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Landgericht Duisburg·1 O 148/22·30.01.2025

Steuerberaterhonorar: Fälligkeit nur bei formgerechter Rechnung nach § 9 StBVergVO

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Steuerberatungsvertrag die Zahlung mehrerer Rechnungen nebst Zinsen und Verzugspauschalen. Das Gericht prüfte, in welchem Umfang die Vergütung mangels formgerechter, unterzeichneter Rechnungen nach § 9 StBVergVO überhaupt einforderbar war. Es sprach der Klägerin nur 6.433 € sowie 80 € Verzugspauschalen zu und wies die Klage im Übrigen ab. Zinsen wurden erst ab Rechtshängigkeit (30.08.2022) zugesprochen, weil die Forderungen zuvor nicht fällig waren.

Ausgang: Klage auf Steuerberaterhonorar nur in Höhe von 6.433 € zzgl. 80 € stattgegeben, im Übrigen abgewiesen; Zinsen erst ab 30.08.2022.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuerberatervergütung ist nur einforderbar, wenn eine den Anforderungen des § 9 StBVergVO entsprechende, insbesondere unterzeichnete Rechnung übermittelt wurde.

2

Eine Rechnung genügt § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO nur, wenn die herangezogenen Gebührentatbestände und einschlägigen Vorschriften so bezeichnet sind, dass der Auftraggeber die Berechnung nachvollziehen kann; offenkundig sachfremde Normangaben sind der Nichtangabe gleichzustellen.

3

Umsatzsteuer kann im Rahmen der Steuerberatervergütung nur verlangt werden, wenn die Rechnung die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO erforderliche Angabe zur Hinzurechnung nach § 15 StBVergVO enthält.

4

Verzugs- und Prozesszinsen können erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem die Vergütungsforderung aufgrund ordnungsgemäßer Rechnungsübermittlung fällig bzw. rechtshängig geworden ist; eine fehlende Fälligkeit schließt Verzug aus.

5

Die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist nur für solche Forderungen geschuldet, mit deren Zahlung der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug geraten ist.

Relevante Normen
§ 288 Abs. 5 BGB§ 15 StBVergVO§ 32 StBVergVO§ Art. 5 Lugܧ 269, 270 Abs. 4 BGB§ 29 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 18/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 6.433,- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. August 2022 sowie weitere 80,- € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten wie folgt: Der Beklagten fallen sie nach einem Streitwert von 6.433,- € zur Last, der Klägerin in Höhe der darüber hinaus entstandenen Kosten die dadurch entstanden sind, was der Streitwert 6.433,- € überschritten hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor ihrer jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des ihrerseits jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Rechnungen.

3

Die Beklagte beauftragte Mitte 2021 die Klägerin unter anderem mit der Ersteinrichtung der Buchführung, der Erstellung der Finanzbuchhaltung für das Jahr 2020, der einmaligen Einrichtung der Lohnbuchhaltung, der Führung von Lohnkonten und der Anfertigung von Lohnabrechnungen für das Jahr 2021, der Anlagebuchführung einschließlich des Kontierens der Belege sowie der Aufstellung eines Jahresabschlusses und der Fertigung der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen für die Kalenderjahre 2020 und 2021 (Seite 1 der Anspruchsbegründung, Bl. 15 d.A.).

4

Die Klägerin stellte der Beklagten für deshalb angeblich ihrerseits erbrachte steuerberaterliche Leistungen folgende Rechnungen (Seiten 2 f. der Anspruchsbegründung, Bl. 16 f. d.A.):

5

Rechnung vomRechnungs-Nr.Rechnungsbetragbei der Akte als
14.01.2022424.079,80 €K3, Bl. 21 f.
08.02.2022972.640,37 €K2, Bl. 20
28.02.20221525.671,90 €K4, Bl. 23
02.03.20221635.252,90 €K1, Bl. 18 f.
6

Die Beklagte bezahlte die Rechnungen bis auf eine am 16. Februar 2022 erfolgte Abschlagszahlung von 1.500,- €, die sie auf die erste Rechnung leistete, nicht (Seiten 2 und 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 und 17 d.A.).

7

Die Klägerin klagt die berechneten Beträge abzüglich 1.500,- € deshalb nebst Verzugskostenpauschale von 40,- € je Rechnung und Zinsen ein.

8

Nachdem die Kammer in der prozeßleitenden Verfügung Hinweise erteilt hat, überreicht die Klägerin 3 der Rechnungen mit Schriftsatz vom 31. August 2022 in teilweise geänderten Fassungen. Diese befinden sich in unterschriebener Version in Kopie wie folgt bei der Akte:

9

Rechnung vomRechnungs-Nr.Rechnungsbetragbei der Akte als
14.01.2022424.079,80 €Anlage 1, Bl. 51 ff.
08.02.2022972.640,37 €Anlage 2, Bl. 54
02.03.20221635.252,90 €Anlage 3, Bl. 55 f.
10

Die Klägerin trägt vor:

11

1.

