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Landgericht Düsseldorf·9 S 11/18·03.07.2018

Berufung gegen Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung wegen Widerrufsfällen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVerbraucherrecht (Widerrufsrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Erstattung von Anwaltskosten, nachdem die Rechtsschutzversicherung Deckung mit Verweis auf den Ausschluss für vor Versicherungsbeginn liegende Rechtsverstöße (§4 Abs.3 c ARB 2016) abgelehnt hatte. Streitgegenstand ist, ob das Unterlassen einer Widerrufsbelehrung nach §355 BGB a.F. einen solchen Rechtsverstoß darstellt. Die Kammer bestätigt die erstinstanzliche Wertung, dass es sich um eine Obliegenheit und nicht um eine Rechtspflicht handelt, und hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos; eine Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO wird angedroht.

Ausgang: Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Festlegung des Rechtsschutzfalls kommt es auf die dem Dritten vorgeworfene Pflichtverletzung und den vom Versicherungsnehmer gehaltenen Tatsachenvortrag an.

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Das Unterlassen der Mitteilung einer Widerrufsbelehrung nach §355 BGB a.F. stellt nach dem Wortlaut der Vorschrift regelmäßig keine Verletzung einer Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit dar und löst daher nicht ohne Weiteres den Ausschluss nach §4 Abs.3 c ARB 2016 aus.

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Die Geltendmachung der Rückabwicklung wegen Nichtbeginns der Widerrufsfrist ist nicht als Bezugnahme auf einen vor Versicherungsbeginn liegenden Rechtsverstoß zu qualifizieren, der den Ausschluss der Deckung rechtfertigen würde.

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Bei mehreren Darlehensverträgen können unterschiedliche Widerrufsbelehrungen und ein unterschiedliches prozessuales Schicksal vorliegen, sodass gebührenrechtlich nicht zwangsläufig nur eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. §15 Abs.2 RVG vorliegt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 15 Abs. 2 RVG§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

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I.

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Der Kläger nahm nach seiner Darstellung im Jahr 2008 bei der E2 AG (E3) ein Darlehen über 25.000,00 € auf und ein weiteres Darlehen über 54.200,00 €. Die ihm in diesem Zusammenhang erteilten Widerrufsbelehrungen waren nach seiner Ansicht fehlerhaft.

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Seit 6. Januar 2016 unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. Unter § 4 Abs. 3 c ARB 2016 hieß es wie folgt:

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„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn (…) ein Verstoß des Versicherungsnehmers oder seines Gegners gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschehen ist oder geschehen sein soll, zur Stützung der Rechtsansicht des Versicherungsnehmers oder seines Gegners herangezogen wird.“

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Im Juni 2016 wandte sich der Kläger nach seiner Darstellung an seine Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Überprüfung der Darlehensverträge auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Juni 2016 erfolgte unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2016 nach der Darstellung des Klägers der Widerruf.

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Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte um Erteilung einer Deckungszusage, welche diese mit Hinweis auf den eben erwähnten Risikoausschluss ablehnte. Am 4. Januar 2017 unterbreitete E3 AG nach Darstellung des Klägers ein Vergleichsangebot.

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Der Kläger zahlte nach seiner Darstellung auf Gebührenforderungen seiner Anwälte den Betrag von 4.062,28 €.

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Er ist der Ansicht gewesen, dass die Beklagte Rechtsschutz nicht habe verweigern dürfen. Abgestellt werden müsse auf die nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgte Weigerung der E3 AG zur Rückabwicklung der Darlehensverträge. Hinsichtlich der Forderungsberechnung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilten, an ihn 4.062,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2016 zu zahlen,

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die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in dieser Sache freizustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung gewesen, dass der vertraglich vereinbarte Risikoausschluss aus § 4 Abs. 3 c ARB 2016 eingreife. Der Kläger habe sich auf einen Verstoß der Bank gegen gesetzliche Pflichten im Jahre 2008 zur Stützung seiner Rechtsansicht bezogen. Genau dieser Fall werde von der Ausschlussklausel erfasst. Hilfsweise hat die Beklagte vorgetragen, es könne nur eine 1,3 fache Geschäftsgebühr und eine 1,0 fache Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 37.161,95 € gefordert werden, da es sich um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des RVG handele.

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Das Amtsgericht hat die Beklagte dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Rechtsverstoß der E3 AG erst am 27. Juni 2016 eingetreten sei und nicht bereits im Jahre 2008 durch die Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung sei der Tatsachenvortrag entscheidend, mit welchem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründe. Als frühester Zeitpunkt komme dafür das dem Gegner des Versicherungsnehmers vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus welchem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleite. E3 AG habe die ihr gesetzte Frist verstreichen lassen und damit das Anerkenntnis des Widerrufs des Klägers verweigert.

