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Landgericht Duisburg·1 (11) O 55/95·12.04.1999

Regressforderung nach Fahrzeugrückabwicklung wegen Tachomanipulation abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtDeliktsrecht/SchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung einer Vorprozesszahlung wegen angeblicher Tachomanipulation des verkauften Pkw vom früheren Halter. Streitpunkt ist, ob vertragliche oder deliktische Ansprüche gegen den Beklagten bestehen und ob dieser die Tacho‑Manipulation bewirkt hat. Das Gericht weist die Klage ab, da weder vertragliche Beziehungen nachgewiesen noch eine Täuschung substantiiert bewiesen wurden. Die Entscheidung stützt sich auf die Beweiswürdigung und unklare Zeugenaussagen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Vorprozessforderung wegen angeblicher Tachomanipulation als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Vertragliche Schadensersatzansprüche setzen das Vorliegen eines vertraglichen Schuldverhältnisses zwischen Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner voraus.

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Für deliktische Ansprüche wegen arglistiger Täuschung (vgl. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) ist der Nachweis zu führen, dass der Anspruchsgegner die Täuschung vorgenommen oder veranlasst hat; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Zur substantiierten Feststellung einer Tachomanipulation sind konkrete, verlässliche Anhaltspunkte erforderlich; widersprüchliche oder unpräzise Zeugenaussagen sowie nicht zuordenbare Sachverständigenbefunde sind hierfür unzureichend.

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Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit können nach §§ 91, 709 ZPO angeordnet und Sicherheitsleistungen bestimmt werden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

4.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann durch die Bürgschaft einer inländischen

Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger erwarb bei der Firma GmbH in Voerde am 13.11.1991 einen Pkw Lancia Delta HF Integrale 8V, dessen Ersterwerber, Vorbesitzer und Halter der Beklagte war.

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Der Kläger veräußerte dieses Fahrzeug am 19.11.1991 zum Preis von 15.000,00 DM an einen Herrn . Der Kläger sicherte dabei zu, der Pkw habe eine Gesamtfahrleistung von 24.000 Kilometer. Der Käufer be-

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gehrte die Wandlung des Kaufvertrages, da die tatsächliche Laufleistung des Wagens etwa 60.000 Kilometer betragen habe. In dem Verfahren 23 O 242/92 LG Köln = 12 U 72/94 OLG Köln wurde der Kläger durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 21.11.1994 verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges 18.488,82 DM nebst 4 % Zinsen aus 15.000,-- DM seit dem 23.11.1991 zu zahlen.

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Das Oberlandesgericht hat aufgrund eingeholter Sachverständigengutachten eine Fahrleistung in der Größenordnung von 60.000 Kilometer festgestellt. Auf die beigezogene Akte 23 O 242/92 LG Köln wird Bezug genommen.

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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Urteilssumme von 18.488,82 DM und der Verfahrenskosten des Vorprozesses, zusammen 31.389,68 DM.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Fa. beauftragt, den Pkw in seinem Namen und auf seine Rechnung zu verkaufen. Er habe dabei dem Zeugen erklärt und zugesichert, daß der Pkw entsprechend dem Tachostand eine Laufleistung von 24.000 Km aufweise, und ihn ermächtigt, dieses Zusicherung weiterzugeben, was der Zeuge auf getan habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.389,68 DM nebst

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4 % Zinsen seit dem 11.01.1995 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, er habe den Pkw an die Fa. veräußert. Das Fahrzeug habe dabei eine Laufleistung von 25.000 bis 30.000 Kilometer gehabt. Entsprechend habe auch die Tachoanzeige gelautet.

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Die tätig gewordenen Sachverständigen hätten die Besonderheiten des für den Renneinsatz bestimmten Fahrzeuges und den Umstand, daß es in der Besitzzeit des Klägers ohne hinreichende Schmierung gefahren worden sei, nicht genügend berücksichtigt. Der Beklagte erhebt auch die Einrede der Verjährung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 1997 (Bl. 138 - 141 GA) Bezug genommen, sowie auf das schriftliche Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Oberingenieur vom 17.11.1997 (Bl. 159 - 171 GA) und seine mündliche Erläuterung gemäß der Sitzungsniederschrift vom 02.10.1998 (Bl. 209 - 212 GA).

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Vertragliche Schadenersatzansprüche des Klägers bestehen nicht, weil die Beweisaufnahme schon nicht ergeben hat, daß zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen bestehen.

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Die Aussage des Zeugen war in diesem Zusammenhang sowohl vor der Kammer, als auch schon im Vorprozeß (Bl. 156 BA) unergiebig. Der Zeuge konnte zu vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten oder auch nur zwischen der Fa. und dem Beklagten oder dem Kläger nichts Konkretes bekunden.

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Der Beklagte selbst hat im Vorprozeß als Zeuge (Bl. 175 ff. BA) bekundet, er habe den PKW an die Fa. verkauft.

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Der Kläger hat auch nicht beweisen können, daß er vom Beklagten betrogen worden ist (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB). In Betracht käme hier eine Manipulation am Tachometer, nachdem feststeht, daß der Sachverständige am 27.03.1992 einen Tachostand von 025291 Km abgelesen hat und der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. von einer Mindestfahrleistung von 60.000 Km ausgeht.

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Es läßt sich aber nicht feststellen, daß der Beklagte eine etwaige Manipulation am Tachometer vorgenommen hat.

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Die Beweisaufnahme hat schon nicht zuverlässig ergeben, mit welchem Tachostand der Pkw in den Besitz des Klägers gelangt ist.

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Der Zeuge hat vor der Kammer bekundet, das könne er nicht mehr sagen.

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Im Vorprozeß (Bl. 157 BA) hat er aber auch keine präzisen Angaben gemacht, sondern von vielleicht 20.000 oder auf 24.000 Kilometern gesprochen.

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Vor dem Erwerb durch den Kläger befand sich der Pkw eine unbestimmte Zeit im Gewahrsam der Fa. . Die Aussage des Beklagten als Zeuge im Vorprozeß paßt nicht zu einer Tachomanipulation durch ihn. Der Beklagte hat bekundet, die Laufleistung in seiner Besitzzeit habe 25.000 bis 30.000 Km betragen, genauer wisse er das nicht mehr.

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Hätte der Beklagte selbst den Tacho zurückgedreht oder zurückdrehen lassen, so wüßte er auch nach längerer Zeit, auf welche Zahl er das Zählwerk heruntermanipuliert hat und es gäbe auch keinen Grund, stattdessen unpräzise Angaben zu machen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.