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Landgericht Düsseldorf·9 O 82/09·09.08.2009

Hausratversicherung: Kein Nachweis stimmiger Einbruchspuren

ZivilrechtVersicherungsrechtHausratversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Leistungen aus seiner Hausratversicherung nach behauptetem Einbruchdiebstahl. Strittig ist, ob das notwendige äußere Bild eines Einbruchs vorliegt. Das Landgericht weist die Klage ab, da nur geringfügige Lackabsplitterungen vorliegen und keine stimmigen Spuren der Überwindung einer zweimal verriegelten Tür festgestellt werden konnten. Ohne solche Beweise besteht kein Versicherungsanspruch.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen angeblichen Einbruchs als unbegründet abgewiesen; es fehlen stimmige Einbruchspuren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Hausratversicherungen nach den VHB setzt die Leistungspflicht den Nachweis des vom Versicherungsnehmer darzulegenden äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls voraus.

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Geringfügige Beschädigungen an Schließzunge, Rahmen oder Dichtung begründen für sich genommen keinen Rückschluss auf die gewaltsame Überwindung einer mehrfach verriegelten Wohnungstür.

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Eindringen durch Überwinden von Verriegelungen erfolgt ist; fehlen stimmige Einbruchspuren, besteht kein Anspruch aus der Versicherung.

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Ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die Tür nur zugezogen und nicht verschlossen war, können aus bloßen Kleinschäden keine anderen Schlüsse gezogen werden, die die Eintrittspflicht der Versicherung begründen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 1, 49 VVG§ 91 I, 269 III ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung unter Einbeziehung der VHB 92. Am frühen Morgen des 21.11.2004 meldete er der Polizei einen Einbruch in seine Wohnung. Durch die Beamten konnten in Höhe der Schließzunge nur geringfüge Spuren an der Wohnungseingangstür in Form von leichten Lackabsplitterungen und Einkerbungen am Rahmen sowie der Gummidichtung festgestellt werden.

2

Der Kläger behauptet, am 20.11.2004 habe er mit seiner gesamten Familie Verwandte besucht. Beim Verlassen der Wohnung habe seine Ehefrau die Wohnungseingangstür zugezogen und den Schlüssel zweimal im Schloss umgedreht. Entwendet worden seien aus der Wohnung Bargeld, Schmuck und diverse weitere Gegenstände. Unter Berücksichtigung der Kosten zur Reparatur der Tür und der vereinbarten Versicherungsbedingungen habe die Beklagte daher 12.149,- € zu erstatten.

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Nachdem er gegenüber der Beklagten einen Mahnbescheid i.H.v. 16.849,- € nebst außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 877,44 € erwirkt hatte, beantragt der Kläger nun unter Klagerücknahme im übrigen,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.149,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gülteigen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.12.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 837,52 € zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet u.a. das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Einbruchschadens.

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Wegen des weiteren SAch- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene xxx StA Wuppertal Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gem. §§ 1, 49 VVG i.V.m. den VHB 92 nicht zu.

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Das vom Versicherungsnehmer darzulegende und zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ist vorliegend nicht gegeben. Stimmige Einbruchspuren liegen nicht vor.

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Vorgetragen vom Kläger wird das Vorliegen eines Einbruchs unter Überwindung einer zweimal abgeschlossenen Wohnungseingangstür. Einbruchspuren, die auf ein solches Geschehen schließen lassen, liegen auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens nicht vor. Die Beklagte weist zutreffend und vom Kläger im Ergebnis auch unbestritten darauf hin, dass die vorhandenen geringfügigen Spuren keinen Rückschluss auf die Überwindung eines zweimal abgeschlossenen Schlosses zulassen. Das Zurücklassen einer bloß zugelassenen Wohnungseingangstür wird vom Kläger hingegen nicht behauptet, so dass es unerheblich ist, ob hierfür stimmige Spuren vorliegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 269 III ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.