Grenzstreit: Katasterwidersprüche und Grenzfeststellungsvertrag 1975 maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung bestimmter Grenzlängen seines Grundstücks und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die behaupteten Maße nicht den tatsächlichen Grenzen entsprechen und die Katasterlage wegen widersprüchlicher Eintragungen keine Vermutungswirkung zugunsten der letzten Eintragung entfaltet. Maßgeblich sei vielmehr ein wirksamer, formfreier Grenzfeststellungsvertrag aus 1975, der den Grenzverlauf verbindlich festgelegt habe. Ein Anspruch auf Grenzentscheidung nach § 920 BGB scheide aus, weil die Grenze ermittelbar sei; ein weiterer Hilfsantrag wurde als unzulässig angesehen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Grenzlängen sowie Nebenforderungen abgewiesen; weiterer Hilfsantrag als unzulässig behandelt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB) erstreckt sich zwar auf den aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Grenzverlauf, greift aber nicht, wenn das Kataster mehrere widersprüchliche Eintragungen zur Grenze enthält.
Ein von den beteiligten Grundstückseigentümern unterzeichnetes Abmarkungsprotokoll/Grenzniederschrift kann als Grenzfeststellungsvertrag zu qualifizieren sein, wenn sich aus dem Inhalt ein rechtsverbindliches Anerkennen der neu vermarkten Grenzen als Eigentumsgrenzen ergibt.
Ein Grenzfeststellungsvertrag ist grundsätzlich formfrei wirksam; eine notarielle Form ist nur erforderlich, wenn zumindest ein Beteiligter in dem Bewusstsein handelt, durch die Vereinbarung Grundstückseigentum übertragen zu wollen.
Eine Abmarkung begründet für sich allein keine verbindliche Grenzfestlegung, stellt aber ein erhebliches Beweisanzeichen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) dar.
Ein Anspruch auf Grenzentscheidung nach § 920 BGB setzt voraus, dass die richtige Grenze bei Grenzverwirrung nicht ermittelt werden kann; er besteht nicht, wenn ein wirksamer Grenzfeststellungsvertrag die maßgeblichen Grenzpunkte festlegt.
Die Anfechtung eines Grenzfeststellungsvertrags unterliegt den Fristen des § 121 BGB und ist nach jahrzehntelangem Zeitablauf ausgeschlossen.
Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt bei Grenzfeststellungsverträgen nur bei groben Vermessungsfehlern in Betracht; geringfügige Längenabweichungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Verlauf und die Länge der Grenzen des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks O-Straße und 252a, G1, Flur X, Flurstücke X und 3.
Innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums stand das im Grundbuch mit einer Größe von 1669 qm eingetragene Grundstück zunächst im Eigentum des Großvaters des Klägers, Herrn K. Nach diesem waren dessen Töchter, Frau S und Frau F. Nachdem Frau S zunächst das alleinige Eigentum an dem Grundstück erworben hatte, trat nach deren Tod der Kläger als Rechtsnachfolger in die Eigentümerstellung ein. Seit 1973 ist die Beklagte Eigentümer sämtlicher umgebender Grundstücke und damit alleinige Nachbarin des Klägers.
Hinsichtlich des Grenzverlaufs zwischen dem Klägergrundstück und den Grundstücken der Beklagten finden sich in dem maßgeblichen Liegenschaftskataster widersprüchliche Angaben. Der nordöstliche Punkt des klägerischen Grundstücks (im Folgenden: Punkt B, entsprechend der Bezeichnung der Eckpunkte in der Anlage B 01, Bl. 128 GA) ist als Punkt 60089 mit unterschiedlichen Standorten im Kataster vermerkt. Auch hinsichtlich Längen der Grenzen sind unterschiedlich Angaben festgehalten. So werden die Länge der Nordgrenze des klägerischen Grundstücks (Linie zwischen den Punkten A und B) mit 18,50 m bzw. 18,60 m und die Länge der östlichen Grenze hin zu der O-Straße (Linie zwischen den Punkten B und C) mit 55,79 m bzw. 56,40 m angegeben.
