Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·9 S 19/15·06.04.2016

Berichtigung des Kostenausspruchs nach §319 ZPO: Kläger trägt Kosten beider Rechtszüge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf berichtigte gemäß §319 ZPO den Tenor seines Urteils vom 24.03.2016 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Kostenausspruch. Gegenstand war die Klarstellung, wer die Kosten beider Rechtszüge zu tragen hat. Die Kammer stellte fest, dass der verkündete Tenor nicht dem beabsichtigten Kostenentscheid entsprach und korrigierte ihn entsprechend. Ergebnis: Der Kläger und Berufungsbeklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

Ausgang: Berichtigung des Tenors gemäß §319 ZPO: Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten in einem Urteil, auch im Kostenausspruch.

2

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, wenn der Fehler offensichtlich und ohne weitere inhaltliche Klärung feststellbar ist.

3

Der Kostenausspruch ist zu berichtigen, wenn der verkündete Tenor von der im Urteil erkennbaren Rechtslage oder der beabsichtigten Entscheidung abweicht.

4

Durch die Berichtigung darf die materielle Entscheidung über die zugrunde liegenden Ansprüche nicht verändert werden; berichtigungsfähig sind lediglich offenbare Form- oder Schreibfehler.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird der Tenor des Urteils der  9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Der Kläger und Berufungsbeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

 

Rubrum

1

Berichtigungsbeschluss - keine Entscheidungsgründe -