Klage auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld von mindestens 30.000 € sowie Haushaltsführungsschaden in Höhe von 46.015 €. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Sachverständigengutachten ergab, dass die Beschwerden auf Vorerkrankungen beruhen und nicht kausal auf den Unfall zurückzuführen sind; vorprozessual gezahlte 1.000 € genügten als Entschädigung.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt voraus, dass die geltend gemachten Beschwerden kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind; sind diese nach einem schlüssigen Sachverständigengutachten auf Vorerkrankungen zurückzuführen, besteht kein Anspruch.
Vorprozessual gezahltes Schmerzensgeld kann den Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld gemäß § 362 I BGB untergehen lassen, wenn die Zahlung als billige und der Schwere der Verletzung angemessene Entschädigung anzusehen ist (§ 253 II BGB).
Ein Ersatzanspruch für Haushaltsführungsschaden besteht nur bei einer konkreten, haushaltsspezifischen Beeinträchtigung von nicht unerheblichem Umfang (in der Praxis etwa mindestens 10 %); bei geringfügigen Verletzungen ist eine Anpassung der Haushaltsführung zumutbar und ein Anspruch entfällt.
Nicht näher bezifferte oder lediglich prognostizierte künftige materielle oder immaterielle Schäden sind nicht ersatzfähig; bereits entstandene Schäden müssen substantiiert und beziffert vorgetragen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am 00. September 0000 auf der S.-straße in F ereignete. Die Beklagte zu 1. hatte dem Fahrer des Fahrzeuges, in welchem die Klägerin als Beifahrerin gesessen hatte (ihrem Ehemann), mit ihrem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug die Vorfahrt genommen. Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallgeschehen steht außer Streit.
Die Klägerin behauptet, sie sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Sie begehrt deshalb die Zahlung eines über den vorprozessual unstreitig gezahlten Betrag von 1.000,- Euro hinausgehenden Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens weiteren 30.000,- Euro. Des Weiteren macht sie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 46.015,- Euro geltend.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber einen Betrag in Höhe von 30.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 46.015,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den sie aus dem Unfall vom 24.09.2018 erleidet, sowie
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die U. AG, E.-straße, N01, J., einen weiteren Betrag in Höhe von 1.184,05 Euro für die außergerichtliche Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2019 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend, die Klägerin habe durch den Unfall lediglich Prellungen erlitten, die nach zwei Wochen bereits wieder abgeklungen waren. Die Cox-Arthrose sei verschleißbedingt entstanden. Die Klägerin habe unfallunabhängig bereits an einer Vielzahl von Einschränkungen gelitten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19. Mai 2021 (Bl. 85f. GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen R. P. O. vom 22. Januar 2022 (Bl. 155ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehen der Klägerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vom 00. September 0000 nicht zu.
Ein Anspruch auf Zahlung eines über den vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehenden Schmerzensgeldes besteht nicht, da die streitigen Beschwerden der Klägerin nach dem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen R. P. O. vom 22. Januar 2022 vollumfänglich und ausschließlich auf Vorerkrankungen der Klägerin zurückzuführen sind. Folge des hier in Rede stehenden Verkehrsunfalls waren sie mithin nicht. Ein Schmerzensgeldanspruch kann aus diesen aufgrund dessen selbstredend nicht hergeleitet werden. Einwendungen gegen das im Rechtsstreit eingeholte Sachverständigengutachten hat die Klägerin letztlich auch gar nicht mehr erhoben.
Angesichts der durch den Unfall unstreitig erlittenen Verletzungsfolgen hat die Klägerin vorprozessual bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- Euro erhalten. Dieser Betrag stellte in Anbetracht der Geringfügigkeit dieser Verletzungsfolgen eine billige Entschädigung in Geld gemäß § 253 II BGB dar, weshalb ein weitergehender Anspruch der Klägerin ausscheidet. Ihr bestehender Schmerzensgeldanspruch ist gemäß § 362 I BGB untergegangen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens scheidet aus, da der Klägerin durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall kein auszugleichender Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Ihre unstreitig erlittenen Verletzungen waren nur geringfügig, weshalb von der Klägerin gefordert werden konnte, sich im Rahmen der Haushaltsführung anzupassen und umzugewöhnen. Ein Anspruch besteht insoweit grundsätzlich nur dann, wenn eine konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung nicht nur unerheblichen Umfanges (mindestens 10 %) vorliegt, für welche hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
Da der Klägerin aus den vorstehend aufgezeigten Gründen kein Anspruch gegen die Beklagten mehr zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf den Ersatz weiterer materieller oder immaterieller Schäden. Bereits entstandene Schäden müssten auch beziffert werden. Zukünftige weitere Schäden stehen nicht zu erwarten.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten deshalb auch keinen Zinsanspruch und auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Rechtsschutzversicherung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
Der Streitwert wurde am 25. Februar 2021 bereits festgesetzt.
(X.)