Totschlag durch Erstickung/Einwirkung auf den Hals trotz Fesselung – bedingter Vorsatz
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf hatte über ein Tötungsdelikt im Zusammenhang mit einem sexuellen Kontakt zu entscheiden. Streitpunkt war insbesondere, ob der Angeklagte das Opfer vorsätzlich tötete oder nur fahrlässig handelte und ob ein späterer Tod durch Ertrinken in Betracht kam. Die Kammer verurteilte wegen Totschlags, weil der Angeklagte durch Aufdrücken eines Oberbetts und massive Halsgewalt mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Ein Ertrinkungstod wurde aufgrund der Gesamtumstände und sachverständiger Feststellungen ausgeschlossen; eine relevante Einschränkung der Schuldfähigkeit lag nicht vor.
Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz kann bei einer fortgesetzten, äußerst gefährlichen Gewaltanwendung gegen Hals/Atemwege angenommen werden, wenn der Täter die naheliegende Lebensgefahr erkennt und gleichwohl bis zur Regungslosigkeit des Opfers fortfährt.
Für die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist bei Tötungsdelikten eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände erforderlich; die generelle Gefährlichkeit der Handlung allein genügt nicht.
Nachträgliche Rettungs- oder Wiederbelebungsversuche schließen einen zuvor bestehenden bedingten Tötungsvorsatz nicht ohne Weiteres aus.
Die Annahme eines Ertrinkungstodes kann trotz eingeschränkter Obduktionsaussagekraft bei Fäulnis anhand der Gesamtabläufe und fehlender typischer Befunde (insbesondere fehlender Ertrinkungszeichen) sowie der geschilderten Reiz- und Zeitabläufe verneint werden.
Ergeben psychiatrische Befunde keine krankheitswertige Störung und sprechen Tatablauf und Nachtatverhalten gegen eine Affekttat, kann volle Schuldfähigkeit angenommen werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 212 Abs. 1 StGB
Rubrum
Landgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil
Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 04.06.03
Düsseldorf, den 01.07.03
Bauer Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Geschäfts-Nr.: XVII – 3/03 S
10 Js 419/02 Sta. Düsseldorf
In der Strafsache gegen … , geb. am … zuletzt wohnhaft : …
wegen Mordes
- in dieser Sache vorläufig festgenommen am 03.09.02 und seit dem 04.09.02 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.09.02 – 151 Gs 5269/02 –
hat die XVII. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlungen vom 08.05., 09.05., 13.08 und 20.05.03, an der teilgenommen haben:
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Vors. Richter am Landgericht …
als Vorsitzender
Richter am Landgericht …
Richterin am Landgericht …
als beis. Richter
als Schöffen
Oberstaatsanwalt
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt
als Verteidiger
als Nebenkläger am 20.05.03
Rechtsanwalt
als Nebenklägervertreter
Justizobersekretär
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
am 20.05.03 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 212 Abs. 1 StGB
I.
Gründe
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Der Angeklagte wurde am … als erstes Kind der Eheleute … und … geboren. In seinem 4. Lebensjahr ließen sich die Eltern des Angeklagten, der noch zwei Schwestern hat, scheiden.
Zunächst lebte der Angeklagte mit seinen Schwestern bei seiner Mutter. Nach der Beendigung der Grundschule besuchte der Angeklagte zunächst für die Dauer von einem Jahr die Hauptschule, wechselte dann aufgrund entsprechender Leistungen auf das Gymnasium. Im ca. 13./14. Lebensjahr zog der Angeklagte zu seinem Vater, wo er bis zum Beginn des Wehrdienstes verblieb.
Aufgrund der eingeschränkten Fürsorge durch den Vater kam es im schulischen Bereich alsbald zu Leistungsminderungen, so dass der Angeklagte auf eine Realschule wechselte und nach einem weiteren Jahr auf die Hauptschule, welche er ohne Qualifikation abschloss.
Der Angeklagte absolvierte sodann eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker und machte sich im Anschluss daran, zunächst mit einem An- und Verkaufsgeschäft in Düsseldorf selbständig; nebenher reparierte er Autos. Nach Beendigung der 15-monatigen Wehrdienstzeit war der Angeklagte weiterhin im An- und Verkauf tätig.
Zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung war der Angeklagte als selbständiger Bauunternehmer tätig, wobei er überwiegend für seinen Vater im Rahmen von Altbausanierungen arbeitete.
Aus einer früheren nichtehelichen Beziehung hat der Angeklagte einen Sohn. Aus der geschiedenen Ehe mit der Zeugin … gingen zwei Kinder hervor.
Seit ca. 6 ½ Jahren führt der Angeklagte eine eheähnliche Beziehung zu der Zeugin … einer geschiedenen Mutter von zwei Kindern, die ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt leben.
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Den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern und der geschiedenen Ehefrau versucht der Angeklagte nachzukommen. Er hat regelmäßigen Kontakt zu den aus der Ehe stammenden Kindern.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
das Amtsgericht Neuss verurteilte ihn am 22.07.1997 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (9 Ds 230 Js 1136/96).
wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz wurde der Angeklagte am 06.02.01 durch das Amtsgericht Mönchengladbach zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.
Alkohol- oder Drogenprobleme hat der Angeklagte nicht.
Auffälligkeiten im Sexualverhalten des Angeklagten gab es nicht.
II.
1.
Die am … in … geborene (im folgenden als Opfer bezeichnet) begann nach der Trennung von ihrem Ehemann 1991 als Prostituierte zu arbeiten.
Der Angeklagte lernte das Opfer ca. 1996 / 97 aufgrund einer Zeitungsanzeige über eine Agentur unter dem Namen … kennen.
Die ersten Male erfolgten die Besuche in der Wohnung des Angeklagten, später auch in der Wohnung des Opfers.
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Das Opfer war bei seinen zahlreichen Kunden dafür bekannt, dass es die Wünsche der Kunden respektierte, im Laufe der Geschäftsbeziehung den Kunden aber auch gewisse Spielarten im geschlechtlichen Verkehr anbot, bei Ablehnung derselben durch die Kunden weitere Vorschläge aber unterließ.
Die Durchführung des Analverkehrs sowie die orale Befriedigung ihrer Kunden ohne Schutz zählten zu den von ihr angebotenen Spielarten.
Zu ihrem Repertoire gehörte auch die Anwendung diverser Sexspielzeuge wie z. B. Dildos in unterschiedlicher Größe. Sowohl am Kopf- als auch am Fußende des Bettes waren am Lattenrost jeweils rechts und links seidige Bänder befestigt, auch fanden sich metallene Handfesseln.
Durch eine Kollegin aus dem Gewerbe – die Zeugin … - hatte sich das Opfer in der Vergangenheit im Rahmen eines Sexualkontaktes fesseln lassen. Auch kam es vor, dass sich das Opfer mit dem Urin ihrer Kunden benässen ließ.
Der Angeklagte hatte seit dem Kennenlernen ca. 12 Kontakte zu dem Opfer. Bei diesen Zusammenkünften wurden keine außergewöhnlichen Sexualpraktiken angewandt, es handelte sich um Vaginalverkehr und bei dem Angeklagten durchgeführten Oralverkehr. Zu einem Zeitpunkt bot das Opfer dem Angeklagten Spiele mit einem Vibrator an, welche dieser ablehnte. Zu weiteren Angeboten über das praktizierte Maß kam es nicht mehr.
Im Rahmen der Beziehung zu der Zeugin … äußerte diese den Wunsch nach einem geschlechtlichen Zusammentreffen unter Hinzuziehung einer dritten Person, einer anderen Frau.
Ohne der Zeugin mitzuteilen, dass er bereits mit dem Opfer geschlechtlich verkehrt hatte, organisierte er ein Zusammentreffen dieser drei Personen im Haushalt des Angeklagten, wo es jedoch nicht zu außergewöhnlichen Praktiken kam.
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2.
Am Tattag brachte der Angeklagte zunächst seine beiden Kinder, welche die Feiertage bei ihm verbracht hatten, zu seiner geschiedenen Ehefrau nach Düsseldorf.
