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Landgericht Duisburg·1 O 268/13·07.05.2014

Energieversorgung: Grundstückseigentümer haftet aus Realofferte trotz (behaupteter) Verwaltermissbräuche

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versorgerin) verlangte vom Beklagten als Eigentümer mehrerer Mietobjekte Entgelt für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferungen sowie Nebenforderungen; der Beklagte wandte fehlende Vollmacht/Untreue der Hausverwaltung ein und erhob Widerklage auf Schadensersatz sowie Unterlassung. Das LG bejahte weitgehend Zahlungsansprüche aus bestehenden Versorgungsverträgen bzw. aus konkludent angenommenen Realofferten des Eigentümers als Anschlussinhaber. Eine Warn- oder Überwachungspflicht der Versorgerin gegenüber dem Eigentümer verneinte das Gericht. Die Klage wurde nur geringfügig gekürzt, die Widerklage vollständig abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (47.388,36 € zzgl. Zinsen/Nebenforderungen); Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der leitungsgebundenen Versorgung ist das Leistungsangebot des Versorgers regelmäßig als Realofferte zu verstehen, die durch Entnahme aus dem Netz konkludent angenommen wird.

2

Empfänger der Realofferte ist typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. Anschlussinhaber, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt und die Entnahme durch Dritte ermöglicht, solange kein anderer Vertragspartner für den maßgeblichen Zeitraum feststeht.

3

Die Zahlungspflicht des Eigentümers aus dem so zustande gekommenen Versorgungsverhältnis entfällt nicht allein deshalb, weil die Entnahme tatsächlich durch Mieter oder sonstige Nutzer erfolgt ist; sie endet erst mit dem Abschluss eines eigenen Versorgungsvertrags des Nutzers bzw. eindeutiger Zuordnung zu einem Dritten.

4

Bedient sich der Eigentümer zur Mitteilung von Nutzungswechseln eines Verwalters, trägt er das Risiko von Vollmachtsüberschreitungen oder Missbrauch; der Versorger darf bei langjähriger Abwicklung grundsätzlich auf eine wirksame Bevollmächtigung und die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen.

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Den Energieversorger trifft grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, den Eigentümer vor möglichen Unregelmäßigkeiten der Hausverwaltung oder auffälligen Verbrauchskonstellationen zu warnen, solange kein konkreter Kenntnis- oder Evidenzfall vorliegt.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 2 GasGVV§ 24 Abs. 3 Niederspannungsanschluss- bzw. Niederdruckverordnung§ 19 Abs. 4 Strom-/GasGVV§ 11 Abs. 2 StromGVV§ 19 Abs. 2 Strom-/GasGVV§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.388,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz auf 3.323,51 € für den Zeitraum 09.12.2010 bis 22.12.2010, auf 3.246,51 € für den Zeitraum 23.12.2010 bis 06.01.2011, auf 3.169,51 € für den 07.01.2011, auf 3.246,51 € für den Zeitraum 08.01.2011 bis 06.02.2011, auf 3.169,51 € für den Zeitraum 07.02.2011 bis 30.06.2011, auf 1.534,57 für den Zeitraum 02.07. bis 17.08.2011, auf 1.333,41 € für den Zeitraum 18.08.2011 bis 04.09.2011, auf 1.347,25 € für den Zeitraum 05.09.2011 bis 23.08.2012, auf 1.755,40 € für den Zeitraum 24.08.2012 bis 09.09.2012, auf 2.247,59 € für den Zeitraum 10.09.2012 bis 07.10.2012, auf 3.102,50 € für den Zeitraum 09.10.2012 bis 06.11.2012, auf 7.570,82 € für den 07.11.2012, auf 18.051,66 € für den Zeitraum 08.11.2012 bis 11.11.2012, auf 22.626,80 € für den Zeitraum 12.11.2012 bis 20.11.2012, auf 23.013,18 € für den Zeitraum 21.11.2012 bis 02.12.2012, auf 23.013,37 € für den Zeitraum 03.12.2012 bis 07.12.2012, auf 33.497,21 € für den 08.12.2012 und 09.12.2012, auf 33.920,11 € für den 10.12.2012, auf 34.174,95 € für den Zeitraum 11.12.2012 bis 16.12.2012, auf 34.258,51 € für den 17.12.2012, auf 34.574,47 € für den Zeitraum 18.12.2012 bis 20.12.2012, auf 35.803,55 € für den Zeitraum 21.12.2012 bis 27.12.2012, auf 35.881,46 € für den Zeitraum 28.12.2012 bis 06.01.2013, auf 34.821,03 € für den 07.01.2013, auf 37.066,03 € für den Zeitraum 08.01.2013 bis 24.01.2013, auf 36.576,03 € für den Zeitraum 25.01.2013 bis 31.01.2013, auf 50.072,05 € für den Zeitraum 01.02.2013 bis 03.02.2013, auf 48.073,55 € für den Zeitraum 04.02.2013 bis 07.02.2013, auf 50.318,55 € für den Zeitraum 08.02.2013 bis 28.02.2013, auf 52.228,55 € für den Zeitraum 01.03.2013 bis 07.03.2013, auf 54.473,55 € für den Zeitraum 08.03.2013 bis 10.03.2013, auf 54.432,28 € für den Zeitraum 11.03.2013 bis 31.03.2013, auf 56.722,28 € für den Zeitraum 01.04.2013 bis 07.04.2013, auf 58.587,28 € für den Zeitraum 08.04.2013 bis 14.04.2013, auf 58.185,28 € für den Zeitraum 15.04.2013 bis 23.04.2013, auf 56.092,80 € für den 24.04.2013, auf 51.042,56 € für den Zeitraum 25.04.2013 bis 28.04.2013, auf 48.125,56 € für den 29.04.2013 und 30.04.2013, auf 49.159,56 € für den 01.05.2013 und 02.05.2013, auf 47.839,56 € für den Zeitraum 03.05.2013 bis 06.05.2013, auf 44.438,25 € für den 07.05.2013, auf 46.077,25 € für den Zeitraum 08.05.2013 bis 31.05.2013, auf 47.111,25 € für den Zeitraum 01.06.2013 bis 07.06.2013, auf 48.750,25 € für den Zeitraum 08.06.2013 bis 30.06.2013, auf 49.784,25 € für den Zeitraum 01.07.2013 bis 07.07.2013 und auf 47.388,36 € seit dem 09.07.2013 nebst vorprozessualer Kosten in Höhe von 373,32 € zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3% und der Beklagte zu 97% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung vorläufig durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte ist bzw. war in den dieser Klage zugrundeliegenden Zeiträumen Eigentümer der Häuser J-Straße, J2-Straße, C-Straße, D-Straße und D2-Straße. Mit Telefaxschreiben vom 20.05.2009 teilte die ehemalige Eigentümerin der Objekte Häuser J-Straße, J2-Straße, C-Straße der Klägerin mit, dass der Beklagte diese Häuser erworben hatte.

3

1. J-Straße

4

a) Vertragskonto-Nr. 0

5

Die Klägerin bestätigte dem Beklagten mit Schreiben vom 09.06.2009 den Vertragsabschluss über die Versorgung des Hauses J-Straße, 0 E über den Zähler 0 mit Allgemeinstrom sowie 0 mit Wasser zum 01.06.2009 und forderte den Beklagten auf, monatliche Abschläge auf die künftig zu erwartenden Verbrauchskosten in Höhe von insgesamt 140,00 € sowie im Auftrag der X 40,00 € auf die Abwassergebühren, insgesamt monatlich 180,00 € zu zahlen, die sie zum 8. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Juli 2009 fällig stellte. Die angeforderten Zahlungen leistete der Beklagte bis einschließlich 10.10.2011.

6

Am 06.08.2012 erteilte die Klägerin dem Beklagten die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 05.10.2010 bis 29.09.2011, die mit einem Betrag in Höhe von 1.523,07 € schloss, fällig gestellt von der Klägerin zum 24.08.2012, und versandte diese Rechnung an die H GmbH. Der Versuch der Klägerin, diesen Betrag aufgrund der ihr erteilten Ermächtigung zum Fälligkeitsdatum einzuziehen, schlug fehl. Mangels Deckung des Kontos des Beklagten wurde er auf das Konto der Klägerin zurückgebucht und dieses mit Rückbuchungsspesen ihrer Bank in Höhe von 6,00 € belastet. Daraufhin mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2012. Für dieses und alle anderen Mahnschreiben macht die Klägerin jeweils 3,80 € geltend.

7

Die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 30.09.2011 bis 02.10.2012 erstellte die Klägerin für den Beklagten und versandte sie ebenfalls an die H GmbH am 20.10.2012. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 4.127,23 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 07.11.2012. Auch diese wurde  trotz Mahnungen der Klägerin vom 12.02. und 18.03.2013 bis zum heutigen Tage nicht bezahlt.

8

Diese Rechnungsbeträge macht die Klägerin abzüglich von den X anderweitig zu titulierender Schmutzwassergebühren in Höhe von 1.114,92 € geltend, zzgl. der von der Klägerin mit Rechnung vom 20.10.2012 zum 8. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Dezember 2012, fällig gestellten und von dem Beklagten nicht bezahlten Abschlägen für die Monate Dezember 2012, Januar 2013, Februar 2013, März 2013, April 2013, Mai 2013, Juni und Juli 2013, in Höhe von jeweils 380,00 €, insgesamt 3.040,00 €, so dass sich eine Gesamtforderung aus diesem Vertragsverhältnis in Höhe von 7.575,38 € ergibt.

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b) Vertragskonto-Nr. 0

10

Mit dem Schreiben vom 27.01.2012 teilte die Klägerin der H GmbH mit, dass das zwischen ihr und dem ehemaligen Mieter L über den Zähler Nr. 0 von der Klägerin mit Strom versorgte Wohnung abgeschlossene Vertragsverhältnis nicht mehr bestehe, und fragte zugleich an, welche der Optionen – Abschluss eines Servicevertrages, Nutzung durch Nachmieter oder Zählerausbau - nunmehr gewählt werde. Das diesem Schreiben beigefügte Rückantwortformular erhielt sie unter dem Datum vom 22.02.2012 per Telefax von der H GmbH zurückgesandt. In diesem wurde ihr mitgeteilt, dass ein Leerstand vorliege und der Beklagte selbst die über diesen Zähler versorgten Räumlichkeiten als Nachmieter nutze.

11

Aus diesem Grunde erteilte die Klägerin dem Beklagten am 20.10.2012 die Jahresverbrauchsabrechnung und versandte sie an die H GmbH. Die Rechnung schloss mit einem Guthaben zugunsten des Beklagten in Höhe von 1,34 €. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, künftig allmonatlich 7,00 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 8. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Dezember 2012, und für die Zeit zwischen dem 01.10.2012 und dem 08.11.2012 einen Abschlag in Höhe von 7,00 €, abzüglich des Guthabens der Klägerin, also 5,66 € zu zahlen.

12

Mit dem Schreiben vom 19.11.2012 teilte die H GmbH der Klägerin mit, dass die über den Zähler Nr. 0 mit Strom und 0 mit Gas versorgte Wohnung an eine Frau F vermietet worden sei. Die Klägerin schloss mit Frau F mit Wirkung zum 19.11.2012 ein neues Vertragsverhältnis ab und erteilte dem Beklagten am 30.11.2012 die Schlussabrechnung, versandt am gleichen Tage an die  H GmbH, schließend mit einem Betrag in Höhe von 315,96 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 18.12.2012.

13

Da auch hierauf keine Zahlung vom Beklagten geleistet wurde, mahnte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 28.12.2012 und 25.01.2013. Mit ihren Forderungen zu diesem Vertragskonto verrechnete die Klägerin am 11.03.2013 ein Guthaben des Beklagten aus einem anderen Vertragsverhältnis in Höhe von 48,87 €, und zwar zunächst auf die vorstehend bezifferten Mahnkosten in Höhe von 7,60 €, so dass zur Verrechnung auf die Hauptforderung  41,27 € verblieben und diese sich auf 274,69 € reduzierte.

