Berufung wegen Deckungsablehnung in Rechtsschutzversicherung bei Produkthaftung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Streit um Deckung durch Rechtsschutzversicherung für Produkthaftungs-/Schadensersatzansprüche nach Bruch einer Dehnschraube am Fahrzeug. Die Beklagte verweigerte Deckung mit Hinweis, der Versicherungsfall habe außerhalb des Versicherungszeitraums gelegen. Das Gericht hält die Klausel für wirksam, folgt der Folgenereignistheorie (Schadensereignis = Bruch) und weist die Berufung zurück.
Ausgang: Berufung gegen Abweisung des Feststellungsantrags auf Deckungsgewährung als unbegründet zurückgewiesen; Versicherungsfall lag außerhalb des versicherten Zeitraums
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsfall im Schadensersatz-Rechtsschutz mit dem Schadensereignis beginnt, das dem Anspruch zugrunde liegt, ist grundsätzlich zulässig und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, sofern sie den Kern der Leistungsbeschreibung betrifft.
Bei der Bestimmung des Schadensereignisses im Schadensersatz-Rechtsschutz ist auf das unmittelbar den Schaden auslösende Ereignis (Folgenereignis) abzustellen und nicht auf frühere, kausal vorausliegende Ursachen.
Maßgeblich für den Beginn des Versicherungsfalls ist das vom Versicherungsnehmer behauptete pflichtwidrige Verhalten des Anspruchsgegners; der früheste relevante Zeitpunkt ist damit das dem Anspruch zugrunde gelegte schuldhafte Verhalten.
Eine Transparenzkontrolle, die zur Unwirksamkeit einer Klausel und damit des gesamten Vertrags führen würde, ist nur eingeschränkt möglich, wenn ansonsten der Versicherungsnehmer jeglichen Versicherungsschutz verlieren würde.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.10.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 44 C 177/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für eine Produkthaftungsangelegenheit.
Die Parteien waren durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 24. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2015 verbunden. Nach den Bedingungen bestand Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Schadensersatzrechtsschutz von dem Schadensereignis an, das dem Anspruch zugrundeliegt. Mit Kaufvertrag vom 29. April 2014 erwarb der Kläger einen zwei Jahre alten Gebrauchtwagen. Die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger erfolgte am 12. Mai 2014. Im April 2016 kam es während der Fahrt mit dem Fahrzeug zu einer Geruchsentwicklung aus dem Motorraum. Es stellte sich nach Darstellung des Klägers heraus, dass eine sogenannte Dehnschraube, also eine Schraube, die sich unterschiedlichen Temperaturen anpassen kann, im Zylinderkopf „gebrochen“ war. Nach Darstellung des Klägers war der Motorblock voller nicht verbrannten Dieselkraftstoffs. Der daraus entstandene Schaden habe mit einem Aufwand von 4.788,89 € beseitigt werden müssen. So habe insbesondere der Zylinderkopf aufgrund der Beschädigung ausgetauscht werden müssen.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB und aus Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte um die Gewährung von Deckung. Die Beklagte lehnte dies ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu welchem Versicherungsschutz nicht mehr bestanden habe.
Der Kläger hat unter anderem behauptet, der Bruch der Schraube habe auf einem Materialfehler beruht, da bei einer normalen Haltbarkeit vor einem Dehnschraubenbruch zunächst die Zylinderkopfdichtung Ausfallerscheinungen zeigen müsse. Er hat unter anderem in erster Instanz zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien am 24.12.2013 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages, Versicherungs-Nummer Y, für den ihr gemeldeten Schadensfall, der bei der Beklagten unter der Schadennummer Z erfasst ist, Rechtsschutz für das gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu gewähren hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag für zulässig, indessen für unbegründet erachtet. Der Rechtsschutzfall, für welchen der Kläger Deckungsschutz begehre, falle nicht in den vereinbarten Versicherungszeitraum. Maßgeblich seien die Regelungen in den vereinbarten Bedingungen, welche vorsähen, dass der Versicherungsfall mit dem Schadensereignis beginne, welches dem Anspruch des Versicherungsnehmers zugrunde liege. Die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung gemäß § 307 BGB wegen Intransparenz hat es verneint. Auch liege keine unangemessene Benachteiligung vor. Abzustellen sei auf die sogenannte Folgenereignistheorie, wonach der Eintritt des realen Verletzungszustandes maßgebend sei, weshalb es im hier zu beurteilenden Streitfall nicht auf den Erwerb des mit dem Materialfehler behafteten Fahrzeugs ankomme, sondern auf den tatsächlichen Schadensvorgang, nämlich den Bruch der Dehnschraube.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, dass für die Bestimmung des Zeitpunkts des Rechtsschutzfalles auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs abgestellt werden müsse. Bereits zu diesem Zeitpunkt müsse die Schraube schadhaft gewesen sein, denn anderenfalls wäre der später erfolgte Bruch der Schraube nicht vorstellbar.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des am 21.10.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 44 C 177/16) festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien am 24.12.2013 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages, Versicherungs-Nummer Y, für den ihr gemeldeten Schadensfall, der bei der Beklagten unter der Schadennummer Z erfasst ist, Rechtsschutz für das gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
II.
