Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·Abschrift 7 O 186/23·14.09.2023

Versäumnisurteil: Beklagte zur Zahlung von 45.170,00 EUR und 2.002,41 EUR verurteilt

ZivilrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf erließ ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 45.170,00 EUR (zzgl. Zinsen seit 12.07.2023) sowie 2.002,41 EUR (zzgl. Zinsen seit 26.08.2023) verurteilt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 45.170,00 EUR festgesetzt. Gegen das Urteil ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen und nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt zulässig.

Ausgang: Versäumnisurteil: Klage in den im Tenor genannten Beträgen stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und zur Tragung der Kosten verurteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versäumnisurteil kann den Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Beträge nebst Zinsen verurteilen.

2

Ein Versäumnisurteil kann im Tenor die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei auferlegen und einen Streitwert für die Kostenfestsetzung feststellen.

3

Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft; die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung und der Einspruch kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

4

Ein Versäumnisurteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt,  an den Kläger einen Betrag von 45.170,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 12.07.23 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.002,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2023 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 45.170,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Abschrift
2

Rechtsbehelfsbelehrung:

3

A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

4

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

5

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

6

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

7

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

8

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

9

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

10

E.
11

Zugestellt an

12

a) Klägerseite am:

13

b) Beklagtenseite am:

14

Bähr, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle