Entlassung eines Staatsanwalts auf Probe wegen Eignungszweifeln (§ 22 Abs. 1 DRiG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen seine Entlassung als Staatsanwalt (Richter auf Probe) zum Ablauf des 12. Monats nach Ernennung. Streitpunkt war, ob die Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG ermessensfehlerhaft ist, insbesondere wegen angeblicher Mängel der dienstlichen Beurteilung und der Berücksichtigung außerdienstlichen Verhaltens. Das Dienstgericht hielt die Entlassungsverfügung für formell und materiell rechtmäßig, da bereits ernstliche Zweifel an der Eignung aus sachlichen Gründen genügen. Das Gericht bestätigte u.a. Zweifel am Amtsverständnis, an Argumentationsfähigkeit sowie an persönlicher/sozialer Kompetenz und wies den Antrag ab.
Ausgang: Anfechtungsantrag gegen die Entlassungsverfügung nach § 22 Abs. 1 DRiG als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entlassung eines Richters/Staatsanwalts auf Probe nach § 22 Abs. 1 DRiG ist aus jedem sachlichen Grund zulässig und setzt nicht die positive Feststellung endgültiger Nichteignung voraus.
Ernstliche Zweifel an der Eignung eines Richters/Staatsanwalts auf Probe können die Entlassung rechtfertigen; sie dürfen sich insbesondere aus einer dienstlichen Beurteilung ergeben.
Die gerichtliche Kontrolle der Eignungsbeurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Eignungsbegriff verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden.
Der Dienstherr darf sich bei Personalentscheidungen grundsätzlich auf Beurteilungen von Dienstvorgesetzten stützen, solange kein vernünftiger Anlass besteht, deren Zuverlässigkeit zu bezweifeln.
Außerdienstliches Verhalten kann bei der Eignungsbewertung berücksichtigt werden, wenn es in Beziehung zum Amt gesetzt wird und Rückschlüsse auf Amtsverständnis, Distanz- und Konfliktfähigkeit zulässt.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller wurde am 6. Januar 1983 in Geldern geboren. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Im Juni 2010 bestand er die erste juristische Staatsprüfung mit der Note „ausreichend“ (6,34 Punkte) und im November 2013 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend“ (9,77 Punkte).
Der Antragsteller wurde am 24. März 2014 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Staatsanwalt ernannt. Ab dem 24. März 2014 erhielt er einen ersten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft Dortmund. Unter Widerruf dieses Auftrages wurde ihm mit Wirkung vom 26. Mai 2014 ein Beschäftigungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft Hagen erteilt. Dort war er zuletzt mit der Bearbeitung eines Dezernats allgemeiner Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten betraut. Mit Wirkung vom 25. Juli 2014 wurde er von der Verpflichtung zur Vorlage der von ihm bearbeiteten Sachen teilweise entbunden (sog. „kleines Zeichnungsrecht“).
Mit Schreiben vom 19. September 2014 wandte sich Rechtsanwältin Y im Auftrag von Frau I an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, der die Eingabe an den Generalstaatsanwalt weiterleitete. Die Rechtsanwältin teilte mit, dass ihre Mandantin, die den Antragsteller persönlich nicht kenne, seit dem Jahre 2010 vom Antragsteller über verschiedene soziale Netzwerke unerwünschte Nachrichten erhalte. Ihre Mandantin habe den Antragsteller bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juli 2010 zur Unterlassung aufgefordert. Gleichwohl habe der Antragsteller sie weiterhin kontaktiert, obwohl sie ihm kein einziges Mal geantwortet habe. Die Rechtsanwältin übersandte Ausdrucke der Nachrichten, die teilweise unter anderen Namen (u.a. „Ch. Clinton“, „Ch. Verstecken“) übersandt worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen im Sonderheft „Dienstaufsichtssache“ (Bl. 7-61) verwiesen.
Nachdem ihm am 13. Oktober 2014 eine Kopie des Schreibens ausgehändigt worden war, erklärte der Antragsteller zunächst spontan, dass die Nachrichten von ihm stammten. In einer schriftlichen Stellungnahme vom selben Tag wies der Antragsteller die mit Schriftsatz vom 19. September 2014 erhobenen Anschuldigungen zurück und trug vor, dass es mehrfache Kontaktaufnahmen durch die Beschwerdeführerin gegeben habe. Zum Beleg legte er einen screenshot vor, wonach auf seine Facebook-Nachricht „Dann mal schöne Grüße an I“ eine Person mit dem Namen „M. Z Sch.“ geantwortet habe: „schöne Grüße zurück“. Der Antragsteller gibt an, dass er diese Stellungnahme der stellvertretenden Leiterin, Oberstaatsanwältin H., überreicht habe; diese habe ihm die Stellungnahme je-doch mit der Aufforderung zurückgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nochmals zu überlegen, ob das seine Nachrichten seien, und eine ausführliche Stellungnahme zu verfassen. Sodann nahm der Antragsteller schriftlich unter dem 19. Oktober 2014 gegenüber der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen wie folgt Y: Er kenne Frau I nicht. Auch das anwaltliche Schreiben vom 19. Juli 2010 sei ihm nicht bekannt. Mindestens seit dem Jahr 2009 würden seine Accounts systematisch unterwandert und untergraben. Die ihm zugeordneten Nachrichten seien ihm nicht bekannt. Teilweise habe er abstruse Nachrichten einer Person namens „M. Z Sch. erhalten, die ihm u.a. schöne Grüße von einer Person mit dem Namen „I“ ausgerichtet habe.
