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Landgericht Düsseldorf·9 O 82/10·27.09.2010

Schützenverein: Ausschlussbeschluss wegen fehlerhafter Tagesordnung unwirksam

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte u.a. Feststellungen zu einer behaupteten Manipulation des Königsschießens und zur Unwirksamkeit seines Vereinsausschlusses. Das LG wies die Feststellungsanträge zur Manipulation als unzulässig (bloße Tatsachenfeststellung) ab und den Antrag zur Aufnahme eines Misstrauensantrags als unbegründet. Dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses gab es statt, weil der Tagesordnungspunkt den Ausschluss nicht hinreichend erkennen ließ und zudem satzungsmäßige Ausschlussvoraussetzungen (insb. wiederholte Mahnung, Feststellungen zur Vereinsschädigung) im Vereinsverfahren nicht festgestellt wurden.

Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen, aber Ausschlussbeschluss des Vereins als unwirksam festgestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn lediglich die Feststellung einer Tatsache und nicht eines Rechtsverhältnisses begehrt wird.

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Die in einer Einladung zur Mitgliederversammlung benannten Tagesordnungspunkte müssen den Gegenstand der Beschlussfassung so konkret erkennen lassen, dass eine sachgerechte Vorbereitung und die Entscheidung über die Teilnahme möglich sind; andernfalls ist der gefasste Beschluss nichtig.

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Ein vereinsrechtlicher Ausschließungsbeschluss unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur anhand der Gründe und Tatsachen, die im verbandsinternen Ausschlussverfahren zugrunde gelegt und festgestellt worden sind; ein Nachschieben weiterer Ausschlussgründe ist unzulässig.

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Sieht die Satzung für einen Mitgliederausschluss bestimmte Voraussetzungen (z.B. wiederholte Mahnung und fortgesetzte Vereinsschädigung) vor, ist der Ausschluss unwirksam, wenn diese Voraussetzungen im Ausschlussverfahren weder behauptet noch festgestellt werden.

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Satzungsregelungen zur Antragsstellung für die ordentliche Hauptversammlung sind auf eine außerordentliche Versammlung nur anwendbar, wenn dies im Satzungszusammenhang hinreichend angelegt ist; andernfalls bedarf es der satzungsmäßigen Quoren/Anforderungen für die außerordentliche Versammlung.

Relevante Normen
§ 263 StGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 12 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 263 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO

Tenor

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird festgestellt, dass der Beschluss des beklagten Vereins zum Ausschluss des Klägers in der Mitgliederversammlung am 9. August 2009 unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

Der Kläger war seit 1995 Mitglied des Beklagten zu 1. 2000 und 2008 errang er die Schützenkönigswürde. Die Parteien streiten um das Königsschießen im Jahre 2009 und den Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Schützenverein.

2

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung (Bl. 32 d. A.) können Mitglieder, die das Vereinsinteresse schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Nach § 11 beruft der Vorstand alljährlich eine Hauptversammlung ein. Nach § 12 können Anträge zur Hauptversammlung nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Nach § 13 muss der Vorsitzende eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Nach § 14 ist zur Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3

Am 27. Juni 2009 fand im Schießstand des Kellerbereichs des Vereinshauses das Königsschießen statt, welches mittels zwei Kameras in das Festzelt übertragen wurde. Im Ergebnis dieses Schießens wurde XXX zum Schützenkönig gekürt. Nach Auffassung des Klägers war das Ergebnis manipuliert. Es kam im Zusammenhang mit dem Schiesswettbewerb zu Unmutsäußerungen des Klägers. Ein Gespräch zwischen dem Kläger, dessen Verlobter und Vorstandsmitgliedern des beklagten Vereins am 29. Juni 2009 verlief ergebnislos. Der Kläger bzw. dessen Ehefrau verlautbarten in schriftlicher Weise gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, dass sie den Gang des Schiesswettbewerbs nicht für in Ordnung hielten. Unter dem 5. Juli 2009 richteten der Kläger und seine Verlobte an den Vorstand des beklagten Vereins einen ''Misstrauensantrag aufgrund § 263 StGB ... '' gegen Vorstandsmitglieder des beklagten Vereins und beantragten, die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen sowie auf das ''Zusammenziehen'' einer ein Fünftel Mehrheit zu verzichten, ''da eine Strafverfolgung hier nicht ausgeschlossen werden'' könne. Im Juli 2009 unterzeichneten mehrere Vereinsmitglieder einen auf den Ausschluss des Klägers gerichteten Antrag (Bl. 85 d. A.) und beantragten, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Mit Einladung vom 18. Juli 2009 (Bl. 20 d. A.) wurde zur ''außerordentlichen Mitgliederversammlung'' geladen, wobei als Tagesordnungspunkt unter anderem ''Mitgliederausschlussverfahren'' bezeichnet war. Der Ausschließungsantrag war dem Einladungsschreiben nicht beigefügt. Der Kläger erklärte dagegen seinen Widerspruch (Bl. 22 d. A.). Es kam zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 9. August 2009 unter Mitwirkung des XXX, über welche sich das aus Bl. 87 ff. d. A. ersichtliche Protokoll verhält. Aus diesem ergibt sich, dass die Aufnahme des Misstrauensantrags in die Tagesordnung abgelehnt wurde. Bei der Abstimmung über den Ausschlussantrag wurden dreißig Stimmen abgegeben, Mit neunundzwanzig Stimmen wurde dem Antrag zugestimmt. Mit Schreiben vom 9. August 2009 teilte der beklagte Verein, vertreten durch seinen ersten Vorsitzenden, dem Kläger mit, dass er aus dem Verein ausgeschlossen sei und sprach ein Hausverbot aus.

