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Landgericht Duisburg·1 O 123/93·30.08.1993

Brandanschlag auf Asylbewerberheim: Schmerzensgeld und Rentenzahlung für Kinder

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Brandanschlag auf ein von den Klägerinnen bewohntes Asylbewerberheim verlangten zwei minderjährige Geschädigte Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG Duisburg bejahte deliktische Gesamtschuldnerhaftung der Täter und sprach der schwerer verletzten Klägerin ein hohes Kapital-Schmerzensgeld sowie eine befristete Schmerzensgeldrente zu. Maßgeblich waren Ausmaß, Dauerfolgen und Entstellungen sowie die Genugtuungsfunktion bei besonders schwerem Verschulden. Zudem stellte das Gericht die Ersatzpflicht für künftige materielle und (teilweise) immaterielle Schäden fest.

Ausgang: Klage vollständig stattgegeben: Schmerzensgeld (teils als Rente) zugesprochen und Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vorsätzlichen Gewaltdelikten gegen Leib und Gesundheit haften mehrere Tatbeteiligte nach den Grundsätzen der Mittäterschaft als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

2

Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB a.F. richtet sich insbesondere nach Ausmaß, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, der Dauer der Behandlung, dem Heilungsverlauf, bleibenden Funktionseinschränkungen und Entstellungen sowie dem Grad des Verschuldens.

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Eine Schmerzensgeldrente kommt neben einem Kapitalbetrag in Betracht, wenn dauerhafte Beeinträchtigungen und wiederkehrendes Leiden eine laufende Ausgleichsfunktion erfordern und sich die Lebensbeeinträchtigung fortgesetzt realisiert.

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Die strafrechtliche Verurteilung des Schädigers kann die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes mindern, ersetzt sie aber nicht, da die Strafe primär dem Genugtuungsbedürfnis der Allgemeinheit dient.

5

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist zulässig und begründet, wenn nach Art der Verletzungen und dem ungewissen Heilungsverlauf weitere materielle oder immaterielle Schäden möglich sind und ihr Eintritt bzw. Umfang derzeit nicht sicher bezifferbar ist.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 Abs. 1 und 2, 830 Abs. 1, 850 BGB i. V. m. §§ 230, 306 Nr. 2 StGB§ 331 Abs. 1 ZPO§ 291 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 2 ZPO

Tenor

für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld von 180.000,00 DM für die

Zeit vom 03. Oktober 1991 bis zum 30. Juni 2001 nebst 4 % Zin-

sen seit dem 26. März 1993 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin zu 1) eine monatliche Schmerzensgeldrente von

360,00 DM monatlich im voraus für die Zeit vom 26. März 1993

bis zum 30. Juni 2001 zu zahlen.

3)

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der

Klägerin zu 1) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden

letztere, soweit sie ab dem 01. Juli 2001 eintreten, aus dem am

03. Oktober 1991 gegen die Klägerinnen in verübten

Brandanschlag als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die

Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige

Dritte übergehen.

4)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld von 75.000,00 DM nebst 4 %

Zinsen seit dem 26. März 1993 zu zahlen.

5)

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der

Klägerin zu 2) sämtliche künftig eintretenden materiellen Schäden,

die durch den am 03. Oktober 1991 in gegen die Klägerinnen

verübten Brandanschlag verursacht werden, als Gesamtschuldner zu

ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-

schuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

3

Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 180.000,00 DM Schmerzensgeld bis zum 30. Juni 2001 sowie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 350,00 DM bis zum selben Zeitpunkt, der Klägerin zu 2) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 75.000,00 DM gemäß § 847 BGB zu.

4

Die Beklagten haben die Gesundheit und den Körper der Klägerinnen rechtswidrig und schuldhaft verletzt, indem sie entsprechend einem gemeinsam gefaßten Tatplan am 03. Oktober 1991 das auch von den Klägerinnen bewohnte Asylantenwohnheim in

5

mittels in deren Zimmer geworfener Molotowcocktails in C gesetzt haben (§§ 823 Abs. 1 und 2, 830 Abs. 1, 850 BGB i. v. m. §§ 230, 306 Nr. 2 StGB). Sie sind deswegen rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung(betr. die Beklagten zu 2) und 3) bzw. in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und versuchter Sachbeschädigung (betr. den Beklagten zu 1)) zu Jugendstrafen von fünf Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

6

Die Klägerin zu 1), die zum Zeitpunkt des Übergriffs acht Jahre als war, erlitt lebensgefährliche Brandverletzungen, die damals sechs Jahre alte Klägerin zu 2) schwere Brandverletzungen, wie im folgenden dargestellt werden wird.

7

Bei diesem Sachverhalt, von dem nach dem mündlichen, wegen des Nichtverhandelns der Beklagten im Termin vom 10. August 1992 als zugestanden anzunehmenden (§ 331 Abs. 1 ZPO) vorbringen der Klägerinnen auszugehen ist, hält die Kammer eine Bemessung des von den Beklagten der Klägerin zu 1) zu zahlenden Schmerzensgeldes auf 180.000,00 DM als Kapitalbetrag sowie auf weitere 360,00 DM monatlich als Rente und des der Klägerin zu 2) zu zahlenden Schmerzensgeldes auf 75.000,00 DM für gerechtfertigt. Mit dem Schmerzensgeld soll zum einen ein angemessener Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden geschaffen werden. Ferner soll es zu einer Genugtuung der Geschädigten für das ihnen zugefügte Leid führen (vgl. z.B. BGH NJW 93, 1531). Bemessungsgrundlagen sind im Hinblick auf diese Zweckbestimmung in erster Linie Ausmaß, Heftigkeit und Dauer der schmerzen, Leiden und Entstellungen. Dauer der stationären Behandlungen und der Arbeitsunfähigkeit, der künftige Heilungsverlauf und die bleibenden Schädigungen (vgl. BGH NJW 55, 1675).

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Schon nach Ausmaß und Schwere der von der Klägerin zu 1) erlittenen Verletzungen, der durchlebten Behandlung und der erlittenen Schmerzen ist dieser ein hohes Schmerzensgeld zuzusprechen.

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Von ihrer Körperoberfläche wurden 32 % durch tiefe Verbrennungen zweiten und dritten Grades zerstört. Betroffen von Verbrennungen dritten Grades zerstört. Betroffen von Verbrennungen dritten Grades waren zirkulär drei Viertel des linken Unterschenkels und die Hälfte des rechten Unterschenkels sowie beide Füße vollständig unter Aussparung der Fußsohlen. Tief II-gradige und III-gradige Verbrennungen erlitt sie am linken Oberarm hinten bis zum Ellenbogen, am rechten unteren Oberarm und oberen Unterarm mit Einschluß des Ellenbogens, im Gesäßbereich komplett an beiden Pobacken sowie am rechten seitlichen Oberschenkel.

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Verbrennungen zweiten Grades trug sie an der linken Schulter, am rechten Unterarm und an Handrücken und im Bereich beider Fußsohlen davon. Sie wurde nach einer Erstversorgung im evangelischen Krankenhaus E bis zum 27. November 1991 in der Spezialklinik für Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin Wilhelmstift in I stationär behandelt. Ihr Krankenhausaufenthalt dauerte acht Wochen. Vierzehn Tage lang schwebte die Klägerin zu 1) in Lebensgefahr.

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Die Klägerin zu 1) erlitt ferner, wie aus dem von den Klägerinnen vorgelegten Arztbericht vom 30. April 1992 folgt, ein sogenanntes "Inhalationstrauma", das eine zwölftägige maschinelle Beatmung erforderlich machte. In dieser Zeit trat außerdem nach dem Arztbericht eine bakterielle Besiedelung der Lungen auf. Notwendig war neben der Infusionstherapie die Verabreichung kreislaufunterstützender Medikamente.

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Die Verbrennungen und ihre Therapie waren mit unvorstellbaren Schmerzen verbunden, gegen die die Klägerin zu 1) ausweislich des vorgelegten Arztberichts starke Schmerz- und Beruhigungsmittel (z.B. Opiate) bekam, wobei die Dosis in den ersten Tagen immer wieder erhöht werden mußte wegen der bei der durchgeführten offenen Wundbehandlung erforderlichen regelmäßigen Säuberung der Wunden und der erforderlichen Neuauflage der Salbe.

