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Landgericht Duisburg·1 O 240/14·24.02.2015

Vertagung und Zurückweisung des Versäumnisantrags wegen unverschuldeten Fernbleibens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte am 05.02.2015 Erlass eines Versäumnisurteils; der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erschien, verhandelte jedoch nicht. Das Fernbleiben des Beklagten wurde zwar als Nichterscheinensfall behandelt, aber als unverschuldet angesehen, weil dem Beklagten erst am Vortag eine Nichtabhilfeentscheidung über sein PKH-Gesuch zugestellt wurde. Das Gericht vertagte nach § 337 ZPO und wies den Antrag auf Versäumnisurteil zurück, um dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ausübung rechtsstaatlicher Rechtsbehelfe zu geben.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen; Verhandlung von Amts wegen vertagt, um dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versäumnisurteil darf nicht ergehen, wenn das Fernbleiben der Partei unverschuldet ist.

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Unverschuldetes Fernbleiben liegt insbesondere vor, wenn der Partei erst kurz vor der Verhandlung eine für die Prozessstrategie erhebliche Entscheidung (z.B. Nichtabhilfe über Prozesskostenhilfe) zugestellt wird und dadurch eine angemessene Reaktionsmöglichkeit fehlt.

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Hat eine Partei infolge einer derartigen kurzfristigen Zustellung keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme, hat das Gericht von Amts wegen nach § 337 ZPO die Verhandlung zu vertagen.

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Die Zustellung einer Nichtabhilfeentscheidung über Prozesskostenhilfe kann die Frage, ob streitig verhandelt wird, entscheidungserheblich beeinflussen und rechtfertigt in dieser Lage die Zurückweisung eines Versäumnisantrags zugunsten einer Vertagung.

Relevante Normen
§ 333 ZPO§ 337 ZPO

Tenor

Die Verhandlung wird von Amts wegen vertagt.

Der Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.

Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den

11.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173.

Rubrum

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1 O 240/14
Landgericht Duisburg Beschluss
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In dem Rechtsstreit

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Klägerin,

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Prozessbevollmächtigte:

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g e g e n

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Beklagten,

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Prozessbevollmächtigte:

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hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 25.02.2015durch den Richter am Landgericht

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beschlossen :

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Die Verhandlung wird von Amts wegen vertagt.

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Der Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.

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Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den

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              11.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173.

Gründe

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Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist zwar zum Termin vom 05.02.2015 erschienen, ohne zu verhandeln, so dass der Beklagte gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen zu behandeln ist, jedoch ist das Fernbleiben als unverschuldet zu betrachten.

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Das Gericht hat erst am Vortag der mündlichen Verhandlung eine Nichtabhilfeentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten getroffen und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt und dabei erstmals die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung des Beklagten in Abrede gestellt. In dieser Situation muss dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen und die Möglichkeiten der bereits erhobenen sofortigen Beschwerde auszuschöpfen, bevor die Entscheidung seitens des Beklagten getroffen werden kann, ob beklagtenseits streitig verhandelt werden soll.

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Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 337 ZPO gegeben, in denen von Amts wegen vertagt werden muss.

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als Einzelrichter