Zwar ist die Berufung zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Demgegenüber führt die Berufungsbegründung nicht zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.
Einschlägige Leistungsart im Sinne des § 2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen ist der Schadensersatz-Rechtsschutz, denn es geht nach dem Sachvortrag des Klägers um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Delikt und dem Produkthaftungsgesetz. § 4 Abs. 1 a der Bedingungen sieht vor, dass im Schadensersatz-Rechtsschutz Anspruch auf Rechtsschutz nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Schadenereignis an besteht, das dem Anspruch zugrunde liegt.
Die Bestimmung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unwirksam.
Zunächst scheidet eine Inhaltskontrolle der Bestimmung aus. Im VVG ist nicht geregelt, welcher Vorgang im Schadensersatzrechtsschutz den Versicherungsfall darstellt. Dies bleibt der Klärung in den Vertragsbedingungen vorbehalten. Die Definition des Versicherungsfalls, die in unterschiedlichen Bedingungen unterschiedlich erfolgen kann, gehört damit zum Kern der Leistungsbeschreibung, weshalb sie sich einer inhaltlichen AGB-Kontrolle entzieht. Eine Inhaltskontrolle (auf Unangemessenheit) findet hinsichtlich der Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht statt. Diese Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle nur dann nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert. So liegt es hier nicht. Aber auch eine Transparenzkontrolle scheidet aus. Zwar erstreckt sich diese gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich auch auf das Hauptleistungsversprechen. Jedoch ist § 4 Abs. 1a ARB 2008M (2.0) Stand. 01.2012 von vornherein von einer Unwirksamkeitsfolge ausgeschlossen, weil es ansonsten – mangels gesetzlicher Definition des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung – keine Regelung zum Versicherungsschutz als solchem und zur Einordnung des Versicherungsfalls gäbe. Wo eine gesetzliche Auffangregelung fehlt, hat die Unwirksamkeit von „essentialia negotii“ die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Der Versicherungsnehmer verlöre dann jeglichen Versicherungsschutz. Eine reine Transparenzkontrolle des Vertragskerns, die in Unwirksamkeit des gesamten Vertrags resultiert, ist deshalb im Hinblick auf die Garantie der Vertragsfreiheit unzulässig (vgl. BGH, VersR 2014, 625, beck-online, zur Beurteilung von Nr. 1.1 AHB 08).
Für die oben wiedergegebene, für die Beurteilung des hiesigen Streitfalls maßgebliche Definition des Versicherungsfalls wird ganz überwiegend die sogenannte Folgenereignistheorie vertreten, nach welcher Schadensereignis nicht die einzelne Schadenursache ist, sondern das danach liegende Folgenereignis, also das Ereignis, das den Schaden unmittelbar ausgelöst hat (Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 4 ARB 2000, Rdnr. 13 m.w.N.; Plote in van Bühren/Plote, ARB Rechtsschutzversicherung-Kommentar 3. Aufl. 2013, § 4 ARB 2010 Rdnr. 10 m.w.N.), hier der Bruch der Dehnschraube. Abgestellt werden kann danach jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger, denn Schadenereignis kann für den verständigen Versicherungsnehmer nur ein solches sein, für das er den Ersatzpflichtigen in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise verantwortlich macht. Es kommt danach auf den Tatsachenvortrag an, mit dem er sein Schadensersatzverlangen begründet, wobei entscheidend nicht der tatsächliche, sondern der vom rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmer behauptete Verstoß sein soll. Frühester Zeitpunkt ist dementsprechend das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet (Wendt, Strukturen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung (Teil 1), r + s 2006, 1 (3)).
Dementsprechend könnte es, wollte man nicht auf den Moment des tatsächlichen Schadensvorgangs, nämlich den Bruch der Dehnschraube abstellen, nur auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs ankommen. Da das Fahrzeug beim Erwerb im April 2014 indessen bereits jedenfalls zwei Jahre alt war und der Versicherungsschutz erst am 1. Januar 2014 begann, liegt dieser Zeitpunkt jedoch vor dem Beginn des Versicherungsschutzes und wäre dementsprechend auch bei solcher Betrachtung kein versichertes Ereignis gegeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche kann im Blick auf die hier vorliegende Einzelfallentscheidung und darüber hinaus mangels abweichender Auffassung über die Auslegung der hier zu beurteilenden Rechtsfragen nicht angenommen werden. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist darüber hinaus auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.037,30 € festgesetzt.