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Landgericht Duisburg·1 O 324/09·25.03.2013

Kfz-Kauf: Arglistiges Verschweigen von Unfallschäden trotz Haftungsausschluss

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer trat vom Kaufvertrag über einen Pkw zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe. Streitpunkt war, ob trotz vereinbarten Gewährleistungsausschlusses wegen bagatellisierter Unfallschäden (u.a. Türschaden, ausgelöster Seitenairbag) rückabzuwickeln ist. Das Gericht bejahte einen Sachmangel und nahm arglistiges Verschweigen bzw. eine Garantie für das Nichtvorliegen weiterer Schäden an, sodass der Haftungsausschluss nicht greift. Der Rückzahlungsanspruch wurde um Nutzungsersatz gekürzt; Annahmeverzug des Verkäufers wurde festgestellt, vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgewiesen.

Ausgang: Rückabwicklung (Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz) und Annahmeverzug zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss der Sachmängelhaftung greift nicht ein, wenn der Verkäufer einen erheblichen Unfallschaden arglistig verschweigt oder dessen Umfang bewusst bagatellisiert.

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Die ausdrückliche Erklärung im Kaufvertrag, außer einem konkret benannten reparierten Schaden lägen keine weiteren Beschädigungen vor, kann als Garantieübernahme für das Nichtvorliegen weiterer unfallbedingter Schäden zu verstehen sein.

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Steht bei Gefahrübergang ein unfallbedingter Mangel fest, kann der Käufer nach wirksam erklärtem Rücktritt Rückabwicklung nach §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB verlangen.

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Bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags ist der Rückzahlungsanspruch um eine Nutzungsentschädigung zu kürzen, die anhand Kaufpreis, erwartbarer Gesamtlaufleistung und tatsächlich gefahrenen Kilometern zu berechnen ist.

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Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn der Verkäufer bei Beauftragung bereits in Verzug war.

Relevante Normen
§ 346 Abs. 1 BGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 Satz 1 und 2 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 U 10/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.549,71 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 02.07.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw der

Marke P mit der Fahrzeugidentitätsnummer

#####/#### zu zahlen.

Es wid festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des

im Klageantrags zu 1.) näher bezeichneten Pkw in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 04.04.2009 von dem Beklagten den im Hauptsachetenor bezeichneten Pkw zu einem Kaufpreis in Höhe von 8.000,-- €. Das Fahrzeug wurde in dem Zustand, wie besichtigt, und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Unter der Rubrik Sondervereinbarung hieß es, dass ein reparierter Blechschaden rechts vorgelegen habe, ansonsten wurde ausdrücklich zugesichert, dass keine sonstigen Beschädigungen vorgelegen hätten.

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In der Folgezeit wurde das Fahrzeug in einer P-Fachwerkstatt untersucht. Dort gelangte man zu der Auffassung, dass das Fahrzeug in einen schwerwiegenden Unfall verwickelt gewesen sei, bei dem der Rahmen des Fahrzeugs verzogen, die Aufhängung beschädigt und beide Airbags ausgelöst worden seien.

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Mit Schreiben vom 22.06.2009 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung bis zum 01.07.2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten den Beklag-

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ten auf, in eine Rückabwicklung einzuwilligen. Hierauf reagierte der Beklagte schriftlich, zu einer einvernehmlichen Rückabwicklung kam es jedoch nicht.

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Der Kläger behauptet, er sei von dem Beklagten über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs getäuscht worden. Die Formulierung in der Sondervereinbarung habe die tatsächliche Schwere des Unfalls und dessen Folgen bagatellisiert. Selbst wenn der Beklagte nicht das tatsächliche Ausmaß des Schadens gekannt hätte, habe er die Garantie dafür übernommen, dass keine weiteren wesentlichen Schäden an dem Fahrzeug vorhanden gewesen seien.

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Der Kläger stellt den Antrag,

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              1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,-- € nebst Zinsen

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               in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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               02.07.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw der Marke P

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              mit der Fahrzeugidentitätsnummer #####/####

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               zu bezahlen.

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2. Es wird festgestellt dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des

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   im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Pkw in Verzug befindet.

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3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 330,58 € zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, bei Übergabe des Fahrzeugs seien die von dem Kläger behaupteten Schäden nicht vorhanden gewesen. Er sei bei der Veräußerung des Fahrzeugs von der ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur der Vorschäden ausgegangen. Keinesfalls habe er eine Garantie dafür abgeben wollen, dass keine weiteren Schäden vorhanden gewesen seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.07.2010 sowie die beiden Gutachten des Sachverständigen V vom 30.06.2011 und 15.05.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist weitgehend begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und der damit verbundenen Rückzahlung des Kaufpreises in der ausgeurteilten Höhe gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB zu. Das verkaufte Fahrzeug hat zum Zeitpunkt des Besitzübergangs einen Mangel aufgewiesen, für dessen Nichtvorhandensein der Kläger eine Garantie übernommen hat, so dass er sich auf den zugleich vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen kann.

