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Landgericht Duisburg·1 O 160/18·10.03.2019

WEG endet bei Alleineigentum: Klage gegen nicht mehr existente Gemeinschaft unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus einer Fernwärmelieferung Zahlung von der als Beklagte bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Streitig war, ob die WEG trotz Vereinigung aller Wohnungseigentumsrechte in einer Person fortbesteht und damit partei- und prozessfähig ist. Das Gericht verneinte dies: Mit dem Erwerb sämtlicher Einheiten durch einen Alleineigentümer endet die Gemeinschaft, ihr Verwaltungsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung bedingt begehrte „Rubrumsberichtigung“ sei tatsächlich eine unzulässige Klageänderung; daher wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die nicht mehr existente Wohnungseigentümergemeinschaft als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer endet, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.

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Mit der Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft entfällt deren Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit; sie kann nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein.

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Die in § 10 Abs. 7 Satz 4 WEG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge des Verwaltungsvermögens spricht gegen ein Fortbestehen der Gemeinschaft nach Vereinigung aller Anteile in einer Person.

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Eine Rubrumsberichtigung ist nur zulässig, wenn erkennbar dieselbe Partei gemeint war und lediglich eine versehentliche Falschbezeichnung vorliegt; andernfalls liegt eine Parteiänderung (subjektive Klageänderung) vor.

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Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte, zudem bedingte subjektive Klageänderung ist unzulässig und rechtfertigt regelmäßig keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Relevante Normen
§ 156 Abs. 2 ZPO§ 156 Abs. 1 ZPO§ 67 ZPO§ 10 Abs. 6 S. 5 WEG§ 10 Abs. 7 S. 4 WEG§ 9 Abs. 1 Nr. 3 WEG

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 18.02.2019durch den Richter am Landgericht   als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die VERAS Immobilienmanagement GmbH Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 

Tatbestand

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Die Beklagte war eine Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend das mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks      in      , Wohnungseigentümer waren . Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft war       .

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Die Klägerin belieferte das Objekt        im Zeitraum vom 11. November 2015 bis zum 31. August 2016 mit Fernwärme. Der Übergabepunkt befand sich in einem Kellerraum, die in der Verfügungsgewalt der Beklagten lag.

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Mit Schreiben vom 06. Oktober 2016 informierte die             die Klägerin darüber, dass

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          das Grundstück               erworben  habe und dass sie für ihn als Verwalterin tätig sei (Bl. 235 GA).

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Am 19. Oktober 2016 erstellte die Klägerin eine an die Beklagte adressierte Schlussrechnung für den vorgenannten Zeitraum über einen Betrag von 5.654,62 EUR. Wegen des genauen Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der Rechnung vom 19. Oktober 2016 Bezug genommen (Bl. 5 f. GA).

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Am 10.Februar 2017 wurde        als Eigentümer aller Eigentumswohnungen in das Grundbuch eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageerwiderung vom 01.August 2018 beigefügten Grundbuchauszüge Bezug genommen (Bl. 18-234 GA).

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Die Klägerin ist der Auffassung, zwischen ihr und der Wohnungseigentümergemeinschaft sei ein Vertrag zustande gekommen. Auch wenn zwischenzeitlich              Eigentümer aller Eigentumswohnungen geworden sei, bestehe die Wohnungseigentümergemeinschaft fort, sodass diese die richtige Beklagte sei.

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Die Klägerin beantragt,

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1.         die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.654,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2016 zu zahlen;

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2.         die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 07.12.2016 zu zahlen;

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3.         die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten von 546,50 EUR freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht existent; sie hafte nicht für die etwaige Verbindlichkeiten, die von den früheren Wohnungseigentümern begründet worden seien. Zwar sei eine Wohnungseigentümergemeinschaft unauflöslich; allerdings setze ihre Existenz voraus, dass es mehrere Wohnungseigentümer gebe; das sei aber nicht der Fall,             sei Alleineigentümer. Zwischen den früheren Wohnungseigentümern und                 sei keine Vereinbarung über die Übernahme von Verbindlichkeiten der Verkäufer getroffen worden.

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Mit einem am 27.Februar 2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 288 f. GA) hat die Klägerin ihre Rechtsauffassung wiederholt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft richtige Beklagte sei. Sollte die Rechtsauffassung des Gerichts, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet sei, müsse die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und das Passivrubrum dahingehend „berichtigt“ werden, dass Beklagter der           sei.

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Die Streithelferin vertritt ergänzend die Ansicht, es sei „ersichtlich“, dass die Klägerin diejenige Partei verklagen wollte, gegen die ihr ein Anspruch zustand. Es sei davon auszugehen, dass sie            verklagen wollte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den dazugehörigen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2019 (Bl. 274 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die mündliche Verhandlung war nicht wiederzueröffnen.

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Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 ZPO wird weder von den Parteien behauptet, noch ist das Bestehen eines dort genannten Wiedereröffnungsgrundes ersichtlich.

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Für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO besteht ebenfalls kein Anlass.