In einem Gespräch am 24. Oktober 2014 mit der Behördenleiterin und ihrer Stellvertreterin räumte der Antragsteller letztlich ein, die Nachrichten an Frau I, die ihm persönlich bekannt sei, verfasst und auch das anwaltliche Schreiben vom 19. Juli 2010 erhalten zu haben. Er habe die ausgedruckten Nachrichten nicht lesen können, weil sie sein Privat- und Intimleben beträfen. Insoweit sei seine dienstliche Erklärung vom 19. Oktober 2014 nicht falsch. Er habe geglaubt, dass die von ihm abgegebene dienstliche Erklärung so von ihm erwartet worden sei. Er sehe sich als Opfer einer langfristig angelegten Verschwörung. Die Rechtsanwältin Y sei gezielt tätig geworden, um zu verhindern, dass er sein großes Zeichnungsrecht erhalte. Dem Antragsteller wurde nahe gelegt, freiwillig aus dem Dienst auszuscheiden.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde dem Antragsteller das sog. „kleine Zeichnungsrecht“ entzogen. Ab diesem Tag war der Antragsteller dienstunfähig erkrankt.
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen beurteilte die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers mit der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 mit „unterdurchschnittlich“ und kam zu der Einschätzung, dass der Antragsteller für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet sei. Grundlage für diese Beurteilung waren unter anderem Beurteilungsbeiträge des Staatsanwaltes Dr. B vom 16. Mai 2014, der Leitenden Oberstaatsanwältin in Dortmund vom 5. Juni 2014 und des Oberstaatsanwalts R. vom 12. September 2014. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 beantragte der Antragsteller, die dienstliche Beurteilung aufzuheben und ihn für den Beurteilungszeitraum ab dem 24. März 2014 erneut dienstlich zu beurteilen. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen. Unter dem 15. Dezember 2014 erklärte der Generalstaatsanwalt in Hamm, er habe keinen Anlass, der Beurteilung durch die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen zu widersprechen; der Antragsteller sei für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet. Die gegen die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 erhobene Klage des Antragstellers ist noch beim Verwaltungsgericht Arnsberg anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens nahm das Justizministerium unter dem 19. Juli 2016 Y zur Frage des Beurteilungszeitraumes bei einer dienstlichen Beurteilung nach sechs Monaten.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 beantragte der Antragsteller, ihn zu einer anderen Staatsanwaltschaft zu versetzen. Der Generalstaatsanwalt in Hamm lehnte diesen Antrag unter dem 8. Dezember 2014 ab.
Unter dem 9. Januar 2015 teilte der Generalstaatsanwalt in Hamm dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, ihn nach Ablauf des zwölften Monats nach seiner Ernennung zum Staatsanwalt (Richter auf Probe) also mit Ablauf des 23. März 2015 aus dem staatsanwaltlichen Dienst zu entlassen und die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung anzuordnen. Der Antragssteller trat dem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Januar 2015 entgegen.
Unter dem 25. Januar 2015 erklärte die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen, dass sie auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass sehe, ihre in der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung der Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers und seiner Eignung für das Amt eines Staatsanwalts zu ändern.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 entließ der Generalstaatsanwalt in Hamm den Antragsteller mit Ablauf des zwölften Monats nach seiner Ernennung zum Staatsanwalt (Richter auf Probe), also mit Ablauf des 23. März 2015, gemäß § 22 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aus dem Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, da er aufgrund der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 ernsthafte Zweifel an seiner Eignung hinsichtlich des Amtes eines Staatsanwalts habe. Zugleich ordnete er gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieser Entlassungsverfügung an.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 legte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Begründung seiner Klage gegen die dienstliche Beurteilung Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung ein. Der Generalstaatsanwalt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. März 2015 als unbegründet zurück.
Am 16. März 2015 beantragte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entlassungsverfügung (DG – XXX). Das Richterdienstgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 27. April 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Dienstgerichtshof für Richter mit Beschluss vom 14. August 2015 zurück (1 DGH XXX). Der Antragsteller legte hiergegen Verfassungsbeschwerde ein, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde (2 BvR #####/####). Mit Beschluss vom 29. Februar 2016 lehnte das Richterdienstgericht einen Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses vom 27. April 2015 ab (DG – XXX).
Am 21. April 2015 hat der Antragsteller Klage gegen die Entlassungsverfügung erhoben. Zur Begründung trägt er – auch unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf seine Verfassungsbeschwerde - im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Entlassungsverfügung verletze ihn in seinem sich aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Anspruchs auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung.