Telefonisch vereinbarte er anschließend einen Termin bei dem Opfer und fuhr ca. um 21 Uhr zu ihrer Wohnung in der …
Nach einer kurzen Begrüßung – der Angeklagte rauchte auch noch eine Zigarette – wusch dieser sich im Badezimmer zunächst die Hände, beide entkleideten sich und legten sich auf das Bett in dem kombinierten Wohn / Schlafzimmer.
Das Opfer äußerte gegenüber dem Angeklagten nach dessen unwiderlegter Einlassung plötzlich den Wunsch, gefesselt zu werden, ein Begehren, welches es dem Angeklagten gegenüber noch nie zuvor geäußert hatte.
Der Angeklagte lehnte dies zunächst ab, gab auf das Drängen des Opfers allerdings nach und fesselte deren Handgelenke mittels der am Fußteil des Bettes befindlichen Gurte, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Opfer sich eine Fessel selbst anlegte. Bei diesem Vorgang lag das Opfer auf dem Rücken.
Sodann forderte das Opfer den Angeklagten auf, bei ihm den Oralverkehr durchzuführen. Auch dies hatte das Opfer zuvor von dem Angeklagten, welcher das Opfer an diesem Tag als veräündert und dominant erlebte, nie gefordert. Das Opfer äußerte, dass es während des Oralverkehrs urinieren und den Angeklagten mit seinem Kot beschmutzen wolle.
Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits Ekel verspürte, begann den Oralverkehr, ließ jedoch nach kurzer Zeit davon ab. Das Opfer verlangte eine Fortsetzung und sagte zu dem Angeklagten, dass er das (den Oralverkehr) gar nicht könne, dass sie am Nachmittag bei einer sechzigjährigen Frau gewesen sei, die das besser gemacht habe. Der Angeklagte bat sie damit aufzuhören. Das Opfer setzte jedoch in seinen Forderungen fort, begann zu lachen
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und beleidigte den Angeklagten, wobei weitere Einzelheiten zu diesem Geschehen nicht ermittelt werden konnten.
Der Angeklagte begann dem Opfer den Mund zuzuhalten, zunächst mit den Händen, und forderte das Opfer erneut auf, still zu sein. Hierbei wurde er von dem Opfer leicht in einen Finger gebissen.
Als diese Maßnahme nicht den von dem Angeklagten erwünschten Erfolg zeigte, nahm er das Oberbett und drückte es dem Opfer fest auf das Gesicht. Das Opfer strampelte mit den Armen und den Beinen, gleichwohl drückte der Angeklagte weiter fest zu, wobei massive Einwirkungen auch direkt auf den Hals des Opfers erfolgten. Hierbei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass der Tod des Opfers eintreten könnte.
Der Todeskamp des Opfers betrug mindestens zwei Minuten.
Als das Opfer sich schließlich nicht mehr bewegte, ließ der Angeklagte von ihm ab. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Tod des Opfers eingetreten. In dem Glauben, das Opfer sei lediglich ohnmächtig, schlug er ihr mehrfach in das Gesicht. Dabei rief er : „Wach auf!“
Der Angeklagte verfiel nunmehr in Panik. Er versuchte, die Fesseln von den Handgelenken des Opfers zu lösen, was ihm wegen der festen Verschnürung an den Handgelenken nur unter Zuhilfenahme eines Messers, das er aus der Küche des Opfers entnommen hatte, gelang.
An der Fußseite des Bettes verblieben Gurte an der Seite zur Wand hin in einer Länge von 75 Zentimeter, an der anderen Seite in einer Länge von 50 Zentimeter Länge. Die Gurte am Kopfende des Bettes verblieben ungekürzt in einer Länge von je 110 Zentimeter.
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Der Angeklagte schleifte oder trug das Opfer in das Badezimmer, wobei dieses Kotspuren im Bereich des Bettes und am Badewannenrand hinterließ. Ein in dem Wohn - / Schlafzimmer unmittelbar neben dem Durchgang zu einer dem Badezimmer vorgelagerten Diele stehender Beistelltisch mit einer marmorierten Steinplatte stürzte bei diesem Manöver um.
Der Angeklagte verbrachte das Opfer sodann in die bereits zum Teil mit Wasser gefüllte Badewanne und ließ weiteres kaltes Wasser hinzulaufen in der Hoffnung, hierdurch das Opfer aus der vermeintlichen Ohnmacht zu erwecken.