Die ersten Zahlennachweise zu den Grenzen des klägerischen Grundstücks stammen aus dem Jahr 1883. In einem Fortführungsriss aus dieser Zeit, welcher als Eigentümer des Grundstücks Herrn K2 sowie als Eigentümer des südlichen Nachbargrundstücks Herrn C ausweist, wird die Ostgrenze des klägerischen Grundstücks mit 56,40 m angegeben. Diese Grenze verlief parallel zu der angrenzenden O-Straße und setzte sich als Grenze des südlichen Nachbargrundstücks auf einer Länge von 28,80 m fort. Daneben wurde die nördliche Grundstücksgrenze mit einer Länge von 18,60 m angegeben. Diese Zahlen wurden 1885 in das Kataster aufgenommen. Grenzverhandlungsprotokolle oder ähnliche Unterlagen aus dieser Zeit existieren nicht. Aus den genannten Angaben zur Grenzlänge wurde die Grundstücksgröße ermittelt, die dann in das Grundbuch übernommen und auch in der Folge nicht mehr geändert wurde.
Am 13.10.1911 fand eine Vermessung der südlichen Grenze des Klägergrundstücks statt, an der der frühere südliche Nachbar C sowie auf Seiten der damaligen Eigentümer des Klägergrundstücks der Großvater des Klägers, K, teilnahmen. Im Rahmen der Vermessung wurde eine Diskrepanz festgestellt zwischen der tatsächlichen Lage der diese Grenze markierenden Grenzsteine und den Zahlenangaben von 1883. Die Nachbarn C und K waren sich darüber einig, dass die Position der Grenzsteine die tatsächliche Grundstücksgrenze markiere und daher die Zahlenangaben von 1883 unrichtig seien. In einer durch beide Beteiligten unterschriebene Grenzniederschrift vom 13.10.1911 heißt es dazu:
„Zur Einmessung von Amts wegen auf der Grenze zwischen den Parzellen 399/205 und 520/207 Flur X stehenden beiden alten Grenzsteine e. u. f. war heute Termin anberaumt, zu wessen der Vorladung zufolge erschienen waren 1) B, 2) D in A. Die Interessenten erklärten, dass die beiden alten Grenzsteine bereits seit 1870 stünden und die hier in Frage kommende Grenze nicht verändert worden sei, somit zweifellos ein Irrtum im Kataster bestehen müsste, weshalb die Löschung der unrichtigen Schriften 85,2 und 56,4, 11,3 hiermit bewilligt und beantragt wird.“
Das damalige Flurstück X99/205 entspricht heute dem klägerischen Grundstück Flur X, Flurstück X. Das damalige Flurstück 520/207 entspricht heute den Grundstücken Flur X, Flurstücke X – 451, die im Eigentum der Beklagten stehen.
Zu einer Löschung bzw. Änderung der Angaben im Kataster kam es indes nicht.
Im Rahmen einer Teilungsvermessung im Jahr 1913 wurde hinsichtlich der nördlichen Grenze des klägerischen Grundstücks eine Länge von 18,50 m festgestellt.
Im Jahr 1975 wurde eine weitere Vermessung vorgenommen. Ein am 11./12. Dezember angefertigter Fortführungsriss gibt die Länge der östlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks entsprechend der Vorstellung der Nachbarn C und K im Jahr 1911 mit 55,79 m an. Dementsprechend wurden die Grenzpunkte C und D des klägerischen Grundstücks neu abgemarkt. Die Länge der nördlichen Grenze wurde mit 18,50 m angesetzt. Die Ostgrenze des südlichen Nachbargrundstücks wurde mit einer Länge von 29,41 m ermittelt. Am 22.12.1975 fand eine Grenzverhandlung statt, in deren Rahmen eine Grenzniederschrift erstellt wurde, die unter anderem die folgende Eintragung enthält:
„Es liegen keine maßgeblichen Unterlagen gegen Flur X vor. Die Beteiligten erkennen die neu vermarkten Grenzen als ihre rechtmäßigen Grenzen an und bitten um die Übernahme in das Kataster.“
Die Grenzniederschrift trägt die Unterschrift der damaligen F Ria (Maria) S, geb. K und F , geb. K. In einem weiteren Eintrag mit Datumsangabe 21.01.1976 erklärt auch ein Bevollmächtigter der Stadtgemeinde Z als damaliger Eigentümerin aller umliegender Grundstücke die in der Niederschrift anerkannten Grenzen als richtig und rechtsverbindlich an und beantragt die Übernahme in das Liegenschaftskataster. Die Kosten der Angelegenheit einschließlich der Katastergebühren trug die Stadt Düsseldorf. Die Angabe des nordöstlichen Punktes des Klägergrundstücks mit einer Frontlänge von 55,79 wurde sodann in das Kataster eingetragen, ohne die vorhandene Angabe zu löschen.