Die Entlassungsverfügung stütze sich ausschließlich auf die Begründung der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014, die grundlegende Beurteilungsmängel enthalte. Insbesondere beruhe die dienstliche Beurteilung fehlerhaft auf einem außerhalb des Dienstes liegenden Vorkommnis. Die Beurteilung der Sach- und Fachkompetenz widerspreche dem Beurteilungsbeitrag des Dienstvorgesetzten R. Die Bewertung des Leistungsmerkmals „Persönliche und soziale Kompetenz“ widerspreche den Beurteilungsbeiträgen der Staatsanwaltschaft Dortmund und des unmittelbar Vorgesetzten R. in äußerst auffälliger Weise. Die dienstliche Beurteilung, dass er, der Antragsteller, „nicht in der Lage sein“ soll, „alltägliche Lebensabläufe zu bewältigen“, entbehre jeder Grundlage. Die Beurteilung hatte nach den dienstrechtlichen Vorschriften nach sechs Monaten zum Stichtag 23. September 2014 erfolgen müssen, so dass die benannten Vorfälle nicht Gegenstand der Beurteilung hätten sein dürfen. Sein seitens der Antragsgegnerin in der Personal- und Befähigungsnachweisung aufgegriffenes Verhalten liege außerhalb des Dienstes unterhalb der strafrechtlich- oder dienstaufsichtsrechtlich relevanten Schwelle und hätte deshalb nicht – schon gar nicht in diesem Maße – in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden dürfen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Standardwerk „Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter“ von Sch. und B. Sein nach Bekanntgabe der Beschwerde gezeigtes Verhalten werde durch die Stellungnahme der Fachärztin Dr. X erläutert und erklärt, ohne dass dies berücksichtigt worden sei. Die Beurteilung des Leistungsmerkmals „Führungs- und Leitungskompetenz“ sei unter Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge des Dienstvorgesetzten R. sowie der Staatsanwaltschaft Dortmund nicht haltbar. Zudem verwirkliche die Beurteilung die Straftatbestände der Beleidigung und der Verleumdung. Die an seinem Amtsverständnis geübte Kritik sei unberechtigt.
Auch unabhängig davon sei die Entlassungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Die Mängel der Personal- und Befähigungsnachweisung schlügen in vollem Umfang auf die Ermessensentscheidung des Antragsgegners zurück. Der Generalstaatsanwalt habe zu schnell, ohne exakte dienstrechtliche Prüfung des Sachverhaltes und vor allen Dingen geleitet von dem Ergebnis, ihn, den Antragsteller, entlassen zu wollen, entschieden. Sein außerdienstliches Verhalten in seiner Privatsphäre, das weder strafrechtlich relevant noch disziplinarrechtlich von Belang sei, dürfe nicht zu seiner Entlassung führen. Sein Verhalten in den sozialen Medien sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Frau I habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihn über eine entsprechende Funktion zu blocken und damit die Kommunikation zu beenden. Die Mitteilungen an Frau I seien harmlos gewesen und hätten den Umgangsformen im sozialen Netzwerk Facebook entsprochen. Frau I habe ihn auch nie persönlich gebeten, das Versenden von Mitteilungen zu unterlassen. Frau S habe ihm im Jahr 2011 schöne Grüße von Frau I ausgerichtet. Im Jahr 2014 sei er von Frau Y2m Schreiben weiterer Nachrichten aufgefordert worden. Hierfür biete er Beweis an durch Vernehmung der Frau I und der Frau Y als Zeuginnen. E sei er davon ausgegangen, dass dies von Frau I nicht nur geduldet sondern sogar erwünscht worden sei. Da die Mitteilungen nicht beantwortet worden seien, sei er davon ausgegangen, dass sie aufgrund einer Filtereinstellung gar nicht wahrgenommen worden seien. Frau I habe in arglistiger Weise über Jahre hin alle Mitteilungen gesammelt und an das Oberlandesgericht Hamm übersandt, um ihm größtmöglichen Schaden zuzufügen. Ihr Verhalten sei treuwidrig.
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen und ihre Stellvertreterin, Oberstaatsanwältin H., hätten unter Verletzung seiner Privat- und Intimsphäre die übersandten Facebook-Mitteilungen ausgewertet und ihn „unter Anwendung weißer Folter“ dazu aufgefordert, insgesamt vier dienstliche Stellungnahmen zu fertigen. Obwohl er spontan mündlich bereits erklärt gehabt habe, dass die Facebook-Mitteilungen von ihm stammten, habe Oberstaatsanwältin H. erklärt, dass er sich dies nochmal überlegen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben solle. Seine daraufhin zunächst verfasste schriftliche Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 sei zurückgewiesen und eine ausführlichere und klarere Stellungnahme angefordert worden. Das paradoxe und in seine intime Privatsphäre eingreifende Verhalten der Behördenleitung habe ihn verwirrt und bei ihm zu Angstzuständen mit körperlichen Auswirkungen geführt. Die von seinen Vorgesetzten verursachte so genannte „double bind situation“ habe ihn in eine psychische und physische Ausnahmesituation versetzt. Er sei nicht in der Lage gewesen, die ausgedruckten Facebook-Mitteilungen zu lesen. In dieser Situation habe er am 19. Oktober 2014 die dritte Stellungnahme angefertigt, die subjektiv nicht falsch gewesen sei. Im Dienstgespräch am 24. Oktober 2014 sei er zum vierten Mal aufgefordert worden, Y zu nehmen. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen habe ihm gegenüber die Fürsorgepflicht verletzt und eine Körperverletzung im Amt begangen.
Zum Beleg für seine psychische Verfasstheit nimmt der Antragsteller Bezug auf zwei im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. X vom 25. Januar 2015 und vom 11. Juli 2015.
Er trägt hierzu vor: Aus den fachärztlichen Stellungnahmen könne nicht entnommen werden, dass er aus gesundheitlichen Gründen für den staatsanwaltschaftlichen Dienst ungeeignet sei. Aus diesen Stellungnahmen ergebe sich aber, dass er durch das Verhalten der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen völlig überrascht und aus der Fassung gebracht worden sei, so dass er dann falsch reagiert habe. Die Gutachten bestätigten, dass er sich in einer von seinen Vorgesetzten herbeigeführten „double bind situation“ und aufgrund dessen in einer psychischen Zwangslage befunden habe und dass die Behördenleitung in Hagen ihre Fürsorgepflicht verletzt habe.
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen habe falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt, indem sie ausführe, er, der Antragsteller, brüste sich bei der privaten Nutzung von sozialen Netzwerken mit seiner Dienstbezeichnung „Staatsanwalt“ und seinen vermeintlichen herausragenden Leistungen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm sei dem in der Entlassungsentscheidung und im Widerspruchsbescheid gefolgt. Er habe jedoch lediglich gegenüber einer Person in einem sozialen Netzwerk in humorvoller Art die ihm zustehende Dienstbezeichnung geführt und in keinster Weise geprahlt. In der Entlassungsentscheidung werde Art und Umfang seines Kommunikationsverhaltens absichtlich aufgebauscht, um damit auf dieser falschen, unhaltbaren Tatsachenbehauptung die Entlassung in der Probezeit zu begründen. Die Begründung erfülle die Straftatbestände der Beleidigung und der Verleumdung.
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen habe sich durch ihre Beurteilung, die ehrverletzende und strafbare Äußerungen enthalte, als voreingenommen erwiesen und sei deshalb von der Beurteilung ausgeschlossen. Die Voreingenommenheit zeige sich auch darin, dass die Beurteilerin eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Körperverletzung im Amt begangen und ihre Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt habe. Auch deshalb habe die Entlassung nicht auf die Beurteilung gestützt werden dürfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft habe zudem rechtsfehlerhaft vermeintliche Mängel in seiner Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit angenommen. Sie verletze ihn in seinen Grundrechten.
Auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015 seien grob rechtswidrig. Die Generalstaatsanwaltschaft habe nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Richtigkeit der Beurteilung der Leitenden Oberstaatsanwältin ausgehen dürfen. Das Dienstgericht sei nicht befugt, die inhaltlichen Mängel der Entlassungsverfügung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen.
Der Antragsteller beantragt,
die Entlassungsverfügung des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor:
Die Entlassungsverfügung und der Widerspruchsbescheid seien formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere sei die Entlassungsverfügung im Rahmen des durch § 22 Abs. 1 DRiG eingeräumten Ermessens auf der Grundlage eines zutreffend und vollständig erfassten Sachverhalts ergangen. Die Grenzen des Ermessens seien weder überschritten worden noch widerspreche die Entlassungsverfügung dem Sinn der Ermächtigung.
Die Verneinung der Eignung des Antragstellers für das Amt des Staatsanwalts sei nach Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens erfolgt und stütze sich wesentlich auf die Personal- und Befähigungsnachweisung der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen. Diese Beurteilung sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe allein auf sachlichen Erwägungen und schöpfe die Tatsachengrundlage zutreffend und vollständig aus und stelle ein unverzerrtes Bild der Leistungen des Antragstellers dar. In die Bewertung seien die Beurteilungsbeiträge der Leitenden Oberstaatsanwältin in Dortmund und der jeweiligen Gegenzeichner des Antragstellers bei den Staatsanwaltschaften Hagen und Dortmund eingeflossen. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen habe im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums fehlerfrei dargelegt, dass der Antragsteller aufgrund bestehender Defizite im Bereich seiner Sach- und Fachkompetenz, aber auch seiner persönlichen und sozialen Kompetenz für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet sei. Dieser Bewertung habe sich der Generalstaatsanwalt angeschlossen.
Die Verneinung der sozialen Kompetenz und der fachlichen Eignung des Antragstellers für den staatsanwaltschaftlichen Dienst durch die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen stütze sich insbesondere auf das Verhalten des Antragstellers bei den geführten dienstlichen Gesprächen vom 13. und 24. Oktober 2014 und auf den Inhalt seiner dienstlichen Erklärung vom 19. Oktober 2014. Diese Bewertung unterliege auch hinsichtlich der Gewichtung dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und sei insoweit gerichtlich nicht überprüfbar. Die vom Antragsteller vorgetragenen und ärztlich untermauerten Gründe, mit denen er sein Verhalten zu erklären versuche, zeigten keine Gesichtspunkte auf, die im Rahmen der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Beurteilung ihre Aufhebung gebieten würden. Die Reaktion auf das Schreiben der anwaltlichen Vertreterin der Frau I sei im Rahmen der Dienstaufsicht geboten gewesen. Zwar möge die Bekanntgabe des Anwaltsschreibens für den Antragsteller ein unerwartetes Ereignis dargestellt haben. Dieses Ereignis sei jedoch bei objektiver Betrachtung nicht so gravierend, dass es Anlass für die in der Antragsbegründung näher ausgeführte psychische Reaktion geben könnte, die in der fachärztlichen Stellungnahme sogar als „akute Belastungsreaktion mit Krankheitswert“ eingestuft worden sei. Sollte der von der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen festgestellte Mangel an persönlicher und sozialer Kompetenz tatsächlich Krankheitswert aufweisen, würde dies die mangelnde Eignung des Antragstellers für das Amt des Staatsanwalts noch bestätigen. Die Tätigkeit des Staatsanwaltes sei geprägt vom täglichen Umgang mit Verfahrensbeteiligten und den daraus resultierenden, mitunter konfliktbeladenen Situationen, deren Bewältigung ein erhebliches Maß an physischer und psychischer Belastungsfähigkeit erfordere. Von einem Beamten könne erwartet werden, dass er auf die Aufforderung seiner Vorgesetzten, zu einem außerdienstlichen Verhalten dienstlich Y zu nehmen, besonnen und angemessen reagiere und in der Lage sei, sich zu seinem Verhalten sachlich und geordnet zu äußern.