12

Sie habe auftragsgemäß die Ersteinrichtung der Buchführung durchgeführt, die Finanzbuchhaltung erstellt, die erstmalige Einrichtung der Lohnbuchhaltung durchgeführt, die Lohnkonten geführt und die Lohnabrechnungen für die Zeit von Juni 2021 bis Oktober 2021 erstellt und für diese Tätigkeiten unter dem 14. Januar 2022 4.079,80 € abgerechnet, von denen nach der Abschlagszahlung vom 16. Februar 2022 noch 2.579,80 € offenstünden (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A., Seiten 1 und 2 der Replik, Bl. 92 und 93 d.A.).

13

Da es einen Rechtsstreit mit den Arbeitnehmern gegeben habe, hätten die Lohnabrechnungen mehrfach korrigiert werden müssen. Der Austrittszeitpunkt sei der 5. Oktober 2021 gewesen. Da bis zu diesem Zeitpunkt unbezahlter Urlaub genommen worden sei, hätten für Oktober 2021 keine Lohnabrechnungen gedruckt werden können, da kein Entgelt gezahlt worden sei. Gleichwohl sei der Oktober 2021 abgerechnet worden, um die Lohnsteuerbescheinigung, die Meldung zur Sozialversicherung zu erstellen (Seite 1 der Replik, Bl. 92 d.A.).

14

Der an A.-Kosten geltendgemachte Gesamtbetrag von 68,40 € sei wie im einzelnen aus der Tabelle Seite 1 des Schriftsatzes vom 31. August 2022 (Bl. 49 d.A.) ersichtlich aufzuschlüsseln (Seite 1 des Schriftsatzes vom 31. August 2022, Bl. 49 d.A.).

15

Die entsprechende Rechnung sei innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen gewesen (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A.).

16

Verzugszinsen mache sie insoweit seit dem 17. Februar 2022 geltend (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A.).

17

Außerdem stehe ihr wegen nicht vollständiger Bezahlung der Rechnung die Verzugspauschale von 40,- € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A.).

18

2.

19

Ferner habe sie auftragsgemäß die Anlagebuchführung einschließlich des Kontierens der Belege für das Jahr 2020 durchgeführt. Hierfür habe sie mit Rechnung vom 8. Februar 2022 netto 4.628,40 € + netto 590,40 € in Rechnung gestellt, so daß noch brutto 2.640,37 € offen stünden (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A., Seiten 1 und 2 der Replik, Bl. 92 und 93 d.A.).

20

Die Rechnung sei innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen gewesen (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A.).

21

Verzugszinsen mache sie, so die Klägerin zunächst, insoweit seit dem 17. Februar 2022 geltend (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A.). Nunmehr heißt es, wie die Kammer zu der Feststellung komme, daß aus der Rechnung Nr. 97 vom 8. Februar 2022 Zinsen seit dem 17. Februar 2022 verlangt würden, erschließe sich nicht. Zinsen würden aus dieser Rechnung seit dem 23. Februar 2022 verlangt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 31. August 2022, Bl. 50 d.A.).

22

Außerdem stehe ihr wegen nicht vollständiger Bezahlung der Rechnung die Verzugspauschale von 40,- € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A.).

23

3.

24

Außerdem habe sie auftragsgemäß für den Zeitraum Januar 2021 bis November 2021 die Finanzbuchhaltung erstellt und hierfür unter dem 28. Februar 2022 5.671,90 € berechnet (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A., Seiten 1 und 2 der Replik, Bl. 92 und 93 d.A.).

25

Die Rechnung sei innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen gewesen (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A.).

26

Verzugszinsen mache sie insoweit ab dem 15. März 2022 geltend (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A.).

27

Außerdem stehe ihr wegen nicht vollständiger Bezahlung der Rechnung die Verzugspauschale von 40,- € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 16 d.A.).

28

4.

29

Schließlich habe sie auftragsgemäß für die Beklagte den Jahresabschluß in Gestalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2019 einschließlich Anhangs sowie auch die Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2019 erstellt (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 17 d.A., Seiten 1 und 2 der Replik, Bl. 92 und 93 d.A.).

30

Ferner habe sie, so die Klägerin zunächst, den Jahresabschluß zur Offenlegung an den Bundesanzeiger übermittelt (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 17 d.A.).

31

Für diese Leistungen habe sie unter dem 2. März 2022 5.252,90 € in Rechnung stellt (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 17 d.A.).

32

Nunmehr heißt es, da der Beklagte bei dem Streitgespräch vom 11. März 2022 das Büro verlassen habe und offensichtlich nicht willens gewesen sei zu bezahlen, sei die Bilanz nie offengelegt worden. Sie sei allerdings erstellt worden (Seite 2 der Replik, Bl. 93 d.A.).

