Steuerberaterhonorar: Kürzung überhöhter Gebühren und Fälligkeit erst mit unterschriebener Rechnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte aus einem Steuerberatungsvertrag Vergütung für Buchführung, Abschlüsse, Erklärungen und Bescheidprüfungen. Streitpunkt waren Umfang/Angemessenheit der nach StBGebV abgerechneten Gebühren sowie die Fälligkeit mangels eigenhändiger Unterzeichnung einzelner Rechnungen. Das LG sprach nur eine gekürzte Vergütung zu und wies u.a. Positionen wegen Überhöhung, fehlender Aufschlüsselung bzw. fehlender Abrechnungsgrundlage (Erläuterungsbericht/Offenlegungsexemplar) ab. Verzugszinsen wurden teils erst ab Zugang formell ordnungsgemäßer Rechnungen zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgelehnt.
Ausgang: Klage auf Steuerberaterhonorar nur teilweise zugesprochen (6.839,24 € nebst Zinsen), im Übrigen abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben (50/50).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Steuerberatervergütung nach StBGebV ist erst durchsetzbar, wenn dem Auftraggeber eine vom Steuerberater eigenhändig unterzeichnete, formell ordnungsgemäße Berechnung nach § 9 StBGebV mitgeteilt wurde.
Bei Zeitgebühren nach der StBGebV richtet sich der anzusetzende Gebührensatz vorrangig nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der konkreten Tätigkeit; der Höchstsatz ist für einfach gelagerte, delegierbare Tätigkeiten regelmäßig nicht angemessen.
Ein Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss ist nicht gesondert vergütungsfähig, wenn seine Inhalte bereits durch Jahresabschluss und Anhang abgedeckt sind und weder eine behördliche Anforderung noch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über seine Erstellung besteht.
Die Prüfung von Steuerbescheiden ist nach § 28 StBGebV nachvollziehbar nach Steuerart und Zeitaufwand aufzuschlüsseln; pauschale Abrechnungen ohne Differenzierung genügen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenberechnung nicht.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht ersatzfähig, wenn die geltend gemachten Rechnungen überwiegend erheblich überhöht, unbestimmt oder formell nicht ordnungsgemäß sind und die anwaltliche Inanspruchnahme deshalb (noch) nicht erforderlich war.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.839,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 4.155,72 € seit dem 26. Mai 2010,
aus 1.044,23 € seit dem 13. September 2012,
aus 2.159,26 € seit dem 30. Dezember 2008,
aus 71,40 € seit dem 2. Januar 2009,
aus 766,36 € seit dem 23. November 2009 und
aus 481,06 € seit dem 4. Dezember 2009
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand
Die Parteien streiten um von Forderungen aus einem Steuerberatungsvertrag.
Am 29. Oktober 2007 schlossen die Parteien einen Steuerberatungsvertrag. Der Kläger sollte Buchführungen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Beklagte erstellen, sowie Steuerbescheide prüfen und die Betriebsprüfungen 2005 bis 2007 begleiten.
Die Beklagte verfügt über keinen eigenen Geschäftsbetrieb und keine eigenen Mitarbeiter. Sie hält keine Unterbeteiligungen an anderen Gesellschaften.
In der Rechnung 20080396 vom 2. April 2008, zahlbar bis 16. April 2008, berechnete der Kläger gegenüber der Beklagten für Rat und Auskunft 328,44. Auf die Rechnung (Anlage K 2) wird Bezug genommen.
In der Rechnung 20080397 vom 2. April 2008 berechnete der Kläger der Beklagten 2.670,96 €, zahlbar bis zum 16. April 2008 für Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich Anhang und Erläuterungsbericht sowie der Steuererklärungen für das Jahr 2005. Auf die Rechnung (Anlage K2a) wird Bezug genommen.
Die Rechnung 20080398 vom 2. April 2008 in Höhe von 3.218,12 €, zahlbar bis zum 16. April 2008, betrifft die gleichen Diente in Bezug auf das Jahr 2006 Auf die Rechnung (Anlage K 3) wird Bezug genommen.
Die Dienste für das Jahr 2007 berechnete der Kläger mit der Rechnung 20081246 vom 15. Dezember 2008 mit 3.218,12 €, zahlbar bis 29. Dezember 2008. Auf die Rechnung (Anlage K 5) wird Bezug genommen.
Mit der Rechnung 20080893 vom 25. August 2008 berechnete der Kläger der Beklagten 328,44 €, zahlbar bis zum 8. September 2008 für die Prüfung der Steuerbescheide aus den Jahren 2005 und 2006. Auf die Rechnung (Anlage K 4) wird Bezug genommen.