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In den Verbrennungsbereichen haben sich großflächige Fleisch- und Gewebewucherungen gebildet; es kam zu einer Narbenhypertrophie. Auch die Behandlung dieses entstandenen Narbengewebes mit Kompressionsbandagen war und ist äußerst schmerzhaft. Zur plastisch- chirurgischen Deckung der ausgedehnten Hautdefekte waren bisher drei Operationen (Hauttransplantationen) erforderlich. Diese machten - unter anderem - die Substitution von Blut, Eiweiß und Gerinnungsfaktoren notwendig, wie aus dem vorbezeichneten Arztbericht hervorgeht. Jedes Mal bestand, gleichviel wie bei der in Allgemeinnarkose durchgeführten Erstversorgung (Abtragung der Brandblasen und Spaltung der Haut an den Unterschenkeln) ein Oberations-/Narkoserisiko. Die transplantierten Hautbezirke werden nie wieder in den ursprünglichen Zustand abheilen, wie Dr. in seinem Bericht konstatiert hat.

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Weitere von der Klägerin zu 1) zu ertragende starke Schmerzen sind verbunden mit dem Lauftraining und der intensiven krankengymnastischen Behandlung, die notwendig sind wegen der starken Verbrennungen im Bereich der Beine und Füße, die zu einer tiefgreifenden Dauerschädigung der Beinbewegungsmuskulator führten.

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Die Folgen der Verbrennungen sind gleichfalls immens.

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Die Zehen im Bereich beider Füße sind durch Narbenzüge in starke Überstreckstellung gebracht, so daß während der Wachstumsphase der Klägerin neben den krankengymnastischen Bewegungstherapien noch mehrmals oberative Korrekturen erforderlich sein werden. Die Funktion der Beine und des Gesäßes wird bei der Klägerin zu 1) für immer eingeschränkt bleiben. Mit einer bleibenden 30 %-igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit, entsprechend einer 30 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Erwachsenenalter, ist - so Dr. - zu rechnen. Diese Bewegungsunfähigkeit der Beine zieht den ganzen Körper in Mitleidenschaft. Ihr Leben lang ist die Klägerin zu 1) bei jeder Bewegung mit dieser teilweisen Lähmung konfrontiert - sie wird nie so können, wie sie will. Gerade in ihrer Kindheit und Jugend verliert sie dadurch ein großes Stück Lebensfreude. Im wahrsten T2 des Wortes wird sie stets hinterherhinken müssen.

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An den betroffenen Hautflächen haben sich Fleisch- und Gewebewucherungen gebildet, die sich mit ihrer unebenen zerklüfteten Oberfläche erheblich über die umliegenden Hautpartien erheben und von häßlicher roter Farbe sind. Weitere Narben und -stränge können auftreten. Dies soll durch die ständige (tägliche!) Behandlung mit Kompressionsbandagen und durch späteres operatives Abschleifen gemildert oder verhindert werden. angesichts der Gefahr des Nachwachsens der Wucherungen ist der Heilungserfolg des Abschleifens ungewiß. Diese Narbenpartien entstellen die Klägerin zu 1) ob ihrer Großflächigkeit und ihres Aussehens überhaupt in erheblicher Weise. Sie wird weder einen kurzen Rock noch ein kurzärmeliges Kleid noch einen Badeanzug tragen können, ohne entsetzte oder mitleidige Blicke auf sich zu ziehen. Die Beeinträchtigung bei Intimbeziehungen liegt auf der Hand und ist von immensem Gewicht. Durch die Entstellung sowie durch die fortdauernde Behandlung ist der Klägerin zu 1) ihre kindliche und jugendliche Unbeschwertheit, ist ihr ein Stück Kindheit und Jugend genommen. Ständig wird sie sich mit den Verletzungsfolgen konfrontiert sehen. Deren Therapie steht zeitlich, physisch und psychisch während der Wachstumsphase, das heißt etwa bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, im Mittelpunkt ihres Lebens. Bis zum Abschluß des Körperwachstums werden, wie dargestellt, weitere operative Eingriffe (am Narbengewebe und dem Bereich der in starke Überstreckstellung gebrachten Zehen) zu erwarten sein. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind vonnöten. Die Klägerin zu 1) lebt ständig in der Angst vor den befürchteten weiten Eingriffen und unter der Belastung, daß diese erforderlich sein werden. Ebenso steht sie unter der Belastung, daß sich ihr Zustand, insbesondere ihr äußeres Erscheinungsbild, nie nachhaltig verbessern wird. Durch die bleibende Beeinträchtigung an Füßen und Beinen ist die Klägerin in ihrer Lebensfreude stark beschnitten. Sie kann nicht, wie andere Kinder, umhertoben, jetzt und später kaum Sport treiben, tanzen und spazieren gehen. Immer und überall wird sie gehandikapt, möglicherweise sogar stigmatisiert sein. Ihre Behinderung wird durch die Inanspruchnahme künstlicher Hilfsmittel für ihre Umwelt unübersehbar sein. Sie wird stets an den Übergriff, dem sie arg- und wehrlos ausgesetzt war, erinnert sein und von ihrer Umwelt - durch neugierige Fragen oder Blicke - daran erinnert werden. Sie wird wegen der gegebenen und prognostizierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit und der entsprechenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, in ihrer Berufswahl eingeschränkt sein. Ferner sind ihre Heiratsaussichten vermindert.