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beurteilung erst am 21. November 2014 erstellt worden sei. Die zeitlichen Vorgaben der Beurteilungs-AV sollten sicherstellen, dass der Beamte in regelmäßigen Abständen Kenntnis über die Beurteilung seiner Leistungen und Fähigkeiten erlange. Sie sollten ihn nicht davor schützen, dass zufällig erst später zu Tage getretene Defizite in der persönlichen und fachlichen Kompetenz infolge einer formalen Betrachtungsweise nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Die Entlassungsverfügung habe auf die danach nicht zu beanstandende Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 unter Ausübung eigenen Ermessens gestützt werden dürfen. Es habe kein Anlass bestanden, an der Beurteilung der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen und deren Einschätzung des Antragstellers zu zweifeln. Ungeachtet der zutreffend gewürdigten positiven Aspekte der dienstlichen Beurteilung rechtfertigten die zu Tage getretenen Defizite die Einschätzung, dass zumindest ernstliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers bestünden. Für die Entlassungsverfügung sei die Personal- und Befähigungsnachweisung auch keineswegs pauschal übernommen worden. Vielmehr sei eine eigenständige Bewertung aus Sicht des Dienstherrn unter Würdigung und Gewichtung aller Einzelaspekte vorgenommen worden. Die Zweifel an der Geeignetheit des Antragstellers rechtfertigten seine Entlassung, weil schwer wiegende Defizite in Bezug auf das Amtsverständnis und die Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit des Antragstellers zu Tage getreten seien und zudem erhebliche Mängel seiner persönlichen und sozialen Kompetenz zu konstatieren seien. Die angefochtene Entscheidung sei vor dem Hintergrund des Verhaltens des Antragstellers gegenüber der Behördenleitung in Hagen, der unrichtigen schriftlichen dienstlichen Äußerung und des Verlaufs der Dienstgespräche unter Gewichtung aller relevanten Aspekte ergangen, weil ernstliche, durchgreifende Zweifel an dem Amtsverständnis des Antragstellers nicht ausräumbar gewesen seien und nach allem eine zukünftige Steigerung der Sach- und Fachkompetenz, insbesondere aber auch der sozialen Kompetenz des Antragstellers, nicht zu erwarten gewesen sei. Soweit der Antragsteller rüge, dass die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen einem singulären Vorkommnis ein zu großes Gewicht beigemessen habe und die Beurteilung in zu großem Umfang von dem außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers geprägt gewesen sei, verkenne er, dass der Entlassungsverfügung eine eigenständige Gewichtung und Abwägung aller Einzelaspekte durch die Generalstaatsanwaltschaft zugrundeliege und sich die von der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen vorgenommene Beurteilung durch die nachfolgend eingereichten ärztlichen Atteste und die Berufung auf eine psychische Belastungssituation umso mehr bestätigt habe. Auch im Hinblick hierauf sei die Einschätzung, dass auch künftig nicht von einer wesentlichen Steigerung der persönlichen oder sozialen Kompetenz des Antragstellers bzw. seiner Sach- und Fachkompetenz auszugehen sei und damit eine Fortsetzung der Probezeit nicht in Betracht komme, rechtlich nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch in den Verfahren DG – XXX und DG – XXX und der übersandten Personalakten nebst Sonderheften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Dienstgericht ist gemäß § 37 Nr. 4 c) des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiG) für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Der Antrag ist als Anfechtungsantrag gemäß §§ 59, 63 Abs. 3 LRiG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Entlassungsverfügung des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 56 LRiG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG).
Formelle Mängel der Entlassungsverfügung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Entlassungsverfügung dem Antragsteller mehr als sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitgeteilt worden (vgl. § 22 Abs. 5 DRiG).
Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie überschreitet weder die Grenzen des Ermessens, das § 22 Abs. 1 DRiG dem Dienstherrn einräumt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO).
Nach § 22 Abs. 1 DRiG kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden, ohne dass die Vorschrift dies an einen besonderen Grund knüpfen würde. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn vorzunehmenden Abwägung, ob die Entlassung auszusprechen ist, hat die Behörde kraft ihrer Fürsorgepflicht für den Richter auf Probe grundsätzlich alle Umstände für und gegen eine Entlassung zu berücksichtigen. Die Entlassung ist dabei aus jedem sachlichen Grund zulässig. Die Entlassung setzt insbesondere nicht die Feststellung voraus, der Richter auf Probe sei für das Amt des Richters bzw. des Staatsanwaltes nicht geeignet. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung eines Richters auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung ergeben können, seine Entlassung.
Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 8. November 2006 – RiZ (R) 1/06 –, DRiZ 2009, 123 ff. (juris Rn. 22) m.w.N.; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2009, § 22 Rn. 7 ff.