Die Prüfung der Steuerbescheide 2007 wurde zusammen mit einer Beratung in der Rechnung 20090452 vom 7. Mai 2009 mit 895,32 € berechnet, zahlbar bis 21. Mai 2009. Auf die Rechnung (Anlage K 7) wird Bezug genommen.
Mit der Rechnung 20081273 berechnete der Kläger der Beklagten für die Erstellung eines Jahresabschlusses zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger 302,74 €, zahlbar bis 1. Januar 2009. Auf die Rechnung (Anlage K 6) wird Bezug genommen.
Mit der Rechnung 20090944 vom 22. Oktober 2009 berechnete der Kläger der Beklagten 766,36 € für die Begleitung einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005-2007. Auf die Rechnung (Anlage K 8) wird Bezug genommen.
Mit der Rechnung 2009080 vom 3. November 2009 berechnete der Kläger der Beklagten 1.311,08 € für die Buchführung für das Jahr 2008, sowie Prüfung der Steuerbescheide der Jahre 2005-2009, Beratungsleistungen, Einlegung von Einsprüchen und Anpassung der Vorauszahlungen. Auf die Rechnung (Anlage K 9) wird Bezug genommen.
Am 26. Mai 2008 leistete die Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von 1.072,43 €.
Der Kläger behauptet, dass der Schwierigkeitsgrad und der Zeitaufwand der Tätigkeit für die Beklagte aufgrund ihrer Konzernstruktur besonders umfangreich seien. Der Unternehmensverbund, bestehend aus der A., der Beklagten, B. , würde aufgrund der Tatsache, dass Herr C. Geschäftsführer aller Gesellschaften ist und direkt oder indirekt alle Anteile der Gesellschaften hält, durch diesen als eine Firma geführt. Sie behauptet alle abgerechneten Leistungen erbracht und einen angemessenen Lohn dafür angesetzt zu haben. Sie ist der Ansicht aufgrund der Teilzahlung der Beklagten vom 28. Mai 2008 habe diese die Forderung in Höhe von 6.217,52 € anerkannt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.363,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
a) 6.217,52 € seit dem 16.04.2008
b) 328,44 € seit dem 08.09.2008
c) 3.218,12 € seit dem 29.12.2008,
d) 302,74 € seit dem 01.01.2009
e) 985,32 € seit dem 21.05.2009,
f) 766,36 € seit dem 22.10.2009,
g) 1.311,08 € seit dem 03.11.2009,
h) sowie die vorgerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 809,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Kläger Erläuterungsberichte erstellt hat. Sie ist der Ansicht, aufgrund des geringen Umfangs von Geschäftsvorfällen sei das Honorar der Rechnungen 20080983, 20081246, 20081273, 20090452, 20090944 und 20090980 unangemessen hoch. Die Rechnungen 20080396, 20080397, 20080398 seien nicht fällig, da diese nicht von dem Kläger, sondern einem Mitarbeiter unterzeichnet worden seien (§ 9 StBGebV).
Der Kläger hat diese Rechnungen mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 erneut mit seiner eigenen Unterschrift zur Akte gereicht, sowie weitere Rechnungen in korrigierter Form mit Schriftsatz vom 3. August 2012 nachgereicht.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 9. Juli 2010 (Bl. 81 d.A.) und vom 1. Juli 2011 (Bl. 116 d.A.) Beweis erhoben über die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden und die Angemessenheit der von dem Kläger abgerechneten Vergütung durch schriftliche Befragung des Zeugen D. und Einholen eines Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige E. mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Äußerung des Zeugen D. (Bl.90-101 d.A.), das Gutachten vom 4. Mai 2012 und die Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 2013 (Bl. 227-232 d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 8.628,63 € aus § 1 StBGebV i.V.m. § 33 StBerG.
Aus der Rechnung 20080396 hat der Kläger nur einen Anspruch in Höhe von 154,70 €. Es ist nur ein Aufwand von 4 halben Stunden, zu einem Stundensatz von 32,50 € angemessen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19%.
Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Steuerberater und Rechtsanwalt ist er für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Der Kläger hatte für das Ausfüllen von Fragebögen und Zusammenstellen einiger Unterlagen zur Anmeldung der Beklagten beim Finanzamt und Gewerbeamt sechs halbe Stunden als Arbeitsaufwand zu 46 € angesetzt. Der Zeitaufwand wäre für die geschilderten Tätigkeiten gerade noch angemessen, jedoch nicht zum Höchstsatz. Nach § 13 S. 2 StBGebV beträgt der gesetzliche Rahmen der Zeitgebühr 19 € und 46 € je angefangene halbe Stunde. Der anzusetzende Stundensatz hängt dabei vorrangig von Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der konkret ausgeführten Tätigkeit ab. Der Höchstsatz für das Zusammentragen von Informationen zum Ausfüllen von Fragebögen ist nicht angemessen, zumal diese einfach gelagerten Tätigkeiten auch durch einen Steuerfachangestellten hätten ausgeführt werden können. Nur weil die Arbeiten durch einen Steuerberater ausgeführt wurden, rechtfertigt dies nicht die Berechnung des Höchstsatzes. Vielmehr ist eine Mittelgebühr von 32,50 € je angefangener halben Stunde angemessen. Gleichzeitig sind nur vier halbe Stunden angemessen, da bei einem Steuerberater nicht die Notwendigkeit des Einarbeitens in eine unbekannte Materie angenommen werden kann. Die Angabe der falschen Berechnungsgrundlage § 21 Abs.1 StBGebV statt § 24 Abs. 4 StBGebV steht der Wirksamkeit der Forderung nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, nicht entgegen, da beide Gebühren nach Zeitwert berechnet werden und sich inhaltlich nicht unterscheiden.
Aus der Rechnung 20080397 hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von 1.547,70 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer, mithin 1.841,76 €.
Für die Buchführung im Jahr 2005 kann der Kläger die abgerechneten 609,60 € verlangen. Die Angabe „mtl. € 50,80“ und „12x04,00/10“ genügt der Vorgabe, dass der Kläger nach § 33 Abs. 1 StBGebV eine Gebühr für jeden Kalendermonat ermitteln muss. Eine Auflistung jeder einzelnen Monatsgebühr würde der Beklagten keine weitere Klarheit bringen. Der zu Grunde gelegte Satz von 4/10 ist angemessen. Das Gesetz sieht eine Gebühr von 2/10 bis 12/10 nach Tabelle C vor. Die gewählte Gebühr liegt damit zwischen Mindest- und Mittelwert. Das ist angemessen, da die Buchführung für das Jahr 2005 aufgrund der wenigen (110) Buchungen zügig durchführbar war. Der von der Beklagten angesetzte Gegenstandwert von 62.503,24 € ergibt sich nach § 33 Abs. 6 StBGebV aus dem höchsten Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt. Nach dem Jahresabschluss und der Umsatzsteuererklärung ergibt sich ein Jahresaufwand von 62.503,24 €.
Für den Jahresabschluss 2005 kann der Kläger nur 367,50 € verlangen. Die Gebühr entsteht nach § 35 Abs. 1 Nr.1a) StBGebV. Der Gegenstandwert ist mit 45.890,68 € als Mittelwert zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung korrekt angesetzt. Die Bilanzsumme betrug im Jahr 2005 29.278,11 €, der Jahresaufwand 62.503,24 €. Der Gebührensatz war mit 30/10 jedoch zu hoch angesetzt. Der gesetzliche Gebührensatz liegt zwischen 10/10 und 40/10 nach Tabelle B. Angemessen war nur eine Gebühr von 17,5/10. Diese liegt unter der Mittelgebühr von 25/10, da es sich vorliegend um eine nicht einmal durchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit gehandelt hat. Zu berücksichtigen war, dass der Jahresabschluss keine Besonderheiten enthielt. Auch der Sachverständige geht grundsätzlich von einer Mittelgebühr aus. Jedoch ist die Beklagte eine einfach strukturierte GmbH. Auch wenn sie sich Holding nennt, liegt weder ein Geschäftsbetrieb vor, noch werden komplizierte Buchungen vorgenommen. Die Beklagte ist nach Ausführungen des Sachverständigen keine Holding im eigentlichen Sinn. Sie wurde wahrscheinlich aus steuerrechtlichen Gründen gegründet. Die Beteiligungen des Herrn C. an mehreren Gesellschaften sind nicht von Bedeutung, da es vorliegend nur auf die Beklagte ankommt. Ein erhöhtes Haftungsrisiko besteht ebenfalls nicht, da die Konzernstruktur bereits errichtet war. Es waren nur 16 Umbuchungen zu berücksichtigen und auch der Jahresfehlbetrag von 284,12 € war sehr gering.
