Kostenauferlegung nach Klagerücknahme wegen Veranlassung durch Beklagte (§269 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die am 28.12.2021 anhängig gewordene Klage vor Veranlassung der Zustellung zurück. Streitgegenstand war die Kostentragung für eine Medikationshäufigkeit; die Beklagte hatte die gewünschte Gabe alle zwei Wochen zunächst abgelehnt. Das Landgericht legte nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten der Beklagten auf, weil diese Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte und die Rücknahme vor Zustellung erfolgte.
Ausgang: Nach Klagerücknahme vor Zustellung werden die Kosten dem Beklagten auferlegt (§ 269 Abs. 3 S.3 ZPO), da die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hatte.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann das Gericht bei Rücknahme der Klage die Kosten ganz oder teilweise der Gegenpartei auferlegen, wenn dies nach billigem Ermessen geboten ist.
Für eine Kostentragung kommt es unter anderem darauf an, dass die Gegenpartei Anlass zur Einleitung des Rechtsstreits gegeben hat.
Die Rücknahme der Klage vor Veranlassung der Zustellung schließt eine Kostenauferlegung nicht aus; der Zeitpunkt der Rücknahme ist bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
Formelle Mängel in der Antragsformulierung stehen einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht zwingend entgegen, wenn zu erwarten war, dass die Anträge auf gerichtlichen Hinweis hin angepasst würden.
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Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, nachdem der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen worden ist.
Anhängig geworden ist die Klage am 28.12.2021, die Rücknahme erfolgte vor Veranlassung der Zustellung.
Die Beklagte hat Anlass zu der Klage gegeben.
Mit Schreiben vom 12.2.2021 (Anlage K5, Blatt 16 Anlagenheft KV) hat sie verlautbart:
"Der Medikamentengabe von X mit einer Dosierung von 40gr. alle zwei Wochen kann weiterhin nicht entsprochen werden."
Dem gegenüber ist es nicht von Belang, dass die Beklagte mit Schreiben vom 7.1.2021 eine Kostenzusage für das streitgegenständliche Medikament alle vier Wochen im tariflichen Umfang erteilte. Denn damit entsprach die Beklagte dem auf die Gabe "alle zwei Wochen" gerichteten Petitum nicht.
Die Zusage zu der "Dosierung: wie beantragt: 30 - 40g - 14 tägig" ergibt sich erst aus dem Schreiben der Beklagten vom 11.1.2022.
Der Kostenverteilung zu Lasten der Beklagten steht die Unzulässigkeit der Klage mit den Anträgen, wie sie in der Klage vom 28.12.2021 formuliert sind, nicht entgegen. Der als Leistungsantrag angebrachte Klageantrag zu 1 hätte als Feststellungsantrag formuliert und ausgelegt werden müssen. Der Klageantrag zu 2 hätte beziffert werden müssen. Indessen ist davon auszugehen, dass auf gerichtlichen Hinweis der Kläger die Anträge angepasst hätte.
Der Streitwert wird auf 73.600,00 EUR festgesetzt. Insoweit war der Feststellungsabschlag von 20% zu berücksichtigen.
Düsseldorf, 01.06.20229. Zivilkammer
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