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Landgericht Duisburg·1 O 237/91·14.05.1992

Kaufpreisforderung nach Lieferung: Anfechtung und Widerruf scheitern

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung des Restkaufpreises für einen in der Türkei erworbenen Teppich; der Beklagte hatte mit Schreiben vom 14.09.1990 vom Vertrag zurückgetreten und Anfechtung wegen Täuschung erklärt. Das Gericht hält den Kaufvertrag für wirksam; weder Abzahlungsgesetz noch HaustürWG finden Anwendung. Eine Anfechtung ist wegen Fristablaufs bzw. fehlender Anfechtungsgründe nicht erfolgreich, sodass die Klägerin Zug um Zug zur Zahlung verurteilt wird.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung des Restkaufpreises zugunsten der Klägerin, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verkäufer hat gegen den Käufer einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB, wenn der Kaufvertrag wirksam besteht und der Käufer in Annahmeverzug ist.

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Das Abzahlungsgesetz (§ 1b Abs.1) findet auf Vereinbarungen mit Anzahlung und anschließender Einmalzahlung des Restkaufpreises bei Lieferung keine Anwendung; ein gesetzliches Widerrufsrecht entfällt in solchen Konstellationen.

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Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ist ausgeschlossen, wenn die einjährige Frist des § 124 BGB verstrichen ist.

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Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB setzt einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache voraus; ein reiner Wert- oder Preisirrtum begründet regelmäßig keine Anfechtung.

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Anfechtungserklärungen sind zugangsbedürftig; geht eine erste Erklärung verloren, genügt zur Fristwahrung die unverzügliche Wiederholung (§§ 119, 121 BGB).

Relevante Normen
§ 433 Abs. 2 BGB§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 322 Abs. 1 BGB§ 1 b Abs. 1 Abzahlungsgesetz§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HaustürWG

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.100,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07. Mai 1991 Zug um Zug gegen Übereignung des Teppichs Ipek Kayseri, 2,07 Quadratmeter, Artikel-Nr. 36728, zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 15.500,00 DM. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 300,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte unterzeichnete am 13. September 1990 bei der Klägerin in der Türkei einen Kaufvertrag über den im Tenor unter I. beschriebenen Teppich. Die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.500,00 DM der auch bei einem Kauf in der Bundesrepublik für einen solchen Teppich zu zahlen gewesen wäre – sollte durch eine Anzahlung in Höhe von 2.500,00 DM mittels Euroschecks und Zahlung weiterer 10.000,00 DM per Nachnahme erfolgen. Der von dem Beklagten als Anzahlung gegebene Scheck über 2.500,00 DM wurde nur in Höhe von 400,00 DM eingelöst; über den diesen Einlösungsbetrag übersteigenden Scheckbetrag hatte der Beklagte den Scheck sperren lassen.

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Am 14.09.1990 erklärte der Beklagte schriftlich, er fühle sich von der Klägerin getäuscht und trete vom Kaufvertrag zurück.

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Der Teppich wurde dem Beklagten geliefert. Dieser verweigerte die Annahme. Durch Anwaltsschreiben vom 22. April 1991 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Teppich abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen bis zum 06. Mai 1991.

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Die Klägerin behauptet, das Anfechtungsschreiben des Beklagten vom 14.09.1990 habe sie nicht erhalten. Sie arbeite ständig mit Überziehungskrediten, für die sie mindestens 12 % Zinsen pro Jahr zu zahlen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe vor Abschluss des Kaufvertrages zugesichert, der Teppich würde nach Art, Herkunft und Anzahl der Knoten bei einem Kauf in der Bundesrepublik Deutschland ungefähr doppelt so viel wie bei ihr kosten, also ca. 25.000,00 DM. Die von ihm – unstreitig – schriftlich niedergelegte Rücktrittserklärung vom 14.09.1990 habe die Klägerin auch erhalten.

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Vorsorglich hat der Beklagte in der Klageerwiderung vom 16. September 1991, die der Klägerin am 19.09.1991 zugestellt worden ist, erneut die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise Irrtums erklärt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. Dezember 1991 (Bl. 44 GA.) durch Vernehmung der Zeugin und des Zeugen

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. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03. April 1992 (Bl. 53 – 56 d.GA.).

