Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten wegen fehlender Vertretungsbefugnis
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf weist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zurück, weil die auftretende Rechtsanwältin zugleich Mitglied des beschließenden Gerichts ist und damit nicht vor diesem Spruchkörper auftreten darf. Die Entscheidung stellt fest, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft zwar grundsätzlich vertreten kann, die Befugnis aber durch die fehlende Zulässigkeit der handelnden Person entfällt. Prozesshandlungen bleiben bis zur Zurückweisung wirksam; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Die Bestellung der Prozessbevollmächtigten wird wegen fehlender Vertretungsbefugnis der auftretenden Rechtsanwältin zurückgewiesen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft kann nach § 59l BRAO als Prozessbevollmächtigte auftreten; ihre Vertretungsbefugnis beruht auf der innerverbandlichen Beauftragung geeigneter natürlicher Personen.
Die ehrenamtliche Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts im erkennenden Gericht ist mit der Vertretung vor dem Spruchkörper dieses Gerichts unvereinbar; eine derart beteiligte Person darf nicht für die Prozessbevollmächtigte auftreten.
Die fehlende Vertretungsbefugnis der handelnden Person schlägt auf die Vertretungsbefugnis der beauftragenden Rechtsanwaltsgesellschaft durch und berechtigt zur Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten.
Prozesshandlungen der Prozessbevollmächtigten bleiben bis zu ihrer Zurückweisung gemäß § 67 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO (analog) wirksam; der Zurückweisungsbeschluss ist nach § 86 LRiStaG in Verbindung mit § 67 VwGO analog unanfechtbar.
Tenor
Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe
Bei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers handelt es sich um eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne des § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Gemäß § 59l Sätze 1 und 2 BRAO kann eine Rechtsanwaltsgesellschaft unmittelbar als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden und hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. T3 handelt durch ihre Organe oder durch mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter (vgl. §§ 67 Nr. 4c, 86 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz [LRiStaG] in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] analog; § 59l Satz 3 BRAO), wobei es sich hierbei um Personen handeln muss, die innerhalb der bevollmächtigten Vereinigung mit der Prozessvertretung beauftragt worden sind.
Vgl. Hartung/Schramm, in: Posser/Wolff, Beck’scher Onlinekommentar Verwaltungsgerichtsordnung, § 67 (Stand: 01.01.2021) Rn. 10.
Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers handelt im laufenden Verfahren durch Rechtsanwältin W, die bei der Prozessbevollmächtigten beschäftigt ist. Dass Rechtsanwältin W innerhalb der Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung beauftragt werden kann und worden ist, wird nicht in Frage gestellt. Jedoch ist Rechtsanwältin W in einem Verfahren vor dem Dienstgericht nicht vertretungsbefugt.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 wurde Rechtsanwältin W – ebenso übrigens wie der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt I – für fünf Geschäftsjahre zu einem anwaltlichen Mitglied des erkennenden Gerichts berufen. Ausweislich der Geschäftsverteilungspläne des erkennenden Gerichts für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 ist Rechtsanwältin W auch in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 Mitglied des beschließenden Gerichts. Der von ihr unter dem 22.12.2020 gestellte und am 04.01.2021 bei dem erkennenden Gericht eingegangene Antrag auf eilgerichtlichen Schutz nach § 123 VwGO, der gemäß § 88 VwGO analog als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen ist, fällt damit in ihre Amtszeit als Mitglied des Gerichts. Als ehrenamtliche Richterin (vgl. auch § 105 Abs. 2 LRiStaG) darf Rechtsanwältin W jedoch nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem T3 angehört (vgl. § 86 LRiStaG in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Spruchkörper im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog ist vorliegend das beschließende Gericht.
Indem die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers durch Rechtsanwältin W handelt, schlägt deren fehlende Vertretungsbefugnis auf die Vertretungsbefugnis der Prozessbevollmächtigten durch.
Gemäß § 67 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VwGO analog sind Prozesshandlungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bis zu ihrer Zurückweisung wirksam.
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 86 LRiStaG in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
L Dr. T
Beglaubigt
B Justizbeschäftigte