14

c) Vertragskonto-Nr. 0

15

Mit Schreiben vom 31.01.2012 teilte die Klägerin der H GmbH mit, dass das Vertragsverhältnis über die Versorgung der von der ehemaligen Mieterin M angemieteten Wohnung mit Strom über den Zähler Nr. 0 nicht mehr bestehe und zeigte dieser die Möglichkeiten auf, wie verfahren werden könne. In dem von dieser auf den 22.02.2012 datierten Telefax wurde mitgeteilt, dass der Beklagte selbst den Stromzähler nutze und Leerstand herrsche.

16

Aus diesem Grunde erteilte die Klägerin dem Beklagten am 20.10.2012 und versandte an die H GmbH die Jahresverbrauchsabrechnung, schließend mit einem Betrag in Höhe von, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012. Da die Zahlung ausblieb, mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2012.

17

Mit dem Telefaxschreiben vom 29.10.2012 teilte die H GmbH mit, dass die Wohnung seit dem 01.02.2012 an eine Frau W vermietet worden sei, diese aber versäumt habe, einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit der Klägerin zu schließen. Die Klägerin erteilte dem Beklagten für den Zeitraum 02.10.2012 bis 29.10.2012 die Schlussverbrauchsabrechnung, schließend mit einem Betrag in Höhe von 164,17 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 10.12.2012, woraus die Klägerin eine Gesamtforderung von 588,07 € errechnet.

18

d) Vertragskonto-Nr. 0

19

Mit Schreiben vom 20.01.2012 teilte die Klägerin der H GmbH  mit, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Mieter M2 der von dem Beklagten  angemieteten und von der Klägerin über den Zähler Nr. 0 mit Gas versorgten Wohnung nicht mehr bestehe, informierte sie über die möglichen Verfahrensweisen und bat um Mitteilung, für welche die Entscheidung falle. Auch hier wurde ihr mitgeteilt, dass der Beklagte die über vorbezeichneten Zähler mit Gas versorgte Wohnung künftig nutze.

20

Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2012 auf, monatliche Abschläge in Höhe von 10,00 € zu zahlen, die sie jeweils zum 8. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat März 2012 fällig stellte. Die von der Klägerin zum 08.04. und 08.05.2012 fällig gestellten Abschläge blieben zunächst aus, so dass sich die Klägerin gehalten sah, den Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2012 zu mahnen.

21

Da diese Mahnung erfolglos blieb, mahnte sie mit weiterem Schreiben vom 17.07.2012 den Beklagten ein zweites Mal und forderte ihn mit jedem dieser Schreiben auf, für ein jedes dieser Schreiben pauschal 3,80 € gem. § 17 Abs. 2 GasGVV in Verbindung mit den von der Klägerin im Internet veröffentlichten allgemeinen Bedingungen hierzu sowie der ebenfalls im Internet von der Klägerin veröffentlichten Preisliste zu letzteren an Kosten der Klägerin zu erstatten. Auf die letzte Mahnung zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 13,80 € am 25.07.2012. Da weitere Zahlungen in den Monaten August, September und Oktober 2012 erneut ausblieben, versandte die Klägerin an den Beklagten am 16.08., 25.09. und 16.10.2012 drei weitere Mahnschreiben.

22

Die Abrechnung für den Verbrauchszeitraum 17.02.2012 bis 01.10.2011 erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte diese an die H GmbH  am 20.10.2012. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 478,56 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012. Auch diese Rechnung beglich der Beklagte nicht, weshalb die Klägerin an ihn am 15.11.2012 ein weiteres Mahnschreiben versandte.

23

Mit dem Schreiben vom 29.10.2012 teilte die H GmbH  der Klägerin mit, dass die über den Zähler Nr. 0 mit Gas versorgte Wohnung bereits seit dem 01.10.2011 an eine Frau N vermietet sei und diese versäumt habe, mit der Klägerin Strom- und Erdgasversorgungsverträge abzuschließen. Die Klägerin erteilte dem Beklagten die Schlussabrechnung für den Verbrauchszeitraum 02.10. bis 29.10.2012, schließend mit einem Betrag in Höhe von 83,56 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 17.12.2012, so dass sich die von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung sich auf 562,12 € beläuft.

24

e) Vertragskonto-Nr. 0

25

Auch hier teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2012 mit, dass ihr Vertragsverhältnis über die Versorgung der ehemals von dessen Mieterin M, genutzten Wohnung über den Zähler Nr. 0 mit Strom nicht mehr bestehe. Die H GmbH  antwortete am 22.02.2012, dass der Beklagte die Wohnung selber nutze, sie nicht neu vermietet worden sei.

26

Daher erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte an die H GmbH  am 20.10.2012 die  Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 17.02.2012 bis 01.10.2012, schließend mit einem Betrag in Höhe von 341,09 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012. Zahlung leistete der Beklagte nicht, so dass sich die Klägerin gehalten sah, ihn mit Schreiben vom 15.11.2012 zu mahnen.

27

Da die H GmbH der Klägerin am 29.10.2012 mitteilte, dass die über den vorbenannten Zähler mit Gas versorgte Wohnung bereits zum 01.02.2012 an Frau W vermietet sei, ließ die Klägerin am 29.10.2012 durch einen ihrer Außendienstmitarbeiter, Herrn K, den Zählerstand ablesen und erteilte dem Beklagten am 23.11.2012 die Schlussabrechnung, welche sie am selben Tage an die H GmbH versandte und mit einem Betrag in Höhe von 121,93 € schloss, fällig gestellt von der Klägerin zum 11.12.2012.

28

Insgesamt verlangt die Klägerin daher eine Hauptforderung gegen den Beklagten aus diesem Vertragsverhältnis in Höhe von 463,02 €.

29

f) Vertragskonto-Nr. 0

30

Ein weiteres Mal, am 05.12.2011, teilte die Klägerin der H GmbH mit, dass ihr Vertragsverhältnis mit dem Mieter L über die von diesem genutzte und von der Klägerin über den Zähler Nr. 0 versorgte Wohnung nicht mehr bestehe und bat die H GmbH um Mitteilung, wie verfahren werden solle. Hieraufhin wurde ihr mit Rückantwortfax mitgeteilt, dass der Beklagte die Wohnung selbst zukünftig nutze, sie nicht neu vermietet sei. Diesem Schreiben war eine Einzugsermächtigung für ein Konto des Beklagten bei der W2 beigefügt.

31

Daher erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte an die H GmbH am 20.10.2012 die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 19.12.2011 bis 01.10.2012, schließend mit einem Betrag in Höhe von 516,77 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012. Sie versuchte, diesen Betrag am 09.11.2012 aufgrund der ihr erteilten Ermächtigung einzuziehen. Mangels Kontendeckung schlug dieser Versuch fehl und das Konto der Klägerin wurde mit Rücklastspesen ihrer Bank in Höhe von 6,00 € belastet. Aus diesem Grunde sah sie sich gehalten, den Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2012 zu mahnen.

32

Mit dem Schreiben vom 30.11.2012 teilte die H GmbH der Klägerin mit, dass die über den Zähler Nr. 0 mit Gas versorgte Wohnung von Frau F angemietet worden sei und die Klägerin erteilte dem Beklagten und versandte an die H GmbH am 03.12.2012 die Schlussabrechnung, endend mit einem Betrag in Höhe von 1,92 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 21.12.2012.

33

Folglich verlangt die Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis gegen den Beklagten eine Hauptforderung von 518,69 €.

34

g) Vertragskonto-Nr. 0

35

Mit Schreiben vom 12.07.2009 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass die zwischen ihr und der Voreigentümerin G ehemals bestehenden Verträge zur Versorgung des Objektes J-Straße mit Gas über den Zähler Nr. 0 und mit Strom über den Zähler Nr. 0 nicht mehr bestünden, teilte ihm mit, wie verfahren werden könne und bat ihn um Mitteilung, wie vorgegangen werden solle. Daraufhin meldete sich am 11.08.2009, 10.10.52 Uhr die Mitarbeiterin I des Beklagten und teilte der Klägerin mit, dass ein Mietverhältnis für die über sie versorgten Räumlichkeiten nicht bestehe und auf den Beklagten angemeldet würden.

36

Infolge dessen erteilte die Klägerin dem Beklagten am 20.10.2010 die Jahresverbrauchsabrechnung, schließend mit einem Betrag in Höhe von 895,96 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2010. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, auf die zukünftig zu erwartenden Verbrauchskosten 77,00 € monatlich, jeweils zum 8. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat November 2010, zu zahlen.

37

Bereits der erste Abschlag und auch die abgerechnete Hauptforderung blieben zum Fälligkeitstermin aus. Mit Schreiben vom 17.11.2010 mahnte die Klägerin daher den Beklagten und drohte ihm die Versorgungsunterbrechung bzw. -einstellung an, wenn er nicht bis zum 15.12.2010 Zahlung leisten würde.

38

Auch die von der Klägerin zum 08.12.2010 fällig gestellte Abschlagsforderung in Höhe von 77,00 € beglich der Beklagte nicht, erst am 23.12.2010  erfolgte eine Zahlung in Höhe von 77,00 €.

39

Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 29.12.2010 erneut den Rückstand an und kündigte dem Beklagten die Versorgungsunterbrechung bzw. -einstellung für die Zeit ab dem 05.01.2011 an. Daraufhin vermochte die Klägerin den Eingang einer Zahlung in Höhe von 77,00 € am 07.01.2011 festzustellen.

40

Die von der Klägerin zum 08.01.2011 fällig gestellte Abschlagszahlung blieb erneut aus, so dass die Klägerin am 10.01.2011 die zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschluss- bzw. Niederdruckverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragte. Hierfür verlangt die Klägerin gem. §§ 19 Abs. 4 Strom-/GasGVV in Verbindung mit den ergänzenden Bedingungen hierzu und der Preisliste zu letzteren Unterbrechungskosten in Höhe von 39,74 € sowie im Voraus Wiederinbetriebnahmekosten in Höhe von 146,18 €.

41

Am 07.02.2011 vermochte die Klägerin den Eingang einer weiteren Zahlung in Höhe von 77,00 € festzustellen.

42

Sie erteilte dem Beklagten und versandte an die H GmbH am 18.08.2011 die Schlussabrechnung, endend mit einem Guthaben des Beklagten in Höhe von 201,16 €, wodurch die Hauptforderung der Klägerin gegen den Beklagten auf 694,80 € reduziert wurde. Diesen Betrag beglich der Beklagte bis zum heutigen Tage, trotz weiterer Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 25.01.2013 nicht.

43

h) Vertragskonto-Nr. 0

44

Mit Schreiben vom 12.07.2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Vertrag zur Versorgung des Objektes J-Straße mit Erdgas über den Zähler Nr. 0 zwischen ihr und der Voreigentümerin G nicht mehr bestehe und bat ihn um Mitteilung, wie verfahren werden solle. Auch in diesem Fall teilte die Mitarbeiterin des Beklagten I telefonisch am 10.08.2009 mit, dass der Beklagte diesen Zähler zu übernehmen wünsche. Daher versandte die Klägerin an den Beklagten Rechnungen vom 20.10.2010 über 9,84 € und 20.10.2011 über 14,40 €, die der Beklagte auch beglich.

45

Nicht beglichen wurde von ihm bis zum heutigen Tage die von der Klägerin für ihn am 23.10.2012 erstellte und am selben Tage an die H GmbH versandte Rechnung, schließend mit einem Betrag in Höhe von 1.703,20 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 12.11.2012, sowie die von der Klägerin zum 8. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Dezember 2012, fällig gestellten Abschlagszahlungen in Höhe von je 143,00 € für die Monate Dezember 2012 sowie Januar, Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2013, weshalb sich die geltend gemachte Hauptforderung der Klägerin auf 2.847,20 € beläuft. Mit Schreiben vom 20.11.2012 und 28.01.2013 mahnte die Klägerin ihre Forderung gegenüber dem Beklagten an.

