Klage auf Invaliditätsleistung aus Unfallversicherung abgewiesen – fehlender Unfallkausalzusammenhang
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlungen aus einer privaten Unfallversicherung wegen angeblicher dauerhafter Invalidität nach einem Verkehrsunfall. Zentral war, ob die geltend gemachten Gesundheitsschäden kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und ob psychische Störungen gedeckt sind. Das Gericht folgte dem unangegriffenen Gutachten, verneinte den Kausalzusammenhang und hielt die Ausschlussklausel für psychische Reaktionen für wirksam. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Invaliditätsleistung aus Unfallversicherung abgewiesen wegen fehlenden Nachweises eines unfallbedingten Gesundheitsschadens; psychische Beeinträchtigungen zudem von wirksamer Ausschlussklausel erfasst.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Unfallversicherung setzt die Leistungspflicht voraus, dass die Gesundheitsschädigung kausal auf ein unfallbedingtes, von außen plötzlich wirkendes Ereignis zurückzuführen ist; maßgeblich ist die Adäquanztheorie.
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für den unfallbedingten Gesundheitsschaden und muss diesen nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO in einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit darlegen.
Gutachterliche, von den Parteien nicht substantiiert angegriffene und vom Gericht als überzeugend befundene Feststellungen sind für das Gericht maßgeblich; das Gericht braucht regelmäßig keinen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.
Eine Klausel, die krankhafte psychische Reaktionen ohne unfallbedingliche organische Verletzungsfolge vom Versicherungsschutz ausschließt, kann einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten; die Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten organischen Ursache liegt beim Versicherungsnehmer.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer UP-SV 94787153.6-00533-5278 eine private Unfallversicherung, bei welcher die Grundversicherungssumme 60.000,00 EUR beträgt. Am 23. August 2016 kam es zu einem Verkehrsunfall des Klägers. Seitdem befindet sich der Kläger regelmäßig in ärztlicher (zum Teil stationärer) Behandlung. Zudem kam es am 10. August 2017 erneut zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des Klägers. Mit Schreiben vom 30. November 2018 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten erfolglos einen Anspruch auf Zahlung aufgrund der abgeschlossenen Versicherung geltend. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR bezahlte die Rechtsschutzversicherung des Klägers. Diese vereinbarte mit dem Kläger, dass sie diesbezügliche Forderungen an den Kläger abtrete.
Der Kläger behauptet, aufgrund des Unfalls vom 23. August 2016 sei eine dauerhafte Invalidität in orthopädisch-unfallchirurgischer und psychischer Hinsicht von mindestens 50 % eingetreten. Seit dem Unfallereignis bestünden unter anderem anhaltende HWS-Schmerzen mit Hartspann und Kribbelparästhesien im rechten Arm, Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine Panikstörung. Diese Beeinträchtigungen seien auch auf das Unfallereignis zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.358,86 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe aufgrund des Unfalls vom 23. August 2016 lediglich ein Prellungstrauma der Halswirbelsäule und des Schädels erlitten, die vollständig ausgeheilt seien. Eine unfallbedingte dauerhafte Verletzung und damit eine bedingungsgemäße Invalidität aufgrund des Unfalls vom 23. August 2016 liege daher insgesamt nicht vor. Der Schaden sei vollständig auf bestehende Vorerkrankungen des Klägers zurückzuführen. Die Beklagte ist der Ansicht, soweit psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht würden, greife zudem der Ausschlussgrund des 4.2.6 der Versicherungsbedingungen KT2015U.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20. Januar 2021, Bl. 71 ff. d.A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. L2 vom 6. Dezember 2021, Bl. 137 ff d.A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 30.000,00 EUR aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 178 Abs. 1 VVG. Danach ist der Versicherer bei einer Unfallversicherung verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarte Leistung zu erbringen. Gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 VVG sowie Ziff. 1.2 der Versicherungsbedingungen KT2015U der Beklagten liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 VVG vermutet.
