Versicherungsschutz bei unerwarteter Erkrankung trotz vorbestehender Osteoporose
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Erstattung von Stornokosten aus einer Reiserücktrittskostenversicherung nach einer spontanen Wirbelkörperfraktur. Streitpunkt war, ob die Fraktur als "unerwartete schwere Erkrankung" zu werten ist und ob ein Ausschluss für bei Buchung bestehende Krankheiten wirksam ist. Das Landgericht sieht die Fraktur als unerwartet an und hält die Ausschlussklausel 3.5.3 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§307 Abs.1 Satz2 BGB) für unwirksam; die Berufung der Beklagten soll zurückgewiesen werden.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten soll zurückgewiesen werden; die Klage der Klägerin auf Erstattung der Stornokosten bleibt erfolgreich.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Reiserücktrittsversicherung, die Leistungen bei einer "unerwartet schweren Erkrankung" zusagt, ist auf die subjektive Sicht des Versicherten abzustellen: eine Erkrankung ist unerwartet, wenn sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei Buchung nicht voraussehbar war.
Das bloße Vorliegen einer Grunderkrankung bei Buchung schließt Versicherungsschutz nicht automatisch aus; entscheidend ist, ob eine Verschlechterung bis zum Reiseantritt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war.
Eine Klausel, die ohne weitere Konkretisierung sämtliche bei Buchung bestehenden Krankheiten und deren Folgen generell vom Versicherungsschutz ausschließt, verstößt gegen das materielle Transparenzgebot des §307 Abs.1 Satz2 BGB und ist unwirksam, soweit sie das in den Versicherungsbedingungen vermittelte Leistungsversprechen untergräbt.
Auch in Gruppenversicherungen darf durch Allgemeinausschlüsse nicht die dem Versicherungsnehmer zugesagte Deckung in nicht ersichtlicher Weise eingeschränkt werden; der Verwender hat Einschränkungen klar und durchschaubar zu formulieren.
Tenor
(Hinweisbeschluss)
Rubrum
I.
Die Klägerin buchte am 9./10. Juni 2015 eine Kreuzfahrt in Südamerika vom 26. Januar 2016 bis 20. Februar 2016 für insgesamt 7.491,00 € zuzüglich Hin- und Rückflügen zu einem Preis von weiteren 1.845,99 €. Die Anzahlungen leistete sei mit ihrer X. Als Inhaberin dieser Kreditkarte war sie versicherte Person im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Gruppenversicherung zwischen der T und der Beklagten.
Nach den Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung waren nach Ziffer 3.4.2 versicherte Gründe unter anderem Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person.
3.5.2 sah einen Ausschluss vor dahin, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, wenn für die versicherte Person der Versicherungsfall bei Buchung der Reise vorhersehbar war oder die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Darüber hinaus bestand nach Ziffer 3.5.3 keine Leistungspflicht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten oder deren Folgen.
Am 27. November 2015 wurde bei der Klägerin eine frische multiple Wirbelkörperfraktur diagnostiziert, die infolge einer bereits seit vielen Jahren bestehenden Osteoporoseerkrankung aufgetreten war und einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich machte. Zuvor war die Osteoporose jahrelang stabil. Die Klägerin stornierte die Reise. Ihr entstanden Stornokosten von 2.222,68 €.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.222,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2016 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf Ziffer 3.5.3 ihrer Bedingungen berufen, wonach keine Leistungspflicht für die bei Reisebuchung bestehenden Krankheiten und deren Folgen besteh. Da es sich bei der Fraktur um eine Folge der bei der Reisebuchung bereits bestehenden Osteoporoseerkrankung gehandelt habe, bestehe kein Versicherungsschutz.
Das Amtsgericht hat Beweis darüber erhoben, welche Version der Versicherungsbedingungen der Beklagten Gegenstand des Vertrags war.
Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.222,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dem Juli 2016 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich um eine unerwartete schwere Erkrankung gehandelt habe. Es sei unerheblich, dass die Wirbelkörperfraktur Folge einer bereits vorhandene Osteoporose gewesen sei, denn bei der Fraktur handele es sich nicht um eine zwingende Folge der Osteoporose.