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i) Vertragskonto-Nr. 0

47

Mit Schreiben vom 18.09.2009 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass das Vertragsverhältnis mit dem Mieter M2 für die Versorgung der von diesem ehemals genutzten Wohnung mit Strom über den Zähler Nr. 0 nicht mehr bestehe und bat ihn um Mitteilung, wie verfahren werden solle. Erst mit Telefaxschreiben vom 23.10.2009 teilte der Beklagte ihr mit, dass die Wohnung ab dem 01.01.2010 wieder vermietet werde. Da bis zum 03.11.2009 kein Mieter an die Klägerin zwecks Abschluss eines neuen Vertrages über die Versorgung mit Strom der ehemals von dem Mieter M2 genutzten Wohnung herangetreten war, teilte sie dies dem Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tage mit. Hierauf reagierte der Beklagte nicht, so dass die Klägerin ihm mit Schreiben vom 11.11.2009 den Abschluss des Vertrages über die Versorgung der ehemals von Herrn M2 genutzten Wohnung über dem Zähler Nr. 0 bestätigte.

48

Da bis zum 20.10.2010 kein neuer Mieter der über ihn versorgten Wohnung an sie wegen Abschluss eines Versorgungsvertrages herangetreten war, erteilte sie dem Beklagten die Jahresverbrauchsabrechnung. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 92,98 €, die der Beklagte nach Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2010 auch beglich. Darüber hinaus wurden von ihm auch die von der Klägerin in vorbezeichneter Rechnung angeforderten Abschläge in Höhe von 8,00 € zweimonatlich für die Monate Januar 2011 bis November 2011 und alle weiteren Forderungen der Klägerin bis einschließlich 04.10.2012 beglichen.

49

Nicht bezahlt wurde vom Beklagten allerdings die Jahresverbrauchsabrechnung vom 30.09.2011 bis 01.10.2012, erteilt von der Klägerin dem Beklagten und versandt an die H GmbH am 20.10.2012. Sie schließt mit einem Betrag in Höhe von 585,11 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012.

50

Mit dem Schreiben vom 29.10.2012 teilte die H GmbH der Klägerin mit, dass die über den Zähler Nr. 0 versorgte Wohnung seit dem 01.10.2011 vermietet sei. Die Klägerin erteilte dem Beklagten für den Zeitraum vom 02.10.2012 bis 29.10.2012 die Schlussabrechnung, schließend mit einem Betrag in Höhe von 258,73 €, fällig gestellt zum 10.12.2012, so dass die geltend gemachte Hauptforderung der Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis 843,84 € lautet. Mit Schreiben vom 15.11.2012 mahnte sie den Beklagten zur Begleichung des offenen Betrages aus der Rechnung vom 20.10.2012 an.

51

2. J2-Straße

52

a) Vertragskonto-Nr. 0

53

Am 13.07.2012 versandte die Klägerin an die H GmbH die Mitteilung, dass ihr Vertragsverhältnis mit dem Mieter N2 über die Versorgung der von diesem von dem Beklagten angemieteten Wohnung mit Strom über den Zähler Nr. 0 nicht mehr bestehe, und bat um Mitteilung, wie verfahren werden solle.

54

Die Klägerin forderte  den Beklagten im Anschluss auf, monatliche Abschläge auf die zukünftig zu erwartenden Verbräuche in Höhe von 10,00 €, jeweils zum 8. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat September 2012, zu zahlen. Die Abschlagszahlungen für die Monate September und Oktober 2012 blieben aus, so dass die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.09. und 16.10.2012 mahnte.

55

Die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 10.08.2012 bis 01.10.2012 erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte sie an die H GmbH am 20.10.2012. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 522,61 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012.

56

Daraufhin teilte die H GmbH der Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2012 mit, dass die Wohnung seit dem 01.08.2012 an Frau N3 vermietet worden sei. Die Klägerin  erteilte dem Beklagten für den Zeitraum 02.10. bis 29.10.2012 die Schlussabrechnung, endend mit 132,91 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 11.12.2012. Bereits mit Schreiben vom 15.11.2012 mahnte sie den Beklagten zur Begleichung der Forderung aus der Rechnung vom 20.10.2012.

57

Die Hauptforderung der Klägerin berechnet sich auf insgesamt 655,52 €.

58

b) Vertragskonto-Nr. 0

59

Mit Schreiben vom 13.07.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass das Vertragsverhältnis mit dem Mieter N2 für die Versorgung der von ihm ehemals beim Beklagten angemieteten Räumlichkeiten über den Zähler Nr. 0 mit Strom nicht mehr bestehe, bat ihn im Falle, er die Wohnung zwischenzeitlich anderweitig vermietet habe, um Angabe der Personalien des Mieters und informierte ihn darüber, dass sie, falls sie in den nächsten 3 Wochen keine Rückmeldung von ihm erhalten werde, sie ihn wegen seiner Eigentümerstellung als Vertragspartner ansehe.

60

Da der Klägerin ein neuer Mieter nicht mitgeteilt wurde, erteilte sie dem Beklagten und versandte an die H GmbH  am 20.10.2012 die Jahresverbrauchsabrechnung, endend mit einem Betrag in Höhe von 908,58 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012.

61

Daraufhin ging der Klägerin am 03.10.2012 das Schreiben der H GmbH  zu, in dem diese mitteilte, dass die Wohnung seit dem 01.10.2012 an Frau F2 vermietet worden sei. Die Klägerin erteilte dem Beklagten und versandte an die H GmbH am 13.11.2012 die Schlussabrechnung, endend mit einem Betrag in Höhe von 0,19 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 03.12.2012.

62

Bereits mit Schreiben vom 15.11.2012 hatte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Betrages aus der Rechnung vom 20.10.2012 gemahnt. Auf die Mahnkosten in Höhe von 3,80 €  verrechnete sie zunächst eine Zahlung des Beklagten am 21.11.2012 in Höhe von 105,00 €, so dass zur Verrechnung auf die Hauptforderung 101,20 € verblieben, wodurch sich diese auf 807,57 € reduzierte.

63

c) Vertragskonto-Nr. 0

64

Mit Schreiben vom 05.01.2012 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass das Vertragsverhältnis zur Versorgung der vom Mieter N4 bei dem Beklagten angemieteten Wohnung mit Erdgas über den Zähler Nr. 0 nicht mehr bestehe und bat um Mitteilung, wie verfahren werden solle. Auch hier erhielt die Klägerin, und zwar mit Telefaxschreiben vom 19.02.2012, die Mitteilung, dass nunmehr der Beklagte persönlich Nutzer der Wohnung und sie nicht vermietet sei. Der Beklagte leistete auch die von der Klägerin daraufhin angeforderten Abschlagszahlungen am 07.03. und 08.11.2012.

65

Unter dem 20.10.2012 erstellte die Klägerin für den Beklagten und versandte an die H GmbH die  Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 20.02.2012 bis 01.10.2012. Diese schloss mit einem Betrag in Höhe von 1.573,72 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012. Zahlung leistete der Beklagte nicht, so dass die Klägerin ihn mit Schreiben vom 16.11.2012 mahnte.

66

Zuvor, am 29.10.2012, erhielt sie von der H GmbH die Mitteilung, dass die Wohnung an eine Familie N5 seit dem 01.02.2012 vermietet sei. Die Klägerin erteilte dem Beklagten sowie versandte an die H GmbH die Schlussabrechnung, schließend mit einem Betrag in Höhe von 487,58 €, fällig gestellt zum 21.12.2012. Damit verlangt die Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis eine Hauptforderung in Höhe von 2.061,30 €.

67

d) Vertragskonto-Nr. 0

68

Mit dem Schreiben vom 07.12.2011 tat die Klägerin dem Beklagten kund, dass ihr Vertragsverhältnis mit dessen Mieter E2 zur Versorgung der von diesem bei dem Beklagten angemieteten Wohnung über den Zähler Nr. 103869 mit Strom nicht mehr bestehe und fragte beim Beklagten nach, wie weiter verfahren werden solle. Daraufhin erhielt die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 19.02.2012 die Mitteilung, dass auch hier die Wohnung von dem Beklagten selber genutzt werde und nicht vermietet sei.

69

Die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 21.12.2011 bis 01.10.2012 erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte an die H GmbH am 20.10.2012. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 478,61 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012. Zahlung leistete der Beklagte zum Fälligkeitsdatum nicht, weshalb die Klägerin ihn mit Schreiben vom 15.11.2012 mahnte.

70

Auch hier erhielt die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 29.10.2012 die Mitteilung, dass die Wohnung seit dem 01.03.2012 an eine Frau D3 vermietet sei. Daher erteilte sie dem Beklagten und versandte an die H GmbH am 03.12.2012 die Schlussabrechnung, endend mit einem Betrag in Höhe von 51,60 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 21.12.2012.

71

Somit beträgt aus diesem Vertragsverhältnis die geltend gemachte Hauptforderung der Klägerin 530,21 €.

72

e) Vertragskonto-Nr. 0

73

Das Schreiben, dass auch das Vertragsverhältnis über die Versorgung der von dem Mieter E2 beim Beklagten angemieteten Wohnung mit Gas über den Zähler Nr. 0 nicht mehr bestehe, versandte die Klägerin an den Beklagten am 08.12.2011. Ebenfalls am 29.02.2012 erhielt die Klägerin das Schreiben, wonach der Beklagte nunmehr Nutzer der Wohnung und des Erdgaszählers sei sowie die Einziehungsermächtigung des Beklagten.

74

Unter dem 19.10.2011 erstellte sie für den Beklagten und versandte an die H GmbH die Jahresverbrauchsabrechnung, schließend mit einem Betrag in Höhe von 1.482,36 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012.

75

Diesen Betrag versuchte sie zum Fälligkeitsdatum aufgrund der ihr vom Beklagten erteilten Ermächtigung von dessen Konto einzuziehen. Der Versuch schlug fehl und der vorstehend bezifferte Betrag wurde mangels Deckung des Beklagtenkontos auf dasjenige der Klägerin zurückgebucht und von der Bank der Klägerin 6,00 € mit Rückbelastungsspesen belastet. Mit Schreiben vom 15.11.2012 mahnte die Klägerin die offene Forderung bei dem Beklagten an.

76

Wiederum am 29.10.2012 erhielt sie von der H GmbH die Mitteilung über die Vermietung der Wohnung an Frau D3 seit dem 01.03.2012. Daraufhin erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte an die H GmbH am 03.12.2012 die Schlussabrechnung, schließend mit einem Betrag in Höhe von 681,07 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 21.12.2012.

77

Damit bestehen aus diesem Vertragsverhältnis erhobene Hauptforderungen der Klägerin in Höhe von 2.163,43 €.

78

f) Vertragskonto-Nr. 0

79

Das Schreiben, dass das Vertragsverhältnis der Klägerin mit der Mieterin Ansorge über die Versorgung der von dieser bei dem Beklagten angemietete und von der Klägerin über den Zähler 0 mit Strom versorgte Wohnung nicht mehr bestehe, versandte die Klägerin an den Beklagten am 20.01., 31.01. und 22.02.2012, jedes Mal verbunden mit der Bitte um Mitteilung der Personalien eines neuen Mieters und dem Hinweis, dass sie den Beklagten andernfalls als Vertragspartner ansehe.

80

Ein neuer Mieter wurde der Klägerin nicht mitgeteilt, jedoch leistete der Beklagte die von der Klägerin angeforderten Abschlagszahlungen für den Monat März 2012 sowie nach Mahnungen der Klägerin vom 18.05., 20.06. und 17.07.2012 auch diejenigen für April und Mai 2012 sowie die Kosten in Höhe von jeweils 3,80 € für zwei der drei Mahnungen der Klägerin. Nicht gezahlt wurden von dem Beklagten die von ihm angeforderte Abschlagszahlung für den Monat Juli 2012 sowie die Kosten für die Mahnschreiben der Klägerin vom 17.07., 16.08., 25.09. und 16.10.2012 in Höhe von insgesamt 15,20 €.