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Weiterhin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auch in der geltend gemachte Höhe bestehe. Insbesondere seien die Widerrufe der zwei Darlehensverträge nicht als eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu verstehen. Die Widerrufe könnten durchaus ein unterschiedliches Schicksal erleiden. Hier gelte zudem, dass die Widerrufsbelehrungen unterschiedlich gefasst gewesen seien.

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Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass sich das Amtsgericht nicht mit der Neufassung des Ausschlusses in den ARB 2016 auseinandergesetzt habe. Insbesondere fehle es an einer hinreichenden Unterscheidung des Eintritts des Versicherungsfalls vom Eingreifen des genannten Risikoausschlusses. Dessen Voraussetzungen lägen vor, weil sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf ihm erteilte fehlerhafte Widerrufsbelehrungen im Jahre 2008 beziehe.

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Zudem seien die maßgeblichen Widerrufsbelehrungen – anders als das Amtsgericht meine – identisch gefasst gewesen, spreche insbesondere dies für das Vorliegen nur einer Angelegenheit.

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Die Beklagte beantragt,

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              das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft unter Verteidigung des mit der Berufung angegriffenen Urteils sein erstinstanzliches Vorbringen

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Als zutreffend erweist sich die Annahme des Amtsgerichts, dass es für die Festlegung des Rechtsschutzfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von ihm zum Schadensersatzrechtsschutz entwickelten Grundsätze auf die dem Dritten vorgeworfene Pflichtverletzung und den dazu gehaltenen Tatsachenvortrag ankomme, mit welchem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründe (BGH, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 47/13 -, BGHZ 201, 73 bis 83, Rdnr. 18 m.w.N.). Aufgrund dessen ist es – für die Festlegung des Rechtsschutzfalls – unerheblich, dass die E3 AG fehlerhaft über die Möglichkeit zum Widerruf der Darlehensverträge belehrt haben mag.

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Im Streit steht das Eingreifen des Risikoausschlusses aus § 4 Abs. 3 c ARB 2016. Danach besteht kein Rechtsschutz, wenn ein Verstoß des Versicherungsnehmers oder seines Gegners gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschehen ist oder geschehen sein soll, zur Stützung der Ansicht der Rechtsansicht des Versicherungsnehmers oder seines Gegners herangezogen wird.

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Auf einen derartigen Verstoß hat sich der Kläger nicht gestützt. Vielmehr hat er geltend gemacht, dass die Frist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der ab dem 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung nicht zu laufen begonnen habe, da ihm eine Belehrung im Sinne der genannten Vorschriften nicht mitgeteilt worden sei.

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§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB alte Fassung ist nicht zu entnehmen, dass das Unterlassen der Mitteilung der Belehrung einen Verstoß gegen eine Rechtspflicht oder eine Rechtsvorschrift darstellt. Die Vorschrift formuliert keine Anforderung dahin, dass der Vertragspartner des Verbrauchers eine Belehrung zu erteilen hat. Zu entnehmen ist dem Wortlaut der Regelung bloß, dass die Widerrufsfrist im Falle des Unterlassens der Mitteilung nicht zu laufen beginnt. Die Mitteilung einer Widerrufsbelehrung stellt dementsprechend nach der Formulierung des Gesetzes nur eine Obliegenheit dar, deren Erfüllung nicht erzwungen werden kann, deren Versäumung auch keine selbständigen Schadensersatzansprüche der anderen Partei auslöst, sondern nur Rechtsnachteile des Pflichtigen selbst. Dass auch derartige Obliegenheiten von dem Ausschluss nach § 4 Abs. 3 c ARB 2016 erfasst sein sollen, ist der Regelung, die auf der Grundlage der Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen ist, nicht entnommen werden.

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Selbst unter der Prämisse, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.09.2006 – XI ZR 204/04, Rn. 40 ff.) zum Haustürwiderrufsgesetz mit der dort für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs angenommenen im Unterlassen einer Widerrufsbelehrung liegenden Pflichtverletzung auf die Belehrung nach § 355 BGB a.F. Anwendung finden könnte, änderte sich am hiesigen Ergebnis nichts: Der Kläger macht eben keinen Schadensersatzanspruch geltend, für dessen Begründung er in der Tat eine Pflichtverletzung, mithin einen Rechtsverstoß, darlegen müsste; er verlangt vielmehr eine Rückabwicklung, deren Voraussetzung es ist, dass die Frist zur Ausübung des Gestaltungsrechts im Zeitpunkt der Ausübung nicht abgelaufen ist.

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Mit dem Amtsgericht geht die Kammer davon aus, dass gebührenrechtlich nicht nur eine Angelegenheit betroffen war, denn mit den beiden Darlehensverträgen waren zwei Rechtsverhältnisse betroffen, die ein unterschiedliches Schicksal nehmen konnten. Im Übrigen wird zu diesem Punkt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.