Teils stattgegebene Klage wegen überhöhter Vorfälligkeitsentschädigung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Rückzahlung einer angeblich überhöhten Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Darlehensablösung. Das Gericht stellte unter Bezug auf ein Sachverständigengutachten fest, dass die Bank die Entschädigung überhöht berechnet und deshalb Teile zurückzuzahlen hat; weitere Forderungen wurden abgewiesen. Zudem wurden Kosten für die Prüfung erstattet.
Ausgang: Teilerfolg: Rückzahlung überhöhter Vorfälligkeitsentschädigung sowie Erstattung von Prüfungskosten zugesprochen, restliche Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung begründet einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB, wenn sie die mit der vorzeitigen Darlehensablösung verbundenen Nachteile übersteigt.
Auf eine von der Bank angebotene Vereinbarung kann sich diese nicht berufen, wenn die zugrunde liegende Berechnung der Entschädigung überzogen ist und somit kein wirksamer Rechtsgrund besteht.
Bei der Ermittlung der angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung sind Risikoprämie und ein etwaiger Fungibilitätsvorteil zu berücksichtigen; die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und kann durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Aufwendungen des Darlehensnehmers für die kostengünstige Inanspruchnahme einer fachlichen Überprüfung (z. B. Verbraucherzentrale) sind nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung erstattungsfähig, wenn die Bank ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Berechnung verletzt und der Darlehensnehmer als Laie keine eigene Prüfung vornehmen konnte.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.916,52 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 22.11.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Im übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Darlehensvertrag vom 03.09.1987 nahmen die Kläger bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der X, ein Darlehen zur Beleihung ihrer Eigentumswohnung in Höhe von 127.042,00 DM auf. Die einzelnen Bedingungen des Vertrages wurden am 25.08.1992 und am 25.08.1997 angepaßt.
Im Jahre 1999 verkauften die Kläger ihre Wohnung und lösten das Restdarlehen von 103.228,81 DM mit Wertstellung per 04.10.1999 ab. Dem war ein Schreiben der Beklagten vom 30.06.1999 vorausgegangen, in dem diese sich mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens bereit erklärt hatten gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.179,11 DM zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 250,-- DM. Dieses Angebot nahmen die Kläger unter dem 08.07.1999 an und zahlten im weiteren Verlauf den vereinbarten Betrag.
Im Jahre 2002 ließen die Kläger diese Vorfälligkeitsentschädigung von der X überprüfen mit dem Ergebnis, dass diese die geleistete Entschädigung als überhöht bezeichnete. Auf der Grundlage dieser Berechnung verfolgen die Kläger mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung des danach zuviel gezahlten Betrages.
Die Kläger tragen unter anderem vor:
Der von der Beklagten errechneten und von ihnen (den Klägern) gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung lägen eine zu geringe Risikoprämie zugrunde und überdies sei keine Fungibilitätsvorteilsanrechnung vorgenommen worden. Aus der Berechnung der X ergäbe sich – wird im einzelnen näher dargelegt – dass der eingeklagte Betrag zurückgezahlt werden müsse. Dabei könne sich die Bank nicht auf die Vereinbarung vom 08.07.1999 berufen, da diese keinen Rechtsgrund für die von ihnen (den Klägern) geleistete Zahlung darstelle, da die Beklagte ihrer Vertragspflicht zur Einwilligung in die Kreditablösung gegen angemessene Entschädigung verletzt habe.
Zu der zuviel gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung komme außerdem noch eine zu Unrecht abgezogene Tagesrate nebst Säumniskosten sowie die Kosten der X.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.434,47 Euro zuzüglich 10 % auf 4.383,47 Euro ab 05.10.1999 und 5 % Zinsen über dem Basissatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Nachdem die Beklagte die Hilfswiderklage zurüchgenommen hat beantragen die Kläger außerdem,
der Beklagten insoweit die Kosten auzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Der Vertrag vom 04.07.1999 sei wirksam, schließlich sei es nicht erforderlich gewesen, die Altkredite abzulösen, auch sei die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Kläger bei Beibehaltung des Darlehens nicht beeinträchtigt gewesen.
Die von der Xeingesetzten Risikokosten in Höhe von 0,6 % seien zu hoch, vielmehr seien solche von 0,1 % angemessen. Ein Fungibilitätsvorteil sei nicht anzurechnen und sei auch nicht angefallen. Die offene Tagesrate vom 01.08.1999 sei zu Recht verlangt, da das Darlehen zum 01.08.1999, also mit Ablauf dieses Tages abgelöst worden sei. Ein Anspruch auf Zahlung der an die X geleisteten 51,-- Euro bestünde nicht, da sie (die Beklagte) bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ihre Pflichten nicht verletzt habe und die Berechnung zutreffend gewesen sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst den hierzu eingereichten Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
I.
Den Klägern steht ein Anspruch nach § 812 BGB in Höhe von 2.833,80 Euro (Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung), 27,-- Euro (offene Tagesrate) und 4,71 Euro (Säumnisfolgen) zu.