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Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass er das Fahrzeug selbst mit einem Unfallschaden erworben habe und selbst Reparaturmaßnahmen vorgenommen habe, um das Fahrzeug anschließend in einem Fachbetrieb lackieren zu lassen. Dabei hat er den Umfang des Schadens, der von ihm in den Kaufvertrag als Blechschaden bezeichnet worden ist, auf den rechten hinteren Seitenbereich beschränkt. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Klägers, der im Rahmen seiner Anhörung erklärt hat, es sei in dem Verkaufsgespräch lediglich von einer kleinen Beule an der Seite die Rede gewesen, die nachlackiert worden sei. Der Beklagte hat darüber hinaus ausdrücklich erklärt, dass im Zuge der Reparaturmaßnahmen auch die rechte Tür und der rechte vordere Kotflügel gemacht worden seien, obwohl nur die rechte hintere Seitenwand einen Blechschaden aufgewiesen habe.

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Auch die Zeugin T hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Aussage nur davon berichtet, dass zwischen den Parteien im Rahmen der Verkaufsverhandlungen von einem Blechschaden die Rede gewesen sei. Die Zeugin hat zugleich in Abrede gestellt, dass – wie von dem Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung behauptet – dem Kläger auch Lichtbilder gezeigt worden seien, die das Fahrzeug in noch unrepariertem Zustand gezeigt hätten. Die Vorlage derartiger Lichtbilder ist auch von dem Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestritten worden.

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Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens steht aber fest, dass entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Beklagten selbst nicht nur die rechte hintere Seitenwand durch den Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden ist, sondern darüber hinaus auch die rechte Tür und möglicherweise auch der rechte vordere Kotflügel ausgetauscht werden mussten. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten wiederholt darauf hingewiesen, dass anhand des Schadensbildes, welches er auf den von dem Beklagten selbst vorgelegten Lichtbildern erkennen konnte, den sicheren Schluss darauf gezogen hat, dass zumindest auch die rechte Tür durch den Unfall, der zu einer Beschädigung der rechten hinteren Seitenwand geführt hat, in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Der Sachverständige hält es nahezu für ausgeschlossen, dass die auf den Lichtbildern zu erkennende Beschädigung der Seitenwand dort geendet hätte, ohne sich zugleich auch auf die Tür auszuwirken. Auch wenn der Sachverständige zu dem Schluss gekommen ist, dass sich das rechte hintere Rad im unmittelbaren Anstoßbereich befunden hat, als es zu der Beschädigung des Fahrzeugs auf der rechten Seite gekommen ist, hat sich der Unfall nicht nur auf diesen Bereich beschränkt, sondern darüber hinaus auch zumindest die rechte Tür getroffen.

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Darüber hinaus hat der Sachverständige zugleich festgestellt, dass der rechte Seitenfahrer-Airbag ausgelöst worden ist. Die entsprechende Schlussfolgerung ergibt sich für den Sachverständigen zum einen aus den Werkzeugeingriffspuren im Bereich der rechten C-Säulenverkleidung, die auf Demontagearbeiten im Rahmen der Erneuerung des Seitenairbags schließen lassen, und auf den Riss der Dachverkleidung im Bereich des Beifahrerhandgriffs, wobei es sich um ein typisches Schadensbild infolge eines gezündeten Seitenairbags handelt.

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Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zwar nachträglich behauptet, die Arbeiten im Dachbereich seien deswegen erfolgt, um den Grund für das Aufleuchten der Airbaglampe zu finden. Dies erscheint jedoch wenig überzeugend. Zum einen wäre eine solche Eingriffsmaßnahme nicht geeignet, um beide Spuren, also die Werkzeugeingriffsspuren im Bereich der C-Säulenverkleidung und die Risse in der Dachverkleidung zu erklären. Zum anderen ist auch auffällig, inwieweit der Beklagte je nach Ergebnis der Beweisaufnahme sein Tatsachenvorbringen ändert. Denn nachdem der Sachverständige im Rah-men seines Ergänzungsgutachtens darauf hingewiesen hat, dass die Verkleidung im Dachhimmel gerissen sei und ein solcher Schaden nicht bei einer fachgerechten Vorgehensweise zu erwarten sei, hat der Beklagte vorgetragen, er selbst sei es gewesen, der den Eingriff vorgenommen habe, obwohl er im vorangegangenem Schriftsatz noch unter Beweisantritt behauptet hatte, dieser Eingriff sei in einer Kfz-Werkstatt vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beklagten zugleich verwehrt, sich auf die Erklärung zurückzuziehen, die Auslösung des Seitenairbags sei erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt. Abgesehen davon, dass eine entsprechende Behauptung zumindest nicht in ausdrücklicher Form vorgebracht worden ist, würde sich der Beklagte damit wiederum im Gegensatz zu seinen bisherigen Erklärungen bringen, mit denen er gerade darum bemüht gewesen ist, die Auffälligkeiten im Bereich des Seitenairbags mit anderen Vorkommnissen zu erklären, die in eine Zeit fallen, als er noch selbst Besitzer des Fahrzeugs gewesen ist.