33

Nach dem bereits vorher keine Zahlungen erbracht worden seien, habe sie den Betrag sofort fällig gestellt (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 17 d.A.).

34

Verzugszinsen mache sie insoweit seit dem 17. März 2022 geltend (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 17 d.A.).

35

Außerdem stehe ihr wegen nicht vollständiger Bezahlung der Rechnung die Verzugspauschale von 40,- € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 17 d.A.).

36

Die Klägerin überreicht zu den ihrerseits ihren Angaben nach erbrachten Leistungen mit der Replik diverse Unterlagen (Bl. 94 ff. d.A.).

37

Sie habe sämtliche Leistungen ordnungsgemäß nach der StBVergVO abgerechnet, und die Beklagte habe auch keine Einwendungen erhoben, weigere sich aber, die Forderung auszugleichen (Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 70 d.A.).

38

Nach Auskunft der zuständigen Steuerberaterkammer sei ein Hinweis auf § 15 StBVergVO bei der Position Umsatzsteuerbetrag nicht erforderlich (Seite 2 des Schriftsatzes vom 31. August 2022, Bl. 50 d.A.).

39

Die Positionen 1 und 3 der Rechnung Nr. 42 vom 14. Januar 2022 seien korrekt, da § 32 StBVergVO gleichen Wortlaut habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 31. August 2022, Bl. 50 d.A.).

40

Die geänderten Rechnungen seien der Gegenseite gemäß Schreiben vom 23. August 2022 (Abschrift als Bl. 57 bei der Akte) zugestellt worden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 31. August 2022, Bl. 50 d.A.).

41

Die Klägerin beantragt (Seite 1 der Anspruchsbegründung vom 7. Juli 2022, Bl. 15 d.A.),

42

Beklagten zu verurteilen, die Klägerin 16.144,97 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.579,80 € seit dem 17. Februar 2022, aus 2.640,37 € seit dem 23. Februar 2022, auf 5.671,90 € seit dem 15. März 2022 und auf 5.252,90 € seit dem 17. März 2022 sowie weitere 160,- € zu zahlen.

43

Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt (Seite 1 des Schriftsatzes vom 23. September 2022, Bl. 74 d.A.),

44

              die Klage abzuweisen.

45

Die Beklagte hat schriftsätzlich folgendes Vorbringen angekündigt:

46

Es werde bestritten, daß die Klägerin die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 75 d.A.).

47

Am 11. März 2022 sei nämlich ihr – der Beklagten – Geschäftsführer mit allen vorher eingereichten Unterlagen und Akten des Büros der Klägerin verwiesen worden, nachdem dort zuvor eine Besprechung mit ihrem – der Beklagten – Geschäftsführer und Herrn R. stattgefunden gehabt habe, in dem die Klägerin von ihrem – der Beklagten – Geschäftsführer eine Zahlung von mehreren tausend Euro gefordert gehabt habe, bevor sie die Bilanzen erstellen würde, und ihr – der Beklagten – Geschäftsführer dies abgelehnt gehabt habe (Seite 1 der Klageerwiderung, Bl. 74 d.A.).

48

Die Klägerin rechne zum Beispiel für die Erstellung einer Bilanz für das Jahr 2019 und deren Übermittlung an den Bundesanzeiger Gebühren ab. Im Bundesanzeiger sei jedoch für sie – die Beklagte – keine Bilanz für das Jahr 2019 veröffentlicht worden. Die letzte veröffentlichte Bilanz betreffe das Geschäftsjahr 2018 (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 75 d.A.).

49

Wegen des weiteren Parteivorbringens bzw. angekündigten Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen verwiesen.

50

Im Termin hat die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ihrer zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung noch für sie tätigen Prozeßbevollmächtigten keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

52

A.

53

Die Klage ist zulässig.

54

Das Landgericht Duisburg ist international für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, Art. 5 Nr. 1 LugÜ, §§ 269, 270 Abs. 4 BGB.

55

Denn weil beide Seiten zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten aus dem Steuerberatungsvertrag ihren Wohnsitz bzw. Sitz bzw. ihre gewerbliche Niederlassung in B. hatten – vgl. zum Sitz der Beklagten die auf den Rechnungen aus dem Jahr 2022 aufgedruckten Anschriften –, waren nach dem allemal anzuwendenden deutschen materiellen Recht, nämlich §§ 269, 270 Abs. 4 BGB, die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag in B. zu erfüllen.

56

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg ergibt sich aus denselben Gründen aus § 29 Abs. 1 ZPO, §§ 269, 270 Abs. 4 BGB. Denn die geltendgemachte Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist, soweit sie besteht, in B. zu erfüllen.

57

B.

58

Die Klage ist im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ihr durch Versäumnisurteil stattzugeben. IM übrigen ist sie unbegründet, und insoweit ist sie durch normales Urteil abzuweisen.

59

1.

60

Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten Steuerberatervergütung in Höhe von 0,- € + 2.218,80 € + 0,- € + 4.214,20 € = 6.433,- € einfordern. Dies folgt aus §§ 675, 611 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der StBVergVO. Eine weitergehende Vergütung sthet ihr nicht zu bzw. kann sie nicht einfordern.

61

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin nicht mitteilt, die ursprünglich der Beklagten überreichten Rechnungen unterzeichnet zu haben. Eine in der prozeßleitenden Verfügung enthaltene Anfrage der Kammer nach der Einhaltung der Formalitäten des § 9 Abs. 1 Satz 2 StBVergVO blieb bezogen auf die ursprünglich übersandten Rechnungen unbeantwortet. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die Klägerin auf der Grundlage der ursprünglich der Beklagten überreichten Rechnungen die Klägerin eine Steuerberatervergütung von der Beklagten einfordern konnte.

62

Nachdem die Klägerin der Beklagten inzwischen die in Kopie als Anlagen zum Schriftsatz vom 31. August 2022 bei der Akte befindlichen Rechnungen übermittelt hat, gilt nunmehr für die ihrerseits erhobenen Honorarforderungen das nachstehend ausgeführte.

63

a)

64

Für die mit der Rechnung Nr. 42 vom 14. Januar 2022 abgerechneten Tätigkeiten hat die Beklagte der Klägerin, auch wenn diese jener die Rechnung Nr. 42 inzwischen wie aus der Anlage zum Schriftsatz vom 31. August 2022 (Bl. 51 f. d.A.) ersichtlich in unterschriebener Form überreicht hat, derzeit nichts zu bezahlen.

65

aa)

66

Diese war wie in der nachstehend niedergelegten Tabelle vorgerechnet und anschließend dargelegt lediglich in Höhe von 228,40 € einforderbar.

67

Pos.GegenstandVorschrifts-angabeMengegeforderterEinzelpreisgeforderter GesamtpreisBetrag richtig
1Ersteinrichtung der Buchführung 2020§ 32 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 11100,00 €100,00 €0,00 €
2Abschlag für die Erstellung der Finanzbuchhaltung 2020§ 33 Abs. 113.000,00 €3.000,00 €0,00 €
3Erstmalige Erstellung der Lohnbuchhaltung 2021§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 11100,00 €100,00 €0,00 €
4Führung von Lohnkonten 06-10/2021§ 34 Abs. 21016,00 €160,00 €160,00 €
5A.-Kosten gemäß Anlage§§ 33, 34 Abs. 4168,40 €68,40 €0,00 €
Summe netto3.428,40 €228,40 €
Summe brutto4.079,80 €228,40 €
68

(1)

69

Der in Position 1 der Rechnung Nr. 42 vom 14. Januar 2022 genannte Betrag ist nicht einforderbar. Denn zu dieser Position genügt die Rechnung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO bei der Angabe der Vorschriften nicht. Es fehlt ein Hinweis auf die Vorschrift des § 13 Satz 2 StBVergVO.

70

(2)

71

Der in Position 2 der Rechnung Nr. 42 vom 14. Januar 2022 genannte Betrag ist nicht einforderbar. Denn zu dieser Position genügt die Rechnung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO bei der Angabe der Vorschriften nicht. Es fehlt ein Hinweis auf die Vorschrift des § 8 StBVergVO.

72

(3)

73

Der in Position 3 der Rechnung Nr. 42 vom 14. Januar 2022 genannte Betrag ist weder nachvollziehbar noch einforderbar.

74

Nach § 34 Abs. 1 StBVergVO kann nicht die Zeitgebühr abgerechnet werden.

75

Auch genügt zu dieser Position die Rechnung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO bei der Angabe der Vorschriften nicht. Es fehlt ein Hinweis auf die Vorschrift des § 13 Satz 2 StBVergVO.

76

(4)

77

Zu ihrer Position 4 ist die Rechnung Nr. 42 vom 14. Januar 2022 sachlich und formell in Ordnung, nachdem inzwischen die Rechnung der Beklagten in unterschriebener Form übersandt worden ist.

78

(5)

79

Der in Position 5 der Rechnung Nr. 42 vom 14. Januar 2022 genannte Betrag ist nicht einforderbar. Denn zu dieser Position genügt die Rechnung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO bei der Angabe der Vorschriften nicht. Es fehlt ein Hinweis auf eine einen Anspruch auf Auslagenerstattung gewährende Vorschrift der StBVergVO. Der Hinweis auf §§ 33, 34 Abs. 4 StBVergVO ist derartig falsch, daß er zur Einhaltung der Formalitäten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO nicht geeignet ist. Denn die Angabe dieser Vorschriften ist, was die Nachvollziehbarkeit der Rechnung für die Beklagte angeht, nicht besser, als wenn gar keine Vorschriften angegeben worden wären.