Ziffer 3.5.3 der Bedingungen verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Die Klausel differenziere nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen, so dass auch der versicherten Person unbekannte Vorerkrankungen bei Reisebuchung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wären. Daraus ergebe sich beispielsweise, dass bei einer unerkannten Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Reisebuchung kein Versicherungsschutz bestünde, wenn dem Versicherten aufgrund des Krebses nur noch eine geringe Lebensdauer verbleibe und er sich bereits in der Sterbephase im Krankenhaus befindet. Bereits das erscheine unbillig, so dass eine Abwägung zugunsten der versicherten Person ausfallen müsse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Gruppenversicherung handele. Irrelevant sei, dass es sich im hiesigen Fall möglicherweise nicht um eine unbekannte Krankheit handele, da die Bewertung der Klausel anhand allgemeiner Kriterien erfolgen müsse. Zudem werde 3.4.2 der Bedingungen durch 3.5.3 unterlaufen, denn mit der Beschränkung auf unerwartete schwere Erkrankungen würden zum Teil auch Vorerkrankungen des Versicherten ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten:
Das Amtsgericht habe verkannt, dass bereits keine unerwartete Krankheit vorgelegen habe. Die Osteoporoseerkrankung habe bereits vor der Buchung der Reise vorgelegen und die Verschlimmerung habe zur Reisestornierung geführt. Entscheidend sei allein das Vorliegen der Grunderkrankung im Zeitpunkt der Buchung der Reise. Zudem bezieht sich die Beklagte weiterhin auf den Ausschluss unter Ziffer 3.5.3 ihrer Bedingungen. Bedacht werden müsse, dass es sich um eine Gruppenversicherung handele. Hier könne sich die Beklagte nicht durch die individuelle Beantwortung von Gesundheitsfragen absichern. Sie meint, dass ihre Leistungen nicht derart eingeschränkt würden, dass eine Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Sachvortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts verwiesen.
II.
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Zunächst lag in Gestalt der Wirbelkörperfraktur eine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.
Als unerwartet ist eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Dabei ist Vorhersehbarkeit gegeben, wenn aufgrund der dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannten Tatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der die Reise hindernden Krankheit sprach. Dementsprechend kommt es bei Vorhandensein einer Krankheit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, soweit diese noch nicht so schwer war, dass sie dem Reiseantritt entgegenstand, darauf an, ob mit Wahrscheinlichkeit die Verschlechterung des Leidens bis zu dem für die Reisefähigkeit maßgebenden Zeitpunkt zu erwarten war und es ist nicht Voraussetzung des Versicherungsschutzes, dass der Versicherungsnehmer zuverlässig mit einer Heilung oder Besserung rechnen konnte (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2010 – 10 U 613/09, NJW-RR 2010, 762).
Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen im angefochtenen Urteil war die Osteoporose jahrelang stabil. Für die Klägerin lagen danach keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ausgerechnet in dem Zeitraum zwischen Buchung und Reiseantritt es zu einer Verschlimmerung derart kommen könnte, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass auf die Kenntnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Buchung, also Anfang Juni 2015 abzustellen ist und die Fraktur erst gegen Ende November 2015 eintrat. Dafür, dass aus Sicht der Klägerin im Zeitpunkt der Buchung der Reise Anhaltspunkte vorlagen, die es als erheblich wahrscheinlich erscheinen ließen, dass über vier Monate später eine Wirbelkörperfraktur auftritt, liegen keinerlei Indizien vor.
Gefolgt werden kann dem Amtsgericht zudem in der rechtlichen Beurteilung der von der Beklagten für deren Argumentation herangezogenen Ausschlussklausel zu Ziffer 3.5.3 der Bedingungen.
Die Klausel verstößt gegen das materielle Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieses beinhaltet für den Verwender der Geschäftsbedingungen die Verpflichtung, die Rechte und Pflichten der Vertragspartners, hier der versicherten Person, möglichst klar und durchschaubar darzustellen, so dass dem Kunden der Inhalt der Klausel nicht erst nach intensiver Beschäftigung mit den Bedingungen oder aufgrund ergänzender Auskünfte deutlich wird. Tatsächlich bedingte die Klausel im Falle ihrer Wirksamkeit eine dem Vertragspartner nicht ohne Weiteres ersichtliche Einschränkung des versprochenen Versicherungsschutzes.
Ziffer 3.4.2 knüpft mit dem Versprechen der Versicherungsleistung im Fall einer unerwartet schweren Erkrankung – wie oben bereits dargestellt – an die subjektive Sicht des Versicherten an und daran, ob dieser aufgrund der ihm bekannten Tatsachen von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der die Reise hindernden Erkrankung ausgehen konnte.
Ziffer 3.5.3 stellt aber allein auf das Vorliegen bei Reisebuchung bestehender Krankheiten und deren Folgen ab, ohne in hinreichender Weise zu verdeutlichen, dass es dabei in Abweichung vom eigentlichen Vertragsversprechen auf die subjektive Kenntnisse der versicherten Person nicht ankommen soll.
III.
Die Beklagte und Berufungsklägerin hat Gelegenheit, binnen 2 Wochen zu den vorstehenden Ausführungen Stellung zu nehmen.
Düsseldorf, 7.11.2017
Landgericht, 9. Zivilkammer