Klage auf Vollkaskoleistung nach Erwerb und vorzeitiger Veräußerung des Fahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung des Wiederbeschaffungswertes aus einer auf ihn übergegangenen Vollkaskoversicherung nach einem Unfall. Streitpunkt ist, ob die sofortige Veräußerung des Fahrzeugs ohne Weisungseinholung und mögliche Beteiligung Dritter an einem Rennen die Leistungspflicht ausschließt. Das Gericht gab die Klage vollumfänglich statt, weil der Erwerber die Kenntnis von AKB und Versicherung nicht hatte, kein Vorsatz vorlag und keine Beeinflussung von Feststellung oder Leistungsumfang nachgewiesen wurde. Fiktive Reparaturkosten sind bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig; Veräußerungserlöse sind bei bloßer Beschädigung nicht anzurechnen.
Ausgang: Klage des Erwerbers auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes aus der Vollkaskoversicherung in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsvertrag geht bei Veräußerung des Fahrzeugs gemäß § 69 VVG a.F. auf den Erwerber über, der daraus Versicherungsleistungen geltend machen kann.
Die Zurechnung eines grob fahrlässigen Verhaltens Dritter nach § 61 VVG setzt voraus, dass der Dritte als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen ist; ohne diese Stellung ist eine Zurechnung nicht gegeben.
Kann der Erwerber die Kenntnis von der Versicherung bzw. den AKB nicht nachweisen, steht einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (Weisungseinholung) dessen Fehlen entgegen.
Eine grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheit führt nur dann zu Leistungsfreiheit, wenn sie die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung kausal beeinflusst.
Bei Beschädigung eines Fahrzeugs kann der Versicherte fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen; Erlöse aus der Veräußerung von Resten sind nur bei Zerstörung bzw. tatsächlicher Anwendung der entsprechenden Anrechnungsregel zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Kläger macht gegen die Beklagte Versicherungsleistungen aus einer Vollkaskoversicherung geltend, die nach dem Kauf des Fahrzeugs auf ihn übergegangen ist.
Der Kläger kaufte durch einen Vertreter am 23.05.2007 den Mercedes SLK mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Dieser war bei der Beklagten vollkaskoversichert. Zugrunde liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AKB). Beim Verkauf wurden weder die AKBs übergeben, noch wurde mitgeteilt, bei welcher Versicherungsgesellschaft der Mercedes versichert war.
Für eine TÜV-Untersuchung notwendige Reparaturen wurden in einer Werkstatt in Hannover durchgeführt, am Montag, dem 11.06.2007, sollte der Mercedes umgemeldet werden. In der Nacht vom Sonntag auf Montag, den 11.06.2007, gegen 1:40 Uhr morgens, kam es in Hannover zu einem Unfall, bei dem der Mercedes – gefahren von einem Bekannten des Klägers, der selber nicht im Fahrzeug saß - gegen einen Baum prallte und ausbrannte. Ein Atemalkoholtest bei dem Fahrer ergab eine Konzentration von 0,0 Promille. Die Reparaturkosten hätten sich auf 16.000,00 - 18.000,00 € belaufen. Der objektive Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall betrug 6.850,00 €.