Für die Erstellung des Anhangs zum Jahresabschluss kann der Kläger nur 94,50 € verlangen. Die Gebühr entsteht nach § 35 Abs.1 Nr.1 b). Als Gegenstandswert hat der Kläger nach § 35 Abs. 2 Nr.1 StBGebV richtigerweise denselben Wert wie für die Erstellung des Jahresabschlusses herangezogen. Jedoch ist nur eine Gebühr von 4,5/10 angemessen. Der gesetzliche Gebührensatz liegt zwischen 2/10 und 12/10 nach Tabelle B. Der Kläger hat mit 10/10 eine deutlich über dem Mittelwert liegende Gebühr gewählt. Nach überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war die Erstellung des Anhangs zum Jahresabschluss aber nicht von besonderer Schwierigkeit. Die Beklagte ist nur eine kleine Kapitalgesellschaft, sodass für sie nach § 267 Abs. 1 HGB Erleichterungen für die Erstellung des Anhangs bestehen. Zudem war die Erstellung weniger arbeitsintensiv, da der überwiegende Teil der Unterlagen für den Anhang nicht in zusätzlichen Arbeitsschritten erstellt und gefertigt werden musste. Kontenübersichten und Rechnungen waren bereits vorhanden. Der Umfang der Leistung lag daher im konkreten Fall sogar unterhalb der Mittelgebühr.
Für den Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss 2005 kann der Kläger keine gesonderte Gebühr abrechnen. Die Leistung ist schon in der Erstellung des Jahresabschlusses und des Anhangs dazu enthalten. Anhang und Erläuterungsbericht sind inhaltlich nahezu deckungsgleich, da beide das Ergebnis des Jahresabschluss erläutern sollen. Eine gesonderte Gebühr für den Erläuterungsbericht kann nur gefordert werden, wenn er von Finanzbehörden verlangt werden kann oder eine schriftliche Vereinbarung über die Erstellung besteht. Beides ist hier nicht der Fall.
Für die Erstellung der Körperschaftssteuererklärung ohne Einkunftsermittlung kann der Kläger die abgerechneten 157,80 € verlangen. Der Kläger konnte nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV den Mindestgegenstandwert von 12.500 € ansetzen. Danach ist der Gegenstandswert das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12.500 €, wobei bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend und das entsprechende Einkommen bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen ist. Auch wenn die Beklagte eine Holdinggesellschaft und an der A. beteiligt ist, war das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages und damit eine Organschaft nicht ersichtlich. Das Einkommen der Beklagten lag mit -285 € unter dem Mindestbetrag. Der gesetzliche Gebührenrahmen liegt bei 2/10 bis 8/10 nach Tabelle A. Die vom Kläger gewählte Gebühr von 3/10 war angemessen, da die Leistung unterdurchschnittlichen Umfangs war. Es waren nur wenigen Angaben in Vordrucke einzufügen, da Vorarbeiten schon durch die Buchführung und die Erstellung des Abschlusses getätigt waren.
Der Betrag für die Festsetzung der Körperschaftsteuer in Höhe von 52,60 € ist ebenfalls angemessen. Der Betrag ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV. Der Gegenstandwert war mit dem Mindestwert von 12.500 € anzusetzen. Dieser ist anzusetzen, soweit die Summe des steuerlichen Einlagenkontos, des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals, des Körperschaftsteuerguthabens und des Endbetrags/fortgeschriebene Endbetrags im Sinne des § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes unter 12.500 € liegen. Bei der Beklagten betrug diese Summe 0 €. Auch die vom Kläger angesetzte Gebühr von 1/10 war angemessen. Der gesetzliche Gebührenrahmen beträgt 1/10 bis 5/10 nach Tabelle B. Der Aufwand des Klägers zur Erstellung der Feststellungserklärung war auch sehr gering.
Für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2005 kann der Kläger nur 67,60 € verlangen. Der Betrag ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Nr.5 StBGebV. Der Kläger hat zwar in seiner Rechnung fälschlicher auf Weise die veraltete Norm des § 24 Abs. 1 Nr. 5a StBGebV verwiesen. Jedoch hat dieser formelle Fehler keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Gebührenforderung. Nach überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat die Vorschrift inhaltlich keine wesentliche Änderung erfahren, sodass auch die Kriterien zur Gebührenermittlung gleich sind. Als Gegenstandwert war nach beiden Fassungen der Mindestwert von 6.000 € festzusetzen, wenn der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes unter 6.000 € lag. Der Gewerbeertrag der Beklagten betrug -285 €. Der gesetzliche Gebührenrahmen liegt bei 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A. Angemessen war hier nicht wie vom Kläger festgesetzt eine Gebühr von 3/10, sondern von 2/10. Auch wenn der Sachverständige darauf hinwies, dass eine 3/10 Gebühr im Rahmen des Ermessens liegen könnte, waren die abgerechneten Tätigkeiten nach Ansicht des Gericht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen von sehr geringem Umfang, sehr geringer Schwierigkeit und auch keiner besonderen Bedeutung. Der Kläger musste nur Angaben zur Gesellschaft und zum Gewerbeertrag tätigen.
Für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung kann der Kläger nur einen Betrag von 75 € verlangen. Dieser Betrag ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Nr.8 StBGebV. Der Gegensandwert von 6.200 € ist korrekt berechnet. Er beträgt 10 % der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 6.000 €. Die der Umsatzsteuer unterworfenen Umsätze der Beklagten betrugen 62.000 €. Der gesetzliche Gebührenrahmen liegt bei 1/10 bis 8/10 nach Tabelle A. Angemessen ist im konkreten Fall nicht wie vom Kläger festgesetzt eine Gebühr von 4/10, sondern nur von 2/10. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass der Umfang der Tätigkeit des Klägers sehr gering war. Er musste nur wenige Angaben tätigen.
Die angesetzten Auslagenkosten in Höhe von 123,10 € waren dem Kläger zuzusprechen. Nach § 16 StBGebV kann er eine Pauschale von 20 € je Angelegenheit verlangen. Dies wären bei den hier erbrachten sieben Angelegenheiten insgesamt 140 € gewesen.
Aus der Rechnung 20080398 hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von 1.814,50 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 2.159,26 €.
| Posten RE 20080398 | Ursprünglich | Angemessen | Differenz |
| Buchführung | 720,00 € | 720,00 € | - € |
| Jahresabschluss | 813,00 € | 474,25 € | 338,75 € |
| Anhang | 271,00 € | 121,95 € | 149,05 € |
| Erläuterungsbericht | 271,00 € | - € | 271,00 € |
| Körperschaftssteuer | 157,80 € | 157,80 € | - € |
| Feststellungserklärung | 52,60 € | 52,60 € | - € |
| Gewerbesteuer | 101,40 € | 67,60 € | 33,80 € |
| Umsatzsteuer | 194,40 € | 97,20 € | 97,20 € |
| Auslagen | 123,10 € | 123,10 € | - € |
| Summe netto | 2.704,30 € | 1.814,50 € | 889,80 € |
| zzgl. MWSt | 513,82 € | 344,76 € | 169,06 € |
| Summe brutto | 3.218,12 € | 2.159,26 € | 1.058,86 € |
Der Kläger macht mit dieser Rechnung die gleichen Tätigkeiten wie in der Rechnung 20080397 geltend, nur bezogen auf das Jahr 2006. Da der Umfang der Tätigkeit der Beklagten in diesem Jahr mit 231 Buchungen mit dem aus dem Vorjahr vergleichbar ist, ist die Rechnung in Bezug auf die Gebührensätze entsprechend zu kürzen. Die Gegenstandwerte haben sich jedoch teilweise geändert. Als Gegenstandswert für die Buchführung sind 93.473,76 € anzusetzen. Dies entspricht dem Jahresumsatz, der höher ist als der Jahresaufwand der Beklagten mit 90.293,31 €. Der Gegenstandwert für die Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Anhang beträgt jeweils 67.189,32 €. Der Gegenstandwert für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung beträgt 10 % des Umsatzes von 93.000 €, mithin 9.300 €. Gründe zur separaten Erstellung eines Erläuterungsberichts lagen auch für das Jahr 2006 nicht vor. Die Erstellung der Körperschaftssteuererklärung und deren Festsetzung waren wieder korrekt abgerechnet.
Aus der Rechnung 20080893 hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von 260 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, mithin 309,40 €.
