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Landgericht Düsseldorf·9a O 109/22·24.11.2022

Abweisung der Rückforderungsforderung nach Widerspruch einer Lebensversicherung wegen Verwirkung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Rückzahlung eingezahlter Beiträge und Herausgabe gezogener Nutzungen nach Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da das Widerspruchsrecht des Klägers wegen Verwirkung ausgeschlossen sei. Nach 25 Jahren und aufgrund des Verhaltens des Klägers (Abtretung als Kreditsicherheit, Bezugsrechtsänderung, Vertragsfortführung) durfte die Beklagte auf den Fortbestand des Vertrags vertrauen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen nach Widerspruch wegen Verwirkung des Widerspruchsrechts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückabwicklungsanspruch nach § 812 BGB kann durch Verwirkung ausgeschlossen werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

2

Für die Bemessung des Zeitmoments ist der Zeitraum seit Vertragsabschluss bis zur Geltendmachung maßgeblich; das Überschreiten üblicher Verjährungsfristen stärkt das Indiz für Verwirkung.

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Ein Vertrauenstatbestand kann sich aus dem Verhalten des Berechtigten ergeben, wenn diesem durch Abtretung von Ansprüchen, Antrag auf Bezugsrechtsänderung oder sonstige Handlungen erkennbar ist, dass er am Vertrag festhalten will, sodass der Verpflichtete auf die Dauer der Rechtslage vertrauen darf.

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Liegt Verwirkung vor, besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung und damit auch kein Anspruch auf Freistellung von im Zusammenhang entstandenen Gutachterkosten.

Relevante Normen
§ 5a VVG a.F.§ 812 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung sowie zur Herausgabe von Nutzungen nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.

3

Im Jahr 1996 schloss der Kläger bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung ab.

4

Auf der letzten Seite des Versicherungsscheins wurde der Kläger wie auf Seite 2 der Klageerwiderung (Bl. 41 d.A.) dargelegt über sein Widerspruchsrecht belehrt.

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Der Versicherungsschein (Anlage K2) wies den Kläger als Versicherungsnehmer und versicherte Person aus, die Laufzeit des Vertrages war 23 Jahre, versichert waren Tod und Erleben mit einer laut Garantiewerttabelle garantierten Erlebensfallsumme von 110.168,00 € sowie einen monatlichen Betrag von 336,82 DM.

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Am 08.10.1996, kurz nach Antragstellung am 18.09.1996, trat der Kläger die Leistung für den Todesfall vollumfänglich sowie die Erlebensfallleistung in Höhe von 200.000,00 DM als Sicherheit für ein Darlehen über 185.692,00 DM ab.

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Des Weiteren beantragte er unter dem 19.07.2019 eine Bezugsrechtsänderung für den Todesfall, welche die Beklagte wunschgemäß umsetzte.

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Zum 01.10.2019 endete die vertraglich vorgesehene Aufschubzeit. Die Beklagte rechnete den Vertrag daher unter dem 24.07.2019 (Anlage K 3) ab (dazu Bl. 42 d.A.) und zahlte 70.645,18 Euro an den Kläger aus.

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Mit Schreiben vom 08.11.2021 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. und forderte die Beklagte auf, die von ihm eingezahlten Beiträge und die gezogenen Nutzungen zu erstatten abzüglich bereits abgerechneter Zahlung.

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Die Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und weitere Verbraucherinformationen unzureichend gewesen seien. Für die Einzelheiten wird auf Seite 4 ff. der Klageschrift (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen.

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Beiträge abzüglich des genossenen Versicherungsschutzes zuzüglich gezogene Nutzungen (Bl. 17 ff. d. A.).

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.007,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen,

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2. den Kläger von Gutachterkosten der XXX in Höhe von 1.290,00 € freizuhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass Widerrufsbelehrung und übersandte Unterlagen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten. Im Übrigen beruft sie sich auf Verwirkung.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt der vorstehend genannten Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

23

Dem Kläger stehen keine Rückzahlungsansprüche aus § 812 BGB zu. Denn ein etwaiges Lösungsrecht des Klägers ist verwirkt, so dass es auch nicht auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung oder die Übersendung von Unterlagen ankommt.

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Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall erfüllt.

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Das Zeitmoment ist hier erfüllt. Der Widerspruch wurde 25 Jahre nach Abschluss des Vertrags erklärt.

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Die maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Zeitmoments stellen der Abschluss des Vertrages und der Zeitablauf bis zur Widerspruchserklärung dar. Als Anhaltspunkt für die Beurteilung des Zeitmoments kann auch die Verjährungsfrist dienen. Je kürzer sie ist, desto höher sind in der Regel auch die Anforderungen an die Verwirkung. Denn die gesetzliche Frist lässt erkennen, wie stark die Obliegenheit zur Geltendmachung des jeweiligen Rechts ist. Bei der Regelverjährung und ebenso bei kurzen Verjährungsfristen sind vor diesem Hintergrund hohe Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen.

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Hier unterliegt der bereicherungsrechtliche Anspruch des Klägers der regelmäßigen Verjährung, welche bei einer Zeitdauer von 25 Jahren mehr als acht Mal überschritten wurde.

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Die Beklagte durfte angesichts der vorliegenden Umstände darauf vertrauen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Zwar sind die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien für sich genommen hierfür noch nicht ausreichend. Anders aber ist es, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen und der nachträgliche Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte, wobei der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann.

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Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringerer Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist. Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn durch den langen Zeitablauf sind die Anforderungen an das Umstandsmoment geringer und als erfüllt anzusehen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beurteilung, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers angenommen werden kann, dem Tatrichter vorbehalten. Solches darf bejaht werden, wenn sich das Verhalten des Versicherungsnehmers als widersprüchlich darstellt und bei dem Versicherer – für den Versicherungsnehmer erkennbar – ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet. In derartigen Fällen ist die Ausübung des zeitlich unbefristeten Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich und ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch ausgeschlossen.

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So liegt der Fall auch hier:

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Der Kläger hat bereits kurz nach Vertragsschluss die Leistung für den Todesfall vollumfänglich sowie die Erlebensfallleistung in Höhe von 200.000,00 DM als Sicherheit für ein Darlehen über 185.692,00 DM abgetreten. Darin kann eine Bestätigung für den Willen gesehen werden, am Vertrag festhalten zu wollen. Das gleiche gilt für die nach 23 weiteren Jahren erfolgte – und von der Beklagten akzeptierte – Beantragung einer Bezugsrechtsänderung für den Todesfall. Damit durfte die Beklagte bereits im Jahr 1996 – jedenfalls aber weitere 25 Jahre später im Jahr 2021, nachdem der Vertrag im Übrigen bereits 2 Jahre abgewickelt war, – darauf vertrauen, dass der Kläger grundsätzlich am Vertrag festhalten wird.

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Mangels Lösungsrecht steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Gutachterkosten zu.

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Die Klage unterliegt vollumfänglich der Abweisung.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 27.007,48 EUR festgesetzt.

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Dr. Heise
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf

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Verkündet am 25.11.2022Bückner, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle