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Landgericht Düsseldorf·9 S 55/16·06.08.2017

Berufung zurückgewiesen – fehlende Stellungnahme auf Hinweisbeschluss (§522 Abs.2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld. Das Landgericht Düsseldorf wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da der Kläger auf einen Hinweisbeschluss nicht reagierte. Eine weitergehende Begründung unterblieb mangels Stellungnahme. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Langenfeld zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn der Berufungsführer auf einen Hinweisbeschluss nicht reagiert und damit substantiiertes Vorbringen zur Begründung der Berufung ausbleibt.

2

Fehlt eine Stellungnahme des Berufungsführers zu einem gerichtlichen Hinweisbeschluss, besteht regelmäßig kein Anlass für eine weitergehende richterliche Begründung.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung kann sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO ergeben und ist durch Sicherheitsleistungsbefugnisse flankiert.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld (25 C 47/16) vom 07.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 06.06.2017 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.