Schadensersatzklage nach Sturz im Bus wegen Mitverschulden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und Feststellung einer Ersatzpflicht nach einem Sturz in einem Linienbus. Das Gericht hielt ihm ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegen, da er sich nicht ausreichend festgehalten habe. Zeugenaussagen und das Fehlen eines Bus-Videos änderten an der Beurteilung nichts. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Sturz in Bus aufgrund festgestellten Mitverschuldens des Klägers als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 Abs. 1 BGB kann einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise ausschließen, wenn erforderliche eigene Sicherungshandlungen unterblieben sind.
Bei Fahrten im Stadtverkehr mit Gefahr plötzlicher Bremsmanöver sind Mitfahrende verpflichtet, sich durch verlässliches Festhalten an geeigneten Einrichtungen gegen Sturz zu sichern; bloßes Drücken gegen einen Vordersitz stellt in der Regel keine genügende Sicherung dar.
Fehlende Reaktionen anderer Fahrgäste, das Ausbleiben von Hilferufen und übereinstimmende Zeugenaussagen können die Zurechnung des Unfallgeschehens zum Fahrzeugführer widerlegen oder ein Mitverschulden des Geschädigten stützen.
Das Nichtvorhandensein aufbewahrter Videoaufnahmen begründet nicht automatisch eine Haftung der Beförderin, wenn zum Aufnahmezeitpunkt kein Anlass zur Sicherung bestand und der Anspruch erst deutlich später geltend gemacht wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Rubrum
Abschrift
1 O 130/22
Landgericht Duisburg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2024 durch den Richter am Landgericht C. als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz sowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aufgrund eines Vorfalls, welcher sich nach seinem Vorbringen am 00. Dezember 0000 gegen 10.45 Uhr in der Buslinie B01 in R. ereignete.
Der Kläger behauptet, er habe auf einem Sitz im Bus gesessen. Die Busfahrerin habe auf der Fahrt dann eine Vollbremsung gemacht. Hierdurch sei er gestürzt und habe er sich an Schulter und Knie verletzt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,- Euro nicht unterschreiten sollte, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2022, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteil von 50 % Schadensersatz aus dem Unfall vom 00.Dezember 0000 zu zahlen, soweit dieser nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21. Dezember 2023 durch Vernehmung der Zeugin O. Q.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Mai 2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und nach persönlicher Anhörung des Klägers kein Schadensersatzanspruch aufgrund des Vorfalls vom 00. Dezember 0000 gegen die Beklagte zu.
Sowohl einem vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 I BGB, als auch einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 8a, 18 StVG, 823 BGB steht jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung entgegen, § 254 I BGB. Denn der Kläger hatte sich - im
Bus sitzend - offenbar nicht ausreichend festen Halt verschafft, obwohl er im Stadtverkehr mit plötzlichen Bremsmanövern des Omnibusses rechnen musste. Das vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung letztlich geschilderte Drücken gegen den Sitz vor ihm (bzw. den dortigen Bogen) stellte evident keine hinreichende Sicherheitsvorkehrung des Klägers dar. Denn sonst wäre der Kläger nicht längs in den Mittelgang des Busses gefallen und hätte sich hierdurch verletzt. Zu fordern wäre von dem Kläger vielmehr ein verlässliches Festhalten an einer geeigneten Einrichtung des Busses gewesen. Ein solches
Festhalten aber schilderte der Kläger letztlich nicht. An seiner Schilderung zu Beginn seiner Anhörung (Festhalten am Sitz davor) hatte er ausdrücklich nicht festgehalten. Im Übrigen ebenso wenig wie an seiner ursprünglichen Schilderung, er habe ein Bein vor dem Sturz von seinem Sitz aus in den Bereich des Mittelganges des Busses gehalten, was als besonders unvorsichtig zu werten gewesen wäre. Die Kammer geht aufgrund der Aussage der Zeugin Q. zudem davon aus, dass auch der Kläger (zunächst) selbst davon ausging, dass kein anderer als er selbst für den Sturz verantwortlich war. Denn die Zeugin Q. führte im Rahmen ihrer Vernehmung aus, dass sie bzw. ihre Fahrweise von dem Kläger vor Ort gar nicht mit dem Sturz des Klägers in Verbindung gebracht wurden. Hilferufe des Klägers oder einen Blickkontakt zum Kläger bestätigte die Zeugin auch nicht. Die Kammer geht davon aus, dass die Aussage der Zeugin zutrifft. Denn anderenfalls wäre nicht zu erklären, warum nicht einer der vom Kläger angeführten 30-35 weiteren Fahrgäste den Kläger unterstützt hat. Dass das Bus-Video über die in Rede stehende Fahrt nicht mehr existiert, ändert auch nichts an der Beurteilung der Rechtssache. Denn für die Beklagte bestand nach der Aussage der Zeugin Q. kein Anlass, das Video aufzubewahren. In Anspruch genommen wurde die Beklagte auch erst durch anwaltlichen Schriftsatz vom 31. März 2022.
Da dem Kläger in der Hauptsache kein Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagte zusteht, hat er gegen diese auch keinen Zinsanspruch. Auch das Feststellungsbegehren des Klägers ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 6.000,- Euro.
C.