80

(6)

81

Der in der Rechnung Nr. 42 vom 14. Januar 2022 genannte Umsatzsteuerbetrag ist nicht einforderbar. Denn zu dieser Position genügt die Rechnung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO bei der Angabe der Vorschriften nicht. Es fehlt ein Hinweis auf § 15 StBVergVO.

82

Diese ist nicht entbehrlich. Soweit es in der Kommentierung bei Eckert, 7. Auflage 2023,

83

§ 9 StBVV, heißt, die Aufnahme der Umsatzsteuern § 9 StBVergVO habe im Hinblick darauf, da sie nicht Teil der Vergütung sei und die Erhebung sich nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes richte, unterbleiben könne, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn wie die Umsatzsteuer etwa auch zu einem Kaufpreis oder einem Dienst- oder Werklohn ganz selbstverständlich dazugehört, gehört sie auch zu dem Honorar des Steuerberaters, also seiner Vergütung, dazu. Daran ändert es nichts, daß § 15 Satz 1 StBVergVO anordnet, daß die Umsatzsteuer der Vergütung hinzuzurechnen ist. Mit dieser Hinzurechnung errechnet sich die Gesamtvergütung. Ganz selbstverständlich fordert auch die Klägerin aus dem Bruttobetrag der hier in Frage stehenden Rechnung und nicht nur aus ihrem Nettobetrag den für Entgeltansprüche vorgesehenen Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

84

bb)

85

Nachdem die Beklagte auf die hier in Rede stehende wie vorgerechnet und dargelegt lediglich in Höhe von 228,40 € einforderbare Vergütung bereits 1.500,- € bezahlt hat, kann die Klägerin für die mit der genannten Rechnung abgerechneten Tätigkeiten jedenfalls derzeit keine weitere Vergütung einfordern.

86

b)

87

Für die mit der Rechnung Nr. 97 vom 8. Februar 2022 abgerechneten Tätigkeiten hat die Beklagte der Klägerin, nachdem diese jener die Rechnung Nr. 97 inzwischen wie aus der Anlage zum Schriftsatz vom 31. August 2022 (Bl. 54 d.A.) ersichtlich in unterschriebener Form überreicht hat, derzeit lediglich 2.218,80 € zu bezahlen.

88

Diese ist wie in der nachstehend niedergelegten Tabelle vorgerechnet und anschließend dargelegt lediglich in Höhe von 2.218,80 € einforderbar.

89

Pos.GegenstandVorschrifts-angabeSatz / Mengegeforderter GesamtpreisBetrag richtig
1Erstellen einer Finanzbuchhaltung 2020§ 33 Abs. 17/10 Multiplikator: 12 x 385,70 EUR4.628,40 €4.628,40 €
2Anlagebuchführung einschließlich des Kontierens der Belege 2020§ 33 Abs. 63/10590,40 €0,00 €
3Abschlag für die Erstellung einer Finanzbuchhaltung1-3.000,00 €im Ergebnis -2.409,60 €
Summe netto2.218,80 €2.218,80 €
Summe brutto2.640,37 €2.218,80 €
90

(1)

91

Zu ihrer Position 1 ist die Rechnung Nr. 97 vom 8. Februar 2022 sachlich und formell in Ordnung, nachdem inzwischen die Rechnung der Beklagten in unterschriebener Form übersandt worden ist. Insbesondere sind mit dem Worten „Multiplikator: 12 x 385,70 EUR“ die einzelnen mit der Position 1 der genannten Rechnung geltendgemachten Gebühren noch hinreichend angegeben. Da es in der Position in der Spalte Zeitraum 2020 heißt, ist klar, daß die Gebühren für das ganze Jahr abgerechnet werden, womit auch, wenn man die Vorschrift des § 33 Abs. 1 StBVergVO zusammen mit der Rechnung liest, auch für den juristischen Laien noch hinreichend klar wird, daß mit den Worten „Multiplikator: 12 x 385,70 EUR“ gesagt werden soll, daß 12 Monatsgebühren zu je 387,50 € geltendgemacht werden.

92

(2)

93

Der in Position 2 der Rechnung Nr. 97 vom 8. Februar 2022 genannte Betrag ist nicht einforderbar. Denn zu dieser Position genügt die Rechnung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO bei der Angabe der Vorschriften nicht. Es fehlt ein Hinweis auf diejenige Vorschrift, in der sich der Gebührentatbestand findet, auf dessen Grundlage die Vergütung verlangt wird. § 33 Abs. 6 StBVergVO befaßt sich allein mit dem Thema, welche Höhe für den Gegenstandswert anzusetzen ist. Der Hinweis auf § 33 Abs. 6 StBVergVO liegt derartig neben der Sache, daß er zur Einhaltung der Formalitäten nach

94

§ 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO nicht geeignet ist. Denn die Angabe dieser Vorschrift ist, was die Nachvollziehbarkeit der Rechnung für die Beklagte angeht, nicht besser, als wenn gar kein Vorschrift angegeben worden wäre.