Der Kläger übertrug am Morgen nach dem Unfall, ohne die Beklagte vorher zu informieren, das Fahrzeug an die Bergefirma, die zusagte das Fahrzeug kostenlos zu entsorgen. Nachdem der Kläger am 14.06.2007 die Mitteilung erhalten hatte, dass der PKW bei der Beklagten versichert sei, zeigte er dieser den Unfall mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2007 an. Beigefügt war eine Kopie des Verwertungsvertrages vom 11.06.2007 mit den Kontaktdaten der Abschleppfirma. Mit Fax vom 20.06.2007 verlangte die Beklagte die Angabe des Standorts des PKW, damit er besichtigt werden könne. In der Antwort vom 21.06.2007 erfolgte erneut die Mitteilung der Kontaktdaten der Bergefirma. Mit Schreiben vom 28.06.2007 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen mit Hinweis auf eine behauptete Obliegenheitsverletzung mit der Begründung ab, der Kläger habe vor der Verwertung des Fahrzeugs nicht die Weisungen der Beklagten eingeholt. Eine Besichtigung des Fahrzeugs erfolgte nicht. Diese wurde vom Kläger mit Schreiben vom 13.07.2007 erneut angeboten, der Mercedes stand zu diesem Zeitpunkt noch unverändert bei der Bergefirma.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe die Veräußerung ohne Einholung einer Weisung der Beklagten ausreichend entschuldigt. Entscheidend sei ferner, dass der Beklagten die Möglichkeit zur Besichtigung vor einer Veränderung am Mercedes gegeben worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie nach § 7 Abs. 3 AKB leistungsfrei geworden sei. Selbst wenn nur grobe Fahrlässigkeit des Klägers angenommen werde, sei vorliegend ein Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung gegeben, da ihr die Möglichkeit genommen worden sei, das Fahrzeug zu einem besseren Preis zu veräußern und ihr die Besichtigung nicht zeitnah ermöglicht worden sei. Ferner dränge es sich auf, dass grob fahrlässiges Verhalten im Spiel gewesen sei, da sich in der fraglichen Nacht in Hannover illegale Rennen abgespielt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 6.850,00 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag zu, § 49 VVG a.F., §§ 12, 13 AKB. Der Versicherungsvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs ist bei Veräußerung nach § 69 VVG a.F., § 6 AKB auf den Kläger als Erwerber übergegangen. Ein Versicherungsfall im Sinne von § 12 AKB ist eingetreten, der Mercedes ist verunfallt.
Die Beklagte ist nicht nach § 61 VVG wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch eine mögliche Beteiligung an einem illegalen Autorennen freigeworden. Unabhängig davon, ob sie eine solche Behauptung tatsächlich erhebt oder nur darauf verweisen will, dass ihr durch eine frühzeitige Verwertung die Möglichkeit genommen ist, insofern Prüfungen anzustellen, hat sie jedenfalls nicht behauptet, dass der Fahrer Repräsentant des Klägers gewesen ist. Dies ist aber erforderlich, um ein grob fahrlässiges Verhalten dritter Personen dem Versicherungsnehmer überhaupt zuzurechnen (vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin § 61 VVG Rn. 3).
Die Beklagte ist auch nicht nach § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. durch eine Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistung freigeworden. Zwar hat der Kläger, der nach dem Übergang des Versicherungsvertrages Versicherungsnehmer war, § 69 Abs.1 VVG a.F., entgegen der Regelung nach § 7 Abs. 3 AKB unstreitig vor der Verwertung nicht die Weisung der Beklagten eingeholt. Er hat jedoch die nach § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG bestehende Vorsatzvermutung widerlegt und die grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung der Versicherung gehabt.
Der Kläger hat den Nachweis geführt, dass die Verwertung des Fahrzeuges vor dem Einholen von Weisungen der Beklagten ohne Vorsatz geschah. Unbestritten hat er die AKBs gar nicht gekannt, da diese ihm vom Verkäufer nicht übergeben worden waren, und er wusste auch nicht, bei welcher Versicherung der Mercedes versichert war. Damit kann er gar nicht willentlich eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten im Bewusstsein ihres Vorhandenseins verletzten (vgl. dazu Prölss/Martin § 6 VVG Rn.116). Es fehlt bereits an der Kenntnis der Obliegenheit, Weisungen von der Beklagten einzuholen. Ihm ging es lediglich darum, mit der sofortigen Weggabe Standgebühren zu sparen, nachdem die Bergefirma ihm mitgeteilt hatte, der Mercedes habe nach dem Unfall keinen Restwert.
Eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit, Weisungen einzuholen, hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung der Versicherung gehabt, § 6 Abs. 3 VVG. Der Versicherungsnehmer soll dabei nur den von ihm verschuldeten Mehrschaden nicht ersetzt erhalten (vgl. BGH NJW 61, 268, 269). Dass ein solcher gegeben ist, kann nicht festgestellt werden.
Den negativen Entlastungsbeweis, den der Versicherungsnehmer hierbei führen muss, kann er praktisch nur in der Weise führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten einer Benachteiligung des Versicherers widerlegt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat (BGH NJW 61, 268, 269; Prölss/Martin § 6 VVG Rn. 105). Dies ist dem Kläger gelungen.