Auch im Jahr 1992 kam es zu einer Vermessung. Diese diente dem Zweck, die nördlich des Klägergrundstücks gelegenen Straßengrundstücke im Hinblick auf einen Straßenausbau katastermäßig neu zu bestimmen. Dementsprechend waren Gegenstand dieser Vermessung die Grundstücksgrenzen und Grenzpunkte der nördlich des Klägergrundstücks gelegenen Grundstücke. Das Klägergrundstück selbst war nur insoweit Gegenstand der Vermessung, als dessen nordöstlich gelegener Eckpunkt als Ausgangs- bzw. Endpunkt der Neuvermessung der nördlich gelegenen Grundstücke diente. Der nordöstliche Eckpunkt wurde im Zuge der Vermessung neu abgemarkt. Es kam dann erneut zu einer Grenzverhandlung, an der auch die damalige Eigentümerin des Klägergrundstücks, Frau S teilnahm. Diese unterschrieb eine Grenzniederschrift vom 29.09.1992, in der die ermittelten Grenzpunkte und die Grenzlängen der nördlichen Grundstücke wiedergegeben waren. In einem Fortführungsriss aus dem Jahr 1993 wurde der nordöstliche Eckpunkt des Klägergrundstücks mit der Ziffer 60089 bezeichnet. Dieser wurde dann mit 56,40 Frontmetern in das Kataster aufgenommen, ohne die frühere Eintragung von 1975 zu löschen.
Eine weitere Grenzverhandlung erfolgte schließlich 2006. In deren Rahmen wurde eine Abmarkung entsprechend der im Jahr 1975 festgelegten Punkte vorgenommen, welcher der Kläger widersprach. Nach der Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger gegen die Abmarkung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (Az.4 K #####/####). Diese Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.
Der Kläger behauptet, dass die Nordgrenze seines Grundstücks eine Länge von 18,55 m und die Ostgrenze eine Länge von 56,42 m habe. Er stützt sich dabei auf die Feststellungen des Sachverständigen U.
Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, dass die jeweils letzte Eintragung im Kataster – hier also die des Jahres 1992 - den Schutz des öffentlichen Glaubens genieße. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der letzte Eintrag aus sich heraus zu Zweifeln Anlass gäbe. Auch stelle die Grundstücksgröße ein Indiz hinsichtlich der Grenzen dar.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Grenzvereinbarung von 1975 aus einer Vielzahl von Gründen unwirksam sei. Unter anderem habe die Vereinbarung ausweislich der Angabe, dass keine Unterlagen gegen Flurstück X vorlagen, unter der auflösenden Bedingung gestanden, dass eine neue Messung aus südlicher Richtung eine andere Position des Punktes B ergibt, was 1992 auch geschehen sei. Auch seien an der Vereinbarung nicht sämtliche der damaligen Nachbarn beteiligt gewesen. Wesentliche Elemente, etwa Meterangaben hinsichtlich der Grenzen fehlten in der Vereinbarung. Da der Inhalt der Vereinbarung von 1975 den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie in dem Katastereintrag von 1883 beschrieben waren, widersprochen habe, fehle es der Vereinbarung an einer Geschäftsgrundlage bzw. unterliege die Vereinbarung der Anfechtung. Eine solche habe der Kläger durch Einreichung der Klage bei dem Verwaltungsgericht am 25.10.2006 auch erklärt. Auch sei die Grenzvereinbarung der notariellen Form bedürftig gewesen, da die damalige Eigentümerin des Klägergrundstücks im Falle der Wirksamkeit der Vereinbarung wegen der Abweichung zu den Maßangaben von 1883 70 m² ihres Grundbesitzes verloren hätte, da dieser sich von 1.669 m² auf 1.599 m² verkleinert hätte.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass etwaige Rechte aus der 1911 getroffenen Vereinbarung verjährt seien. Auch sei die Vorstellung der damaligen Beteiligten, wonach die Grenzsteine weiterhin zutreffend den tatsächlichen Grenzverlauf markieren, absurd, da – wie der Kläger behauptet – solche Steine im Verlauf der Jahre der Bewegung ausgesetzt seien. Auch sei K zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen, sodass er keine wirksame Vereinbarung darüber habe treffen können.