4

Der Kläger behauptet:

5

Das Königsschießen am 27. Juni 2009 sei manipuliert gewesen. XXX sei aufgrund eines ''Schießens nach Absprache'' Schützenkönig geworden.

6

Der Kläger hält seinen Ausschluss aus dem beklagten Verein für unwirksam.

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Nach der Rücknahme der Klage gegen die ursprünglich weiteren Beklagten zu 2. bis 5., hinsichtlich derer eine Kostengrundentscheidung erlassen ist, beantragt er,

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1.

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festzustellen, dass das Königsschießen, welches am 27. Juni 2009 stattfand, durch die oben aufgeführten Vorstandmitglieder XXX manipuliert worden sei mit dem Ziel, ein bestimmtes Mitglied zu begünstigen,

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2.

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festzustellen, dass durch die Manipulation des Königschiessens finanzielle Mittel des Vereins (und damit der Mitglieder) unrechtmäßig und satzungswidrig dem begünstigten Mitglied zugesteuert worden seien,

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3.

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festzustellen, dass der am 5. Juli 2009 von ihm ( sowie von seiner Verlobten Frau XXX) gestellte Misstrauensantrag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, welche am 9. August 2009 stattfand, hätte gesetzt werden müssen, da dieser form- und fristgerecht gewesen sei, ferner auch der Widerspruch gegen die Tagesordnung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. Juli 2009 form- und fristgerecht und auch begründet gewesen sei,

14

4.

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festzustellen, dass sein Ausschluss, welcher in der Mitgliederversammlung am 9. August 2009 aus dem beklagten Verein erfolgte, rechtswidrig gewesen sei und damit unwirksam sei,

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5.

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hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, im Falle der Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses ihm den Jahresbeitrag von 72,00 Euro zurück zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet, dass das Königsschießen ein sportlicher Wettkampf sei, vielmehr handele es sich um ein Zufallsschiessen. Mitglieder, die innerhalb der vergangenen drei Jahre König gewesen seien, seien – dies ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden - für das Königsschießen gesperrt. Beim entscheidenden Schießen auf den Rumpf des Vogels beteiligten sich regelmäßig nur noch wenige Mitglieder, die sich ernstlich die Königswürde, die mit erheblichen Pflichten verbunden sei, aufbürden wollten. Der Kläger habe sich während des Schießens und danach laut und beleidigend aufgeführt. Sein Verhalten sei vereinsschädigend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst diesen beigefügten Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Klageantrag zu Ziffer 1. ist unzulässig. Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage verlangte festzustellende Rechtsverhältnis. Dieser Begriff bezeichnet die aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand. Um derartiges geht es bei dem Klageantrag zu 1. jedoch nicht. Vielmehr begehrt der Kläger die Feststellung einer Tatsache, nämlich die der Manipulation des Königsschießens.

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Genauso liegt es auch beim Klageantrag zu Ziffer 2. Auch bei der dort in Rede stehenden Manipulation geht es nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine Tatsache. Darüber hinaus ist der Klageantrag zu Ziffer 2. unbestimmt, weil das ''begünstigte Mitglied'' nicht bezeichnet ist.

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Der Klageantrag zu Ziffer 3. ist zulässig. Er ist jedoch unbegründet.

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Nach Ziffer 12. der Satzung sind Anträge zur Hauptversammlung zu berücksichtigen, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Gemeint mit ''Hauptversammlung'' im Sinne von § 12 der Satzung ist allerdings die Hauptversammlung nach § 11 der Satzung, welche alljährlich stattfindet. Bei der im Streit stehenden Hauptversammlung am 9. August 2009 handelte es sich um eine außerordentliche Hauptversammlung nach § 13 der Satzung, welche einzuberufen ist, wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Im Sinnzusammenhang ist dieser Grund als Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung zu verstehen und setzt daher voraus, dass der dementsprechende Antrag nur berücksichtigt werden muss, wenn er von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Dies war im Streitfall nicht gegeben.

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Regelungen zum vom Kläger zum weiteren Gegenstand des Klageantrags zu Ziffer 3 gemachten Widerspruch gegen die Tagesordnung der Versammlung am 9. August 2009 enthält die Satzung des beklagten Vereins nicht. Sieht die Satzung in ihrem Regelwerk einen Widerspruch nicht vor, so kann nicht festgestellt werden, dass dieser zulässig und begründet war.

