Verpflichtungsklage nach §42 VwGO gegen Antragsgegnerin als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller klagt mit Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO und verlangt, dass die Antragsgegnerin bestimmte Schriftsätze beim zuständigen Strafsenat des OLG Düsseldorf registriert und die Behandlung anordnet. Das Dienstgericht stellt fest, dass kein Anspruch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO besteht und erklärt die Klage für unzulässig. Die Klage wird abgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten, der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Verpflichtungsklage als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten; Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO ist nur zulässig, wenn der Kläger einen Anspruch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO substantiiert darlegt; fehlt ein solcher Anspruch, ist die Klage unzulässig.
Ein Gericht kann eine Verpflichtungsklage als unzulässig abweisen, wenn frühere Entscheidungen bereits dargelegt haben, dass ein entsprechender Anspruch nicht besteht und der Kläger keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorträgt.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Gerichtsbescheids richtet sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite gleich hohe Sicherheit leistet.
Tenor
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 20. November 2015, bei Gericht eingegangen am 26. November 2015, an das Dienstgericht für Richter gewandt und eine Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO erhoben. Er beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Schriftsätze vom 25. Januar 2014, 17. April 2014, 29. April 2014, 19. Mai 2014, 18. September 2014, 30. Mai 2014 und 26. Oktober 2015 bei dem nach § 120 GVG zuständigen Strafsenat des OLG Düsseldorf registrieren zu lassen und die Behandlung durch diesen Strafsenat anzuordnen.
Zur Begründung trägt er vor: Dem Antrag sei stattzugeben, weil eine Verpflichtung zur Übernahme strafrechtlicher Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und auf die dort in Bezug genommen Anlagen verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 LRiG, § 3 Abs. 1 LDG NRW in Verbindung mit § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO darauf, dass die Antragsgegnerin im Sinne seines Begehrens tätig wird. Hierauf hat ihn das Dienstgericht unter anderem in dem Verfahren DG – 11/2013 hingewiesen. Der Streitfall bietet keinen Anlass, von diesen Gründen Abstand zu nehmen. Sie gelten für den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Anspruch in gleicher Weise.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsschrift muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.