Die Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Dabei darf sich der Dienstherr bei ihm obliegenden Personalentscheidungen auf Beurteilungen des Dienstvorgesetzten verlassen, solange er keinen vernünftigen Anlass hat, ihre Zuverlässigkeit zu bezweifeln.
Vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 13. November 2002 – RiZ (R) 5/01, DRiZ 2004, 21, und vom 8. November 2006 – RiZ (R) 1/06 –, DRiZ 2009, 123 ff. (juris Rn. 23 ff.).
Hiervon ausgehend ist die vom Generalstaatsanwalt getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.
Der Generalstaatsanwalt hat die Entlassungsverfügung darauf gestützt, dass er ernsthafte Zweifel an der Eignung des Antragstellers für das Amt eines Staatsanwalts hat. Dies ergibt sich aus der Entlassungsverfügung und auch aus dem Widerspruchsbescheid. Unter Ziffer III. 2. der Entlassungsverfügung heißt es wörtlich: „Der sachliche Grund für Ihre Entlassung besteht darin, dass ich ernsthafte Zweifel an Ihrer Eignung hinsichtlich des Amtes eines Staatsanwaltes habe.“ Auch im Widerspruchsbescheid wird unter Ziffer III. ausgeführt, dass es bei den im angefochtenen Bescheid geäußerten ernsthaften Zweifeln an der Eignung des Antragstellers für das Amt eines Staatsanwaltes verbleibe.
Bei seiner Entscheidung hat der Generalstaatsanwalt den Begriff der Eignung nicht verkannt. Die Eignung eines Staatsanwaltes ergibt sich nicht nur aus seiner fachlichen Qualifikation. Eine funktionsfähige Rechtspflege erfordert darüber hinaus insbesondere Staatsanwälte, deren Amtsverständnis von Distanz und Zurückhaltung geprägt ist, die die Auswirkungen des privaten Handelns auf das Amt berücksichtigen, die eine besondere Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit besitzen, die psychisch und physisch belastbar sind, die sich klar und verständlich ausdrücken und sachlich argumentieren können und die insbesondere mit Konflikten – auch wenn sie persönlich involviert sind – sachlich und angemessen umgehen können. Der Generalstaatsanwalt hatte diese Aspekte der Eignung bei seiner Entscheidung im Blick. In der Entlassungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid hat er nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus der Personal- und Befähigungsnachweisung ungeachtet vorhandener positiver Aspekte gravierende Mängel in der Sachkompetenz sowie der persönlichen und sozialen Kompetenz des Antragstellers ergeben. Zum einen wird darauf abgestellt, dass schwerwiegende Defizite hinsichtlich des Amtsverständnisses und der Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit des Antragstellers zu erkennen seien. Zum anderen fehle die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz. Im Widerspruchsbescheid wird dies dahingehend konkretisiert, dass die Tätigkeit der Staatsanwalts geprägt sei vom täglichen Umgang mit verschiedenen Verfahrensbeteiligten und den daraus resultierenden, mitunter konfliktbeladenen Situationen, deren Bewältigung ein erhebliches Maß an physischer und psychischer Belastungsfähigkeit erfordere. Von einem Beamten könne erwartet werden, dass er auf die Aufforderung seiner Vorgesetzten, zu einem außerdienstlichen Verhalten dienstlich Y zu nehmen, besonnen und angemessen reagiere und in der Lage sei, sich zu seinem Verhalten sachlich und geordnet zu äußern und eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen; wenn der Antragsteller hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, würde dies die mangelnde Eignung für das Amt des Staatsanwalts noch bestätigen.
Der Generalstaatsanwalt ist dabei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Er durfte sich bei seiner Entscheidung auf die Personal- und Befähigungsnachweisung der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen stützen, auch wenn der Antragsteller gegen diese Beurteilung Klage erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist. Insbesondere durfte der Generalstaatsanwalt berücksichtigen, dass auf Seite 3 der Personal- und Befähigungsnachweisung im ersten und zweiten Absatz unter der Überschrift „Sach- und Fachkompetenz“ und im fünften Absatz in der Kategorie „Persönliche und soziale Kompetenz“ Folgendes ausgeführt wird:
„… Seine Argumentation ist aber, sobald sich das Gespräch nicht auf den Einzelfall bezieht, verworren und lässt den Blick für die Tatsachengrundlage vermissen.
…In der elektronischen Kommunikation außerhalb des Dienstes ist er distanzlos bis hin zu Grenzüberschreitungen, für die er zivilrechtlich in Anspruch genommen wird; …. Zudem brüstet er sich bei der privaten Nutzung von sozialen Netzwerken mit seiner Dienstbezeichnung „Staatsanwalt“ und seinen vermeintlich herausragenden Leistungen. Einer sachlichen Diskussion über sein Amtsverständnis ist er nicht zugänglich, Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen seines privaten Handelns auf das Amt sind ihm fremd. Vorhalten weicht er mit verworrenen Argumentations- und Rechtfertigungsversuchen, die – wie er eingeräumt hat – auf falschen Tatsachendarstellungen beruhen, aus und sieht sich als Opfer vielfältiger Verschwörungen. Fehlende natürliche Autorität kompensiert er mit Halsstarrigkeit.