81

Am 12.11.2012 erhielt die Klägerin das Schreiben der H GmbH, enthaltend die Mitteilung, dass die Wohnung seit dem 01.10.2012 an einen Herrn T vermietet worden sei. Daraufhin erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte an die H GmbH  am 20.12.2012 die Schlussabrechnung, endend mit einem Betrag in Höhe von 1.734,92 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 07.01.2013. Zahlung leistete der Beklagte nicht, so dass die Klägerin ihn mit Schreiben vom 15. und 30.01.2013 mahnte.

82

g) Vertragskonto-Nr. 0

83

Mit Schreiben vom 25.06. und 25.07.2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Vertragsverhältnisse zwischen ihr und dem Mieter zur Versorgung der von diesem bei dem Beklagten angemieteten Wohnung mit Erdgas über den Zähler Nr. 0 und Strom über den Zähler Nr. 0 nicht mehr bestanden.

84

Daraufhin meldete sich am 10.08.2009 um 15.24.44 Uhr Frau I, Mitarbeiterin des Beklagten, und teilte mit, dass die Zähler von dem Beklagten übernommen werden, die Wohnung nicht vermietet sei. Aus diesem Grunde versandte die Klägerin an den Beklagten die Vertragsbestätigung vom 10.08.2009.

85

Die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 30.09.2011 bis 01.10.2012 erteilte sie ihm und übersandte sie an die H GmbH am 23.10.2012. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 2.871,94 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 12.11.2012. Zahlung leistete der Beklagte zum Fälligkeitsdatum nicht, so dass die Klägerin ihn mit Schreiben vom 30.11.2012 mahnte.

86

Daraufhin meldete sich am 27.11.2012 eine Mitarbeiterin der H GmbH, Frau N6, bei der Klägerin und teilte dieser mit, dass die Wohnung vermietet sei. Hieraufhin erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte an die für ihn tätige Grundstücksverwalterin am 03.12.2012 die Schlussabrechnung, endend mit einem Betrag in Höhe von 6,91 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 21.12.2012 und damit die Hauptforderung der Klägerin auf 2.878,85 € erhöhend.

87

h) Vertragskonto-Nr. 0

88

Mit Schreiben vom 12.07.2009 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Voreigentümerin G über die Versorgung des Objektes mit Erdgas über den Zähler Nr. 0 nicht mehr bestehe. Daraufhin teilte am 10.08.2009 Frau I mit, dass die über diesen Zähler versorgten Räumlichkeiten nicht vermietet und daher ein Versorgungsvertrag mit dem Beklagten abzuschließen sei. Die Vertragsbestätigung erteilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 10.08.2009.

89

Die Jahresverbrauchsabrechnung versandte sie an ihn am 19.10.2010. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 1.961,72 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2010.

90

Am 03.11.2010 erhielt sie per Telefax diese Jahresverbrauchsabrechnung von der H GmbH des Beklagten zurück, handschriftlich versehen mit dem Namen „U“ und angehängt dem Telefaxschreiben vom 03.11.2010, enthaltend die ausdrückliche Erklärung, dass die Wohnung an eine Frau/Familie U vermietet sei. Zahlung leistete der Beklagte aber nicht.

91

Am 25.01.2011 stellte ein Außendienstmitarbeiter der Klägerin fest, dass die ehemalige Eigentümerin G der Klägerin eine falsche Zählernummer und somit einen falschen Zählerstand mitgeteilt hatte. Sie hatte bei Erfüllung ihrer Verpflichtung gem. § 11 Abs. 2 StromGVV gegenüber der Klägerin den Stand des von ihr mitgeteilten Zählers mit demjenigen des Zählers 0, der erheblich geringer war, verwechselt. Die Klägerin erteilte daher dem Beklagten am 01.07.2011 die Korrekturabrechnung, schließend mit einem Guthaben des Beklagten in Höhe von 1.634,94 €, so dass sich ihre Forderung gegen den Beklagten aus diesem Vertragsverhältnis auf 326,78 € reduzierte.

92

Das Vertragsverhältnis endete mit Ablauf des 19.04.2011. Die Schlussabrechnung erstellte die Klägerin für den Beklagten und versandte sie an die H GmbH am 19.09.2012. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 854,91 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.10.2012, so dass sich eine Hauptforderung der Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis von 1.181,69 € errechnet. Zahlung leistete der Beklagte bis zum heutigen Tage, trotz Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 25.01.2013, bis zum heutigen Tage nicht.

93

i) Vertragskonto-Nr. 0

94

Mit Schreiben vom 12.07.2009 bot die Klägerin dem Beklagten ihren Q-Tarif für die Versorgung des Objektes über die Zähler Nr. 0 mit Erdgas und 0 mit Strom an. Daraufhin meldete sich am 11.08.2009, 11.28.39 Uhr telefonisch Frau I bei der Klägerin und teilte dieser mit, dass der Beklagte diesen Tarif wünsche.

95

Am 21.10.2009 erteilte die Klägerin dem Beklagten die Jahresverbrauchsabrechnung. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 111,25 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 09.11.2009 und bezahlt von dem Beklagten am 04.11.2009.

96

Die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 06.10.2009 bis 04.10.2010 erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte sie an ihn am 20.10.2010. Sie wies eine Forderung der Klägerin in Höhe von 311,83 € aus, die die Klägerin zum 08.11.2010 fällig stellte. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf,  monatliche Abschläge in Höhe von 28,00 € zu zahlen, die sie zum 8. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat November 2010, fällig stellte.

97

Zahlung leistete der Beklagte zum Fälligkeitsdatum zunächst nicht. Daher sah sich die Klägerin gehalten, ihn mit Schreiben vom 17.11.2010 zu mahnen und ihm gleichzeitig die Versorgungsunterbrechung gem. §§ 19 Abs. 2 Strom-/GasGVV anzudrohen, wenn er nicht bis zum 15.12.2010 Zahlung leisten werde. Auf dieses Mahnschreiben hin zahlte der Kläger zwar am 23.12.2010 einen Abschlagsbetrag in Höhe von 28,00 €, jedoch bis zum heutigen Tage die mit Rechnung vom 20.10.2010 abgerechneten Verbrauchskosten in Höhe von 311,83 € nicht.

98

Daher mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2010 erneut und kündigte ihm gem. §§ 19 Abs. 4 Strom-/GasGVV die Versorgungsunterbrechung für die Zeit ab dem 15.12.2010 an. Da Zahlung trotz allem ausblieb, beauftragte die Klägerin die zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschluss-/-druckverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung am 10.01.2011. Der Versuch schlug fehl, da die Mitarbeiter der Netzbetreiber keinen Zugang zu den Zählern erhielten. De für diesen Versuch angefallenen Kosten gem. §§ 19 Abs. 4 Strom-/GasGVV in Verbindung mit den von der Klägerin im Internet veröffentlichten ergänzenden Bedingungen hierzu und den ebenfalls im Internet veröffentlichten Preislisten zu letzteren betragen pauschal 185,92 €.

99

Am 26.05.2011 teilte der Mieter N2 der Klägerin telefonisch mit, dass er die über den Zähler Nr. 0 mit Strom und 0 mit Gas versorgte Wohnung mit Wirkung zum 20.04.2011 angemietet habe und bat sie um Abschluss entsprechender Versorgungsverträge, dem die Klägerin nachkam.

100

Daher erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte an die H GmbH am 18.08.2011 die Schlussabrechnung, welche mit einem Betrag in Höhe von 13,94 € schließt, fällig gestellt von der Klägerin zum 05.09.2011 und die Hauptforderung der Klägerin erhöhend auf 325,77 €. Zahlung leistete der Beklagte bis zum heutigen Tage nicht, und zwar trotz Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 25.01.2013.

101

Am 24.04.2013 verrechnete die Klägerin ein Guthaben aus einer dem Beklagten an diesem Tage in einem anderen Vertragsverhältnis erteilten Abrechnung in Höhe von 29,25 € auf ihre Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis, und zwar auf die Kosten in Höhe von insgesamt 197,32 €, so dass sich diese auf 168,07 € verringerten.

102

j) Vertragskonto-Nr. 0

103

Den Abschluss des Vertrages über die Versorgung des Objektes J2-Straße mit Allgemeinstrom über die Zähler Nr. 0 und 0 sowie mit Wasser über die Zähler Nr. 0 und 0 bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit dem Schreiben vom 09.06.2009 und forderte ihn auf, monatliche Abschläge zu leisten. Die von der Klägerin fällig gestellten Abschläge und von ihr erteilten Verbrauchsabrechnungen vermochte die Klägerin bis einschließlich August 2012 aufgrund der ihr von dem Beklagten erteilten Ermächtigung vom Konto des Beklagten einziehen.

104

Der Versuch der Klägerin, die von ihr zum 10.09.2012 fällig gestellte Abschlagszahlung einzuziehen, scheiterte jedoch. Mangels Deckung des Beklagtenkontos wurde das Konto der Klägerin von ihrer Bank mit Rückbelastungsspesen in Höhe von 6,00 € belastet. Daher mahnte sie mit Schreiben vom 25.09.2012 den Beklagten zur Zahlung des rückständigen Abschlages sowie der Rückbelastungsspesen an.

105

Die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 30.09.2011 bis 01.10.2012 erteilte sie dem Beklagten und versandte an die H GmbH  am 24.10.2012. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 7.836,84 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.12.2012. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, monatliche Abschläge in Höhe von 1.320,00 € auf die künftig zu erwartenden Verbrauchskosten zu zahlen, die sie zum 8. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Dezember 2012, fällig stellte. Zahlung bereits zum Fälligkeitstermin blieb aus, weshalb die Klägerin den Beklagten mit weiterem Schreiben vom 20.11.2012 mahnte.

106

Am 07.01.2013 leistete der Beklagte eine Zahlung in Höhe von 1.850,44 €. Diese verrechnete die Klägerin zunächst auf die vorprozessualen Kosten in Höhe von insgesamt 13,60 €, so dass zur Verrechnung auf die Hauptforderung 1.836,84 € verblieben, wodurch sich diese auf 6.000,00 € reduzierte.

107

Die von der Klägerin zum 08.01.2013 fällig gestellte Abschlagsforderung in Höhe von 1.320,00 € wurde erneut vom Beklagten nicht gezahlt. Wohl leistete er am 04.02.2013 auf die zu diesem Stichtag bestehende Hauptforderung der Klägerin 1.500,00 €, so dass zugunsten der Klägerin 5.820,00 € verblieben.

108

Durch die von der Klägerin zum 08.02.2013 fällig gestellte Abschlagsforderung von 1.320,00 € erhöhte sich der Saldo zu Lasten des Beklagten auf 7.140,00 €. Zur Zahlung dieses Betrages mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2013. Hierauf reagierte der Beklagte nicht und leistete auch den von der Klägerin zum 08.03.2013 in Höhe von 1.320,00 € fällig gestellten Abschlag nicht, was zu einem weiterem Mahnschreiben der Klägerin vom 18.03.2013 führte.

109

Die Forderung gegen den Beklagte erhöhte sich um den von der Klägerin zum 08.04.2013 fällig gestellten Abschlag in Höhe von 1.320,00 €.

110

Ein Betrag in Höhe des von der Klägerin verlangten monatlichen Abschlages in Höhe von 1.320,00 € ging bei der Klägerin am 25.04.2013 ein, weitere 1.320,00 € wurden vom Beklagten am 03.05.2013 geleistet. Hierdurch reduzierte sich die Hauptforderung der Klägerin auf 7.140,00 €.

111

Hierin sind anteilig enthalten an Schmutzwassergebühren 2.956,56 €, die die Klägerin - wie der Jahresverbrauchsabrechnung entnommen werden kann - im Auftrage des Vorstandes der X außergerichtlich geltend macht, aber von diesen selbst tituliert werden, so dass die Klägerin selbst an Hauptforderung 4.183,44 € per Stichtag 07.05.2013, an dem die Klägerin das intern bei ihr für die X geführte Konto mit diesem Betrag belastete, verlangt.