Die Feststellung des Versicherungsfalles ist durch die fehlende Einholung von Weisungen nicht beeinträchtigt worden, da der PKW dennoch für Untersuchungen zur Verfügung stand. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass nur eine zeitnahe Besichtigung nicht aber eine spätere Besichtigung von Interesse gewesen sei. Zum einen waren dem Schreiben vom 15.06.2007 an die Beklagte die Kontaktdaten der Abschleppfirma bereits beigefügt, an die ausweislich des beigefügten Verwertungsvertrages der PKW übertragen war. Außerdem ist ihr später auf Nachfrage der Standort des PKW bekannt gegeben und eine rechtzeitige Besichtigung ermöglicht worden. Zum anderen ist es Zweck der Norm des § 7 Abs. 3 AKB dem Versicherer eine Untersuchung vor Beseitigung der Spuren zu ermöglichen (vgl. Prölss/Martin § 7 AKB Rn. 62). Dieser Zweck war demnach gewahrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Untersuchung nicht unmittelbar nach dem Unfall erfolgen, sondern vor einer Veränderung, insbesondere einer Reparatur des Fahrzeugs. Das folgt schon aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 S.1 AKB, wonach der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzeigen muss, so dass eine unmittelbar nach dem Unfall liegende Untersuchung nicht verlangt werden kann. Der Zweck der Untersuchung war in diesem Fall auch bei einer späteren Untersuchung gewahrt, denn der PKW war zumindest bis zum 13.07.2007 unverändert geblieben.
Auch die Feststellung, dass möglicherweise ein grob fahrlässiges Herbeiführens des Versicherungsfalls durch Rennens gegeben war, wird dadurch nicht erschwert. Ob sich eine solche Feststellung aus der Untersuchung des Autos oder nur von Zeugenaussagen ergeben kann, kann dahinstehen, da der PKW jedenfalls zu einer Untersuchung zur Verfügung stand.
Die sofortige Veräußerung hat auch keinen Einfluss auf den Umfang der Leistungen gehabt, die die Beklagte zu erbringen hat. Der Kläger hätte auch bei einer Veräußerung des Fahrzeugs von der Beklagten 6.850,00 € verlangen können. Denn er kann die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, ohne dass ein Erlös aus einer Veräußerung von Resten des Fahrzeugs angerechnet wird (vgl. dazu insgesamt Prölss/ Martin § 13 AKB Rn. 16).
Der objektive Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall, der Wiederbeschaffungswert i.S.v. § 13 Nr. 1 AKB, betrug unstreitig 6.850,00 €. Nach § 13 Nr. 5 AKB ersetzt der Versicherer bei einer "Beschädigung" die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob eine Reparatur erfolgt (vgl. BGH NJW 1996, 256, zitiert nach juris dort Rn. 7), ist aber begrenzt auf den sich aus § 13 Nr. 1 - 3 AKB ergebenden Betrag. Da dabei der PKW allerdings weiterverwendet wird, kommt bei einer Reparatur eine Anrechung des Restwertes als verbleibende Rest- und Altteile nach § 13 Nr. 3 AKB nicht in Betracht und zwar auch, wenn bereits der beschädigte PKW veräußert wird (vgl. BGH NJW 1996, 256 zitiert nach juris dort Rn. 12). Es können insgesamt die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes angesetzt werden, da auf die "erforderlichen" Reparaturkosten abzustellen ist (vgl. OLG Koblenz VersR 1999, 1231 zitiert nach juris dort Rn. 9). Dies gilt auch, wenn Erlös und Reparaturkosten zusammen den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden (BGH NJW 1996, 256 zitiert nach juris dort Rn. 15).
Der Kläger hätte ohnehin einen Betrag von 6.850,00 €, den Wiederbeschaffungswert, geltend machen können, ohne dass ein Veräußerungserlös angerechnet worden wäre. Denn die (fiktiven) Reparaturkosten betragen nach dem Vortrag des Klägers, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, mindestens 16.000,00 €.
Eine Anrechnung von Altteilen käme nur bei einer "Zerstörung" in Betracht (BGH NJW 1996, 256 zitiert nach juris Rn. 13), die hier nicht vorliegt. Zerstört ist ein PKW nur, wenn er nicht mehr reparaturfähig ist, was nicht der Fall ist. Eine wirtschaftliche Sicht - ein wirtschaftlicher Totalschaden - reicht dabei nicht aus (vgl. OLG Koblenz VersR 1999, 1231 zitiert nach juris dort Rn. 13; Prölss/Martin § 13 AKB Rn. 13).
Der Klage war demnach in vollem Umfang stattzugeben.
Die Zinsentscheidung ergeht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 280 Abs.1, 2, § 286 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.