…
Der Vorbildfunktion seines Amtes und seiner gesellschaftlichen Verantwortung ist er sich nicht bewusst und lehnt es trotz eindringlicher Gespräche ab, sein außerdienstliches Verhalten zu ändern. Im Gespräch offenbarte er eine unreife Lebenseinstellung und zeigt sich bereits mit der Bewältigung von Alltagssituationen überfordert. …“
Die Einwendungen, die der Antragsteller gegen die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 erhebt, stellen diese Aussagen der Beurteilung nicht infrage. Insbesondere ergibt sich aus den Einwendungen nicht, dass der Generalstaatsanwalt bei seiner Einschätzung, es bestünden Zweifel an der Eignung des Antragstellers, von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.
Der Antragsteller rügt zunächst, dass die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Beschwerde der Rechtsanwältin Y in zu großem Maße Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung gefunden hätten und dass der positive Beurteilungsbeitrag von Oberstaatsanwalt R. unzureichend berücksichtigt worden sei; außerdem sei es unzulässig, Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem 23. September 2014 ereignet hätten, und sein Verhalten außerhalb des Dienstes sei überbewertet worden. Zudem sei die Beurteilerin voreingenommen gewesen. Damit stellt der Antragsteller das Gesamtergebnis der Beurteilung infrage. Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren aber nicht an. Es geht nicht darum, ob aufgrund der Personal- und Befähigungsnachweisung feststeht, dass der Antragsteller für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet ist. Es geht darum, ob der Generalstaatsanwalt berechtigterweise Zweifel an der Eignung des Antragstellers für dieses Amt haben durfte. Der Generalstaatsanwalt hat in der Entlassungsverfügung nicht pauschal auf die Personal- und Befähigungsnachweisung und auf die dort vorgenommene Einschätzung des Antragstellers als „nicht geeignet“ Bezug genommen. Vielmehr ist die Entlassungsverfügung auf Zweifel an der Eignung gestützt worden, die sich aus bestimmten in der Beurteilung aufgeführten Mängeln ergäben. Sie stellt gerade darauf ab, dass der Antragsteller in Dienstgesprächen mit der Leitenden Oberstaatsanwältin Defizite hinsichtlich seines Amtsverständnis und seiner Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit gezeigt habe und dass in der bestehenden Konfliktsituation Mängel der persönlichen und sozialen Kompetenz festgestellt worden seien.
Damit ist der Generalstaatsanwalt weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch hat er allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest und wird auch nicht bestritten, dass der Antragsteller über Jahre hinweg versucht hat, Frau Y2 kontaktieren, obwohl er mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juli 2010 unmissverständlich aufgefordert worden war, eine Kontaktaufnahme in irgendeiner Form zu unterlassen. Damit handelte er rechtswidrig, auch wenn seine Mitteilungen harmlos waren, Frau I ihn hätte blocken können und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook sein Verhalten nicht untersagten. Auch aus dem Umstand, dass im Jahr 2011 eine Frau S ihm schöne Grüße von Frau I ausgerichtet haben soll, durfte der Antragsteller nicht schließen, dass Frau I nunmehr nichts mehr gegen eine Kontaktaufnahme habe. Ebenso kann daraus, dass eine Freundin oder Bekannte der Frau I („M. Z Sch.“) auf seine Nachricht „Dann mal schöne Grüße an I“ geantwortet hat: „schöne Grüße zurück“, offenkundig nicht der Schluss gezogen werden, Frau I habe nun nichts mehr dagegen, von ihm kontaktiert zu werden, oder wünsche dies sogar. Gleiches gilt für den Umstand dass „M. Z Sch.“ ihm geschrieben hat: „erzähl mal was von dir!“. Dass diese Nachricht von Frau I initiert sein könnte, erscheint abwegig. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller bei seinen Kontaktversuchen immer wieder als Staatsanwalt bezeichnet hat, so dass diese privaten Nachrichten in Beziehung zu seinem Amt gesetzt wurden. Aufgrund dessen bestehen berechtigte Zweifel, ob der Antragsteller die bei seinem Amt gebotene Zurückhaltung und Distanz gewahrt hat und sich insbesondere vergegenwärtigt hat, welche Auswirkungen sein privates Handeln auf sein Amt haben können. Hiervon ausgehend ist es nachvollziehbar, dass der Generalstaatsanwalt Defizite hinsichtlich des Amtsverständnisses des Antragstellers sieht. Dem Antragsteller wird damit auch kein rein privates Fehlverhalten vorgeworfen, sondern ein Verhalten im privaten Bereich mit Auswirkungen auf den Dienst.
Vor dem Hintergrund, dass die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen und ihre Stellvertreterin in ihren Vermerken über das Gespräch mit dem Antragsteller vom 24. Oktober 2014 im Einzelnen darlegen, dass die Ausführungen des Antragstellers größtenteils verworren und realitätsfern gewesen seien, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Generalstaatsanwalt aufgrund dieser Bewertung Zweifel an der Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit des Antragstellers geäußert hat. In der negativen Bewertung des Verhaltens des Antragstellers liegt keine Beleidigung oder Verleumdung.