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Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin zu 1) neben einem Kapitalbetrag eine monatliche Schmerzensgeldrente zuzusprechen. Die Klägerin zu 1) wird die beschriebene Lebensbeeinträchtigung "immer wieder erneut und immer wieder Schmerzlich" empfinden (Vgl. BGH NJW-RR 90, 991). Hiermit soll ständig ein gewisser Ausgleich für die unfallbedingten Behinderungen, insbesondere die ständige psychische Beeinträchtigung der verletzten Klägerin zu 1) in Bezug auf die Bewegungseinschränkung und die Entstellungen geschaffen werden, die sie in die M2 versetzt, ihr beeinträchtigtes Lebensgefühl durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu heben (vgl. OLG G JZ 1978, 526 f.).

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch die Schwere des Verschuldens der Schädiger zu berücksichtigen. Die schlafenden Klägerinnen haben sich eines Angriffs nicht versehen; der Anschlag der Beklagten traf sie völlig überraschend und, ohne daß sie irgendeinen Anlaß dazu gegeben hätten. Die Beklagten haben gemeinsam eine gemeingefährliche Unternehmung durchgeführt; ihr Vorgehen kann nur als feige und heimtückisch qualifiziert werden. Die Beklagten haben ihrer ausländerfeindlichen Gesinnung mittels des Inbrandsetzens eines Hauses, das von Menschen bewohnt wurde, die ihnen nichts getan hatten, Ausdruck gegeben und dabei die schlimmen Folgen, nämlich die schweren Körperverletzungen der Klägerinnen in Kauf genommen, bzw. nicht verhindert. Sie haben für diese Menschen sogar die Gefahr tödlicher Folgen geschaffen; nur im Unglück glücklichen Umständen ist es zu verdanken, daß die Klägerinnen nicht bei lebendigem Leib qualvoll verbrannten. Diese Erwägungen zum Verschulden der Beklagten gelten auch angesichts des Umstands, daß diese noch Heranwachsende waren.

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Die Kammer verkennt nicht, daß die Klägerinnen Genugtuung, die ihnen mit dem Schmerzensgeld auch zuteil werden soll und die sich in der Berücksichtigung des Verschuldens der Beklagten manifestiert, bereits auch durch die Verurteilung der Beklagten erfahren haben. Jedoch wird die Genugtuungsfunktion dadurch nur abgeschwächt. Denn die den Beklagten auferlegte Strafe trägt in erster Linie dem Genugtuungsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung, da es sich bei den von den Beklagten begangenen Taten um vorsätzliche Taten (der gemeinschaftlichen schweren Brandstiftung) handelt (vgl. OLG L NJW-RR 92, 221 m.w.N.).

22

Berücksichtigt hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten, soweit sie (gerichts-) bekannt sind. Sie sind alle noch in der M und beziehen - zur Zeit - nur schmale Einkommen.