Der Kläger beruft sich weiterhin auf eine Berechnung des Sachverständigen V in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach sich der nordöstliche Punkt des Grundstücks rechnerisch ermitteln lasse, wenn die Maße von 1883 genommen werden. Dieser liege dann zwischen den Grenzzeichen von #####/#### und 1992, von letzterem 0,28 m entfernt, was der Genauigkeit von Messungen gegen Ende des 19 Jahrhunderts entspreche.
Schließlich behauptet der Kläger, dass bei der Annahme einer Länge der östlichen Grenze von 55,79 m diese Grenze, nicht mehr parallel zur O-Straße verlaufe.
Der Kläger hat nach mehrfacher Umstellung seines Klageantrags zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die Entfernung zwischen dem nordwestlichen Punkt der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes im Vierort der GrundstücksG1, Flur X, Flurstück X, 543 und 544 sowie Flur X, Flurstück X, zum nordöstlichen Punkt 18,55 m beträgt, die Entfernung des nordöstlichen Punktes zum südöstlichen Punkt 56,42 m,
sowie,
die Beklagte zu verurteilen, 588,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2007 an den Kläger zu Händen der Rechtsanwälte E und H, T-Str., 40, Z , zu zahlen,
sowie hilfsweise
im Ermessen des Gerichts festzustellen, wo die Grundstücksgrenzen des klägerischen Grundstückes mit ihren nordwestlichen, nordöstlichen und südöstlichen Grenzpunkten verlaufen.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2008 hat der Kläger sinngemäß hilfsweise den weiteren Antrag gestellt,
festzustellen, dass die Beklagte bei rechtskräftiger Feststellung des Grenzverlaufes durch den Vorbau der Imbissbude auf der O-Straße in Z verpflichtet ist, unter Erteilung einer neuen Baugenehmigung die Kosten des Umbaus der Imbissbude zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Zahlenangaben von 1883 unbeachtlich seien, da ihnen keine qualifizierte Messung zugrunde liege und da auch keine Anerkennung dieser Angaben durch die damaligen Betroffenen existiere. Insbesondere fehle es an einer Grenzniederschrift.
Bei der Vereinbarung der Nachbarn C und K aus dem Jahr 1911 handele es sich nach Ansicht der Beklagten um eine wirksame Grenzfeststellung, durch die die Ostgrenze des klägerischen Grundstücks verkürzt worden sei.
Auch im Jahr 1975 sei ein wirksamer Grenzfeststellungsvertrag geschlossen worden, welcher die Vereinbarung von 1911 berücksichtige. Durch diesen Vertrag sei es erstmalig zu einer verbindlichen Festlegung der Ostgrenze des klägerischen Grundstücks gekommen.
Die Vermessung des Jahres 1992 stehe in keinem Zusammenhang mit einer Neufestsetzung oder Überprüfung der Grenzen des klägerischen Grundstücks. Dies ergebe sich bereits daraus, dass lediglich ein einzelner Punkt des Klägergrundstücks vermessen worden ist, während es für eine Grenzbestimmung der Festlegung zweier Punkte bedürfe. Überdies sei 1992 weder die Vereinbarung von 1911, noch der Grenzfeststellungsvertrag von 1975 berücksichtigt worden. Der Annahme einer Grenzfeststellung stehe auch entgegen, dass die Vereinbarung von 1992 die - falsche - Angabe enthalte, dass eine Übereinstimmung mit dem bisherigen Grenzverlauf bestehe. Schließlich habe die Vereinbarung von 1992 zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Form bedurft, weil mit der darin angeblich liegenden Abänderung der Grenzen von 1975 eine Übertragung des Eigentums an Grundstücksfläche verbunden gewesen wäre.
Im Rahmen der Vermessung und Abmarkung der Jahre 2005 und 2006 sei nach alldem lediglich die alte, verbindliche Grenze von 1975 wieder hergestellt und abgemarkt worden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zur Akte genommene Gutachten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Längen seiner Grundstücksgrenzen, da die durch ihn behaupteten Maße nicht den tatsächlichen Grundstücksgrenzen entsprechen.
Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs nicht auf die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB stützen, obwohl anerkannt ist, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf bezieht (BGH NJW-RR 2006, 662). Eine solche Vermutung kommt indes vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil das Liegenschaftskataster hinsichtlich der Lage des Punktes B des Klägergrundstücks sowie hinsichtlich der Länge der östlichen und nördlichen Grenzen gerade keine eindeutigen Angaben, sondern mehrere, voneinander abweichende Eintragungen enthält. Die Auffassung des Klägers, wonach in solchen Fällen stets die zeitlich spätere Eintragung maßgeblich ist, findet im Gesetz keine Stütze und erscheint auch nicht folgerichtig, wenn gerade keine Löschung des früheren Eintrags erfolgt.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages im Jahr 1992 zwischen der verstorbenen Mutter des Klägers und der Beklagten. Gegen den Charakter des damals durch die Mutter des Klägers unterzeichneten Schriftstücks als Grenzfeststellungsvertrag spricht bereits, dass Gegenstand der dem Schriftstück zugrunde liegenden Vermessung vornehmlich Grenzen und Eckpunkte der nördlich des Klägergrundstücks gelegenen Grundstücke und daneben lediglich ein einzelner Punkt des Klägergrundstücks selbst waren. Für eine verbindliche Festlegung eines Grenzverlaufs bzw- einer Grenzlänge sind indes mindestens Feststellungen hinsichtlich zweier Punkte erforderlich, welche zusammen eine solche Grenzlinie bilden.
Zugunsten des Klägers kann auch nicht die Tatsache herangezogen werden, dass im Zuge der Vermessung im Jahr 1992 eine Abmarkung des Punktes B seines Grundstücks vorgenommen worden ist, die von den damals Beteiligten auch anerkannt wurde. Die Abmarkung alleine führt noch keine verbindliche Festlegung der Grundstücksgrenze herbei. Allerdings stellt eine Abmarkung ein starkes Beweismittel im Rahmen des § 286 ZPO dar (Brandenb. OLG NJW-RR 2009, 1097 m.w.N.). Auf die Abmarkung von 1992 kann allerdings deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser im Jahr 2006 eine weitere, abweichende Abmarkung folgte. Unschädlich ist, dass der Kläger dieser späteren Abmarkung widersprochen hat. Auch einer nicht durch alle Beteiligten anerkannten Abmarkung kommt zumindest eine Indizfunktion zu. Darüber hinaus ist die Abmarkung auch zwischenzeitlich in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht als ordnungsgemäß bestätigt worden.
Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Abmarkung des Jahres 2006 den Grenzverlauf des Klägergrundstücks zutreffend wiedergibt. Dies ergibt sich daraus, dass die Abmarkung mit der früheren Abmarkung des Jahres 1975 übereinstimmt.
Die Abmarkung des Jahres 1975 entspricht auch den tatsächlichen Grundstücksgrenzen, da sie durch einen Grenzfeststellungsvertrag in Gestalt der Grenzniederschrift vom 22.12.1975 zwischen den damaligen Grundstückseigentümern verbindlich festgelegt wurde.
Die Grenzniederschrift ist zunächst ihrem Inhalt nach als Grenzfeststellungsvertrag zu charakterisieren. Es ist anerkannt, dass der Abschluss eines solchen Vertrages auch in der Unterzeichnung eines Abmarkungsprotokolls liegen kann (OLG Nürnberg, DNotZ 66, 33). Soweit der Kläger dem zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg bestimmte Voraussetzungen für die Annahme eines Grenzfeststellungsvertrages in solchen Fällen entnimmt, wie etwa zwischen den Parteien bestehende Unklarheiten oder gar Streitigkeiten über den Verlauf der gemeinsamen Grenzen, eine gemeinsame Beantragung der protokollierten Abmarkung durch beide Parteien sowie eine geteilte Kostenlast, so kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden. Zum einen kann die Benennung dieser Aspekte durch das Oberlandesgericht Nürnberg bereits nicht als Formulierung eines Katalogs zwingender Voraussetzungen eines Grenzfeststellungsvertrages verstanden werden. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Tatsachen einer gemeinsamen Beantragung und einer geteilten Kostenlast als Indizien für einen auch auf eigentumsrechtliche Folgen der Vereinbarung gerichteten Willen der Beteiligten herangezogen und aufgrund dieser Indizien darauf geschlossen, dass zwischen den Parteien der Vereinbarung Unklarkeiten über den Grenzverlauf bestanden. Dieser Vorgehensweise des Oberlandesgerichts Nürnberg lag eine Besonderheit des zu entscheidenden Falles zugrunde, die darin bestand, dass das maßgebliche bayerische Landesrecht eine Verpflichtung zur Unterzeichnung des Abmarkungsprotokolls vorsah. Aufgrund dieser landesrechtlichen Besonderheit lag die Möglichkeit nicht fern, dass die Parteien lediglich ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommen wollten und eine zivilrechtliche Wirkung ihrer Unterschrift nicht in ihre Vorstellung aufgenommen und schon gar nicht beabsichtigt hatten. Aus diesem Grund war besondere Sorgfalt bei der Ermittlung von Indizien zu entfallten, die einen Schluss darauf zuließen, dass durch die Parteien über die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht hinaus auch zivilrechtliche Wirkungen ihrer Erklärungen beabsichtigt waren.
Eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Pflicht bestand bei der Unterzeichnung der hier streitgegenständlichen Grenzniederschrift nicht. Das Problem einer Abgrenzung einer zivilrechtlichen Willenserklärung und der bloßen öffentlich-rechtlichen Pflichterfüllung stellt sich daher nicht in dem selben Maße. Es muss hier nicht entschieden werden, ob eine unterzeichnete Grenzniederschrift im Falle des Fehlens einer Unterzeichnungspflicht grundsätzlich im Sinne einer auch auf zivilrechtliche Wirkungen gerichteten Willenserklärung verstanden werden kann. Jedenfalls lässt sich nach Auffassung der Kammer der Grenzniederschrift mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass dieser nach dem Willen der Beteiligten auch zivilrechtliche Wirkungen zukommen sollten. Über die in der Grenzniederschrift enthaltene Standardklausel hinaus, wonach die Beteiligten, auf die verbindlichen Kraft der Grenzniederschrift hingewiesen, die in der Örtlichkeit und anhand der Skizze erläuterten Grenzen und Grenzzeichen rechtsverbindlich anerkennen, wurde in die Grenzniederschrift ausdrücklich und handschriftlich die weitere Erklärung aufgenommen, dass die Beteiligten die neu vermarkten Grenzen als ihre rechtmäßigen Grenzen anerkennen und um die Übernahme in das Kataster bitten. Diese Erklärung kann nicht in anderer Weise verstanden werden, als dass die neu abgemarkten Grenzen von nun an die Eigentumsgrenzen der betroffenen Grundstücke sein sollen. Unschädlich ist es, dass hier anders als in dem durch das Oberlandesgericht Nürnberg zu entscheidenden Fall nicht explizit von „Eigentumsgrenzen“ die Rede ist. Auch ohne die Verwendung dieses Begriffs geht aus der Formulierung hinreichend hervor, dass die getroffene Vereinbarung auch konkrete Auswirkungen für den Verlauf der Eigentumsgrenzen haben würde. Im Übrigen ist an anderer Stelle der Grenzniederschrift von den abwesenden Eigentümern der Nachbargrundstücke die Rede, was ebenfalls die eigentumsrechtliche Relevanz der Vereinbarung kenntlich macht.
Dass nicht sämtliche Nachbarn an der Vereinbarung beteiligt waren ist nicht ersichtlich, zumal die Beklagte vorgetragen hat, seit 1973 alleinige Nachbarin des Klägers zu sein. Auch hat ein durch die Beklagte Bevollmächtigter mit seiner Unterschrift die Vereinbarung anerkannt. Weiterhin fehlen der Vereinbarung nicht wesentliche Angaben, da sich aus ihr jedenfalls ergibt, dass der Grenzverlauf und die Abmarkung den Beteiligten in der Örtlichkeit und anhand der beigefügten Skizze erläutert wurden, sodass diese auch ohne weitere Angaben über den durch die Vereinbarung anerkannten Grenzverlauf unterrichtet waren. Im Übrigen hat der Kläger selbst im Schriftsatz vom 11.06.2008 ausgeführt, dass der Grenzniederschrift der damals erstellte Fortführungsriss zugrunde lag, in dem etwa auch Angaben zur Länge der Grenzen enthalten waren.