Nunmehr wischte der Angeklagte den Beckenrand der Badewanne, den Brausekopf und die Arbeitsplatte in der Küche mit seinem Oberbekleidungsstück – Pullover oder Sweatshirt – ab, um seine Fingerabdrücke zu beseitigen.
Auf den Kopf der in rechtsseitiger Rückenlage mit dem Kopf zur vorderen Querwand liegenden Leiche legte der Angeklagte ein rotes und ein gelbes Handtuch, beide zusammengefaltet.
Der Angeklagte verließ schließlich die Wohnung, wobei er eine Handtasche des Opfers mitnahm, welche zumindest die Haustürschlüssel der Opferwohnung enthielt und welche er an einer Autobahnraststätte auf der A 52 zusammen mit dem Küchenmesser in einem Müllcontainer entsorgte.
Im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Angeklagten wurde ein dem Opfer zuzuordnender Ring in einer im Küchenschrank befindlichen Keksdose unterhalb weiterer, dem Haushalt des Angeklagten zugehöriger Kleinteile gefunden.
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3.
Das Opfer wurde am 08.06.2001 in der bereits geschilderten Lage im Zustand fortgeschrittener Fäulnis durch die Zeugen … und … aufgefunden, wobei sich der Kopf unter Wasser befand.
Die an den Handgelenken der Leiche befindlichen Fesselungen wiesen an der linken Seite eine Länge von ca. 40 Zentimeter auf, an der rechten Seite eine Länge von ca. 60 bis 70 Zentimeter.
Der Tatort wurde am Nachmittag dieses Tages unter anderem durch den Zeugen … in Augenschein genommen und gesichert.
Spuren im Sinne einer gezielten Durchsuchung der Wohnung fanden sich nicht.
Die durch den Sachverständigen … durchgeführte Obduktion ergab folgende Befunde:
An äußeren Gewalteinwirkungen fanden sich eine Fesselung an beiden Handgelenken, das Gewebe war hier stark eingeschnürt. Im Bereich dieser Fesselungen fanden sich außerhalb auch mehrere halbcirculär verlaufende oberflächliche bandförmige Hautveränderungen. Des weiteren ergaben sich am linken Oberarm zwei bläuliche Verfärbungen.
Todesursächlich war offensichtlich eine Gewalteinwirkung auf den Hals. Diese Verletzung zeigte sich in ganz oberflächlich reiskorngroßen vertrockneten Hautdefekten im Kehlkopfbereich und massiven Einblutungen in allen darunter liegenden Muskelschichten. Das linke untere Zungenhorn war abgebrochen. An der Spitze befand sich ein 0,5 Zentimeter großes Fragment. In der darunter liegenden Muskulatur fanden sich massive Einblutungen. Massive Einblutungen fanden sich ebenfalls in der Muskulatur des Zungengrundes und in der Schleimhaut von Kehlkopfdeckel und Kehlkopf. Typische Zeichen für eine Ertrinkungslunge fanden sich nicht.
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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer vor seinem Tod Amphetamine konsumiert hat, jedoch in einer für die Todesursache irrelevanten Menge. Die Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt der Obduktion 0,3 Promille.
4.
Die Persönlichkeitsstruktur sowie die Umstände der Tat ergeben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung bei dem Angeklagten, welche die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt hat.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den teilgeständigen Einlassungen des Angeklagten soweit ihnen gefolgt werden konnte, dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.
1.
Der Angeklagte, der hinsichtlich detaillierter Einzelheiten des Tatverlaufs Erinnerungslücken aufwies, hat das Kerngeschehen des Tatvorwurfs indes schildern können. Die Schilderungen hinsichtlich des seitens des Opfers in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte, auch für den Angeklagten nach eigenem Bekunden ungewöhnliche Verhalten, konnten nicht widerlegt werden. Der Angeklagte hat allerdings bestritten, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben.
2.
Die Kammer ist überzeugt, dass das Opfer bei dem Verbringen in die Badewanne bereits tot gewesen ist, somit ein Ertrinkungstod nicht in Betracht kommt.