95

Was eine Anlagebuchführung sein soll, hat sich der Kammer im übrigen auch nicht erschlossen. Die StBVergVO enthält diesen Begriff nicht, und der Kammer ist er auch nicht bekannt.

96

(3)

97

Da in der Rechnung Nr. 97 vom 8. Februar 2022 lediglich 2.218,80 € netto abgerechnet und damit eingefordert werden, kann die Klägerin im vorliegenden Prozeß nicht mehr für die in der genannten Rechnung abgerechneten Arbeiten verlangen. Denn für die Einforderung eines Betrages von netto 2.218,80 € übersteigenden Betrages fehlt es an der Voraussetzung einer mitgeteilten Berechnung im Sinne des § 9 StBVergVO.

98

Nicht zutreffend wäre es allerdings, mit Rücksicht auf Position 3 der Rechnung Nr. 97 vom 8. Februar 2022 den aufgrund dieser Rechnung einzufordernden Betrag mit lediglich 4.628,40 € - 3.000,- € = 1.628,40 € netto anzusetzen. Denn weil der Vorschuß von 3.000,- € – die Rechnungen vom 14. Januar 2022 und 8. Februar 2022 sprechen jeweils von Abschlag – weder bezahlt ist noch auch nur mit der Rechnung vom 14. Januar 2022 in einer den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO genügenden Form angefordert und deshalb einforderbar wäre, ist der Abzug des Vorschusses („Abschlags“) in Position 3 der Rechnung Nr. 97 vom 8. Februar 2022 ersichtlich gegenstandslos.

99

(4)

100

Der in der Rechnung Nr. 97 vom 8. Februar 2022 genannte Umsatzsteuerbetrag ist nicht einforderbar.

101

Denn zu dieser Position genügt die Rechnung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO bei der Angabe der Vorschriften nicht. Es fehlt ein Hinweis auf § 15 StBVergVO. Dieser ist wie oben unter 1. a) aa) (6) dargelegt nicht entbehrlich.

102

c)

103

Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin die Vergütung für die mit der Rechnung Nr. 152 vom 28. Februar 2022 abgerechneten Arbeiten einfordern könnte.

104

Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin der Beklagten die Rechnung Nr. 152 vom 28. Februar 2022 in unterschriebener Form überreicht hätte, was nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StBVergVO Voraussetzung dafür wäre, daß die Klägerin die Vergütung für die hiermit abgerechneten Arbeiten einfordern könnte.

105

d)

106

Für die mit der Rechnung Nr. 163 vom 2. März 2022 abgerechneten Tätigkeiten hat die Beklagte der Klägerin, nachdem diese jener die Rechnung Nr. 163 inzwischen wie aus der Anlage zum Schriftsatz vom 31. August 2022 (Bl. 55 f. d.A.) ersichtlich in unterschriebener Form überreicht hat, derzeit lediglich 4.214,20 € zu bezahlen.

107

Diese ist wie in der nachstehend niedergelegten Tabelle vorgerechnet und anschließend dargelegt lediglich in Höhe von 4.214,20 € einforderbar.

108

Pos.GegenstandVorschrifts-angabeMengegeforderter Einzelpreisgeforderter GesamtpreisBetrag richtig
1Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)§ 35 Abs. 1 Nr. 1a1,51.841,00 €2.761,50 €2.761,50 €
2Erstellung eines Anhangs§ 35 Abs. 1 Nr. 1b0,51.841,00 €920,50 €920,50 €
3Körperschaftssteuererklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 30,2665,00 €133,00 €133,00 €
4Gewerbesteuererklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 50,2485,00 €97,00 €97,00 €
5Umsatzsteuererklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 80,21.411,00 €282,20 €282,20 €
6Offenlegung Übermittlung Bundesanzeiger§ 612 BGB1200,00 €200,00 €0,00 €
7Auslagenersatz§ 16120,00 €20,00 €20,00 €
Summe netto4.414,20 €4.214,20 €
Summe brutto5.252,90 €4.214,20 €
109

(1)

110

Zu ihrer Position 1 ist die Rechnung Nr. 163 vom 2. März 2022 sachlich und formell in Ordnung, nachdem inzwischen die Rechnung der Beklagten in unterschriebener Form übersandt worden ist.

111

(2)

112

Zu ihrer Position 2 ist die Rechnung Nr. 163 vom 2. März 2022 sachlich und formell in Ordnung, nachdem inzwischen die Rechnung der Beklagten in unterschriebener Form übersandt worden ist.

