Verpflichtungsklage nach §42 VwGO gegen Dienstaufsicht: Antrag als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob vor dem Dienstgericht für Richter eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO und begehrte dienstaufsichtliches Tätigwerden der Antragsgegnerin. Das Gericht wies den Antrag als unzulässig zurück, da kein Anspruch nach § 42 Abs. 2 VwGO besteht und bereits frühere Entscheidungen dieselben Gründe bestätigten. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten; Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO setzt voraus, dass ein konkreter Anspruch gegen die Dienstvorgesetzte auf Vornahme der begehrten dienstaufsichtlichen Maßnahme besteht.
Inhaltlich identische, wiederholte Verpflichtungsklagen sind unzulässig, wenn bereits abschlägige Entscheidungen vorliegen und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe vorgetragen werden.
Bei Zurückweisung einer Klage als unzulässig trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Ein Gerichtsbescheid kann wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung nach den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO abgewendet werden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 27. April 2016, bei Gericht eingegangen am 4. Mai 2016, an das Dienstgericht für Richter gewandt und eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO erhoben, mit der er ein Tätigwerden der Antragsgegner im Rahmen der diesen obliegenden Dienstaufsicht begehrt.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 LRiG, § 3 Abs. 1 LDG NRW in Verbindung mit § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO darauf, dass die Antragsgegnerin im Sinne seines Begehrens tätig wird. Hierauf hat ihn das Dienstgericht unter anderem in den Verfahren DG – 11/2013 und DG – 7/2015 sowie im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.6.2016 hingewiesen. Der Streitfall bietet keinen Anlass, von diesen Gründen Abstand zu nehmen. Sie gelten für den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Anspruch in gleicher Weise.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsschrift muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.