Der Sachverständige … legte zwar dar, dass die Berufung der Lunge aufgrund der Fäulnisveränderungen erschwert gewesen sei. Aufgrund der Fäulnis habe
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sich somit nicht feststellen lassen, ob ein Ertrinkungstod ausgeschlossen werden kann, es sei somit nicht ausschliessbar, dass das Opfer ohnmächtig in der Wanne gelegen und dann ertrunken sei.
Er führte aber weiterhin aus, dass typische Anzeichen für eine Ertrinkungslunge nicht vorgelegen hätten. Des weiteren sprächen auch die Angaben des Angeklagten gegen eine länger dauernde Bewusstlosigkeit, die in der Badewanne schließlich zum Ertrinkungstod geführt haben könnte.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen, der sein Gutachten klar, übersichtlich und verständlich erstattet hat und unter Berücksichtigung der Schilderungen des Angeklagten ist die Kammer überzeugt, dass ein Ertrinkungstod nicht in Betracht zu ziehen ist.
Aufgrund der Darlegungen des Angeklagten steht fest, dass er das Opfer, nachdem dieses bewegungslos gewesen sei, in das Gesicht geschlagen und gerufen hat: „Wach auf!“, er hat dann versucht, die Fesseln zu lösen, was aufgrund der strammen Verschnürung nicht sofort gelungen ist. Deshalb hat er in der Küche ein Messer geholt, um die Knoten durchzuschneiden. Er hat das Opfer dann unter den Armen gepackt, es aus dem Bett über den Boden geschleift oder getragen, wobei ein Beistelltisch mit Marmorplatte umgefallen ist. Dann hat er das Opfer in die Badewanne gelegt, weiteres kaltes Wasser nachlaufen lassen und schließlich seine Fingerabdrücke beseitig.
Unter Berücksichtigung der Zeitspanne, welche zur Abfolge dieses Geschehens erforderlich ist und der äußeren Reize, welche auf das Opfer gewirkt haben – Schläge, Rufe, Transport, kaltes Wasser – bestehen keine begründeten Zweifel, dass das Opfer aus einer – auch tiefen – Ohnmacht erwacht wäre oder zumindest Lebenszeichen erkennbar gewesen wären.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte dem Opfer Handtücher auf das Gesicht gelegt hat. Seine Behauptung, er habe die Handtücher unter den Kopf gelegt, um diesen zu stützen und ein Überleben zu gewährleisten, widersprechen den objektiven Befunden beim Auffinden der Leiche, die durch den Zeugen … glaubhaft dargelegt worden sind.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie die angeblich unter den Kopf positionierten Handtücher auf das Gesicht des Opfers gelangt sein sollen.
3.
Die Kammer ist ebenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte, als er dem Opfer das Oberbett auf das Gesicht drückte, auch massiv und direkt auf den Hals des Opfers eingewirkt hat. Der Sachverständige … hat überzeugend und
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für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die festgestellten massiven Verletzungen am Hals anderenfalls nicht hätten erfolgen können. In diesem Zusammenhang geht das Gericht mit dem Sachverständigen auch davon aus, dass der Todeskampf des Opfers zwar mehr als zwei Minuten, aber darüber hinaus nicht lange gedauert hat.
… legte dar, dass er es aufgrund der körperlichen Konstitution des Opfers für mehr als unwahrscheinlich halte, dass die Verletzungen am Hals nicht todesursächlich gewesen sind, sondern ein anschließender Erstickungstod durch das Aufpressen des Oberbettes zum Tod geführt habe.
Er führte weiter aus, dass ein Todeskampf unter zwei Minuten nur dann in Betracht käme, wenn bei der Einwirkung auf den Hals der richtige Punkt getroffen und mit aller Kraft zugedrückt werde, wobei es gewisser anatomischer Kenntnisse bedürfe, den richtigen Druckpunkt zu treffen.
Die Ausführungen des Angeklagten geben auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er – auch zufällig – den „schnellen“ Tod des Opfers herbeigeführt hat. Er legte dar, dass ihm daran gelegen war, das Opfer zum Schweigen zu bringen, er habe das Opfer nicht töten wollen. Dies lässt sich mit einem extrem kraftvollen kurzen Zudrücken aber nicht in Einklang bringen.
