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Landgericht Duisburg·1 O 210/17·11.03.2018

Unterlassungsanspruch: Angebot von Inhaberschuldverschreibungen ohne Prospekt untersagt

ZivilrechtKapitalmarktrechtUnterlassungs-/WerberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung gegen die Beklagten wegen öffentlichen Angebots von Inhaberschuldverschreibungen an Verbraucher ohne zuvor veröffentlichten Prospekt. Zentrale Frage war, ob für das Angebot und die online bereitgestellten Erklärungen ein vollständiger Prospekt sowie unzutreffende Werbeaussagen fehlten. Das Landgericht gab dem Unterlassungsantrag im Versäumnisurteil statt und verurteilte zudem zur Zahlung sowie zur Tragung der Kosten.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Zahlung im Versäumnisurteil stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung nichtprospektierter Angebote und irreführender Werbung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren an Verbraucher, das unterhalb eines hinreichend hohen Mindesterwerbsvolumens liegt, setzt die vorherige Veröffentlichung eines Prospekts voraus, der die maßgeblichen Angaben zu Emittentin, Risiken, Finanzlage und Angebotsbedingungen enthält.

2

Ein Prospekt muss unter anderem die Risiken in der Person der Emittentin, Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Beschreibungen der mit dem Erwerb verbundenen Risiken sowie eine Schätzung der dem Anleger entstehenden Kosten und das Erstellungsdatum samt Unterschrift ausweisen.

3

Die alleinige Bereitstellung von verkürzten Erklärungen oder Ablichtungen auf einer Internetseite ersetzt nicht die Pflicht zur Veröffentlichung eines vollständigen Prospekts, soweit die gesetzlichen Prospektvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

4

Werbeaussagen, die den Erwerb eines Wertpapiers als „reine Eigenkapital‑Investition“, als „100 % grundbuchliche Absicherung“ oder als Erwerb von Miteigentum darstellen, sind unzulässig irreführend, sofern das eingesetzte Anlagenkonzept in Wahrheit keine entsprechenden Rechte begründet.

5

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Zwangs- und Ordnungsmittel androhen bzw. festsetzen; bei Versäumnisurteil ist der Unterlassungsantrag dem Kläger zuerkannt, soweit die Voraussetzungen dargelegt sind.

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,

1.       Verbrauchern Wertpapiere, die mit einem Mindesterwerbsvolumen unter 100.000,00 EUR bezogen werden können (hier Inhaberschuldverschreibungen) öffentlich anzubieten, ohne zuvor für diese Wertpapiere einen Prospekt veröffentlich zu haben, aus dem u.a. folgende Angaben hervorgehen

•          die Risiken in der Person der Emittentin, unter Angabe deren Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und ihrer Finanzlage;

•          Beschreibungen der mit dem Erwerb des Wertpapieres verbundenen Risiken;

•          die allgemeinen Bedingungen des Angebots einschließlich einer Schätzung der dem Anleger von der Emittentin aufgegebenen Kosten und der das Datum seiner Erstellung und die Unterschrift der Emittentin ausweist, 

und/oder

lediglich auf der Internetseite der Adresse https://www.S unter dem

Link

die Erklärungen, von denen Ablichtungen dem Urteil als Anlage  „K2 – 28.3.2017“ beigefügt sind, bereitzustellen.

2.       für die Zeichnung einer Inhaberschuldverschreibung der Beklagten zu 1. mit der Bezeichnung „S2‘“ mit der Erklärung „Reine Eigenkapital-Investition“ wie nachfolgend abgebildet zu werben:

3.       für die Zeichnung einer Inhaberschuldverschreibung der Beklagten zu 1. mit der Bezeichnung „S2‘“ mit der Erklärung „100 % grundbuchliche Absicherung“ und „als Investor werden Sie de facto Miteigentümer eines der schönsten Landhäuser auf N“ wie nachfolgend abgebildet zu werben:

und

wenn das Anlagenkonzept keinen Miteigentumserwerb des Inhabers der Inhaberschuldverschreibung vorsieht.

Den Beklagten wird im Falle der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, angedroht.

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu je 1/2 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.