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Der Klageantrag zu Ziffer 4. ist zulässig und begründet. Bei der Mitgliedschaft des Klägers in dem beklagten Verein handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist schon deshalb zu bejahen, weil sich das Bestehen von Mitwirkungsrechten des Klägers, etwa sein Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen oder auch seine Verpflichtung zum Zahlen von Mitgliedsbeiträgen nach der Wirksamkeit des Ausschlusses richten.

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Der Ausschlussbeschluss vom 9. August 2009 ist aus verschiedenen Gründen nichtig.

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Zunächst gilt, dass, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt ist, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, der auf der Versammlung gefasste Beschluss nichtig ist (BGH, DStR 2007, 1970).

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So liegt es im Streitfall. Maßgeblicher Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung war unter Ziffer 3. ‘‘Mitgliederausschlussverfahren’’. Dem ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass es um den Ausschluss des Klägers gehen sollte. Bei unbefangenem Verständnis der Bezeichnung des Tagesordnungspunkts konnte es auch um die Regelung des Ausschlussverfahrens als solches gehen, wofür insbesondere die Verwendung des Plurals ''Mitglieder'' sprach. Dem steht nicht entgegen, dass zahlreiche Mitglieder den dem Tagesordnungspunkt zu Grunde liegenden Antrag unterzeichnet haben mögen und daher eine Vorstellung davon hatten, was mit dem Tagesordnungspunkt angesprochen werden sollte. Zum einen ist keineswegs sicher, dass sich alle Mitglieder, an die sich die Einladung richtete, in Gänze mit dem Vorgang vertraut waren und den im Zusammenhang damit stehenden Schriftwechsel bewusst zur Kenntnis genommen hatten und aus diesem auf den in Rede stehenden bei der Versammlung zu diskutierenden Ausschluss des Klägers schlossen. Zum anderen dient das vom Bundesgerichtshof formulierte, unschwer zu erfüllende Erfordernis der Sicherheit und soll schon die bloße Möglichkeit ausschließen, dass einzelne Mitglieder infolge eines vom ihnen nicht zu verantwortenden Missverständnisses der Tagesordnung von ihnen zukommenden Mitgliedsrechten in anderer Weise Gebrauch machen als dies bei korrekter Formulierung der Tagesordnung der Fall gewesen wäre.

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Darüber hinaus unterliegt ein Ausschließungsbeschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung, auf die er im verbandsrechtlichen Verfahren gestützt worden ist. Das Nachschieben von Ausschließungstatsachen, die im Ausschließungsverfahren nicht festgestellt worden sind, läuft nach dieser Rechtsprechung auf eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinaus, die unzulässig ist (BGH, NJW 1990, 40).

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Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung können Mitglieder ausgeschlossen werden, die das Vereinsinteresse schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen. Der protokollierten Beschlussfassung und dem den Ausschließungsbeschluss zugrundeliegenden Antrag ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger wiederholt gemahnt worden ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass im Ausschließungsverfahren die für den Ausschluss erforderliche Schädigung des Vereinsinteresses festgestellt worden ist. Eine derartige Schädigung ist in materieller und immaterieller Hinsicht im Grundsatz denkbar. Dass der Kläger dem beklagten Verein materielle Schäden zugefügt hat, ergibt sich aus den dem Ausschließungsverfahren zu Grunde liegenden Unterlagen nicht.

34

Eine immaterielle Schädigung könnte etwa in einer Beeinträchtigung des Ansehens des Vereins liegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach außen hin den beklagten Verein herabgewürdigt hat, fehlen jedoch. Es mag zwar sein, dass der Kläger gegenüber den Mitgliedern des Vereins Vorstandsmitglieder herabgewürdigt hat. Eine dadurch eingetretene Schädigung des Vereins lässt sich indessen nicht feststellen.

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Die in dem Schriftsatz vom 4. September 2009 enthaltene Klageerweiterung ist nicht rechtshängig geworden und daher nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Sie hätte erst nach Zahlung der infolge der Streitwerterhöhung anfallenden zusätzlichen Gebühr zugestellt werden dürfen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dies abzuwarten wäre nicht sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO gewesen. Maßgeblich ist einerseits der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, ob nämlich die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des zwischen den Parteien bestehenden Streitstoffs führt und einem neuen Prozess der Parteien vorbeugt. Andererseits ist indessen zu berücksichtigen, ob das Gericht bei Zulassung des neuen Vorbringens zur Beurteilung und Entscheidung eines neuen, bis dahin zwischen den Parteien nicht vorhandenen Streitstoffs genötigt würde. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, ob ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre. Letzteres ist der Fall. Neuer Streitstoff hätte insofern vorgelegen, als ein weiterer Beschluss der Mitgliederversammlung auf seine Wirksamkeit zu prüfen gewesen wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Es kommt nur eine Vollstreckung hinsichtlich eines Kostenerstattungsanspruchs in Betracht.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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Klageanträge zu Ziffern 1 – 2: jeweils 1.000,00 €,

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Klageantrag zu Ziffer 3: 2.000,00 €,

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Klageantrag zu Ziffer 4: 4.000,00 €

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insgesamt 8.000,00 €.