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Das Schmerzensgeld hat die Kammer nach billigem Ermessen für die Klägerin zu 1) auf 180.000,00 DM sowie eine monatliche Rente von 360,00 DM, beides - nach den gestellten Anträgen - begrenzt bis zum Erreichen der Volljährig als geschätztes Datum für die Beendigung der Wachstumsphase der Klägerin zu 1), bemessen. Dann wird man sagen können, welche Folgen mit welchen Auswirkungen auf das Leben der Klägerin zu 1) mit welchem Status der Heilung verblieben sein werden.

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Das insgesamt zugebilligte Schmerzensgeld liegt auch unter Einbeziehung der Rente in einer von der Kammer als angemessen eingestuften Größenordnung, die den aufgezeigten Funktionen des Schmerzensgeldes gerecht zu werden vermag. So hat das Oberlandesgericht G bereits im Jahre 1979 (!) für Verbrennungen dritten und vierten Grades die zu einer Amputation der rechten Hand und des rechten Beins oberhalb des Kniegelenks geführt haben sowie zum Verlust des rechten Ohrs und von Teilen der Nasenflügel beim 23-jährigen Verletzten, der sich mehr als 50 Operationen unterziehen mußte, ein Schmerzensgeld von 240.000,00 DM zugesprochen; auch dort wog das Verschulden des Schädigers schwer. Einem 5-järhigen Jungen, der an 65 % seiner Körperoberfläche Verbrennungen zweiten und dritten Grades erlitten hatte und entstellende und seine Bewegungsfähigkeit beeinträchtigende Narben am ganzen Körper hat, hat das OLG T am 28.04.1992 ein Schmerzensgeld von 100.000,00 DM neben einer monatlichen Rente von 300,00 DM zuerkannt (Vgl. Hacks, Ring, Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 15. Aufl. unter lfd. Nr. 1140/; Ursache war dort ein Grillunfall, der haftpflichtversicherte Schädiger war persönlich schon belastet durch Verletzungen auch seiner Enkelin. Unter Berücksichtigung der Geldentwertung entspricht dieser Betrag im Jahr 1993 ungefähr 140.000,00 DM. Hier waren - im Vergleich - die Verletzungen weniger umfangreich, jedoch war das Verschulden der Beklagten in weitaus größerem Maße zu berücksichtigen.

25

Für die Klägerin zu 2) hält die Kammer nach den oben bezeichneten Beurteilungskriterien ein von den Beklagten zu zahlendes Schmerzensgeld von 75.000,00 DM für angemessen.

26

Auch die Klägerin zu 2) wurde durch die Beklagten schwer verletzt; auch sie wird für alle Zeit im wahrsten T2 des Worts gebrandmarkt sein. Ihre Verletzungen waren aber weniger gravierend als die ihrer Schwester. Ihre rechte Gesichtshälfte war geschwollen und wies große verbrennungsbedingte Blasen, vor allem an der Oberlippe und im Augenbereich auf. Die Gesichtsverletzungen sind inzwischen nahezu folgenlos verheilt. Ferner erlitt die Klägerin zu 2) Verbrennungen an beiden Armen und beiden Händen, insbesondere an der rechten Seite, und Verbrennungen am rechten Oberschenkel bis in den Schambereich.