Im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 23. August von 2016 kann von einer plötzlichen Einwirkung von außen ausgegangen werden. Ob eine Gesundheitsschädigung vorliegt kann aber dahinstehen. Denn eine Leistungspflicht scheidet jedenfalls aus anderen Gründen aus.
Erforderlich ist dass die Gesundheitsschädigung Folge des Unfallereignisses ist. Dies richtet sich nach den Grundsätzen der Adäquanztheorie. Danach ist ein Unfallereignis für den Eintritt der Gesundheitsschädigung kausal, wenn es im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, solche Folgen auszulösen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – IV ZR 43/97 – juris, Rn. 15). Zur Bejahung eines Kausalzusammenhangs ist es nicht erforderlich, dass die Gesundheitsschädigung allein durch das Unfallereignis verursacht wurde, eine Mitursächlichkeit genügt (vgl. BeckOK VVG/Jacob VVG, § 178 Rn. 27). Die Beweislast für das Vorliegen eines unfallbedingten Gesundheitsschadens obliegt dem Versicherungsnehmer. Erforderlich ist nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass der Unfallzusammenhang zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, aber es bedarf eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 – IV ZR 116/11 – juris, Rn. 9).
Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger der Beweis des Kausalzusammenhangs nicht gelungen. Es steht nicht zu einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen, fest, dass die von dem Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen auf den Verkehrsunfall vom 23. August 2016 zurückzuführen sind.
Das Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. T vom 6. Dezember 2021 ist dahingehend negativ ergiebig, beziehungsweise unergiebig.
Der Sachverständige ist unter Berücksichtigung der Aktenlage zum Zeitpunkt der Begutachtung und der Durchführung einer eigenen Untersuchung zu der gutachterlichen Beurteilung gekommen, dass die aufgeführten Verletzungen (anhaltende HWS-Schmerzen mit Hartspann und Kribbelparästhesien rechter Arm, Nacken- und Kopfschmerzen, Zervikobrachialgie, Lumbalgie, contusio spinalis, cervicale Myelomalazie, Schädigung des Rückenmarkes bei C4-C8, schlaffe Parese des rechten M. deltoideus und Schleudertrauma mit Blockaden HWS und BWS) nicht durch den Unfall vom 23. August 2016 verursacht bzw. mitverursacht wurden. Darüber hinaus könne eine HWS-Zerrung nach gutachterlicher Beurteilung nicht durch den Unfall vom 23. August 2016 verursacht worden sein.
Das Gericht hat keinen Anlass, nach diesen von den Parteien nicht angegriffenen, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. T abzuweichen oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Sachverständige hat die erforderliche Sachkenntnis und ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Darüber hinaus ist das Gutachten gedanklich nachvollziehbar und stimmig begründet.
Mit Blick auf etwaige psychische Beeinträchtigung scheidet eine Leistungspflicht vor dem Hintergrund aus, dass krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gemäß Ziff. 4.2.6 der Versicherungsbedingungen KT2015U der Beklagten ausgeschlossen sind, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Diese Klausel ist auch wirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 130/03 – juris). Etwas anderes würde gemäß Ziff. 4.2.6. der Versicherungsbedingungen KT2015U der Beklagten nur dann gelten, wenn die krankhafte Störung durch eine unfallbedingte organische Verletzungsfolge hervorgerufen wurde, wobei die Beweislast wiederum beim Kläger liegt. Dass die krankhafte Störung durch eine unfallbedingte organische Verletzungsfolge hervorgerufen wurde, steht jedoch ebenfalls nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Sachverständige Dr. med T hat ausgeführt, dass nach orthopädisch-unfallchirurgischer Beurteilung eine traumatische Ursache nicht abgeleitet werden kann. Auch diesbezüglich schließt sich das Gericht den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an.
Mangels bestehenden Hauptanspruchs scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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