112

Auch die von der Klägerin zum 08.05., 08.06. und 08.07.2013 für Trinkwasser + Strom fällig gestellten Abschläge in Höhe von je 714,00 €, insgesamt 2.142,00 €, wurden vom Beklagten nicht gezahlt, so dass aus diesem Vertragsverhältnis die Klägerin an Hauptforderung 6.325,44 € geltend macht.

113

3. C-Straße

114

Vertragskonto-Nr. 0

115

Den Abschluss des Vertrages über die Versorgung des Objektes C-Straße, 0 E mit Allgemeinstrom und Wasser bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit dem Schreiben vom 10.06.2009. Auch hier erteilte der Beklagte der Klägerin die Ermächtigung, die von der Klägerin von ihm verlangten Abschlagszahlungen und ihm in Rechnung gestellten Verbrauchskosten von seinem Konto einzuziehen. Dies gelang der Klägerin bis einschließlich August 2012.

116

Der Versuch, die von der Klägerin zum 10.09.2012 fällig gestellte Abschlagszahlung einzuziehen, scheiterte jedoch. Mangels Deckung des Beklagtenkontos belastete die Bank der Klägerin deren Konto rück und mit Rückbelastungsspesen in Höhe von 6,00 €. Aus diesem Grunde mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2012 die rückständige Abschlagszahlung für den Monat September 2012 beim Beklagten an und forderte von ihm, ihr sowohl die Rücklastspesen als auch 3,80 € pauschal für das Mahnschreiben zu ersetzen.

117

Unter dem 20.10.2012 erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte an die H GmbH die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 29.09.2011 bis 01.10.2012. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 1.554,31 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 08.11.2012. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, auf die zukünftig zu erwartenden Verbrauchskosten monatliche Zahlungen in Höhe von 402,00 € zu leisten, die sie zum 8. eines jeden Monats, erstmalig zum 08.11.2012, fällig stellte.

118

Zahlung auf die sich so zum Stichtag 08.11.2012 berechnende Hauptforderung in Höhe von 1.956,31 € leistete der Beklagte bis zum 15.11.2012 nicht, weshalb die Klägerin ihn mit weiterem Schreiben von diesem Tage mahnte.

119

Auch die von der Klägerin zum 08.12.2012 fällig gestellte Abschlagszahlung in Höhe von 402,00 € blieb aus. Erst am 07.01.2013 vermochte sie einen Zahlungseingang in Höhe von 969,91 € festzustellen. Hiervon verrechnete sie auf die Kosten 11,40 €, so dass zur Verrechnung auf die Hauptforderung 958,51 € verblieben und diese sich auf 1.399,80 € reduzierte.

120

Die von der Klägerin zum 08.01. und 08.02.2013 fällig gestellten Abschläge in Höhe von je 402,00 €, insgesamt 804,00 € blieben ebenfalls aus, weshalb ihn die Klägerin mit erneutem Schreiben vom 12.02.2013 mahnte.

121

Aus blieb weiterhin die von der Klägerin zum 08.03.2013 fällig gestellte Abschlagszahlung in Höhe von 402,00 €, weshalb sich der Hauptforderungssaldo zu Lasten des Beklagten auf 2.605,80 € erhöhte.

122

Auch auf ein weiteres Mahnschreiben der Klägerin vom 30.03.2013 reagierte der Beklagte zunächst nicht und zahlte die von der Klägerin zum 08.04.2013 fällig gestellte Abschlagszahlung in Höhe von 402,00 € nicht. Am 24.04.2013 nahm die Klägerin eine Verrechnung mit einem Guthaben des Beklagten aus einer Abrechnung der Klägerin für ein anderes Vertragskonto des Beklagten bei ihr in Höhe von 54,00 €, zunächst auf die Mahnkosten in Höhe von 7,60 € und in Höhe des Restbetrages von 46,40 € auf die Hauptforderung vor, so dass eine Hauptforderung in Höhe von 2.961,40 € verblieb.

123

Am 15.04.2013 leistete der Beklagte genau einen Betrag in Höhe von 402,00 €, weitere 402,00 € gingen jeweils am 25. und 29.04.2013 bei der Klägerin ein. Hierdurch reduzierte der Beklagte die Forderung der Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis gegen ihn auf 1.755,40 €.

124

Nach Abzug der anteilig hierin enthaltenen Abwassergebühren, die die Klägerin, wie der Rechnung vom 20.10.2012 entnommen werden kann, zwar außergerichtlich im Auftrag des Vorstandes der X geltend macht, von diesem aber anderweitig selbst tituliert werden, in Höhe von 444,75 €, mit denen die Klägerin das intern bei ihr für die X geführte Konto am 07.05.2013 belastete, verblieb zu diesem Stichtag noch eine Restforderung der Klägerin selbst gegen den Beklagten in Höhe von 1.310,65 €.

125

Diese erhöhte sich durch Ausbleiben der von der Klägerin zum 08.05., 08.06. und 08.07.2013 fällig gestellten Abschlagszahlungen in Höhe von je 402,00 € um 1.206,00 € auf 2.516,65 €.

126

4. D2-Straße, 0 E

127

a) Vertragskonto-Nr. 0

128

Mit dem Telefaxschreiben vom 07.08.2008 bat der Beklagte die Klägerin um Abschluss eines Fernwärmeliefervertrages. Dieser Bitte kam die Klägerin nach und der Beklagte beglich auch die von der Klägerin bis Januar 2013 ihm gegenüber erhobenen Forderungen.

129

Das Vertragsverhältnis endete am 31.12.2012. Daher erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte an die H GmbH am 14.01.2013 die Schlussabrechnung, welche mit einem Betrag in Höhe von 5.610,10 € schloss, von der Klägerin fällig gestellt zum 01.02.2013.

130

Am 25.01.2013 vermochte die Klägerin den Eingang einer Zahlung in Höhe von 490,00 € und am 04.02.2013 einen weiteren Eingang in Höhe von 498,50 € festzustellen, wodurch sich ihre Forderung gegenüber dem Beklagten aus diesem Vertragsverhältnis auf 4.621,50 € reduzierte. Diesen Betrag mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 12.02.2013 bei dem Beklagten an.

131

b) Vertragskonto-Nr. 0

132

Am 26.01.2008 teilte die ehemalige Eigentümerin des Hauses D2-Straße der Klägerin telefonisch mit, dass sie das Objekt an den Beklagten veräußert habe. Daher bestätigte die Klägerin dem Beklagten mit dem Schreiben vom 28.01.2008 das Bestehen eines Wasserversorgungsvertrages für die Zeit ab dem 01.02.2008. Mit Schreiben vom 17.03.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass Rechnungen bis zum 31.03.2013 noch vom Voreigentümer bezahlt würden und die Klägerin ihm selbst die Verbräuche ab dem 01.04.2008 in Rechnung stellen solle.

133

Die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 24.12.2011 bis 02.01.2013 erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte sie an die H GmbH am 14.01.2013. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 5.406,90 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 01.02.2013. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, auf die künftig zu erwartenden Verbräuche monatliche Zahlungen in Höhe von 763,00 € zu leisten, die sie zum 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat März 2013, fällig stellte.

134

Zahlung leistete der Beklagte zum Fälligkeitsdatum weder auf die von der Klägerin abgerechneten Verbrauchskosten noch den von ihr zum 01.03.2013 fällig gestellten Abschlag von 763,00 €, so dass die Klägerin insgesamt 6.169,90 € der Klägerin an Hauptforderung aus diesem Vertrag zum vorgenannten Stichtag verlangt. Die Klägerin mahnte diesen Betrag mit Schreiben vom 14.02.2013 bei dem Beklagten an.

135

Mit dem Schmutzwassergebührenbescheid der X rechneten diese gegenüber dem Beklagten die Schmutzwassergebühren für den Zeitraum 24.12.2011 bis 02.01.2013 ab und forderten ihn auf, sowohl den Rechnungsbetrag in Höhe von 6.363,56 €, als auch die monatlichen Abschläge in Höhe von 876,00 €, letztere jeweils fällig gestellt zum 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat März 2013, an die Klägerin zu zahlen.

136

Den zum 04.02.2013 abgerechneten Betrag in Höhe von 6.363,56 € leistete der Beklagte nicht. Ihn titulieren die X selbst anderweitig.

137

Aber auch zur Zahlung des monatlichen Abschlages in Höhe von jeweils 876,00 €  zum 01.03. und 01.04.2013 kam es nicht, auch den von der Klägerin selbst zum 01.04.2013 fällig gestellten Abschlag in Höhe von 763,00 € zahlte er nicht.

138

Auf die Forderung von 8.684,90 €  verrechnete die Klägerin ein Guthaben des Beklagten aus anderen mit ihm bestehenden und ihm gegenüber am 24.04.2013 abgerechneten Verträgen in Höhe von insgesamt 2.049,82 €, wovon die Klägerin auf die vorbezifferten Mahnkosten 3,80 € verrechnete, so dass zur Verrechnung auf die Hauptforderung 2.046,02 € verblieben, wodurch sich diese auf 6.638,88 € per 24.04.2013 reduzierte.

139

Am 25.04.2013 vermochte die Klägerin die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.328,30 € und am 29.04.2013 eines weiteren Betrages in Höhe von 2.515,00 € festzustellen, so dass sich die Forderung auf 795,58 € verringerte.

140

Den von der Klägerin zum 01.05.2013 fällig gestellten Abschlag in Höhe von 763,00 € zahlte der Beklagte ebenfalls bis zum heutigen Tage nicht, genauso wie die für die X zur Zahlung an die Klägerin zum 01.06. und 01.07.2013 fällig gestellten Abschläge in Höhe von insgesamt 1.526,00 € ebenfalls ausblieben, so dass die Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis eine Forderung in Höhe von 3.084,58 € verlangt.

141

c) Vertragskonto-Nr. 0

142

Mit Schreiben vom 01.09.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Mieterin S über die Versorgung der von dieser im Hause D2-Straße angemieteten Räumlichkeiten über den Zähler Nr. 0 mit Strom nicht mehr bestehe. Hieraufhin meldete sich am 04.09.2008 die H GmbH bei der Klägerin um 14.10.58 Uhr telefonisch und teilte mit, dass der Beklagte den Zähler übernehmen wolle.

143

In der Folgezeit beglich der Beklagte sämtliche, von der Klägerin von ihm beanspruchten Beträge, mit Ausnahme des sich aus der am 10.12.2012 erstellten und an die H GmbH versandten Schlussabrechnung ergebenden Betrages in Höhe von 77,91 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 28.12.2012. Ihn mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 08.01. und 25.01.2013 an.

144

d) Vertragskonto-Nr. 0

145

Am 03.11.2009 wurde der Klägerin von der H GmbH mitgeteilt, dass das Mietverhältnis über die Räumlichkeiten, welche von der Klägerin über den Zähler Nr. 0 mit Strom versorgt wurden, mit Wirkung zum 31.10.2009 beendet worden sei und der Beklagte den Zähler zu übernehmen wünsche. Deswegen versandte die Klägerin an den Beklagten das Vertragsbestätigungsschreiben vom 04.11.2009.

146

Die von der Klägerin von dem Beklagten angeforderten Abschlags- und Rechnungsbeträge beglich der Beklagte bis einschließlich September 2012. Die von der Klägerin zum 04.10. und 04.11.2012 angeforderten Abschläge zahlte er jedoch nicht, weshalb die Klägerin ihn mit Schreiben vom 09.10. und 13.11.2012 mahnte.

147

Die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 24.12.2011 bis 02.01.2013 erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte sie an die H GmbH am 14.01.2013. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 1.252,56 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 01.02.2013. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, monatliche Abschläge in Höhe von 156,00 € zu zahlen, die sie zum 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat März 2013, fällig stellte.

148

Weder den abgerechneten Verbrauchskostenbetrag noch den zum 01.02.2013 fällig gestellten Abschlag in Höhe von 156,00 € zahlte der Beklagte. Daher sah sich die Klägerin gehalten, ihn mit weiterem Schreiben vom 14.02.2013 zu mahnen.

149

Auch die von der Klägerin zum 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2013 fällig gestellten Abschlagszahlungen in Höhe von 780,00 € blieben aus. Damit verlangt die Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis eine Hauptforderung in Höhe von 2.032,56 €.

150

e) Vertragskonto-Nr. 0

151

Am 23.07.2009 um 17.11.38 Uhr teilte der Mieter H2 der über den Zähler Nr. 0 von der Klägerin mit Strom versorgten, im Hause D2-Straße, 0 E belegenen Wohnung mit, dass das Mietverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten zum 22.07.2009 beendet worden sei und er den Zähler abmelde. Darüber informierte die Klägerin den Beklagten mit dem Schreiben vom 03.09.2009 und teilte ihm mit weiterem Schreiben vom 03.10.2009 mit, dass bislang kein weiterer Mieter einen Vertrag zur Versorgung der Wohnung mit Strom abgeschlossen habe.

152

Daraufhin meldete sich am 08.03.2012 die H GmbH bei der Klägerin und teilte mit, dass der Beklagte den Zähler übernehme und übersandte der Klägerin eine Einzugsermächtigung. Deshalb bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2012, welches sie an die H GmbH am selben Tage versandte, den Vertragsabschluss und forderte den Beklagten auf, monatliche Abschläge in Höhe von 10,00 €, die sie zum 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat April 2012 fällig stellte, zu zahlen. Diese zog sie aufgrund der ihr von dem Beklagten erteilten Ermächtigung bis einschließlich 01.08.2012 erfolgreich ein.

153

Der Versuch, auch den von ihr zum 01.09.2012 fällig gestellten Abschlag einzuziehen, scheiterte jedoch mangels Deckung des Beklagtenkontos. Der Abschlagsbetrag wurde auf das Konto der Klägerin rückgebucht und ihr Konto mit Rückbelastungsspesen in Höhe von 6,00 € belastet. Aus diesem Grunde mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 09.10., 13.11., 11.12.2012 und 10.01.2013 zur Zahlung der fällig gestellten Abschläge.

154

Die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 12.03.2012 bis 02.01.2013 erteilte die Klägerin dem Beklagten und versandte sie an die H GmbH am 14.01.2013. Sie schloss mit einem Betrag in Höhe von 955,46 €, fällig gestellt von der Klägerin zum 01.02.2013. Gleichzeitig forderte Sie den Beklagten auf, auf die zukünftig zu erwartenden Verbrauchskosten monatliche Abschläge in Höhe von 115,00 € zu leisten, die sie zum 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Februar 2013, fällig stellte. Zahlung leistete der Beklagte zum Fälligkeitsdatum nicht, weshalb die Klägerin ihn ein erneutes Mal mit Schreiben vom 12.02.2013 mahnte.

155

Da auch die von der Klägerin zum 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2013 fällig gestellten Abschläge ausblieben, hat sich die geltend gemachte Hauptforderung der Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis um auf 1.530,46 € erhöht.

156

5. D-Straße, 0 E

157

Vertragskonto-Nr. 0

158

Das Objekt D-Straße hatte der Beklagte ausweislich des Beschlusses des Amts-/Zwangsversteigerungsgerichtes Duisburg vom 13.10.2002 durch Zuschlag zu Eigentum erworben. Da die Klägerin dies auch schon zu jener Zeit mit Strom und Wasser versorgte, bestätigte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2010 den Vertragsabschluss für die Versorgung des Objektes mit Allgemeinstrom und Wasser. Hierbei übernahm sie aus der dem vormaligem Eigentümer erteilten Schlussabrechnung die von ihr geschätzten Zählerstände.

159

Am 13.01.2011 erteilte die Klägerin dem Beklagten die Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 18.11.2010 bis 23.12.2010. Da sie Zugang zu dem Objekt nicht erhalten hatte und es zu jener Zeit nicht bewohnt war, schätzte sie die Verbräuche Strom mit 12 kWh und Wasser mit 0 m3. In gleicher Weise verfuhr sie bei Abfassung der Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 24.12.2010 bis 12.12.2011. Mangels Zutritt zu dem Haus schätzte sie den Stromverbrauch auf 957 kWh und für den Wasserverbrauch mit 0 m3.

160

Als sie jedoch im Auftrag des Beklagten am 21.03.2012 den Hauswasserzähler ausbaute, stellte ihr hiermit beauftragter Außendienstmitarbeiter fest, dass in dem Zeitraum seit Eigentumserwerb durch den Beklagten insgesamt 226 m3 Wasser verbraucht waren. Am 22.08.2012 erteilte sie daher dem Beklagten und versandte an ihn die Neuberechnungen für den Verbrauchszeitraum 18.11.2010 bis 23.12.2010, schließend mit einem Betrag in Höhe von 170,29 €, und für den Zeitraum 24.12.2010 bis 22.12.2011, schließend mit einem Betrag in Höhe von 603,32 €, für den Zeitraum 23.12.2011 bis 22.02.2012, schließend mit einem Betrag in Höhe von 9,19 € und für den Zeitraum 23.12.2011 bis 21.03.2012, schließend mit einem Betrag in Höhe von 79,51 €, insgesamt 862,31 €, fällig gestellt jeweils zum 10.09.2012.

161

Da sie in ihren Rechnungen ebenfalls die Abwassergebühren im Auftrag des Vorstands der X geltend machte, deren Titulierung aber anderweitig von dem Vorstand der X betrieben wird, belastete sie am 29.04.2013 das von ihr intern für den Vorstand der X geführte Konto mit den anteilig vom Beklagten nicht gezahlten Abwassergebühren in Höhe von 370,12 € rück, so dass noch eine Forderung der Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis in Höhe von 492,19 € verbleibt. Diesen Betrag mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2012 und 25.01.2013 bei dem Beklagten an.

162

Die Klägerin behauptet, die H GmbH sei aufgrund der zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossenen Verträge umfassend bevollmächtigt gewesen, im Zusammenhang mit der Verwaltung der Häuser des Beklagten alle notwendigen Erklärungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom, Gas, Wasser und Fernwärme abzugeben.

163

Die Klägerin ist der Ansicht, dass in allen Fällen ein Versorgungsvertrag mit dem Beklagten zustande gekommen sei. Sie habe ihre Leistungen in Form von Strom, Gas, Wasser und Fernwärme tatsächlich angeboten und diese seien auch tatsächlich in den abgerechneten Mengen entnommen worden. Daher treffe den Beklagten als Eigentümer die Vergütungspflicht unabhängig davon, ob er die versorgten Räumlichkeiten selbst genutzt, sie Dritten überlassen habe oder sie leer gestanden haben. Nur in den Fällen, in denen ein Dritter einen eigenen Versorgungsvertrag mit ihr abgeschlossen habe, sei der Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet.

164

Die Klägerin beantragt,

165

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 51.423,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz auf 3.323,51 € für den Zeitraum 09.12.2010 bis 22.12.2010, auf 3.246,51 € für den Zeitraum 23.12.2010 bis 06.01.2011, auf 3.169,51 € für den 07.01.2011, auf 3.246,51 € für den Zeitraum 08.01.2011 bis 06.02.2011, auf 3.169,51 € für den Zeitraum 07.02.2011 bis 30.06.2011, auf 1.534,57 für den Zeitraum 02.07. bis 17.08.2011, auf 1.333,41 € für den Zeitraum 18.08.2011 bis 04.09.2011, auf 1.347,25 € für den Zeitraum 05.09.2011 bis 23.08.2012, auf 1.755,40 € für den Zeitraum 24.08.2012 bis 09.09.2012, auf 2.247,59 € für den Zeitraum 10.09.2012 bis 07.10.2012, auf 3.102,50 € für den Zeitraum 09.10.2012 bis 06.11.2012, auf 7.570,82 € für den 07.11.2012, auf 18.051,66 € für den Zeitraum 08.11.2012 bis 11.11.2012, auf 22.626,80 € für den Zeitraum 12.11.2012 bis 20.11.2012, auf 23.013,18 € für den Zeitraum 21.11.2012 bis 02.12.2012, auf 23.013,37 € für den Zeitraum 03.12.2012 bis 07.12.2012, auf 33.497,21 € für den 08.12.2012 und 09.12.2012, auf 33.920,11 € für den 10.12.2012, auf 34.174,95 € für den Zeitraum 11.12.2012 bis 16.12.2012, auf 34.258,51 € für den 17.12.2012, auf 34.574,47 € für den Zeitraum 18.12.2012 bis 20.12.2012, auf 35.803,55 € für den Zeitraum 21.12.2012 bis 27.12.2012, auf 35.881,46 € für den Zeitraum 28.12.2012 bis 06.01.2013, auf 34.821,03 € für den 07.01.2013, auf 37.066,03 € für den Zeitraum 08.01.2013 bis 24.01.2013, auf 36.576,03 € für den Zeitraum 25.01.2013 bis 31.01.2013, auf 50.072,05 € für den Zeitraum 01.02.2013 bis 03.02.2013, auf 48.073,55 € für den Zeitraum 04.02.2013 bis 07.02.2013, auf 50.318,55 € für den Zeitraum 08.02.2013 bis 28.02.2013, auf 52.228,55 € für den Zeitraum 01.03.2013 bis 07.03.2013, auf 54.473,55 € für den Zeitraum 08.03.2013 bis 10.03.2013, auf 54.432,28 € für den Zeitraum 11.03.2013 bis 31.03.2013, auf 56.722,28 € für den Zeitraum 01.04.2013 bis 07.04.2013, auf 58.587,28 € für den Zeitraum 08.04.2013 bis 14.04.2013, auf 58.185,28 € für den Zeitraum 15.04.2013 bis 23.04.2013, auf 56.092,80 € für den 24.04.2013, auf 51.042,56 € für den Zeitraum 25.04.2013 bis 28.04.2013, auf 48.125,56 € für den 29.04.2013 und 30.04.2013, auf 49.159,56 € für den 01.05.2013 und 02.05.2013, auf 47.839,56 € für den Zeitraum 03.05.2013 bis 06.05.2013, auf 44.438,25 € für den 07.05.2013, auf 46.077,25 € für den Zeitraum 08.05.2013 bis 31.05.2013, auf 47.111,25 € für den Zeitraum 01.06.2013 bis 07.06.2013, auf 48.750,25 € für den Zeitraum 08.06.2013 bis 30.06.2013, auf 49.784,25 € für den Zeitraum 01.07.2013 bis 07.07.2013 und auf 51.423,25 € seit dem 09.07.2013 nebst vorprozessualer Kosten in Höhe von 373,32 € zu zahlen.

166

Der Beklagte beantragt,

167

die Klage abzuweisen.

168

Der Beklagte behauptet, er habe lediglich I2 eine Teilvollmacht erteilt. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass diese eine GmbH gegründet habe, die in seinem Namen im Zusammenhang mit der Hausverwaltung tätig geworden sei. Die zwischen der Klägerin und der GmbH geführte Korrespondenz sei ihm nicht bekannt gewesen. I2 habe seine Unterschriften gefälscht und Erklärungen in seinem Namen abgegeben, zu denen sie nicht ermächtigt gewesen sei, beispielsweise zu der Mitteilung, dass der Beklagte Nachmieter bei verschiedenen Wohnungen gewesen sei. Hier hätte die Klägerin aus den Antworten erkennen müssen, dass eine Vollmacht nicht existiere bzw. hiermit Missbrauch betrieben werde, da der Beklagte als Eigentümer dieser Objekte nicht zugleich Mieter derart vieler Wohnungen sein konnte. Auch hätte der Klägerin auffallen müssen, dass trotz der Angaben der GmbH, es habe ein Leerstand vorgelegen, teilweise erhebliche Verbrauchsmengen angefallen seien. Dies habe ebenfalls auf Untreuehandlungen der GmbH hingedeutet, weswegen eine Warn- und Hinweispflicht der Klägerin ggü. dem Beklagten bestanden habe, dass die GmbH auf eigene Rechnung Wohnungen an Dritte vermietet und die von diesen gezahlte Miete selbst vereinnahmt habe, wohingegen sie den Beklagten die gesamten Betriebskosten habe tragen lassen. Hierdurch sei dem Beklagten ein Schaden in Höhe von mindestens 200.000,00 € entstanden. Die Klägerin sei auch verpflichtet gewesen, nach Mitteilung der neuen Mieter durch die GmbH rückwirkend mit diesen Personen einen Versorgungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Vermietung abzuschließen, anstatt dem Beklagten den Verbrauch für die Vergangenheit in Rechnung zu stellen. Auch jetzt noch erhalte die Klägerin zwar die Namen der Mieter, rechne trotzdem aber mit dem Beklagten selbst ab.