Die Prüfung von Steuerbescheiden wird nach § 28 StBGebV nach einer Zeitgebühr berechnet. Der gesetzliche Gebührensatz liegt zwischen 19 € und 46 € pro jeder angefangenen halben Stunde. Die ursprüngliche Rechnung des Klägers über die Prüfung der Steuerbescheide aus den Jahren 2005 und 2006 wies erhebliche Mängel auf. So kann der Kläger nicht pauschal auf die Prüfung von Steuerbescheiden verweisen, ohne nach der Art der Steuerbescheide und den diesbezüglichen Zeitaufwand zu unterscheiden. Jede Bescheidprüfung ist gesondert aufzuführen und abzurechnen. Mit Schriftsatz vom 3. August 2012 hat der Kläger unter der Rechnungsnummer 20120925 eine neue Rechnung zur Gerichtsakte gereicht, die den Voraussetzungen der StBGebV genügt. Jedoch konnte der Kläger nicht den höchsten Gebührensatz ansetzen, sondern nur die Mittelgebühr von 32,50 €. Nach überzeugenden Angaben des Sachverständigen, sind alle Prüfungen entsprechend dem Umfang der Erstellung der Jahresabschlüsse entsprechend einfach und nicht sehr umfangreich. Auch der Zeitaufwand des Klägers war unangemessen hoch angesetzt. Der Sachverständige führte aus, für alle drei Steuerarten könnten pro Jahr insgesamt 2 Stunden angesetzt werden. Eine Stunde für die Körperschaftssteuer und je eine halbe Stunde für die Umsatz- und Gewerbsteuer. Damit standen dem Kläger nur 130 € für die Prüfung der Steuerbescheide 2005 und weitere 130 € für die Prüfung der Steuerbescheide 2006 zu.
Aus der Rechnung 20081246 hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von 1.814,50 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 2.159,26 €.
| Posten RE 20081246 | Ursprünglich | Angemessen | Differenz |
| Buchführung | 720,00 € | 720,00 € | - € |
| Jahresabschluss | 813,00 € | 474,25 € | 338,75 € |
| Anhang | 271,00 € | 121,95 € | 149,05 € |
| Erläuterungsbericht | 271,00 € | - € | 271,00 € |
| Körperschaftssteuer | 157,80 € | 157,80 € | - € |
| Feststellungserklärung | 52,60 € | 52,60 € | - € |
| Gewerbesteuer | 101,40 € | 67,60 € | 33,80 € |
| Umsatzsteuer | 194,40 € | 97,20 € | 97,20 € |
| Auslagen | 123,10 € | 123,10 € | - € |
| Summe netto | 2.704,30 € | 1.814,50 € | 889,80 € |
| zzgl. MWSt | 513,82 € | 344,76 € | 169,06 € |
| Summe brutto | 3.218,12 € | 2.159,26 € | 1.058,86 € |
Der Kläger macht mit dieser Rechnung die gleichen Tätigkeiten wie in der Rechnung 20080397 und 20080398 geltend, nur bezogen auf das Jahr 2007. Da der Umfang der Tätigkeit der Beklagten mit 121 Buchungen wiederum vergleichbar geblieben ist, ist die Rechnung in Bezug auf die Gebührensätze entsprechend zu kürzen. Die Gegenstandwerte haben sich so geringfügig geändert, dass sich dies im Vergleich zum Jahr 2006 nicht auswirkt. Als Gegenstandswert für die Buchführung waren 95.211,14 € anzusetzen. Der Gegenstandwert für die Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Anhang beträgt jeweils 74.599 €. Der Gegenstandwert für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung beträgt 10 % des Umsatzes von 93.000 €, mithin 9.300 €. Gründe zur separaten Erstellung eines Erläuterungsberichts lagen wieder nicht vor. Die Erstellung der Körperschaftssteuererklärung und deren Festsetzung waren wieder korrekt abgerechnet.
Aus der Rechnung 20081273 hat der Kläger nur einen Anspruch in Höhe von 60 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 71,40 €.
Der Kläger kann nur die angefallene Gebühr für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger in Höhe von 40 € und die Auslagenpauschale für diese Tätigkeit geltend machen. Für das Offenlegungsexemplar kann der Kläger keine gesonderte Vergütung verlangen. § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV ist nicht anwendbar. § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBGebV betrifft nur die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis, Nr. 3b die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz. Nach Ausführungen des Sachverständigen hält die StBGebV keine Abrechnungsgrundlage für das Offenlegungsexemplar bereit. In der Praxis vereinbare man einen Pauschalpeis von 200 € bis 300 €. Im konkreten Fall läge der Aufwand bei ca. einer Stunde, sodass 100 € angemessen wären. Eine solche Vereinbarung ist hier jedoch nicht nachgewiesen.
Aus der Rechnung 20090452 hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von 97,50 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 116,03 €.
