Zurückweisung von Aussetzungs- und Erweiterungsanträgen im selbständigen Beweisverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO sowie die Erweiterung eines selbständigen Beweisverfahrens. Das LG stellte fest, dass das Beweisverfahren am 29.11.2010 beendet war, nachdem eine zur Fortführung erforderliche Einwilligung trotz Fristsetzung (§ 356 ZPO) nicht vorgelegt wurde. Der Aussetzungsantrag entfiel mangels Benennung eines anhängigen Verfahrens; die Erweiterung scheiterte an der Unmöglichkeit nach Beendigung und am Fehlen von Zustimmung bzw. Sachdienlichkeit.
Ausgang: Anträge auf Aussetzung nach § 148 ZPO und auf Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens vom Gericht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein selbständiges Beweisverfahren endet, wenn die gesetzte Nachfrist zur Herbeiführung der zur Fortführung erforderlichen Voraussetzungen fruchtlos verstreicht; ein förmlicher Feststellungsbeschluss ist hierfür nicht erforderlich.
Ein Antrag auf Aussetzung nach § 148 ZPO setzt die Bezeichnung eines anderen anhängigen Verfahrens voraus, wegen dessen Entscheidung die Aussetzung beantragt wird.
Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens ist dessen nachträgliche Erweiterung grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Parteierweiterung im selbständigen Beweisverfahren richtet sich sinngemäß nach den Regeln der Klageänderung (§ 263 ZPO) und bedarf der Zustimmung der bisherigen Gegenpartei oder der Sachdienlichkeit; nach teilweiser oder vollständiger Durchführung der Beweiserhebung fehlt Sachdienlichkeit regelmäßig.
Tenor
Der An¬trag der An¬trag¬stel¬le¬rin vom 7. De¬zem¬ber 2010 auf Aus¬set¬zung des Ver¬fah¬rens nach § 148 ZPO wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen. Der An¬trag der An¬trag¬stel¬le¬rin vom 11. Ja¬nu¬ar 2011 auf Er¬wei¬te¬rung des selb¬stän¬di¬gen Be¬weis¬ver¬fah¬rens wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen.
Gründe
Das selbständige Beweisverfahren ist seit dem 29. November 2010 beendet. Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 (Bl. 92 GA) war den Parteien das Gutachten des Sachverständigen A mit Frist zur Stellungnahme übersandt worden. Die Antragstellerin beantragte fristgerecht Ergänzung, welche auch angeordnet wurde. Der Sachverständige teilte mit, dass die ergänzende Begutachtung nur unter Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks möglich sei. Mit Beschluss vom 25.August 2010 hat die Kammer der Antragstellerin aufgegeben, das Einverständnis beizubringen. Mit Beschluss vom 2. November 2010 (Bl. 133 GA), der den Parteien am 8. November 2010 zugestellt worden ist, hat die Kammer eine Frist nach § 356 ZPO gesetzt, welche am 29. November 2010 ablief. Das erforderliche Einverständnis hat die Antragstellerin bis dahin nicht beigebracht, so dass das Beweisverfahren - ein förmlicher Beschluss zur Feststellung der Beendigung ist vom Gesetz nicht vorgesehen - am 29. November 2010 sein Ende fand.
Ungeachtet der Beendigung des Verfahrens am 29. November 2010 ist der auf Aussetzung nach § 148 ZPO gerichtete Antrag zurückzuweisen, weil ein anderes anhängiges Verfahren, wegen welchem eine Aussetzung erfolgen könnte, nicht bezeichnet ist.
Auch der auf Erweiterung des Verfahrens gerichtete Antrag vom 11. Januar 2011 ist zurückzuweisen. Zum Einen ist nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens dessen Erweiterung nicht möglich. Zum anderen gelten für die Parteierweiterung sinngemäß die Regeln zur Klageänderung nach § 263 ZPO. Eine Erweiterung ist nur mit Zustimmung der bisherigen Gegenpartei oder bei Sachdienlichkeit zulässig (MK/Müller-Eberhard, § 263 ZPO, Rn. 84). Die Zustimmung liegt nicht vor. Sachdienlichkeit ist auch nicht gegeben. Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens ist die Beweiserhebung. Nach deren auch nur teilweiser Durchführung ist eine Parteiänderung und damit auch eine Parteierweiterung regelmäßig nicht mehr sinnvoll, da die neue Partei auf das Kernstück des Verfahrens - eben die Beweiserhebung - keinen Einfluss hatte.
Düsseldorf, 08.02.2011 9. Zivilkammer