169

Im Rahmen der Widerklage beantragt der Beklagte,

170

die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen erstrangigen Teilschadensersatz von 50.000,00 € nebst 5 Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz nach Widerklagezustellung zu zahlen und es zu unterlassen bei Namensnennung der Nutzer der „Realofferte“ dem Beklagten deren Verbrauch in Rechnung zu stellen.

171

Die Klägerin beantragt,

172

die Widerklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

174

Die Klage ist weitgehend begründet, die Widerklage ist unbegründet.

175

Der Klägerin steht gegen den Beklagten in der ausgeurteilten Höhe ein Zahlungsanspruch aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Versorgungsverträge zu. Der Beklagte ist unstreitig Eigentümer der Objekte in den abgerechneten Zeiträumen gewesen. In dieser Eigenschaft ist der Beklagte Vertragspartner der Klägerin geworden, sei es, dass die Klägerin sich direkt an den Beklagten gewandt, ihm ihre Leistungen angeboten und dieser sie in der Folgezeit entgegen genommen hat, sei es, dass die Leistungen dem Netz der Klägerin entnommen worden sind, ohne dass die Klägerin für den maßgeblichen Zeitraum in vertraglicher Beziehung zu einem Dritten stand.

176

So ist in dem Objekt J-Straße, das Vertragskonto-Nr. 0 für die Versorgung mit Allgemeinstrom und Wasser betreffend, der Beklagte selbst mit Schreiben vom 09.06.2009 kontaktiert worden, nachdem die Klägerin von der Voreigentümerin von dem Erwerb dieses Objektes durch den Beklagten erfahren hatte. In diesem Schreiben wird ausdrücklich bestätigt, dass der Beklagte seit dem 01.06.2009 Vertragspartner der Klägerin ist. Dementsprechend hat der Beklagte in der Folgezeit zunächst sämtliche Abschlagszahlungen und Jahresabrechnungen beglichen, so dass unzweifelhaft ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die spätere Korrespondenz und auch die Jahresabrechnung vom 06.08.2012 an die H GmbH übersandt worden ist.

177

Aus diesem Vertragsverhältnis resultiert ein Zahlungsanspruch der Klägerin ggü. dem Beklagten in Höhe von 7.575,38 €, wegen dessen Berechnung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.03.2014 Bezug genommen wird. Hinzu kommen vorprozessuale Kosten in Höhe von 17,40 € wegen der von der Klägerin ausgebrachten Mahnungen bzw. der Rückbuchungskosten, die im Einzelnen in der Klageschrift dargelegt worden sind. Der Beklagte hat weder zu der Hauptforderung noch zu den Kosten irgendwelche Einwendungen erhoben, insbesondere hat er nicht den abgerechneten Verbrauch oder die Angemessenheit der Abschlagsforderungen in Abrede gestellt.

178

Gleiches gilt für das Objekt J2-Straße, das Vertragskonto-Nr. 0 für die Versorgung mit Allgemeinstrom und Wasser betreffend, bei dem der Beklagte ebenfalls direkt am 09.06.2009 angeschrieben und ihm das Zustandekommen des Vertrags zum 01.06.2009 mitgeteilt worden ist. Auch hier gelang es der Klägerin zunächst unproblematisch, auf der Grundlage der ihr erteilten Einzugsermächtigung die anfallenden Abschlagszahlungen und Jahresabrechnungen abzubuchen, auch wenn spätere Schreiben nicht mehr an den Beklagten selbst, sondern an die H GmbH gerichtet waren. Hieraus resultiert ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 6.325,44 € zuzüglich vorprozessualer Kosten in Höhe von 7,60 €. Auch hier ist der Beklagte dem Zahlenwerk in Form der Neuberechnung im Schriftsatz vom 13.03.2014, ausgehend von der Jahresabrechnung vom 24.10.2012, nicht entgegen getreten.

179

Für das Objekt C-Straße, das Vertragskonto-Nr. 0 für die Versorgung mit Allgemeinstrom und Wasser betreffend, gilt nichts Anderes. Nach dem direkten Anschreiben der Klägerin vom 09.06.2009, den Vertragsschluss ab 01.06.2009 betreffend, fand auch hier eine vollständige Zahlung aller Forderungen auf der Grundlage der erteilten Einzugsermächtigung statt, so dass auch hier kein Zweifel am Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien besteht. Erstmals die Jahresabrechnung vom 20.10.2012 blieb unbeglichen, so dass auf der Grundlage der unbestritten gebliebenen Berechnung der Klägerin in der  Neufassung vom 13.03.2014 noch 2.516,65 € offen stehen.

180

Bei dem Objekt D2-Straße, 0 E, das Vertragskonto-Nr. 0 für die Versorgung mit Fernwärme betreffend, beantragte der Beklagte selbst die Versorgung des Objekts durch die Klägerin mit Fernwärme. Die Echtheit dieser Unterschrift ist durch den Beklagten nicht bestritten worden. Auch hier erfolgte eine langjährige Begleichung sämtlicher Rechnungen zu diesem Vertragsverhältnis seitens des Beklagten, bis der Beklagte die Forderung der Klägerin vom 14.01.2013 nicht mehr bezahlte, woraus der in der Klage errechnete und von dem Beklagten nicht in Abrede gestellte Betrag von 4.621,50 € nebst 3,80 € vorprozessualer Kosten noch offen steht.

181

Für das gleiche Objekt, das Vertragskonto-Nr. 0 für die Versorgung mit Wasser betreffend, wandte sich die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 28.01.2008 an den Beklagten persönlich und bestätigte die Versorgung mit Wasser ab dem 01.02.2008, woraufhin Frau I, die als kaufmännische Angestellte bei dem Beklagten beschäftigt war, in dessen Auftrag am 17.03.2008 darum bat, das Vertragsverhältnis erst ab dem 01.04.2008 beginnen zu lassen. Auch dieser Vertrag wurde in der Folgezeit von dem Beklagten erfüllt bis zur Rechnung vom 14.01.2013, woraus sich nach der unbestritten gebliebenen Neuberechnung vom 13.03.2014 eine Restforderung von 3.084,58 € ergibt.

182

Schließlich ist auch für das Objekt D-Straße, 0 E, das Vertragskonto-Nr. 0 für die Versorgung mit Allgemeinstrom und Wasser betreffend, ein Vertrag mit dem Beklagten zustande gekommen. Nach dem Eigentumserwerb des Beklagten im Rahmen einer Zwangsversteigerung bestätigte die Klägerin ggü. dem Beklagten am 18.11.2010 die Versorgung des Objekts mit Strom und Wasser. Jedoch erfolgten insoweit keinerlei Zahlungen des Beklagten, woraus sich der in der Klageschrift näher erläuterte und unbestritten gebliebene Rückstand des Beklagten in Höhe von 492,19 € zzgl. 7,60 € vorprozessualer Kosten ergibt.

183

Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte diesen Hauptforderungen in einer Höhe von insgesamt 24.615,74 € damit entgegen treten könnte, dass die H GmbH vollmachtlos zum Nachteil des Beklagten gehandelt hätte bzw. der Beklagte keinerlei Kenntnis von dem Tätigwerden der GmbH gehabt hätte. Bereits in der Mitteilung der Voreigentümerin ist davon die Rede, dass die „I3“ für den Beklagten tätig werde. Diese Information kann die Voreigentümerin nur von dem Beklagten selbst erhalten haben. Auch in der Folgezeit sind fast alle Verträge reibungslos abgewickelt und beidseits erfüllt worden, obwohl zwischenzeitlich die Jahresabrechnungen an die H GmbH übersandt worden sind und eine Einzugsermächtigung von dem Konto des Beklagten erteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht darstellbar, dass der Beklagte von der Korrespondenz zwischen der Klägerin und der H GmbH, zumindest diese Verträge betreffend, keine Kenntnis gehabt hätte und ihm insbesondere die Jahresabrechnungen und Abschlagsforderungen unbekannt geblieben wären. Schließlich sind die Zahlungsansprüche der Klägerin jahrelang erfüllt worden durch entsprechende Belastungen des Kontos des Beklagten, so dass nicht vorstellbar ist, der Beklagte habe diese Abbuchungen über den gesamten Zeitraum hingenommen, ohne die Berechtigung dieser Belastungen zu prüfen, indem er die entsprechenden Rechnungen bei der H GmbH angefordert und auch von dieser erhalten hat. Ein konkretes Bestreiten, dass ihm die von der Klägerin vorgelegten Jahresabrechnungen, die der Klageforderung zugrunde liegen, nicht bekannt gewesen seien, liegt ohnehin nicht vor.

184

Auch in den Vertragsverhältnissen zum Objekt J-Straße, die Vertragskonto-Nr. 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0 und 0 betreffend, ist der Beklagte zur Zahlung der ihm gegenüber abgerechneten Verträge verpflichtet, da auch insoweit eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die Klägerin hat unstreitig für die den genannten Verträgen zugeordneten Wohnungen Strom bzw. Gas in der abgerechneten Höhe geliefert. Dieser Strom ist von dem jeweiligen Nutzer der Wohnung in Anspruch genommen worden, gleichgültig, ob es sich hierbei um einen Mieter, den Beklagten selbst oder eine sonstige Person gehandelt hat. In all diesen Fällen ist der Beklagte zum Ausgleich des tatsächlich angefallenen Verbrauchs verpflichtet.

185

In dem Leistungsangebot der Klägerin war grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer so genannten Realofferte zu sehen, welche von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zu Grunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden. Empfänger der im Leistungsangebot der Klägerin liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise der Beklagte als Grundstückseigentümer, da er die Person ist, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dies gilt umso mehr, weil für die Klägerin auch kein anderer Abnehmer der Versorgungsleistung anderweitig festgestanden hat, der mit ihr oder dem Beklagten eine Liefervereinbarung geschlossen hatte, auf Grund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet gewesen wäre. Daher nimmt derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt und zugleich die Entnahme durch Dritte ermöglicht, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrags konkludent an, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf, er wolle mit dem Unternehmen einen Vertrag schließen. Dementsprechend steht einem Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht der Umstand entgegen, dass nicht der Beklagte selbst, sondern seine Mieter bzw. sonstige Personen Strom bzw. Gas entnommen haben.

186

Die Klägerin wollte denjenigen mit Energie beliefern, der Strom bzw. Gas entsprechend dem jeweiligen Zählerstand verbraucht. Da die Klägerin die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht kannte, durfte sie darauf vertrauen, dass der Beklagte selbst oder der neue Mieter ihr zeitnah mitteilen würde, falls sich an der tatsächlichen Nutzung etwas ändern würde. Geschah dies nicht, musste der Beklagte davon ausgehen, er selbst solle mit Strom bzw. Gas beliefert werden. Zwar nutzte der Beklagte die mit Strom bzw. Gas versorgten Wohnungen nicht selbst, auf der anderen Seite musste er erkennen, dass die Annahme eines Vertragsschlusses nur mit dem jeweiligen Strom bzw. Gas verbrauchenden Nutzer den Energieversorger vor hohe Beweisanforderungen stellt. Ihm ist der Nachweis, welche Person in bestimmten Zeiträumen Strom verbraucht hat, nicht möglich. Der Versorger kann nicht bzw. nur schwer überprüfen, wann ein Mieterwechsel erfolgt und wie lang durch diesen Mieter tatsächlich eine Entnahme von Strom bzw. Gas erfolgt ist. Deswegen kann allein der Eigentümer dafür Sorge tragen, dass die Klägerin als Versorgungsunternehmen unverzüglich über die Person des Mieters informiert wird und der Mieter einen eigenen Versorgungsvertrag mit der Klägerin abschließt.