Aus der ursprünglichen Rechnung wegen der Prüfung von Steuerbescheiden aus dem Jahr 2007 konnte der Kläger keinen Anspruch herleiten. Weder die Bescheide, die er geprüft hatte noch die Auskünfte, die er erteilte waren nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2012 hat der Kläger unter der Rechnungsnummer 20120926 eine neue Rechnung zur Gerichtsakte gereicht, die den Voraussetzungen der StBGebV genügt. Jedoch konnte der Kläger nicht den höchsten Gebührensatz ansetzen, sondern nur die Mittelgebühr von 32,50 €. Nach überzeugenden Angaben des Sachverständigen, sind alle Prüfungen entsprechend dem Umfang der Erstellung der Jahresabschlüsse entsprechend einfach und nicht sehr umfangreich. Auch der Zeitaufwand des Klägers war unangemessen hoch angesetzt. Die Prüfung jedes der 3 Quartale kann nur mit je einer halben Stunde angesetzt werden, in der Ausgangs- und Änderungsbescheid geprüft wird, mithin drei habe Stunden zu 32,50 €. Die erteilten Auskünfte wurden auch in der nachgereichten Rechnung nicht konkretisiert.
Aus der Rechnung 20090944 hätte der Kläger einen Anspruch in Höhe von 766,36 € inklusive Umsatzsteuer. Die Gebühr für die Begleitung der Betriebsprüfung 2005 bis 2007 ergibt sich aus § 29 Abs. 1 StBGebV. Der angesetzte Zeitaufwand von sieben Stunden zur Höchstgebühr von 46 € nach überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angemessen. Er führt einerseits aus, dass die Begleitung durch einen erfahrenen Steuerberater erfolgte und andererseits Tätigkeiten um eine Betriebsprüfung oftmals vergleichsweise anspruchsvoll seien. Diesen Rechnungsbetrag macht der Kläger jedoch nicht mit der Hauptforderung geltend. Ausweislich des Klageantrags beantragt er insoweit nur Zinsen auf die Forderung. Dies ergibt sich aus der der Klageforderung zugrunde gelegten Forderungsaufstellung vom 16. November 2009 (Anlage K10 zur Klageschrift). Wäre auch die Rechnung 20090944 erfasst, hätte er 13.129,58 € anhängig machen müssen.
Aus der Rechnung 20090980 hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von 924,25 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 1.099,86 €.
| Posten RE 20090980 | Ursprünglich | Angemessen | Differenz |
| Buchführung | 360,00 € | 360,00 € | - € |
| Rat | 46,00 € | - € | 46,00 € |
| Steuerbescheide | 644,00 € | 520,00 € | 124,00 € |
| Geschäftsgebühr | 25,00 € | 25,00 € | - € |
| Anpassung Vorauszahlung | 20,00 € | 12,50 € | 7,50 € |
| Auslagen | 6,75 € | 6,75 € | - € |
| Summe netto | 1.101,75 € | 924,25 € | 177,50 € |
| zzgl. MWSt | 209,33 € | 175,61 € | 33,73 € |
| Summe brutto | 1.311,08 € | 1.099,86 € | 211,23 € |
Die Gebühr für die Buchführung ist wie in den Rechnungen 20080397 und 20080398 mit einer 4/10 Gebühr angemessen bei einem Gegenstandwert von 93.000 €. Gebühren für Rat und Auskunft waren nicht zuzusprechen. Diese wurden entgegen der Hinweise des Sachverständigen nicht näher aufgeschlüsselt. Auch die korrigierte Rechnung vom 30. Juli 2012 enthält keine Angaben mehr zu Rat und Auskunft. Die Prüfung der Steuerbescheide war in der ursprünglichen Rechnung wieder nicht aufgeschlüsselt. Auch die korrigierte Rechnung vermag nur einen Betrag von vier Mal 130 € rechtfertigen. Der Kläger bezieht sich auf Steuerbescheide zu Gewerbe-, Umsatz- und Körperschaftssteuer aus vier Jahren. Die Geschäftsgebühr in Höhe von 25 € war zuzusprechen. Sie beruht auf § 40 StBGebV. Der Verweis auf den aufgehobenen § 41 Abs. 1 StBGebV ist unschädlich, da sich die Berechnungsweise nicht geändert hat. Die angesetzte Gebühr von 10/10 war angemessen. Der gesetzliche Rahmen liegt zwischen 5/10 und 25/10 nach Tabelle E. Der Einspruch gegen einen Umsatzsteuerbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist von unterdurchschnittlichem Umfang. Der Kläger hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen einen Gegenstandwert von 310 € ansetzen können, sodass der angesetzte Gegenstandwert von 295 € angemessen ist. Für die Anpassung der Vorauszahlungen konnte der Kläger nur eine 5/10 Gebühr ansetzen. Der gesetzliche Gebührenrahmen beträgt nach § 23 Nr. 3 StBGebV 2/10 bis 8/10 nach der Tabelle A. Die Tätigkeit war allenfalls durchschnittlich schwierigen Umfangs. Die abgerechnete Höchstgebühr ist nicht angemessen. Die Auslagen waren mit 6,75 € ersatzfähig. Der Kläger hätte sogar 20 € pro Angelegenheit abrechnen können.