1.
Die Zahlung der Kläger auf die Endabrechnung der Beklagten vom 07.10.1999 erfolgte in Höhe der insoweit zugesprochenen Beträge ohne Rechtsgrund. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet die Vereinbarung vom 30.06.1999 über die Höhe der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung als Rechtsgrund aus. Hierauf kann sich die Beklagte bei überzogener Berechnung nicht berufen. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung, die die Beklagte von den Klägern gefordert und auch erhalten hat, überstieg die für sie mit der vorzeitigen Darlehensabwicklung verbundenen Nachteile. Die Beklagte ist daher um den Differenzbetrag ungerechtfertigt bereichert und insoweit zur Rückzahlung verpflichtet (vgl. BGH NJW 97, 2877).
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es bei den Klägern an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit gefehlt habe mit der Folge, dass es ihr freigestanden habe, ob und gegebenenfalls gegen welche Vorfälligkeitsentschädigung sie sich auf eine Darlehensablösung einlasse. Im vorliegenden Fall haben die Kläger – worauf die Beklagte hingewiesen wurde – durch die notarielle Urkunde vom 13.07.1999 nachgewiesen, dass es hier nicht an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Kläger im Sinne der Rechtsprechung des BGH’s (vgl. BGH NJW 2003, 2230) gefehlt hat. Es liegt somit kein Fall vor, in dem eine Angemessenheitskontrolle – außer in den Fällen des § 138 BGB – nicht stattfinden kann.
Aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen X – auf das im einzelnen Bezug genommen wird – steht für das Gericht fest, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überhöht war und sie somit ihrer Verpflichtung zur Einwilligung in die Kreditablösung gegen angemessene Entschädigung verletzt hat.
Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung lediglich 6.636,66 DM hätte betragen dürfen. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen X, die überzeugend und ausführlich begründet sind. Auch soweit der Sachverständige von einem Risikoabschlag in Höhe von 0,8011 % pro Jahr ausgeht, folgt ihm das Gericht. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Bundesgerichtshof keine grundsätzliche Entscheidung über die Höhe des anzusetzenden Risikoabschlags getroffen, sondern jeweils auf den Einzelfall abgestellt. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten mit überzeugender und sehr fundierter Begründung ebenfalls gemacht. Ein weiteres Gutachten – wie von der Beklagten angeregt – ist nicht erforderlich, da eine Abweichung von der BGH-Rechtsprechung nicht erkannt werden kann. Das Gericht vermag auch aus den Ausführungen der Beklagten nicht zu erkennen, das der Sachverständige bei seinen Ausführungen von falschen Ansätzen ausgegangen ist.
Soweit der Sachverständige einen Fungibilitätsvorteil berücksichtigt hat, so entsprach er damit seinem Auftrag, der im Beweisbeschluss vom 22.12.2005 formuliert war. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte sich auf ihre Schadensberechnung jeden Vorteil, der sich aus dem vorzeitigen Bindungswegfall ergibt, anrechnen lassen muss. Wie sich dieser Vorteil im vorliegenden Fall berechnet, hat der Sachverständige nach Auffassung des Gerichts überzeugend dargelegt. Dass der Sachverständige bei der Berechnung einen Fehler begangen hat, hat die Beklagte nicht dargelegt, jedenfalls sieht das Gericht in den Ausführungen im Schriftsatz vom 24.11.2005 dies nicht. Auch insofern war ein weiteres Gutachten nicht erforderlich.
Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass eine Überzahlung in Höhe von 5.542,45 DM (= 2.833,80 Euro) durch die Kläger vorliegt.
2.
Die Beklagte ist schließlich auch hinsichtlich der erhaltenen Tagesrate vom 01.08.1999 bis 01.08.1999 und den damit verbundenen Säumniskosten ungerechtfertigt bereichert. Aus dem Schreiben der Beklagten an die Kläger vom 30.06.1999 geht hervor, dass das Darlehen "zum 01.08.1999 zurückgezahlt werden sollte". Hieraus kann nicht entnommen werden, dass das Darlehen erst mit Ablauf dieses Tages abgelöst werden, also an diesem Tage noch bestehen sollte.
Der Zahlungsanspruch in Höhe von 27,-- Euro und 4,71 Euro besteht danach gemäß § 812 BGB.
II.
Den Klägern steht aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auch ein Anspruch auf Erstattung der 51,-- Euro zu, die sie für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die X haben zahlen müssen. Die Kläger hatten als Laien keine Möglichkeit, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung selbst zu überprüfen. Die Einschaltung der Verbraucherzentrale – als kostengünstigste Möglichkeit – ist daher nicht zu beanstanden. Das Verhalten der Beklagten war für diese Maßnahme auch kausal.
III.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 288 BGB. Für die Annahme eines höheren Zinssatzes haben die Kläger keine anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen, so dass es bei der gesetzlichen Verzinsung ab Rechtshängigkeit verbleibt.