113

(3)

114

Zu ihrer Position 3 ist die Rechnung Nr. 163 vom 2. März 2022 sachlich und formell in Ordnung, nachdem inzwischen die Rechnung der Beklagten in unterschriebener Form übersandt worden ist.

115

(4)

116

Zu ihrer Position 4 ist die Rechnung Nr. 163 vom 2. März 2022 sachlich und formell in Ordnung, nachdem inzwischen die Rechnung der Beklagten in unterschriebener Form übersandt worden ist.

117

(5)

118

Zu ihrer Position 5 ist die Rechnung Nr. 163 vom 2. März 2022 sachlich und formell in Ordnung, nachdem inzwischen die Rechnung der Beklagten in unterschriebener Form übersandt worden ist.

119

(6)

120

Die mit der Position 6 der Rechnung Nr. 163 vom 2. März 2022 abgerechneten Arbeiten – Offenlegung Übermittlung Bundesanzeiger – hat die Klägerin, wie sie inzwischen einräumt, nicht ausgeführt. Dementsprechend kann sie den dort abgerechneten Betrag von 200,- € auch nicht verlangen.

121

(7)

122

Zu ihrer Position 7 ist die Rechnung Nr. 163 vom 2. März 2022 sachlich und formell in Ordnung, nachdem inzwischen die Rechnung der Beklagten in unterschriebener Form übersandt worden ist.

123

(8)

124

Der in der Rechnung Nr. 163 vom 2. März 2022 genannte Umsatzsteuerbetrag ist nicht einforderbar.

125

Denn zu dieser Position genügt die Rechnung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 StBVergVO bei der Angabe der Vorschriften nicht. Es fehlt ein Hinweis auf § 15 StBVergVO. Dieser ist wie oben unter 1. a) aa) (6) dargelegt nicht entbehrlich.

126

2.

127

Zinsen kann die Klägerin auf den vorstehenden Betrag erst seit dem 30. August 2022 verlangen, §§ 291, 288 Abs. 1 und 2 BGB. Soweit feststellbar, hat die Klägerin erst mit Schreiben vom 23. August 2022 der Beklagten über deren Prozeßbevollmächtigte die Rechnungen vom 14. Januar 2022, 8. Februar 2022 und 2. März 2022 in unterzeichneter Form zugesandt. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte geht die Kammer unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten davon aus, daß die Rechnungen die Beklagte über deren Prozeßbevollmächtigte am Montag, dem 29. August 2022 erreicht haben, so daß die Vergütungsforderungen im vorstehend erörterten Umfang im Laufe des 29. August 2022 einforderbar wurden. Mit Rücksicht auf § 291 Satz 1 Halbsatz 2, 187 BGB sind deswegen die Zinsen in Gestalt von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. August 2022 geschuldet.

128

Zinsen für vor dem 30. August 2022 liegende Zeiträume und / oder auf einen 6.433,- € übersteigenden Betrag kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, weil insoweit mangels Übermittlung einer den Anforderungen des § 9 StBVergVO genügenden Rechnung die seitens der Klägerin erhobenen Forderungen nicht einforderbar waren, was einen Verzug der Beklagten in ihrer Bezahlung ebenso ausschließt wie – nach § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB – deren Verpflichtung, Prozeßzinsen zu entrichten.

129

3.

130

Weil inzwischen die Beklagte mit der Bezahlung der Rechnungen vom 8. Februar 2022 und 2. März 2022 in Schuldnerverzug ist, sind der Klägerin gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB 2 x 40,- € = 80,- € gegenüber der Beklagten zuzusprechen.

131

Da die Klägerin wegen Verzugs der Beklagten mit den in diesen beiden Rechnungen geltendgemachten Vergütungsforderungen als Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB lediglich 2 x 40,- € = 80,- € fordert, ist ihr mehr auch nicht zuzusprechen, § 308 Abs. 1 ZPO, ohne daß es einer Prüfung bedürfte, ob der Klägerin, weil etwa in den beiden Rechnungen mehr als zwei Vergütungsforderungen abgerechnet werden, weitergehende Ansprüche nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zustehen.

132

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

133

Die Kammer hat dabei streng das Veranlasserprinzip angewendet, um insbesondere den aus der Degression der Gerichts- und Anwaltsgebühren resultierenden Besonderheiten Rechnung zu tragen. Nur die konkret unnötigerweise von einer Seite veranlaßten Kosten fal len nach der Kostenentscheidung dieser Seite zur Last, und zwar exakt in ihrer – im einzelnen im Kostenfestsetzungsverfahren noch zu berechnenden – tatsächlichen Höhe, nicht im Verhältnis Obsiegen / Unterliegen oder in Höhe einer sonstigen Quote.