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Dieses von dem Sachverständigen beschriebene Schadensbild belegt bereits, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger von weitergehenden Schäden an dem Fahrzeug wusste, ohne diese offen zu legen. Dementsprechend kommt es nicht mehr darauf an, ob auch der von dem Sachverständigen festgestellte Schaden an der Hinterachse des Fahrzeugs ebenfalls auf diesen Unfall zurückzuführen ist, dessen Schäden von dem Beklagten vor dem Verkauf des Fahrzeugs unstreitig repariert worden sind. Selbst wenn der Kläger nach Inbesitznahme des Fahrzeugs einen weiteren Unfall gehabt hätte, der zu dem Schaden an der Hinterachse und zu der Verstellung der Spur nach rechts geführt hat, würde dieser Umstand nicht dazu führen, dass dem Kläger das Recht auf Rückabwicklung des Vertrages genommen wäre. Denn auch in diesem Fall wäre der von dem Beklagten bei den Vertragsverhandlungen eingeräumte Blechschaden deutlich umfangreicher gewesen, als es von diesem gegenüber dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen eingeräumt worden ist.

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Deswegen kommt es auf die weiteren Beweisantritte des Beklagten und dessen weitere Ergänzungsfragen an den Sachverständigen nicht mehr an. Der Beklagte hat durch seine Erklärung, dass außer dem reparierten Blechschaden rechts keine weiteren Beschädigungen vorgelegen hätten und lediglich in dem beschriebenen Umfang Unfallschäden vorgelegen hätten, eindeutig die Unwahrheit gegenüber dem Kläger gesagt. Indem er den

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Schaden auf die rechte hintere Seitenwand beschränkt hat, nach seinem eigenen Vorbringen sogar Lichtbilder vorgelegt haben will, die lediglich einen Schaden an der rechten hinteren Seitenwand zeigen, obwohl aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen feststeht, dass zumindest auch die rechte Tür beschädigt gewesen ist und vor Fertigung der Lichtbilder erneuert worden ist, ist dadurch eindrücklich belegt, dass es den Beklagten darum gegangen ist, den tatsächlichen Unfallschaden gegenüber dem Kläger zu bagatellisieren. Dies gilt erst recht, wenn auch des Umstandes bedacht wird, dass bei dem Unfallereignis zugleich auch der Seitenairbag ausgelöst worden ist, das ebenfalls dafür spricht, dass es sich bei dem Verkehrsunfall nicht nur um einen Bagatellvorgang gehandelt haben kann. Zugleich ist in diesem Verhalten des Beklagten ein arglistiges Verschweigen wesentlicher Umstände zu sehen, die für die Kaufentscheidung des Klägers von Bedeutung gewesen wären und daher diesem gegenüber hätten offengelegt werden müssen.

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Rechtsfolge dieses Vertragsverstoßes des Beklagten ist die Rückabwicklung des Vertrages, wobei von dem ursprünglichen Kaufpreis wegen der Nutzung des Fahrzeugs ein Abzug vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises in Höhe von 8.000,-- €, der zu erwartenden Laufleistung von 150.000 km und der tatsächlichen Laufleistung bei Abschluss des Kaufvertrages von 31.000 km ergibt sich bei einer Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger von 6.698 km ausweislich des Gutachtens vom 30.06.2011 eine Nutzungsentschädigung von 450,29 €.

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Desweiteren ist festzustellen, dass der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet, da er trotz Fristablaufs zum 01.07.2009 nicht in die Rückabwicklung eingewilligt hat. Dagegen kann der Kläger nicht den Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen, da die Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt eingeschaltet worden sind, zu dem sich der Beklagte noch nicht in Verzug befunden hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert (8.000,-- + 400,--)  = 8.400,-- €.