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Die Verbrennungen verursachten ausgesprochen starke Schmerzen, ebenso wie ihre Behandlung. Auch bei der Klägerin zu 2) war wusweislich des von ihr vorgelegten und in Bezug genommenen Arztberichts Dr. der Einsatz von Opiaten und eine intensive Infusionstherapie erforderlich. Die Behandlung umfaßte mehrmalige Operationen zur Abtragung der großflächigen verbrannten Hautschichten. Ferner mußte sich die Klägerin zu 2) Hauttransplantationen vom Oberschenken auf den rechten Ober- und Unterarm sowie auf die rechte Hand unterziehen. Erforderlich war auch eine intensive krankengymnastische Betreuung zur Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit der Hände. Insgesamt dauerte die stationäre Behandlung vom 03. Oktober 1991 bis zum 22. November 1991; ihr Verlauf wird als komplikationslos bezeichnet (Arztbericht Dr. ). Auch und gerade für die damals erst sechs Jahre alte Klägerin zu 2) bedeutete dieser lange Aufenthalt im Krankenhaus einen einschnitt in ihr Leben; sie mußte wurde mit der Abwesenheit von der Familie umgehen und insbesondere mit ihrer eigenen "Krankheit"; ferner wurde sie zwangsläufig auch mit dem Phänomen "Krankheit" überhaupt in mannigfacher Weise konfrontiert. Die (krankengymnastische) Behandlung dauerte auch nach dem Krankenhausaufenthalt an und setzt sich bis heute fort. Erforderlich war und ist auch bei der Klägerin zu 2) die schmerzhafte Behandlung der Narben mit Kompressionsverbänden. Es entwickelten sich auch bei ihr auf den Narben häßliche Fleisch- und Gewebewucherungen, die abzuschleifen sein werden. Auch die Klägerin zu 2) muß mit den entstellenden Narben leben, derenthalben sie sich ihr Leben lang mit dem gemeinen Anschlag wird auseinandersetzen müssen und ebenso wie ihre Schwester neugierigen oder mitleidigen Blicken ausgesetzt sein wird. Auch sie wird sich gegenüber anderen Kindern/Jugendlichen, erst recht gegenüber möglichen Partnern, schämen und hat ein Stück Unbeschwertheit verloren.

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Die Kammer hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 DM für die billige Entschädigung. Sie konnte sich dabei z.B. orientieren an einer Entscheidung des Oberlandesgerichts O vom 17.12.1987 (Hacks, a. a. O., lfd. Nr. 986), mit welcher einem siebenjährigen Jungen ein Schmerzensgeld von 50.000,00 DM (entspricht etwa 75.000,00 DM im Jahre 1993) zugesprochen worden ist; der Junge hatte durch einen Grillunfall Brandverletzungen im Gesicht, am Hals, am Brustkorb und an den Armen erlitten, eine folgenlose Heilung war nicht zu erwarten. Hier waren die Verletzungen weniger gravierend, das Verschulden der Beklagten aber als schwerer einzustufen.

29

Auch die Feststellungsanträge sind begründet.

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Die Beklagten sind für die bei den Klägerinnen eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden verantwortlich und eintrittspflichtig.

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Das Feststellungsinteresse ist in beiden Fällen gegeben.

33

Nach den oben beschriebenen Verletzungen und deren Behandlung ist nicht absehbar, welche Aufwendungen dafür von den Klägerinnen noch zu tragen sein werden.

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Bei der Klägerin zu 1) ist der Heilungsverlauf ungewiß; es ist ferner zu erwarten, daß sie Einschränkungen in ihrer Berufs- und Partnerwahl unterliegen wird. Nicht absehbar ist jetzt, in welchem Ausmaß dies konkret der Fall sein wird. Heute besteht die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte Erwartung dessen, die sich in der Pubertät als Belastung noch vergrößern wird.

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Die Zinsforderungen sind gerechtfertigt nach § 291 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 2 ZPO.

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Der Streitwert für den Klageantrag zu 3) ist auf 200.000,00 DM festgesetzt worden, § 3 ZPO. Ob sich der immaterielle Schaden der Klägerin zu 1) noch vergrößert, ist ungewiß. Inwieweit Erwerbseinbußen zu befürchten sind, ist nach dem Vortrag der Klägerinnen nicht ersichtlich. Hier käme es auf konkrete Erwartungen oder Neigungen an, auch auf eine Absicht der Klägerin zu 1), nach Schulabschluß, M oder Studium dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Leider hat sich dieser Wunsch gerade bei türkischen Frauen noch nicht durchgesetzt. Bei dieser Sachlage boten sich für die Kammer keine Anhaltspunkte für die Festsetzung eines höheren Streitwerts.

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Der Streitwert für den Klageantrag zu 5) ist auf 10.000,00 DM festgesetzt worden, § 3 ZPO.

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Zu berücksichtigen sind hier nur zu erwartende materielle Einbußen. Anhaltspunkte dafür, daß sich diese in einem Rahmen bewegen, die ein höher zu bewertendes Feststellungsinteresse rechtfertigten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Therapiekosten werden im wesentlichen von der Versicherung getragen.