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Landgericht Düsseldorf·9 OH 7/15·23.10.2017

Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf 0 EUR wegen unverwertbarer Teilleistung

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf setzte im selbständigen Beweisverfahren die Vergütung des Sachverständigen auf 0,00 EUR fest. Der Sachverständige hatte nur eine Teilleistung vorgelegt, die teils inhaltlich mangelhaft war und überwiegend Ergebnisse ohne darlegungspflichtigen Gedankengang enthielt. Eine Nachbesserung war aus personenbedingten Gründen nicht möglich, sodass die Vergütung versagt wurde.

Ausgang: Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf 0,00 EUR; Vergütung wegen unverwertbarer Teilleistung versagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen kann nach § 4 Abs. 1 JVEG durch Beschluss erfolgen, wenn das Gericht dies für angemessen hält.

2

Eine Vergütung ist zu versagen, wenn der Sachverständige lediglich eine Teilleistung erbracht hat, die für das Verfahren unverwertbar ist.

3

Ein Gutachten ist unverwertbar, wenn es inhaltliche Mängel aufweist oder überwiegend Ergebnisse enthält, ohne den für ein gerichtliches Gutachten erforderlichen Gedankengang zu vermitteln.

4

Personenbedingte Gründe, die eine Beseitigung der Mängel verhindern, rechtfertigen die Versagung der Vergütung, insbesondere wenn das Gutachten für die Parteien keinen verwertbaren Wert hat.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Satz 1, letzter Hs. JVEG§ 4 Abs. 1 JVEG

Tenor

Landgericht Düsseldorf Beschluss

In dem selbständigen Beweisverfahren

wird die Vergütung des Sachverständigen C auf 0,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Vergütung war durch Beschluss festzusetzen, da das Gericht dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, letzter Hs. JVEG für angemessen hält.

3

Dem Sachverständigen war eine Vergütung abzuerkennen, da er lediglich eine Teilleistung abgeliefert hat. Diese ist unverwertbar, da sie teils inhaltlich mangelbehaftet war, wie sich aus der nachträglichen Korrektur durch den Sachverständigen selbst ergibt, im Wesentlichen aber nur Ergebnisse enthält, ohne den für ein gerichtliches Gutachten erforderlichen Gedankengang zu vermitteln, wie der Sachverständige zu diesen Ergebnissen gelangt ist. Die erforderliche Erläuterung des Gutachtens, durch die Mängel hätten beseitigt werden können, konnte aus in der Person des Sachverständigen liegenden Gründen nicht mehr erfolgen.

4

In der Person des Sachverständigen liegende Gründe für die unterbliebene Fertigstellung rechtfertigen die Versagung der Vergütung, insbesondere wenn diese – wie hier – für die Parteien keinen Wert hat (vgl. Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn 8).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung, Entschädigung oder des Vorschusses gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

7

Düsseldorf, 24.10.2017

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9. Zivilkammer