Die Kammer hat sich in allen Punkten mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt, diese für überzeugend erachtet und ist ihnen gefolgt. Konkrete Einwendungen gegen die Sachkunde oder die Person des Sachverständigen sind nicht erhoben worden. Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers vom 17.05.2003 nachzugehen, weil – wie bereits dargelegt – durch das Gutachten des Sachverständigen … das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen ist.
4.
Die Feststellungen zu den toxikologischen Befunden beruhen auf den überzeugenden Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen … und … .
Diese legten dar, dass es unter Fäulnisbedingungen, wie im vorliegenden Fall zur Bildung bzw. Neubildung von leichtflüchtigen Verbindungen aus der Gruppe der Amine komme, welche strukturell starke Ähnlichkeit mit z. B. Amphetaminen hätte. Eine Analyse zur Trennung von Fäulnisaminen von Amphetaminen habe zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Opfer vor seinem Tod Amphetamine konsumiert habe. Anhaltspunkte für eine Intoxikation und somit Relevanz hinsichtlich der Todesursache jedoch nicht bestünde.
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Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Ausführungen der aufgrund langjähriger Tätigkeit als Gerichtssachverständiger als zuverlässig und kompetent bekannten Sachverständigen anzuzweifeln.
5.
Die Feststellung zu der Opferposition zu Beginn des Geschehens beruhen auf den Ausführungen des Zeugen … . Dieser legte dar, dass die Fesselungseinrichtung am Kopfende des Bettes offensichtlich unbeschädigt gewesen sei, wogegen die am Fußende befindlichen Gurte an den Ende ausgefranst gewesen seien und darüber hinaus hinsichtlich einer anzunehmenden Gesamtlänge von ebenfalls 110 Zentimeter mit den an den Handgelenken des Opfers befindlichen Gurten insofern korrespondierten, als dass das ca. 40 Zentimeter lange Gurtstück an dem linken Handgelenk des Opfers dem an der Wandseite des Bettes befestigten Gurtrest von ca. 75 Zentimeter zugeordnet werden konnte, mit der Folge, dass nur von einer Rückenlage des Opfers ausgegangen werden könne.
Diesen logischen Schlussfolgerungen verschließt sich die Kammer nicht.
6.
Die Feststellungen zu der inneren Tatseite beruhen auf dem objektiven Tatgeschehen.
Unter Berücksichtigung dieser objektiven Umstände ist die Kammer zweifelsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, in der Weise, dass er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, die Tötung als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte und billigte oder sich um des erstrebten Zieles Willen wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfand (vgl. z. B. BGHR StGB, § 15 Vorsatz, bedingter, 1, 2, 6, 7; BGHSt 36, 10; BGH NStZ 88, 175). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, sein Opfer könne zu Tode kommen, und – weil er gleichwohl in seinem Handeln fortfährt – einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen Prüfung. Denn auch bei einem Verhalten, das generell geeignet ist, tödliche Verletzungen hervorzurufen, kann es so sein, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, er also bewusst fahrlässig handelt (z. B. BGH NStZ 88, 175; BGH NStZ 91, 121; BGH StV 92, 575; BGH StV 00, 68). Eine insoweit vorzunehmende Gesamtwürdigung muss erkennbar alle Umstände mit einbeziehen, die
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dem Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz aufgrund der generellen Gefährlichkeit entgegenstehen können. Dabei sind die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ebenso mit einzubeziehen wie die Persönlichkeit des Täters.
Diesen Grundsätzen folgend spricht für einen Tötungsvorsatz die potentielle Lebensgefahr, die bereits besteht, wenn einem Opfer die ungehinderte Luftzufuhr genommen wird, indem die Atmungsorgane mit einem Deckbett bedeckt werden.
Zwar reicht dieses Wissen des Täters allein für die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht aus. Im vorliegenden Fall kommt aber hinzu, dass der Angeklagte darüber hinaus, wie bereits dargelegt, lange Zeit kraftvoll auf den Hals des Opfers eingewirkt hat und somit die Luftzufuhr erkennbar zusätzlich beeinträchtigt hat. Bei einem solchen Geschehen kann vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es dem Angeklagten allein darauf angekommen ist, das Opfer zum Stillschweigen zu bringen, und ihm die Lebensgefährlichkeit seines Handelns verborgen geblieben ist.