187

Unterlässt er dies oder bedient er sich hierbei der Hilfe einer dritten Person, obliegt es allein seinem Verantwortungsbereich, wenn ihm hierdurch finanzielle Nachteile entstehen, indem ein rechtzeitiger Vertragsschluss der Klägerin mit dem Mieter unterbleibt. Das gilt auch dann, falls die von dem Beklagten eingeschaltete Person Missbrauch betreibt oder ihre Vollmacht überschreitet, da nicht erkennbar ist, dass die Klägerin dies – die Richtigkeit der von dem Beklagten erhobenen Vorwürfe unterstellt – hätte erkennen können. Die Klägerin konnte ohne weiteres von der wirksamen Bevollmächtigung der H GmbH durch den Beklagten ausgehen, da diese seit Jahren für den Beklagten tätig war und auch eine Vielzahl von Verträgen ordnungsgemäß erfüllt wurden, bei denen die Jahresabrechnungen und die Abschlagsforderungen an die H GmbH gerichtet waren. Auch der Umstand, dass diese häufiger Leerstände von Wohnungen mitteilte, obwohl ein erheblicher Strom- bzw. Gasverbrauch stattfand, oder der Beklagte als Nachmieter bezeichnet wurde, enthebt den Beklagten nicht seiner Zahlungsverpflichtung. Der letztgenannte Umstand ließ nicht den Schluss zu, die H GmbH habe behaupten wollen, der Beklagte nutze sämtliche Wohnungen persönlich, sondern konnte seitens der Klägerin auch so verstanden werden, dass die Wohnung zeitweilig nicht weitervermietet werde oder der Beklagte die Strom- bzw. Gaskosten selbst mit dem Mieter abrechnen wolle. Auch der Umstand, dass trotz mitgeteilten Leerstandes ein erheblicher Verbrauch stattfand, musste nicht den Schluss auf – bisher völlig unbegründete – Vorwürfe von Betrugs- oder Untreuehandlungen zulassen. Auch hier lag nahe, dass nach Mitteilung des Leerstandes eine Neuvermietung erfolgt war, deren Meldung an die Klägerin unterblieben war.

188

In diesem Zusammenhang war es aber nicht Aufgabe der Klägerin, diese möglichen Auffälligkeiten dem Beklagten mitzuteilen. Die Klägerin traf keine vertragliche Nebenpflicht, die geschäftlichen Belange des Beklagten wahrzunehmen. Dieser verfügte offensichtlich über ein eigenes Büro, in dem die kaufmännische Angestellte I beschäftigt war. Es oblag dem Beklagten allein, die von ihm vermieteten Objekte zu überwachen und durch einen Vergleich der vorliegenden Mietverträge, der daraus resultierenden Einnahmen und der ihm zugänglichen Jahresabrechnungen seitens der einzelnen Versorgungsunternehmen  festzustellen, ob eine Diskrepanz zwischen Mieteinnahmen und Betriebskosten bestanden hat. Soweit sich der Beklagte dabei ganz oder auch nur teilweise der Mithilfe eines Drittunternehmens bedient, war es auch nur allein seine Aufgabe, dieses Unternehmen zu überwachen und festzustellen, ob es seinen vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber nachgekommen ist. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie der Beklagte behauptet – I2 nur eine Teilvollmacht besessen haben soll. Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt wird, auf welche Geschäftsbereiche diese beschränkt gewesen sein soll, hätte der Beklagte in diesem Fall erst recht Anlass dazu gehabt, mit seinem eigenen Büro die Vermietung der Wohnungen durchzuführen und zu überwachen und auch die hierbei anfallenden Betriebskosten zu überprüfen. Offensichtlich hat der Beklagte gerade dies aber nach seinem eigenen Vorbringen jahrelang unterlassen, so dass er nicht berechtigt ist, die Folgen seines eigenen Versagens auf seine im Übrigen vertragstreuen Energielieferanten abzuwälzen.

189

Diese Versäumnisse des Beklagten sind beispielsweise bei dem Vertrag 0 erkennbar, bei dem an den Kläger persönlich die Mitteilung erfolgt ist, dass der Zähler zum 31.05.2009 abgemeldet worden ist und er persönlich auch die Rechnung vom 20.10.2010 erhalten hat, wonach im Zeitraum vom 06.10.2009 bis 04.10.2010 ein Verbrauch an Strom und Gas in Höhe von 895,96 € entstanden war. Zugleich hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass Frau I, die bereits erwähnte Mitarbeiterin des Beklagten, telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Wohnung auf den Beklagten „angemeldet“ würde. Hier hatte es allein der Beklagte in der Hand zu bemerken, dass trotz angeblichen Leerstands erhebliche Verbrauchsmengen angefallen sind. Gleiches gilt auch für den Vertrag 0, bei dem ebenfalls das Anschreiben bzw. die Rechnung an den Beklagten selbst gerichtet wurden nach vorheriger Mitteilung der Frau I, der Beklagte wünsche den Zähler zu übernehmen, und der Beklagte trotz eines Rechnungsbetrages in Höhe von 1.703,20 € keine Veranlassung gesehen hat, diese Rechnung prüfen zu lassen.

190

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob in den einzelnen Fällen telefonisch oder schriftlich seitens der H GmbH eine Mitteilung erfolgt ist, es liege ein Leerstand vor bzw. der Beklagte sei Nachmieter, oder ob im Einzelfall überhaupt keine Reaktion auf die Schreiben der Klägerin erfolgt ist, da der Beklagte in allen Fällen als Grundstückseigentümer Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Dieser Zustand dauerte jeweils solange an, bis die Klägerin eine Nachricht über eine Neuvermietung erhielt und es ihr auf dieser Grundlage möglich war, mit dem Mieter einen eigenen Versorgungsvertrag abzuschließen. Keinesfalls war die Klägerin verpflichtet, rückwirkend zu dem von ihr von der H GmbH mitgeteilten Zeitpunkt einen Vertrag mit den Nachmietern abzuschließen, da zum einen nicht erkennbar ist, dass diese hierzu bereit gewesen wären, und zum anderen dem Beklagten immer noch die Möglichkeit offen gestanden hätte, die ihm entstandenen Mehrkosten ggü. dem Mieter abzurechen, falls dieser es vertragswidrig unterlassen hätte, rechtzeitig für den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der Klägerin zu sorgen.

191

In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Belang, dass dem Beklagten verborgen geblieben sein soll, dass statt I2 die H GmbH ggü. der Klägerin tätig geworden ist. Abgesehen davon, dass auch insoweit nicht erkennbar ist, dass der Klägerin diese fehlende Bevollmächtigung hätte auffallen müssen, da bei einer Vielzahl von Verträgen trotz der Einschaltung der H GmbH jahrelang die Zahlungsverpflichtungen ggü. der Klägerin erfüllt worden sind, ist auch nicht vorstellbar, dass es dem Beklagten über diesen gesamten Zeitraum verborgen geblieben sein soll, dass I2 in Form einer GmbH für ihn tätig geworden ist. Abgesehen von der im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.04.2014 angesprochenen Korrespondenz, die ausdrücklich die H GmbH anspricht, weisen auch sämtliche Jahresabrechnungen der Klägerin die H GmbH als Empfängerin der Schriftstücke aus. Es ist nicht vorstellbar, dass der Beklagte über Jahre hinweg Zahlungen an die Klägerin von seinem Konto abbuchen gelassen hat, ohne auch nur eine einzige Rechnung von der H GmbH zur Verfügung gestellt zu bekommen, ohne die beispielsweise eine ordnungsgemäße Steuererklärung nicht möglich gewesen wäre.

192

Dies führt zu folgenden Zahlungsverpflichtungen des Beklagten auf der Grundlage der von der Klägerin angestellten und von dem Beklagten nicht bestrittenen Abrechnungen:

193

0                                               274,69 €

194

0                                               588,07 €

195

0                                               562,12 €

196

0                                               463,02 €

197

0                                               518,69 €

198

0                                               694,80 €

199

0                                            2.847,20 €

200

0                                               843,84 €

201

                                             6.792,43 €

202

Hinzu kommen aus diesen Verträgen vorprozessuale Kosten von 3,80 €, 19,00 €, 3,80 €, 9,80 €, 197,32 €, 7,60 € und 3,80 €.

203

Gleiches gilt in den übrigen Vertragsverhältnissen für das Objekt J2-Straße. Auch dort ist der Beklagte aufgrund der oben aufgeführten Darlegungen und auf der Basis der unbestritten gebliebenen Berechnungen der Klägerin zu folgenden Zahlungen verpflichtet:

204

0                                              655,52 €

205

0                                              807,57 €

206

0                                            2.061,30 €

207

0                                              530,21 €

208

0                                            2.163,43 €

209

0                                            1.734,92 €

210

0                                            2.878,85 €

211

0                                            1.181,69 €

212

0                                              325,77 €

213

                                            12.339,26 €

214

Hierzu kommen vorprozessuale Kosten von 11,40 €, 3,80 €, 3,80 €, 9,80 €, 22,80 €, 3,80 €, 3,80 € und 168,07 €.

215

Aus dem Objekt D2-Straße resultieren aus den gleichen Überlegungen folgende Ansprüche aufgrund der unstreitig gebliebenen Berechnungen der Klägerin:

216

0                                               77,91 €

217

0                                            2.032,56 €

218

0                                            1.530,46 €

219

                                             3.640,93 €

220

Dies wird ergänzt durch vorprozessuale Kosten von 7,60 €, 11,40 € und 25,00 €.

221

Eine Addition sämtlicher berechtigten Hauptforderungen führt zu einem rechnerisch richtigen Betrag von 47,388,36 € und vorprozessualen Kosten, die den insoweit geltend gemachten Betrag von 373,32 € übersteigen. Hinzu kommen die geltend gemachten Zinsen gemäß § 288 I BGB entsprechend der Forderungsaufstellung der Klägerin vom 13.03.2014. Hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages ist die Klage abzuweisen.

222

Die Widerklage ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ebenfalls abzuweisen. Weder hat sich die Klägerin ggü. dem Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie Warnhinweise unterlassen hat, noch ist es ihr untersagt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage von Realofferten zu einem Vertragsschluss mit dem Beklagten zu gelangen. Konkreter Sachvortrag unter Benennung von Einzelfällen, in denen sich die Klägerin trotz Kenntnis der Mieter geweigert hätte, mit diesen einen Versorgungsvertrag abzuschließen, und stattdessen von dem Beklagten Zahlung verlangt hat, liegt nicht vor. Die Vernehmung der insoweit benannten Zeugin I würde eine bloße Ausforschung darstellen und keinesfalls einen zunächst erforderlichen substantiierten Sachvortrag des Beklagten ersetzen.

223

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, ausgehend von einem Gesamtstreitwert in Höhe von (51.423,25 € + 50.000,00 € + 25.000,00 €) = 126.423,25 €. Die Zuvielforderung von etwa 4.000,00 € beträgt zwar weniger als 10% der Klageforderung, löst aber angesichts des Gesamtstreitwerts einen Gebührensprung wegen Überschreitens des Betrags in Höhe von 125.000,00 € aus.

224

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 u. 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

225

Der Streitwert beträgt insgesamt 126.423,25 €. Der Teilbetrag von 25.000,00 € beruht auf dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Beklagten, künftig nicht mehr durch Realofferten vertraglich mit der Klägerin verbunden zu werden. Insoweit hat er selbst angegeben, zwischenzeitlich wieder mit entsprechenden Forderungen der Klägerin in einer hohen fünfstelligen Größenordnung konfrontiert worden zu sein.