Von den insoweit bestehenden Forderungen in Höhe von 7.911,67 sind 1.072,43 € abzuziehen. Diese hat die Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits gezahlt.
Auf die Rechnungen 20080396, 20080397 und 20080398 waren erst Verzugszinsen ab dem 26. Mai 2010 zuzusprechen. Zwar waren die Forderungen bereits mit der Erbringung der Leistungen fällig nach § 7 StBGebV. Allerdings wurden sie erst mit der Erstellung einer formell richtigen Rechnung nach § 9 StBGebV durchsetzbar und damit einklagbar. Nach § 9 StBGebV kann der Steuerberater die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Rechnungen 20080396, 20080397 und 20080398 hat der Kläger nicht selbst, sondern der Zeuge D unterschrieben. Auf Rüge der Beklagten reichte der Kläger die Rechnungen mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 zur Gerichtsakte. Am 19. Mai 2010 wurde die einfache Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgeführt. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten persönlich die Rechnungen spätestens am 26. Mai 2010 zugegangen sind. Die Wirkung des § 291 ZPO tritt aber erst mit Wegfall des Durchsetzungshindernisses ein (BGHZ 55, 198, 200).
Aus der Rechnung 20080893 hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von 309,40 €. Verzugszinsen waren nach §§ 288, 286 BGB erst ab dem 13. September 2012 zuzusprechen. Die Rechnung ging mit Schriftsatz vom 3. August 2012 am 6. August 2012 bei Gericht ein. Es ist davon auszugehen, dass die Rechnung frühestens am 13. August 2012 der Beklagten persönlich zuging. Sie war zwar nach § 7 StBGebV sofort fällig, eine Leistungszeit nach Kalender oder Ereignis war aber nicht vorgegeben, sodass Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang, somit mit Ablauf des 12. September 2012 eintrat. Gleiches gilt für die Rechnung 20090452 in Bezug auf den Betrag von 116,03 €.
Aus der Rechnung 20081246 hat die Beklagte auf den Betrag von 2.159,26 € Verzugszinsen seit dem 30. Dezember 2008 zu zahlen nach §§ 288, 286 BGB. Die Rechnung war vom Beklagten persönlich unterschrieben und zahlbar bis zum 29. Dezember 2008.
Aus der Rechnung 20081273 hat die Beklagte auf einen Betrag von 71,40 € Verzugszinsen seit dem 2. Januar 2009 zu zahlen nach §§ 288, 286 BGB. Die Rechnung war vom Beklagten persönlich unterschrieben und zahlbar bis zum 1. Januar 2009.
Aus der Rechnung 20090944 hat die Beklagte auf einen Betrag von 766,36 € Verzugszinsen nach §§ 288, 286 BGB seit dem 23. November 2009 zu zahlen. Die Rechnung erhielt keine Leistungszeit dem Kalender nach. Sie war nur nach § 7 StBGebV sofort fällig. Verzug konnte daher erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung bei der Beklagten eintreten. Die Rechnung ist vom 22. Oktober 2009.
Aus der Rechnung 20090980 hat die Beklagte auf eine Forderungen in Höhe von 481,06 € Verzugszinsen nach §§ 288, 286 BGB seit dem 4. Dezember 2009 zu zahlen. Die Rechnung war vom 3. November 2009 ohne Zahlungsziel. Mit dem Restbetrag von 618,80 € kam die Beklagte erst am 13. September 2012 in Verzug. Dieser Betrag beruht auf der nachgereichten Rechnung vom 30. Juli 2012. Das zu den Rechnungen 20090452 und 20080893 Gesagte trifft auch auf diese Rechnung zu.
Die Zinsen betragen jeweils 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB. Es sind keine Verbraucher beteiligt und geht in der Sache um Entgeltforderungen.
Die Beklagte muss dem Kläger nicht die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ersetzen. Die Rechnungen des Klägers waren größtenteils erheblich überhöht, inhaltlich zu unbestimmt oder entsprachen nicht den formellen Voraussetzungen. Unter diesen Umständen war es der Beklagten nicht zumutbar alle Rechnungen einzeln zu prüfen. Daher war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich, bis ordnungsgemäße Rechnungen gestellt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 12.363,22 EUR festgesetzt.
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