Der Grenzfeststellungsvertrag ist auch nicht wegen eines Formmangels unwirksam. Die für Verträge über die Übertragung bzw. den Erwerb von Grundstückseigentum geltende Vorschrift des § 313 a. F. BGB (= § 311 b Abs. 1 n. F. BGB) fand auf die Vereinbarung keine Anwendung. Der Abschluss eines Grenzfeststellungsvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich (Palandt-Bassenge, § 920 Rn. 4; RG JW 1907, 302, OLG Nürnberg, aaO). Dies ergibt sich aus der daraus, dass das Bürgerliche Gesetzbuch davon ausgeht, dass eine Grenze zwar subjektiv ungewiss sein kann, objektiv indes stets gewiss bleibt. Grenzfeststellungsverträge sind damit grundsätzlich deklaratorischer Natur, da lediglich die subjektive Ungewissheit hinsichtlich der tatsächlich feststehenden Grenze beseitigt werden soll, die Parteien mithin davon ausgehen, „dass die richtige Grenze nunmehr ermittelt sei und durch den Vertrag jeder von ihnen erhalte oder behalte, was ihm gebühre.“ (RG JW 1906, 302)“. Daraus ergibt sich, dass ein solcher Grenzfeststellungsvertrag nur dann formbedürftig ist, wenn zumindest einer der Beteiligten in dem Bewusstsein handelt, durch die Vereinbarung Grundstückseigentum zu übertragen (Staudinger-Roth, § 920 BGB ([Stand September 2009], Rn. 21). Ein solches Bewusstsein der Beteiligten ist hier nicht ersichtlich.
Der Grenzfeststellungsvertrag vom 22.12.1975 steht auch nicht unter einer auflösenden Bedingung in Gestalt des Satzes „Es liegen keine maßgeblichen Unterlagen gegen Flur X vor.“ Dieser Formulierung ist bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass mit ihr eine Bedingung aufgestellt werden soll, bei deren Eintreten der Vertrag seine Wirksamkeit verlieren soll. Es steht auch in eklatantem Widerspruch zu dem mit einem Grenzfeststellungsvertrag verfolgten Zweck, eine Grenze verbindlich festzulegen, dass dessen Wirksamkeit von einer Bedingung abhängig gemacht wird, die zum einen derart abstrakt gefasst ist und von der zum anderen völlig unbekannt ist, ob, und wenn ja, wann sie eintreten wird. Dass die damaligen Beteiligten mit ihrer Vereinbarung entgegen dem eigentlichen Vertragszweck eine derartige Unsicherheit verursachen wollten, kann nicht angenommen werden.
Es fehlt weiterhin an einer wirksamen Anfechtung des Grenzfeststellungsvertrages. Zwischen der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärungen der Rechtsvorgängerinnen des Kläger im Dezember 1975 und einer etwaigen Anfechtungserklärung des Klägers im Rahmen der Grenzverhandlung vom 31.03.2006 bzw. im Rahmen der Klageschrift für das Verwaltungsverfahren liegt ein Zeitraum von über 30 Jahren, sodass eine Anfechtung nach § 121 Abs. 2 BGB sowohl in seiner heutigen wie auch in seiner damaligen Fassung ausgeschlossen ist.
Der Vertrag ist weiterhin auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH MDR 1979, 743) entschieden, dass es einem Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sei, an einem Grenzfeststellungsvertrag festgehalten zu werden, wenn dieser auf einem groben Vermessungsfehler beruht. Dies hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass ungeachtet des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks der Grenzfestlegung auch im Hinblick auf bestehende Unklarheiten, es Geschäftsgrundlage eines solchen Vertrages ist, dass keine wesentlichen Vermessungsfehler begangen worden sind. In dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag eine Fehlmessung in einem Umfang von 14 m vor, die zu einem Geländeverlust in Höhe von 177,5 m² führte. Eine solche Abweichung hat der Bundesgerichtshof für unzumutbar gehalten.
Ein vergleichbar schwerwiegender Meßfehler liegt indes im Hinblick auf das klägerische Grundstück nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die im Jahr 1885 in das Kataster aufgenommen Maße überhaupt als Vergleichsmaßstab in Betracht kommen, oder ob dem entgegen steht, dass – wie die Beklagte vorträgt – es sich dabei nur um ungesicherte Maße handelt und daher im Jahr 1975 erstmals eine verbindliche Festlegung erfolgte. Ebenfalls kann dahinstehen, ob durch die Vereinbarung zwischen K und dem Nachbarn C im Jahr 1911 wirksam die Ostgrenze des Klägergrundstücks auf 55,79 m verkürzt wurde. Selbst wenn letzteres nicht zuträfe, so läge zwischen den 1975 ermittelten Maßen und denen des Jahres 1885 lediglich eine Abweichung von 10 cm hinsichtlich der Nordgrenze des Klägergrundstücks (18,60 m – 18,50 m), bzw. nur von 5 cm im Vergleich zu der nunmehr durch den Kläger behaupteten Grenzlänge. Hinsichtlich der Ostgrenze liegt eine Diskrepanz in Höhe von 61 cm (56,40 m – 55,79 m) vor, bzw. 63 cm im Vergleich zu der nunmehr durch den Kläger behaupteten Grenzlänge. Auch wenn jedenfalls die Abweichung im Hinblick auf die Ostgrenze nicht völlig unbeachtlich ist, so erreicht sie doch, anders als in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, keinesfalls ein Ausmaß, welches nach Treu und Glauben ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht. Vielmehr wird eine solche Abweichung noch von dem Zweck des Grenzfeststellungsvertrages erfasst, verbindliche Grenze auch und gerade dann festzulegen, wenn insoweit Unsicherheiten bestehen, also gewisse Abweichungen gerade zu vermuten sind.
