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Landgericht Düsseldorf·9 O 468/11·19.11.2012

Klage wegen Kaskoschaden: Abweisung wegen unzureichender Substantiierung von Vorschäden

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Kaskoversicherung Zahlung für einen angeblichen Parkhausschaden. Die Beklagte rügt vorhandene Vorschäden und die unzureichende Darstellung des Unfallhergangs. Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage ab, weil der Kläger nicht darlegt, welche Vorschäden fachgerecht beseitigt wurden und der Schadenumfang daher nicht abgrenzbar ist. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nicht in Betracht; ein pauschales Sachverständigengutachten genügt nicht.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen Kaskoleistung mangels substantiierten Nachweises zu Vorschäden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Trifft ein Vorschaden teilweise denselben Bereich wie der geltend gemachte Schaden, obliegt dem Geschädigten die substantielle Darlegung von Verlauf, Natur und den konkreten Reparaturmaßnahmen dieses Vorschadens.

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Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist nur zulässig, wenn der Geschädigte zuvor konkret und nachweisbar dargelegt hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche fachgerechten Reparaturmaßnahmen beseitigt worden ist.

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Die Vorlage einer allgemeinen Bescheinigung, dass ein Fahrzeug "sachgerecht repariert" worden sei, ersetzt nicht die erforderliche detaillierte Sachverhaltsdarstellung zum Vorschaden und Reparaturweg.

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Eine weitere Gelegenheit zur Nachholung substantiierten Vortrags kann entbehrlich sein, wenn die Gegenseite hinreichend auf Substantiierungsmängel hingewiesen hat und aus dem Verhalten des Klägers zu schließen ist, dass er keine weiteren Angaben machen will.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Rubrum

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9 O 468/11Verkündet am 20.11.2012KrügerJustizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil
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In dem Rechtsstreit

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hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2012durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dietrich als Einzelrichter

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger unterhielt für das Fahrzeug Mercedes-Benz ML 400 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen A bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro. Ziffer 4.2.7.1 der Versicherungsbedingungen sieht vor, dass die Beklagte, wenn das Fahrzeug beschädigt wird, die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu bestimmten Obergrenzen zahlt, wenn das Fahrzeug nämlich nicht oder nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, die Beklagte die von einem  Kfz-Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts zahlt

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An dem Fahrzeug kam es am 12. Februar 2012 zu einem angeblichen Vandalismusschaden, bei welchem sämtliche äußeren Karosserieteile verkratzt wurden. Die Reparaturkosten betrugen nach einem Gutachten vom 23. Februar 2010 (Anlage B4) 7.872,43 €. Am 14. Oktober 2010 kam es zu einem weiteren Schaden auf der rechten Fahrzeugseite, der – nach Gutachten vom 20. Oktober 2010, Anlage B5 – Reparaturkosten von 14.128,00 € erforderte. Nach einem angeblichen Unfall am 27. Juni 2011 gegen 21.00 Uhr im Parkhaus der Firma B an der C-straße in Düsseldorf meldete der Kläger den Schaden am 28. Juni 2011.

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Der Kläger meldete der Beklagten am 28. Juni 2011 einen Unfall im Parkhaus der Firma B an der C-straße, Düsseldorf, welcher angeblich am 27. Juni 2011 stattgefunden hatte. In der „Schadenanzeige für KFZ-, Haftpflicht- und Kaskoschäden“ (Anlage B 3) gab er an, dass er bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus im Kurvenbereich mit der linken Fahrzeugseite an der Wand entlang geschrammt sei und beantwortete die Frage „Hatte Ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadens unreparierte Vorschäden?“ mit „Nein“. Hier waren als Antwortmöglichkeiten „Nein“ und „Ja, welche?“ vorgesehen.

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Der Kläger ließ den Schaden nicht reparieren und gab ein Gutachten in Auftrag, nach dessen Ergebnis sich die Reparaturkosten auf 8.646,26 Euro netto beliefen.

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Der Kläger behauptet: Er sei im Zeitpunkt des angeblichen Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs gewesen, welches er zuvor von seinem Sohn, dem Zeugen D, Ende Mai 2011 durch mündlichen Kaufvertrag erworben habe. Über Vorschäden sei ihm nichts bekannt gewesen, da er erst kurze Zeit Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Angaben zu den Vorschäden könne er daher nicht machen (Bl. 43 GA).

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Unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung stehe ihm, so meint der Kläger, ein Betrag in Höhe der Klageforderung zu.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.496,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. November 2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger im Zeitpunkt des angeblichen Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei.

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Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, dass für einen absichtlich herbeigeführten Unfall spreche, dass Streifspuren an dem Türschweller und der Türunterkante vorhanden seien, welche sich mit dem Unfall nicht in Übereinstimmung bringen ließen.

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Weiterhin weise das Fahrzeug Vorschäden auf, bezüglich derer die Reparatur unklar sei, weshalb weder der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall eingeschätzt werden könne noch eine Abgrenzung der Vorschäden zu dem angeblichen streitigen Unfallschaden möglich sei.

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Durch das Verschweigen von Vorschäden habe der Kläger, so meint die Beklagte, eine Obliegenheitsverletzung begangen.

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Weiterhin sei die Klageforderung übersetzt, da der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts die Obergrenze für eine Erstattung bei nicht durchgeführter Reparatur bilde, mithin die Klage allenfalls in Höhe von 5.519,00 Euro Erfolg haben könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Sind Unfallhergang und hierdurch verursachter Schaden streitig, so obliegt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass der Geschädigte den Schadenumfang dartun muss, wenn ein Vorschaden teilweise denselben Bereich trifft wie der streitige Schaden, dem Geschädigten substantiierter Sachvortrag zu dem Vorschaden, nämlich die Darlegung des Verlaufs des zu dem Unfall führenden Vorschaden, des Vorschadens selbst und insbesondere auch des Reparaturwegs und –umfangs bezüglich dieses Schadens (LG Dortmund, NJW-RR 2012, 1121 m.w.N.). Auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist.

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Der angebliche Vandalismusschaden bezieht sich auch auf den Bereich des hier streitigen Schadens. Mag bei einem Vandalismusschaden das Schadensereignis selbst nicht in seinen Einzelheiten aufgeklärt werden können, so gilt dies nicht für die Schäden selbst und den eingeschlagenen Reparaturweg.

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Die Bescheinigung des Sachverständigen D vom 15. Februar 2011 (Bl. 44 GA), dass „das Fahrzeug sachgerecht repariert worden sei“, ersetzt den notwendigen Sachvortrag nicht, da sich ihr nicht entnehmen lässt, wie im Einzelnen repariert wurde.

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Einer weiteren Aufforderung an den Kläger zur Nachholung der erforderlichen Angaben bedarf es nicht. Zum einen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 23. Juli 2012 unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung auf die Notwendigkeit weiterer Substantiierung hingewiesen (Bl. 93 GA). Zum anderen muss die Kammer aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Juni 2012 (Bl. 43 GA) schließen, dass der Kläger weitere Angaben zu den Vorschäden nicht machen möchte, obwohl ihm eine Erkundigung bei seinem Sohn möglich ist. Die Substantiierungslast ist überdies Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 8.469,26 € festgesetzt.

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Dietrich