Auch die Tatsache, dass das Opfer durch Strampeln mit Armen und Beinen versucht hat, dem Zugriff zu entkommen, hat dem Angeklagten die Lebensbedrohlichkeit der Situation für das Opfer vor Augen führt, was ihn aber nicht daran hinderte, mit seinem Tun fortzufahren, bis das Opfer keine Regungen mehr zeigte. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte später Wiederbelebungsversuche angestellt hat, reicht nicht aus, den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden bedingten Tötungsvorsatz entfallen zu lassen.
7.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer auf der Grundlage des mündlich erstatteten psychiatrischen Gutachtens des … , Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheinische Kliniken Viersen, getroffen.
… konnte keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Einflussgröße bei der Täterpersönlichkeit zum Tatzeitpunkt feststellen, insbesondere seien psychopathologische Symptome auszuschließen. Eine Perversionsbildung oder auch Dissexualität sei beim Angeklagten nicht ansichtig, toxische Einflüsse auszuschließen und Anzeichen für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung jedweder Art auszuschließen.
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Hierzu führte der Sachverständige aus, dass der Angeklagte im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung als eine akzentuierte Persönlichkeit in Erscheinung getreten sei. Aus der Gesamtheit der aktuellen Untersuchungsbefunde könne jedoch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei dem Angeklagten gravierende körperliche Erkrankungen mit möglichen Auswirkungen auf die geistig-seelischen Funktionen ebenso sicher ausgeschlossen werden können wie aktuell vorliegende hirnorganische Störungen von verhaltensdeterminierendem Gewicht. Klinisch-psychopathologische Symptome ließen sich mit Sicherheit ausschließen. Für endogene oder exogene psychische Erkrankungen ließen sich keine fassbaren Hinweise finden. Auch die anamnestischen Daten ließen eine solche schwerwiegende Störung sicher ausschließen. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit sei als leichtgradig überdurchschnittlich einzuschätzen, seine Persönlichkeit als mittelgradig akzentuiert, wobei im wesentlichen von einer - depressiv – selbstunsicheren Typs, mithin eines Menschen, der ein verletzliches Selbstgefühl sowie die Neigung zur Affektretention und Zwanghaftigkeit aufweist. Diese Persönlichkeitsausformung entspreche aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.
Aufgrund der Selbstschilderungen des Angeklagten seien keinerlei Hinweise auf eine >Perversionsbildung zu erkennen.
Auch könne nicht von einer sexuelle motivierten Impulshandlung (als Durchbruch einer destruktiven Dynamik) ausgegangen werden.
Zwar könnten die seitens des Angeklagten behaupteten Beleidigung seiner Person durch das Opfer ein Kriterium für eine Affekthandlung sein.
In diesem Zusammenhang legte der Sachverständige dar, dass eine abschließende Beurteilung wissenschaftlich nicht möglich sei, es könne aus dem Geschehen nur Anhaltspunkte für oder gegen einen Affekt geschlossen werden.
Gegen einen Affekt spräche die länger andauernde Entwicklung des Geschehen, welches mit den Fesselungswünschen des Opfers begonnen hat und welches seinen Fortgang nahm in den weiteren Begehrlichkeiten des Opfers, denen der Angeklagte zunächst nachkam. Der Sachverständige erläuterte, dass der Angeklagte sich auf die jeweilige Situation neu einstellen konnte, sie erfassen und bewerten konnte, um so sein Verhalten einzustellen. Es habe sich somit keine Zwangsläufigkeit im Sinne von Unausweichlichkeit bei dem Angeklagten ergeben; er hätte, so der Sachverständige, jederzeit abbrechen und den Ort verlassen können.
Es gäbe auch kein Hinweis auf eine effektive Voreinstellung des Angeklagten, welche sich durch ein bestimmtes Erleben entladen hätte. Der Angeklagte ist
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mit einer positiven Einstellung zu dem Opfer gegangen, in der Erwartung eines – wie bisher – positiven Erlebnisses. Zwischen dem Opfer und dem Angeklagten ist es mithin zu keiner affektiven Aufladung gekommen.