Die Feststellungen des Sachverständigen U stehen dem soeben Ausgeführten nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem durch den Sachverständigen aufgefundenen Stein tatsächlich um einen Grenzstein handelt, der den ursprünglichen nordöstlichen Grenzpunkt des Klägergrundstücks markiert. Wenngleich der Fund eines solchen Steines ein Indiz für einen bestimmten Grenzverlauf darstellen mag, ändert dies nichts daran, dass im Rahmen der Grenzvereinbarung von 1975 ein abweichender Grenzverlauf verbindlich festgelegt wurde.
2.
Der durch den Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung des Verlaufs seiner Grenzen ist unbegründet. Anders als der auf konkrete Feststellung einzelner Grenzen und damit letztlich auf Feststellung des Eigentums des Klägers gerichtete Hauptantrag, ist der Hilfsantrag dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch nach § 920 BGB geltend gemacht werden soll. Ein solcher Anspruch auf Grenzentscheidung setzt indes voraus, dass im Fall einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermittelt werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es indes, wenn – wie hier – ein Teil der vermeintlich unklaren Grenzpunkte eindeutig aus dem Kataster zu entnehmen sind und hinsichtlich des übrigen Teils ein wirksamer Grenzfeststellungsvertrag existiert, welcher die Lage der Grenzpunkte festlegt.
3.
Der weitere Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig, weil er unter einer nicht statthaften Bedingung gestellt wurde. Zulässig ist ein Hilfsantrag, dessen Rechtshängigkeit von Erfolg oder Misserfolg eines Hauptantrages abhängig gemacht wird. Hier hat der Kläger indes ausdrücklich erklärt, dass er eine Entscheidung über den Hilfsantrag ungeachtet des Erfolgs oder Misserfolges des Hauptantrags unter der Voraussetzung begehrt, dass die Grenze seines Grundstücks durch den Vorbau der sich auf dem Grundstück befindlichen Imbissbude verläuft. Demnach soll die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags von einer Entscheidung über die Position des Vorbaus der Imbissbude abhängig sein. Die Frage nach der Position dieses Vorbaus ist indes - anders als die Frage nach dem Grenzverlauf – nicht Gegenstand des Hauptantrages und damit auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Da demnach eine Entscheidung über die Position des Vorbaus der Imbissbude in diesem Rechtsstreit nicht ergehen kann, kann auch die Bedingung, unter der der Hilfsantrag beschieden werden soll, nicht eintreten. Der Kläger ist auf Bedenken gegen die Fassung seines Hilfsantrages mit Beschluss vom 28.07.2008 hingewiesen worden und hat diesen dennoch in der dargestellten Weise aufrecht erhalten und sogar noch bestätigt.
4.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung zum Hauptantrag besteht nicht, da bereits der Hauptantrag nicht begründet ist.
5.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
6.
Soweit der klägerische Schriftsatz vom 04.06.2010 neuen Vortrag zur Eigentumssituation im Jahr 1975 bzw. zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Ersitzung enthält, war dieser nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Zwar war dem Kläger im Termin vom 20.05.2010 eine Schriftsatzfrist gewährt worden, jedoch lediglich zu Zwecke der Stellungnahme auf die nicht rechtzeitig vor dem Termin übermittelten Beklagtenschriftsätze vom 05.05.2010 und vom 18.05.2010. Da sich diese Schriftsätze mit den genannten Punkten nicht befassen, geht der Klägervortrag im Schriftsatz vom 04.06.2010 über eine in nachgelassenen Schriftsätzen zulässige Replik hinaus.
Der Streitwert wird auf 8.720 € festgesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 6.720 € für den Hauptantrag sowie den Hilfsantrag auf Grenzfeststellung sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.000 €, den die Kammer im Rahmen des weiteren Hilfsantrags auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs für angemessen erachtet.
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