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Landgericht Düsseldorf·9 OH 10/08·01.09.2010

Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht (Sachverständigenbefangenheit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit wegen angeblich parteiischer Formulierungen in einem Ergänzungsgutachten. Das Landgericht führt aus, dass Befangenheit nach § 406 i.V.m. § 42 ZPO nur anzunehmen ist, wenn ein bei verständiger Würdigung gerechtfertigtes Misstrauen besteht. Sprachliche Zuspitzungen reichen nicht aus, wenn das Gutachten insgesamt sachlich und auf nachvollziehbaren Feststellungen beruht. Der Antrag wird daher zurückgewiesen.

Ausgang: Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen mangels gerechtfertigten Misstrauens verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Sachverständiger kann nach § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

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Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit genügt subjektives Misstrauen der antragstellenden Partei, wenn dieses bei verständiger Würdigung aus Sicht eines vernünftigen Menschen gerechtfertigt ist.

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Unsachliche oder scharfe Formulierungen im Gutachten begründen nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit, wenn das Gutachten insgesamt objektiv und sachlich die Beweisfragen behandelt.

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Eine Unterstellung oder wertende Formulierung begründet die Ablehnung des Sachverständigen nur, wenn sich aus dem Vortrag ergibt, dass die Äußerungen nicht als fachliche Begründung, sondern als tatsächliche Parteilichkeit zu verstehen sind.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 1. Juni 2010, den

Sachverständigen Dr.-Ing. A wegen der

Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Ein Sachverständiger kann nach § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann dabei eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erfolgen.

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Eine solche Besorgnis der Befangenheit ist indes nur dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen, wobei ausreichend ist, wenn dieses Misstrauen lediglich subjektiv aus der Sicht der antragstellenden Partei besteht.

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Es genügt dabei, wenn der Vorwurf gegen den Sachverständigen bei verständiger Würdigung, also nach dem Beurteilungsmaßstab eines vernünftigen Menschen gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 1975, 1363).

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Die Antragstellerin trägt im wesentlichen vor, die Besorgnis der Befangenheit beruhe darauf, dass der Sachverständiger in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.10.2010 "eine Fülle von überflüssigen und die Objektivität sowie insbesondere die Unparteilichkeit verletzende Behauptungen und Wertungen über die Antragstellerin" anstelle, und nennt hierfür diverse Beispiele.

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Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Juni 2010 (Bl. 287 ff. GA) verwiesen.

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Hieraus kann sich grundsätzlich ein Befangenheitsgrund ergeben, im vorliegenden Fall ist dies aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht festzustellen:

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Der Antragstellerin ist insoweit zwar zuzugeben, dass sich der Sachverständige Fischinger in seinem Ergänzungsgutachten stellenweise einer Ausdrucksweise bedient, die den Eindruck entstehen lassen könnte, er fühle sich von den Ergänzungsfragen der Antragstellerin angegriffen.

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Dies räumt der Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch letztlich auch ein, indem er darlegt, er sei in seinem Ergänzungsgutachten dem Stil des anwaltlichen Vortrags der Antragstellerin entsprechend "in scharfer Form" entgegengetreten. Sollte sich der Sachverständige durch die Formulierungen im Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung des Gutachtens angegriffen gefühlt haben, so mag dahinstehen, ob dies gerechtfertigt war. Selbst wenn, hätte sich der Sachverständige jedoch in seinem Ergänzungsgutachten um sprachliche Ausgewogenheit bemühen sollen, anstatt zu versuchen, im selben Ton darauf zu reagieren. Dies ist dem Sachverständigen – und insoweit ist der Antragstellerin Recht zu geben – indes nicht gelungen.

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Gleichwohl ist deswegen ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen aber nicht gerechtfertigt. Denn sowohl das Ergänzungsgutachten als auch die Stellungnahme zum Befangenheitsantrag lassen erkennen, dass sich der Sachverständige objektiv und sachlich mit den an ihn gestellten Fragen beschäftigt hat – ungeachtet sprachlicher Einzelheiten bei der Darstellung seiner Ergebnisse. So hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch explizit und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen inhaltlichen, sachlichen Gründen er gewisse Formulierungen gewählt hat und dass diese auf seinen sachverständig gefundenen Feststellungen zu den Beweisfragen beruhen.

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Hinsichtlich der von der Antragstellerin beanstandeten Formulierung betreffend der überreichten Skizze (Bl. 119 GA) etwa mag die Wortwahl des Sachverständigen vielleicht zunächst darüber hinwegtäuschen, dass dieser letztlich damit zum Ausdruck bringen wollte, dass diese Skizze als Nachweis der Durchführung von Abdichtungsarbeiten seiner Auffassung nach nicht ausreichend ist und auch keine Grundlage für einer gutachterliche Beurteilung sein kann.

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Hinsichtlich der dem Sachverständigen von der Antragstellerin vorgeworfenen Unterstellung, wonach sie risikobehaftete und schadensträchtige Instandsetzungsarbeiten zur eigenen Gewinnmaximierung durchführen wolle, gilt, dass dies tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Indes lässt sich nicht feststellen, dass der Sachverständige tatsächlich eine derartige Unterstellung gemacht hat: So ist die entsprechende Passage im Ergänzungsgutachten vielmehr so zu verstehen, dass damit die gutachterlichen Feststellungen untermauert werden sollen, nach denen die Instandsetzung eben auf eine bestimmte Art und Weise durchzuführen sei.

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Auch insoweit gilt, dass der Sachverständige hier möglicherweise eine unglückliche Formulierung gewählt hat, um letztlich seine gutachterlich getroffenen Feststellungen zu untermauern, da er hiermit letztlich noch einmal verdeutlichen wollte, dass und warum aus seiner Sicht die Instandsetzungsarbeiten auf die von ihm festgestellte Weise durchzuführen sind, da eine andere Vorgehensweise möglicherweise zwar günstiger, aber risikobehafteter und schadensträchtiger sei.

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Demnach ist bei verständiger Würdigung nicht festzustellen, dass ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt ist.

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Düsseldorf, den 2. September 2010

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Landgericht, 9. Zivilkammer

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Die Einzelrichterin

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Schmitz

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Richterin am Landgericht