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Soweit die Klägerin und die Streithelferin die Wiedereröffnung mit der Begründung begehren, dass – wenn die Kammer an der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung festhalte – eine Rubrumsberichtigung zu erfolgen habe, stellt dies schon deshalb keinen Wiedereröffnungsgrund dar, weil einerseits eine Rubrumsberichtigung jederzeit (also auch nach Erlass eines Urteils) erfolgen kann und weil andererseits die Klägerin entgegen der Bezeichnung keine Rubrumsberichtigung wünscht, sondern eine Klageänderung. Eine Berichtigung des Passivrubrums kommt nur dort in Betracht, wo der Kläger erkennbar eine bestimmte Partei verklagen wollte, diese aber versehentlich falsch bezeichnet hat. Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Die Klägerin hat nach ihrer Bezeichnung die „WEG   “, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, verklagt. Dass sie diese – und nicht einzelne Wohnungseigentümer oder den Erwerber           – verklagten wollte, ergibt sich eindeutig aus dem Passivrubrum der Klageschrift sowie aus deren Begründung. Des Weiteren folgt dies daraus, dass während des Rechtsstreits gerade Streit zwischen den Parteien über die Frage geherrscht hat, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet ist oder ob sie fortbesteht. Ohne Zweifel folgt dies schließlich aus dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des – nicht nachgelassenen – Schriftsatzes der Klägerin vom 27.02.2019 (Bl. 288 GA), in dem es wörtlich heißt: „Nach diesseitiger Rechtsauffassung ist nach wie vor die Wohnungseigentümergemeinschaft die richtige Beklagte“. Nur für den Fall, dass das Gericht an der geäußerten Rechtsauffassung festhalte, wonach diese beendet sei, wolle die Beklagte              in Anspruch nehmen. Soweit sich die Streithelferin in ihrem ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz teils gegenteilig äußert, ist sie mit diesem Vortrag wegen § 67 ZPO ausgeschlossen, weil sie sich damit in Widerspruch zu den Erklärungen der Hauptpartei (der Klägerin) setzt.

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Ist danach davon auszugehen, dass die Klägerin die gewollte Partei verklagt hat, nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft, stellt sich ihr Wunsch, strebt sie tatsächlich keine Rubrumsberichtigung an, sondern vielmehr eine subjektive Klageänderung. Eine Klageänderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung, noch dazu – wie hier – unter einer Bedingung, ist indes unzulässig. Aufgrund der Unzulässigkeit besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Hierzu besteht auch kein Anlass. Insbesondere stellt es keine Benachteiligung der Klägerin dar, eine neue Klage zu erheben. Die Klägerin müsste ohnehin gegen den       den Rechtsstreit völlig neu führen, nachdem dieser bislang an dem Rechtsstreit nicht beteiligt war. Soweit die Klägerin und die Streithelferin darauf abstellen, dass der      durch die           vertreten würde, ist diese Auffassung falsch.

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          mag sich außergerichtlich zur Verwaltung des Objekts der      bedienen; dies erfolgt aber allein aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung; die Gesellschaft ist hingegen nicht seine gesetzliche Vertreterin und wird ihn deshalb im Rechtsstreit auch nicht vertreten können; etwaige Zustellungen an sie wären im Verhältnis zu

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        unwirksam.

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II.

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Die Klage ist unzulässig. Die beklagte Partei („WEG     “) ist nicht partei- bzw. prozessfähig, weil sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits nicht mehr existierte.

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Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer endet, wenn sich alle Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen (Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018, WEG § 10 Rn. 343). Sie kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein und ist auch nicht mehr partei- oder prozessfähig gemäß § 10 Abs. 6 S. 5 WEG (AG Bremerhaven, Urteil vom 02. Juni 2010 - 55 C 1463/09 – juris). Dafür spricht schon, dass bereits rein begrifflich nach der Vereinigung in einer Person keine „Gemeinschaft“ mehr besteht. Weiter spricht hierfür die Systematik des Gesetzes. Gemäß §  10 Abs. 7 S. 4 WEG geht das Verwaltungsvermögen auf den Eigentümer des Grundstücks über, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen. Für die dort geregelte Gesamtrechtsnachfolge bestände kein Anlass, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft fortbestände; umgekehrt besteht keine (rechtliche) Notwendigkeit für das Fortbestehen der Wohnungseigentümergemeinschaft, nachdem ihr gesamtes Vermögen auf eine andere Person übergegangen ist, weil danach alle Ansprüche ohnehin für und gegen die andere Person geltend gemacht werden müssen. Dementsprechend ging auch die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 7 S. 4 WEG hinsichtlich der Notwendigkeit einer Gesamtrechtsnachfolge davon aus, dass die Gemeinschaft bei Vereinigung aller Anteile in einer Person beendet sei (BT-Drs. 16/887, S. 63). Soweit sich die Streithelferin auf die abweichende Ansicht des Landgerichts Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2014 – 2-09 S 63/12 –, juris) stützt, vermag sich die Kammer der dort vertretenen Auffassung nicht anzuschließen. Das Landgericht Frankfurt begründet den Fortbestand der Gemeinschaft mit dem Argument, dass bis zur Schließung der Wohnungsgrundbücher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 WEG die Gemeinschaft fortbestehen müsse. Das überzeugt indes nicht, weil sich das dort genannte Verfahren auf die Schließung der Wohnungsgrundbücher beschränkt. Die Vorschrift schließt gerade nicht aus, dass die Wohnungseigentumsrechte bei einer Vereinigung in einer Person (im Grundbuch) erhalten bleiben können; dies ermöglicht es einer Person, in der sich alle Wohnungseigentumsrechte vereinigt haben, den wirtschaftlichen Wert der Eigentumswohnungen zu erhalten, um z.B. zu einem späteren Zeitpunkt einzelne Eigentumswohnungen wieder zu veräußern; in diesem Fall entsteht mit der Veräußerung die Gemeinschaft neu (vgl. Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018, WEG § 10 Rn. 346).

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Gemessen an diesen Grundsätzen war die WEG       beendet, nachdem sich alle Wohnungseigentumsrechte in der Person des      vereinigt haben. Dass dies entsprechend dem Vortrag der Beklagten geschehen ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2019 unstreitig gestellt. Die Beklagte existierte entsprechend zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1 2. Hs., 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 5.658,92 EUR.

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