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Landgericht Düsseldorf·9 O 93/11·23.01.2012

Freigabe hinterlegter Factoring-Forderung – Abtretungsverbot und fehlende Back-to-back-Abtretung

ZivilrechtSchuldrechtAbtretungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Freigabe eines beim Amtsgericht hinterlegten Betrags aus einer Factoring-Forderung. Streitig war, ob die Forderung durch einen Back-to-back-Vertrag auf die C Bank übergegangen ist oder ob der Factor zur Freigabe verpflichtet ist. Das Landgericht verurteilte zur Freigabe, weil der Beklagte die Weiterabtretung nicht bewiesen hat und vertraglich ein Abtretungsverbot (pactum de non cedendo) anzunehmen ist. Weitere Zahlungsansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Freigabe des hinterlegten Betrags an die Klägerin verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Factor ist zur Freigabe einer zur Sicherung abgetretenen, nicht angekauften Forderung verpflichtet, wenn die vertraglich geregelten Freigabevoraussetzungen erfüllt sind.

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Derjenige, der eine Weiterabtretung aus einem Back-to-back-Abtretungsvertrag geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der vertraglich vorausgesetzten Voraussetzungen (z. B. Einstufung als vereinbarter Kunde, Einhaltung von Limiten).

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Eine Sicherungszession, die ausdrücklich als Inkasso- und Sicherungszession ausgestaltet ist und zugleich ein Rückabtretungsrecht des Sicherungsnehmers vorsieht, kann ein stillschweigendes pactum de non cedendo enthalten und damit eine Weiterabtretung an Dritte ausschließen.

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Die bloße Angabe einer Nennung in internen Listen oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht, um das Vorliegen einer zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung über die Einstufung als "vereinbarter Kunde" zu beweisen.

Relevante Normen
§ 399 Abs. 2 BGB§ 12 HinG BW§ 92 Abs. 2 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht 76437 Rastatt, Aktenzeichen HL 26/10 hinterlegten Betrages in Höhe von 14.833,07 € nebst 1% Zinsen p.a. seit dem 01.12.2010 an die Klägerin zu bewilligen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 18.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 3. September 2007 schloss die Klägerin mit der Gemeinschuldnerin A einen Factoringvertrag.

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Ziffer 5.1 des Vertrages bestimmte unter der Überschrift "Abtretung" Folgendes:

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"Der Kunde tritt hiermit dem Factor im Voraus alle künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen sämtliche Abnehmer (Debitoren) ab. Die Abtretung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die jeweilige Forderung vom Factor angekauft wird."

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Ziffer 6 der Bedingungen verhält sich über die "Behandlung von nicht angekauften Forderung". Hier hieß es unter den Ziffern 6.3 und 6.4 wie folgt:

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"6.3

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Der Kunde tritt hiermit auch die nicht angekauften Forderungen an den Factor im Voraus ab. Diese Abtretung erfolgt zum Zwecke der Einziehung (Inkassozession) aber darüber hinaus auch zur Sicherung aller (auch zukünftigen) Ansprüche des Factors gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit ihm (Sicherungszession).

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Die Abtretung gilt nicht für Forderungen, die der Kunde im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes bereits an seine Vorlieferanten abgetreten hat und abgetreten wird. Soweit er hierzu befugt ist, ermächtigt der Kunde den Factor, diese nicht abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für fremde Rechnung einzuziehen.

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Entfällt der verlängerte Eigentumsvorbehalt, kommt die vereinbarte Abtretung an den Factor zur Wirkung. Kauft der Factor die Forderung später an, gelten die Abtretungsregelungen für angekaufte Forderungen vorrangig.

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6.4

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Der Factor ist zur Freigabe der sicherungshalber abgetretenen Forderung verpflichtet, wenn und soweit

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der Kunde sämtliche Ansprüche des Factors gegen den Kunden vollständig zurückführt;

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der Factor übersichert ist."

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Am 25. Juni 2009 schloss die Gemeinschuldnerin unter der Bezeichnung "Bankhaus B" – mit der C Bank – in dem Vertrag als D AG bezeichnet – einen Back-to-back-Forderungsabtretungsvertrag.

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Unter Ziffer 2.2 "Abtretung von Forderungen" hieß es dort zu Ziffer 2.2.1:

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"Der Verkäufer tritt hiermit an den Käufer Folgendes ab:

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a)

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alle Forderungen, die durch einen vereinbarten Kunden an den Verkäufer abgetreten werden; und

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b)

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alle mit einer jeden derartigen Forderung verbundenen Rechte, und der Käufer stimmt hiermit allen betreffenden Abtretungen zu."

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Unter Ziffer 1.1.1 hieß es unter anderem:

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"Vereinbarte Kunden sind im Verhältnis zum Verkäufer:

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Alle früheren, aktuellen oder zukünftigen Factoring-Kunden, mit denen der Verkäufer am, vor oder nach dem Datum des Vertragsbeginns eine Vereinbarung schließt, und

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a)

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die der Verkäufer dem Käufer gemeldet hat und im Zusammenhang mit denen die Finanzierungsgrenze, die der Verkäufer den einzelnen Factoring-Kunden zum Zeitpunkt dieser Meldung eingeräumt hat, 150.000,00 € nicht übersteigt; oder

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b)

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im Zusammenhang mit denen der Käufer und der Verkäufer vereinbart haben, dass die betreffenden Factoring-Kunden als vereinbarte Kunden gelten sollen."