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Restkaufpreises in Höhe von 12.100,00 DM auf der Grundlage des § 433 Abs. 2 BGB sowie auf Zahlung von 4 % Zinsen gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Verurteilung zur Leistung Zug um Zug ergibt sich aus § 322 Abs. 1, wobei diese Verurteilung als Minus im unbedingten Klageantrag enthalten ist. Weitere Ansprüche stehen der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu.

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Der Kaufvertrag ist trotz der "Rücktritts-" Erklärung des Beklagten vom 14.09.1990 und der Anfechtungserklärung in der Klageerwiderung vom 16.09.1991 wirksam geblieben, denn Rücktritts-, Widerrufs- und Anfechtungsgründe lagen nicht vor.

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Ein Widerruf auf der Grundlage von § 1 b Abs. 1 Abzahlungsgesetz kam nicht in Betracht, denn der abgeschlossene Kaufvertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes. Die Parteien haben die Zahlung des Kaufpreises dergestalt vereinbart, dass neben einer mittels Scheck zu leisten Anzahlung die Zahlung des gesamten Restkaufpreises bei Lieferung des Kaufgegenstandes erfolgten sollte. Zwar schuldete der Beklagte daher den Kaufpreis nicht als einheitliche Summe; nach allgemeiner Meinung unterfallen solche Vereinbarungen jedoch nicht dem Abzahlungsgesetz, da dem Käufer bei der Vereinbarung einer bloßen Anzahlung und der Zahlung des Restkaufpreises in einer Summe von vornherein klar ist, welche Leistung er für den Kaufgegenstand insgesamt zu erbringen hat. Das Abzahlungsgesetz und die hierdurch dem Käufer eingeräumte Widerrufsmöglichkeit verfolgt demgegenüber den Schutzzweck, dass der Käufer nicht durch vermeintlich niedrige Belastungen, die sich aber auf einen längeren Zeitraum erstrecken, zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst wird, wobei ihm die Gesamtbelastung aus dem Vertrag nicht vor Augen geführt wird.

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Auch die Bestimmungen des HaustürWG sind nicht anwendbar. In Betracht käme insoweit ohnehin lediglich das Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des HaustürWG. Insoweit hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass die im Rahmen der Kreuzfahrt gebotene Möglichkeit der Besichtigung des Geschäfts der Klägerin zumindest auch im Interesse des Veranstalters der Kreuzfahrt durchgeführt wurde.

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Es kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin – vertreten durch ihre Verkäufer (§ 278 BGB) den Beklagten arglistig getäuscht hat, denn ein etwaiges Anfechtungsrecht auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 BGB wäre durch den Fristablauf gemäß § 124 Abs. 1 BGB erloschen.

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Die Anfechtungserklärung ist eine zugangsbedürftige Willenserklärung. Die Klägerin bestreitet den Zugang des Schreibens des Beklagten vom 14.09.1990. Insoweit hat der Beklagte keinen Beweis angetreten.

19

Die mit Schriftsatz vom 16.09.1991 erneut erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist erst nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgt. Der Beklagte hat spätestens am 14.09.1990 von der möglichen Täuschung erfahren, so dass mit Ablauf des 13.09.1991 die Jahresfrist abgelaufen war.

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Auch eine Anfechtung auf der Grundlage des § 119 BGB ist wegen Fehlens eines Anfechtungsgrundes unwirksam.

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Zwar stünde der fehlende Zugang des Schreibens des Beklagten vom 14.09.1990 einer Wirksamkeit der darin enthaltenen Anfechtungserklärung nicht entgegen, denn gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 BGB genügte die – gemäß § 121 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgte – Absendung der Erklärung am 14.09.1990. Wenn die erste Erklärung verloren geht, reicht es zur Fristwahrung aus, wenn der Berechtigte die Anfechtung unverzüglich wiederholt. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte bereits aus den außergerichtlichen Schreiben der Klägerin Kenntnis von dem fehlenden Zugang seines Schreibens vom 14.09.1990 erlangt hat. Ohne dass die Klägerin dies in der Klageschrift anspricht, hat der Beklagte bereits mit der Klageerwiderung erneut die Anfechtung wegen Irrtums erklärt, so dass diese Erklärung fristgemäß wäre.