134

Eine Kostenentscheidung mit diesem Inhalt ist zulässig. Die Zivilprozeßordnung, insbesondere § 92 ZPO, gebietet nicht, daß die Kosten nach einer prozentualen oder in Bruchteilen bemessenen Quote einer Partei auferlegt werden. Ein solches folgt insbesondere nicht daraus, daß § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO eine verhältnismäßige Teilung der Kosten vorsieht. Es ist lediglich erforderlich, daß eine Kostenverteilung ausgewiesen wird, welche die Kostenverteilung im Kostenfestsetzungsverfahren errechnen läßt. Dies ist vorliegend geschehen. Daß dabei die Kammer streng das Veranlasserprinzip angewendet hat und die Kosten dabei so verteilt hat, daß die Parteien exakt den Betrag der Kosten zu übernehmen haben, den sie überflüssigerweise durch Nichtzahlung bzw. durch Zuvielforderungen veranlaßt haben, ist zulässig. Insbesondere bestimmt § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO auch mit dem Wort „verhältnismäßig“ nicht das Verhältnis, in welchem die Kosten aufzuteilen sind, und es ist anerkannt, daß die Kostenverteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO nach bestimmten festen Beträgen vorgenommen werden kann (Zöller-Herget, 26. Auflage, § 92 ZPO, Rn. 2, Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 74. Auflage, § 92 ZPO, Rn. 38). Dies bedeutet, daß die Kostenlasten in der Kostenentscheidung auch so verteilt werden können, daß die Parteien exakt den jeweiligen Betrag der Kosten zu übernehmen haben, den sie überflüssigerweise durch Nichterfüllung berechtigter Forderungen mit der Folge, daß diese eingeklagt worden sind, bzw. durch Zuvielforderungen veranlaßt haben. Nach diesen Maßgaben ist in der Kostenentscheidung vorgegangen worden. Daran ändert es nichts, daß die Kammer die Berechnung des genauen von den Parteien jeweils zu tragenden Kostenbetrages – zu der sie schon in Ermangelung des Vorliegens der Kostenrechnungen der Prozeßbevollmächtigten der Parteien noch gar nicht exakt in der Lage ist – dem Kostenfestsetzungsverfahren überlassen hat, in dem sie ohne weiteres erfolgen kann. Denn der Berechnungsmaßstab für die Kostenverteilung ist eindeutig und unverrückbar mit der Kostenentscheidung festgesetzt worden.

135

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nrn. 2 und 11, 711 ZPO.

136

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.

137

Da § 511 Abs. 4 ZPO in bestimmten Fällen die Zulassung der Berufung vorschreibt und

138

§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hierzu vorsieht, daß die Zulassung der Berufung ggf. im Urteil zu erfolgen hat, ist mit dem Erlaß des vorliegenden Urteils auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Berufung zugelassen wird. Die Berufung ist jedoch vorliegend nicht zuzulassen.

139

Der Beklagten steht als Rechtsbehelf gegen ihre Verurteilung, weil sie im Wege des Versäumnisurteils erfolgt, lediglich der Einspruch, nicht die Berufung zur Verfügung, so daß auch eine Berufung zu ihren Gunsten nicht zugelassen werden kann.

140

Da die Beschwer der Klägerin mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung einer Berufung ihrerseits gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.

141

Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt. Die Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird, was bedeutet, daß eine Berufung, die nur im Falle ihrer Zulassung zulässig wäre, mangels Zulassung unzulässig ist. Sie verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung. Dies könnte sie auch nicht.

Rechtsmittelbelehrung

143

Gegen das in dem vorliegenden Versäumnisurteil und Urteil enthaltene Versäumnisurteil ist für die Beklagte der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben.

144

Der Einspruch ist innerhalb einer Notfrist, das heißt nicht verlängerbaren Frist, von 2 Wochen ab Zustellung dieses Urteils an ihre Prozeßbevollmächtigten beim Landgericht Duisburg durch Einreichung einer durch einen von einem Rechtsanwalt, der vor dem Landgericht Duisburg aufzutreten befugt ist, zu fertigenden und zu unterzeichnenden Einspruchsschrift einzulegen. In der Einspruchsschrift ist mitzuteilen, daß gegen das in dem vorliegenden Versäumnisurteil und Urteil enthaltene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wird. Wenn nur ein Teil des Versäumnisurteils durch den Einspruch angefochten werden soll, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

145

Der Einspruch kann auch als elektronisches Dokument in der für das Landgericht Duisburg vorgesehenen Form eingelegt werden. Insoweit wird auf § 130a ZPO und den Inhalt der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) der Bundesregierung vom 24. November 2017 verwiesen.

146

Die besonderen Vorschriften über die Art und Weise, in der anwaltliche Schriftsätze übermittelt werden müssen, bleiben unberührt.

147

Y.