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Mit Rechnungen vom 6. August 2010 verlangte die Klägerin von der E GmbH berechtigt unter anderem den Betrag von 14.833,07 €. In Höhe dieses Betrages kaufte die Gemeinschuldnerin die Forderungen nicht an. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 1. November 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Auch die C Bank ging in die Insolvenz. Die E GmbH hinterlegte den geschuldeten Betrag.

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Die Klägerin hält sich für die wahre Gläubigerin.

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Sie beantragt wie folgt zu erkennen:

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Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht 76437 Rastatt, Aktenzeichen HL 26/10 hinterlegten Betrages in Höhe von 14.833,07 € nebst 1 0/00 Zinsen/Monat seit dem 01.12.2010 an die Klägerin zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, bei der Klägerin handele es sich um eine "vereinbarte Schuldnerin" nach Ziffer 1.1.1 lit. b des Back-to-back-Forderungsabtretungsvertrags. Die C Bank sei, so meint der Beklagte, Forderungsinhaberin geworden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen, die erteilten Hinweise und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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Entscheidugnsgründe:

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Nach Ziffer 6.4 des Factoringvertrags ist der Beklagte zur Freigabe der streitigen Forderung verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinschuldnerin irgendwelche Ansprüche gegen die Klägerin hat, deren Sicherung die streitige Forderung sichern könnte.

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Dem Beklagten ist die Freigabe auch möglich, da er Inhaber der zur Sicherung abgetretenen, nicht angekauften Forderung ist.

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Der Beklagte hat nicht dargetan, dass die Gemeinschuldnerin die Inhaberschaft an der Forderung durch Abtretung nach Ziffer 2.2.1 des Back-to-back-Forderungsabtretungsvertrags abgetreten hätte.

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Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen nach Ziffer 1.1.1 lit. a des Back-to-back-Forderungsabtretungsvertrags erfüllt sind. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin das Limit von 150.000,00 € überschritten hat. Den entsprechenden Vortrag der Klägerin (Bl. 97 GA) hat der Beklagte nicht bestritten, vielmehr dürfte sein Vortrag als Bestätigung zu verstehen sein (Bl. 104 GA).

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Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Klägerin "vereinbarte Kundin" nach Ziffer 1.1.1 lit. b des Back-to-back-Forderungsabtretungsvertrags ist. Dazu führt der Beklagte bloß aus, die Insolvenzschuldnerin und die F Bank hätten "vereinbart, dass die Klägerin als Factoringkunde gelten soll" (Bl. 93 GA). Einzelheiten zum Abschluss dieser Vereinbarung – das Vorliegen einer Vereinbarung ist bloß Rechtsfolge bestimmter tatsächlicher Vorgänge - ergeben sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Es ergibt sich aus der Darlegung des Beklagten schon nicht, welche (natürlichen) Personen diese Vereinbarung getroffen haben. Die Vernehmung der von dem Beklagten angebotenen Zeugen (Bl. 94 GA) liefe auf eine Ermittlung der der angeblichen Vereinbarung zu Grunde liegenden, von dem Beklagten nicht mitgeteilten Vorgänge hinaus. Auch die Bezugnahme auf eine "Client-Commitment-Bank-Liste" (Bl. 94 GA) ersetzt den erforderlichen Sachvortrag zu den der Vereinbarung zu Grunde liegenden Vorgängen nicht. Die Kammer sieht nicht, wie sich aus der Erwähnung der Klägerin in einer Liste eine Vereinbarung ergeben soll. Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 (Bl. 80 GA) hat die Kammer darauf hingewiesen, dass ihr unklar ist, wie die Klägerin vereinbarte Kundin geworden sein soll. Der Beklagte hat diese Unklarheit nicht beseitigt.

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Darüber hinaus wäre eine etwaige Abtretung unwirksam. Die Klägerin und die Gemeinschuldnerin haben ein Abtretungsverbot nach § 399 2. Fall BGB vereinbart. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung. Gegebenenfalls kann aber die Sicherungsabrede auch ein stillschweigendes pactum de non cedendo zugunsten des Sicherungsgebers enthalten (Staudinger/Busche, Einleitung zu §§ 398 ff. BGB, Rn. 91 m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Die Abtretung ist nach Ziffer 6.3 des Factoring-Vertrags "zum Zwecke der Einziehung (Inkassozession) aber darüber hinaus auch zur Sicherung aller (auch zukünftigen) Ansprüche des Factors gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit ihm (Sicherungszession)" erfolgt. Von einer Weiterabtretung ist nicht die Rede, ihre Möglichkeit nirgends angedeutet, obgleich es sich um einen alle Einzelheiten regelnden Vertrag handelt. Vielmehr steht der Klägerin nach Ziffer 6.4 sogar ein Anspruch auf Rückabtretung unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach Treu und Glauben setzt es der Vertrag als selbstverständlich voraus, dass der Factor die ihm abgetretene Forderung nicht weiter abtritt, sonst wäre Ziffer 6.4 sinnlos.

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Ob darüber hinaus auch deshalb an ein Abtretungsverbot zu denken ist, weil Klägerin und Gemeinschuldnerin eine Kontokorrentabrede getroffen haben (Bl. 98 GA), kann dahin stehen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 12 HinG BW. Ein weitergehender Zinsanspruch – die Klägerin macht im Ergebnis 1,2% p.a. geltend – besteht nicht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

46

Der Streitwert wird auf 14.833,07 € festgesetzt.

47

Dietrich