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Da der Beklagte sich weder über eine Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1 zweite Alternative BGB) noch über den Inhalt der Käuferklärung (§ 119 Abs. 1 erste Alternative BGB) irrte, käme allein eine Anfechtung auf der Grundlage des § 119 Abs. 2 in Betracht. Auch dieser Anfechtungsgrund ist indes nicht gegeben.

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Voraussetzung für die Anfechtung einer Willenserklärung auf der Grundlage des § 119 Abs. 2 BGB ist ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache. Hierzu gehören – je nach Kaufgegenstand – die wertbildenden Faktoren. In dem Fall, in dem ein Seidenteppich Gegenstand des Kaufvertrages ist, stellen die Herkunft, die Herstellungsart, insbesondere die Anzahl der Knoten und gegebenenfalls das Motiv des Teppichs wertbildende Faktoren dar, die den Kaufgegenstand unmittelbar kennzeichnen. Grundsätzlich ist hingegen der Wert oder Marktpreis keine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 51. Auflage 1992, § 119 Anmerkung 6 d mitweiteren Nachweisen).

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Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages hinsichtlich der Herkunft, des Motives und der Anzahl der Knoten des später dann von dem Beklagten gekauften Teppichs gemacht hat, die von der tatsächlichen Beschaffenheit des angebotenen Teppichs abgewichen hätten. Die Zeugin

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konnte insoweit lediglich auf die entsprechende Frage des Gerichts angeben, dass die Herkunft und die Anzahl der Knoten des Teppichs vor Abschluss des Kaufvertrages von dem Angestellten der Klägerin erläutert worden sei, die Zeugin konnte den Inhalt dieser Erklärungen des Verkäufers der Klägerin jedoch nicht angeben.

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Hinsichtlich des Wertes hat die Zeugin lediglich bekunden können, dass bei den Kaufvertragsverhandlungen gesagt worden sei, der Teppich sei sehr wertvoll und er würde in Deutschland das Doppelte kosten.

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Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung demgegenüber nicht bekunden können, dass die Angestellten der Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages die vorgeführten Teppiche hinsichtlich des Preises in Deutschland so angepriesen hätte, dass die Teppiche in Deutschland das Doppelte unter dem von der Klägerin angebotenen Preis kosten würden. Insoweit konnte der Zeuge lediglich bestätigen, dass die Angestellten der Klägerin die Teppiche mit der Information anpriesen, dass der Absatz auf dem kürzesten Wege erfolge und die Preise bei der Klägerin weit unter dem deutschen Preis liegen würden.

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Unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, nämlich in einem türkischen Teppichgeschäft in der Türkei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer der Klägerin "zugesichert" hat, der von dem Beklagten gekaufte Teppich würde in Deutschland tatsächlich das Doppelte kosten. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der bekannten orientalischen Verhandlungsgewohnheiten von einer allgemeinen Anpreisung mit Werbeeffekt auszugehen.

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Die Klägerin kann lediglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % gemäß § 288 I BGB beanspruchen. Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der vom 16. Mai 1991, auf die die Klägerin zur Begründung der Zinsforderung allein Bezug nimmt, bestätigt lediglich die Aufnahme eines Devisenkredites bis zum 09.04.1991. Soweit danach ein höherer Verzugsschaden der Klägerin bis zum 09.04.1991 in Betracht kommt, hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sich der Beklagte in Verzug befand. Wann der Teppich dem Beklagten vor dem anwaltlichen Schreiben vom 22. April 1991 tatsächlich angeboten wurde, ist nicht vorgetragen.

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Da sich der Beklagte hinsichtlich der Abnahme des Kaufgegenstandes in Annahmeverzug befindet, waren ihm die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Da die Klägerin andererseits einen zu weit reichenden Klageantrag – unbedingte Zahlung – gestellt hat, waren auch ihr Kosten aufzuerlegen (§ 92 I 1 ZPO).

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Die weitere Nebenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.