Schließlich geht der Generalstaatsanwalt zu Recht davon aus, dass sich in der aktuellen Konfliktsituation Mängel der persönlichen und sozialen Kompetenz des Antragstellers gezeigt hätten. Der Antragsteller hat eine wahrheitswidrige dienstliche Stellungnahme abgegeben und damit insbesondere gezeigt, dass er nicht bereit ist, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen, seine Vorgesetzten wahrheitsgemäß und vollständig zu informieren und konstruktiv an der Lösung von Konflikten mitzuwirken. Dass sein Verhalten im Zusammenhang mit Aufforderung der Leitenden Oberstaatsanwältin, zu der Beschwerde der Rechtsanwältin Y nehmen, kritikwürdig war, stellt der Antragsteller selbst nicht in Abrede. Er trägt jedoch vor, sein Verhalten beruhe darauf, dass die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen und ihre Stellvertreterin ihn unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht in eine sogenannte „double bind situation“ und damit in eine psychische Zwangslage gebracht hätten. Außerdem stelle ihr Verhalten einen unzulässigen Eingriff in seine Privat- und Intimsphäre dar, der bei ihm zu einer – fachärztlich bestätigten - völlig verwirrten, verzweifelt beschämten Gefühlslage geführt habe. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers für das Amt des Staatsanwaltes zu beseitigen. Dass der Antragsteller mit dem Schreiben der Rechtsanwältin Y konfrontiert wurde und – auch nachdem er bereits eine spontane mündliche Äußerung hierzu abgegeben hatte – noch zu einer schriftlichen dienstlichen Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Im Gegenteil war es sachgerecht, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, das Schreiben der Rechtsanwältin nebst Anlagen in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen und sodann dazu dezidiert Y zu nehmen. Es ist ebenso wenig zu beanstanden, wenn eine erste, eher vage gehaltene und hinsichtlich der Urheberschaft der Nachrichten nicht eindeutige schriftliche Äußerung zurückgewiesen und eine aussagekräftigere Stellungnahme verlangt wurde. In der Kenntnisnahme der Ausdrucke von Äußerungen des Antragstellers in einem sozialen Netzwerk liegt schließlich kein unzulässiger Eingriff in dessen Privat- oder Intimsphäre. Frau I hatte den Antragsteller bereits im Jahr 2010 aufgefordert, es zu unterlassen, ihr weitere Nachrichten zu schicken. Gleichwohl hatte der Antragsteller weitere Nachrichten versandt. Wenn diese – auch von Dritten – zur Kenntnis genommen werden, liegt darin keine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre. Es ist auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein soll, die keineswegs intimen oder besonders peinlichen Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und wahrheitsgemäß und sachlich hierzu dienstlich Y zu nehmen. Jedenfalls darf und muss von einem Staatsanwalt eine solche besonnene Reaktion erwartet werden, auch wenn ihm zuvor die Missbilligung seines Verhaltens deutlich gemacht wird, er sich aber im Recht fühlt. Wenn der Antragsteller hierzu – sei es krankheitsbedingt oder persönlichkeitsbedingt – nicht in der Lage ist, begründet dies Zweifel an seiner Eignung für das Amt eines Staatsanwaltes.
Es ist unerheblich, dass in der Beurteilung vom 21. November 2014 die Rede davon ist, der Antragsteller brüste sich bei der privaten Nutzung „von sozialen Netzwerken“ mit seiner Dienstbezeichnung „Staatsanwalt“, obwohl der Antragsteller – wie er vorträgt – nur in einem sozialen Netzwerk Nachrichten versandt hat, in denen er auf seine Y als Staatsanwalt anspielt. Die Frage, ob der Antragsteller entsprechende Nachrichten nur in einem sozialen Netzwerk oder in mehreren sozialen Netzwerken verbreitet hat, ist von völlig untergeordneter Bedeutung. Aus ihr kann nicht hergeleitet werden, die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen und ihr nachfolgend der Generalstaatsanwalt seien von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen. Denn diese Frage ist für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers ersichtlich irrelevant. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller tatsächlich im Rahmen von privaten Mitteilungen mehrfach herausgestellt hat, dass er Staatsanwalt sei, und angegeben hat, er sei aufgrund seiner herausragenden Leistungen zur StA Hagen abgeordnet worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Überbetonung seines Amtes in privatem Zusammenhang von der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen und vom Generalstaatsanwalt als ein distanzloses Verhalten bewertet wird, das Zweifel am richtigen Amtsverständnis des Antragstellers begründet.
Der Generalstaatsanwalt hat im Rahmen seiner Ermessenserwägungen schließlich auch geprüft, ob die Probezeit nach dem Ablauf des ersten Jahres trotz der festgestellten Defizite fortgesetzt werden soll. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Defizite als so gravierend eingestuft wurden, dass auch zukünftig eine Steigerung der Sach- und Fachkompetenz sowie der persönlichen und sozialen Kompetenz des Antragstellers nicht zu erwarten sei und dass deshalb eine Fortsetzung der Probezeit nicht erfolgen solle.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 LRiG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 10 34 61, 40002 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm (Heßlerstraße 53, 59065 Hamm; Postanschrift: Postfach, 59061 Hamm) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
Anstelle der Berufung kann bei dem Dienstgericht für Richter unter Übergehung der Berufungsinstanz auch S2 an das Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einreichung der S2 bedarf nach Maßgabe des § 134 VwGO der schriftlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners und einer nur auf Antrag möglichen Zulassung durch das Dienstgericht für Richter. S2 muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO).
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Ferner ergeht folgender
B e s c h l u s s :
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß §§ 23 und 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des hälftigen Jahresbetrages der Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 10 34 61, 40002 Düsseldorf) Beschwerde einlegen, über die der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt; sie ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.