Es fehle insbesondere bei den Schilderungen des Angeklagten an dem eigenen Erleben des Affekts. Der Sachverständige führte aus, dass der im Affekt handelnde Täter den auslösenden Faktor – den „Knallpunkt“ – beschreiben könnte.
Auch die Erinnerungslücken hinsichtlich des Detailgeschehens im Rahmen des engeren Tatablaufs sprächen gegen eine Affekthandlung. Der Sachverständige, welcher seine Kenntnisse aus der langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Affekthandlungen herleitet, führte aus, dass im Gegensatz zu normalen Geschehensabläufen, welche dem Vergessen oder der Verdrängung unterlägen, eine Affekttat, auch im Detail in Erinnerung bleibe. Er bezeichnete dieses Phänomen als Hypermnesie.
Letztlich sprächen auch die seitens des Angeklagten nach der Tat ergriffenen Maßnahmen – Verbringen des Opfers in die Badewanne, Spurenvernichtung, etc. – gegen einen Affekt.
Die Kammer schließt sich diesen ausführlichen und detailreichen Ausführungen des Sachverständigen … gegen dessen Sachkunde und Person keine Einwendungen erhoben worden sind, an.
… hat in klarer und nachvollziehbarer Weise die Kammer davon überzeugt, dass Einschränkungen der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht vorhanden sind. Er hat in diesem Zusammenhang den Untersuchungsgang und die Ergebnisse der Exploration verständlich geschildert.
Letztlich hat er die Kammer insbesondere durch seine beispielhaften Ausführungen in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht im Affekt gehandelt hat.
IV.
Nach den unter II. 2. Getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Indem er dem Opfer zunächst das Oberbett auf das Gesicht gedrückt und sodann mit den Händen kraftvoll auf deren Hals eingewirkt hat bis zum Eintritt des Todes des Opfers und dies in dem Bewußtsein, dass die Möglichkeit besteht, durch sein Handeln den Tod des Opfers herbeizuführen, hat er einen Menschen getötet ohne Mörder zu sein.
Die vorsätzliche Tat war rechtswidrig und schuldhaft.
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V.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren vor.
Erheblich strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Geschehen, soweit er nicht durch- Erinnerungslücken beeinträchtigt gewesen ist, gestanden hat. Diese Erinnerungslücken erachtet die Kammer als glaubwürdig und somit den Wert der geständigen Einlassungen nicht mindernd, da der Angeklagte jedenfalls das Kerngeschehen, welches den strafrechtlichen Vorwurf begründet, eingeräumt hat und Detailgeschehen, welches durch objektive Befunde gesichert ist, „vergessen“ hat, seine Erinnerungslücken ihm somit keine vorteilhafte Position vermitteln.
Des weiteren war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er – unwiderlegbar – durch das Opfer in eine für ihn unbekannte, nicht gewünschte und schließlich auch unerträgliche Lage gebracht worden ist. Das Opfer stellte an den Angeklagten möglicherweise Forderungen, welche diesem bisher nicht entgegengebracht worden waren, welche bedingt er sich den Beleidigungen des Opfers ausgesetzt sah.
Schließlich ist der Angeklagte zumindest nicht einschlägig vorbestraft.
Ein minder schwerer Fall des Totschlags ist aufgrund der obigen Ausführungen demnach nicht anzunehmen. Die Milderungsgründe heben den Fall nicht so entscheidend vom Normalfall ab, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags zu bejahen wäre. Auch die denkbaren Beleidigungen durch das Opfer waren nicht so gravierend, dass sie die Annahme eines minder schweren Falls begründen könnten.
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Innerhalb des gefundenen Strafrahmens hat die Kammer erneute eine Würdigung der genannten Umstände und Faktoren vorgenommen und hat nach Abwägung derselben auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erkannt, dass heißt eine Strafe deutlich unterhalb des gesetzlichen Mittelmaßes wegen des Überwiegens der strafmildernden Faktoren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.