Steuerberaterhaftung: Zinsnachteile aus Betriebsprüfung und Ordnungsgelder (teilweise) ersatzfähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihren früheren Steuerberater auf Rückzahlung angeblicher Überzahlungen sowie auf Schadensersatz/Freistellung wegen Zinsforderungen aus einer Betriebsprüfung und wegen Ordnungsgeldern (u.a. verspätete e‑Bilanz) in Anspruch. Das LG gab der Klage teilweise statt: Zinsnachteile für 2004/2005 sowie Ordnungsgelder (auch aus abgetretenem Recht) seien ersatzfähig. Ansprüche wegen Überzahlung auf einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel, wegen Mehraufwendungen des neuen Steuerberaters und wegen Gewerbesteuerfolgeschäden wies es ab. Verjährung verneinte das Gericht hinsichtlich der zugesprochenen Positionen.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Freistellung von Steuerzinsen (2004/2005) und Ersatz von Ordnungsgeldern zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung auf einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel scheidet regelmäßig aus; verbleibende Ansprüche kommen nur bei sittenwidriger Titelerwirkung in Betracht und bedürfen substantiierter Darlegung.
Der Steuerberater hat bei der laufenden Buchhaltung die Pflicht, Debitoren und Kreditoren abzustimmen und bei Unstimmigkeiten Rückfragen beim Mandanten zu halten; lückenhafte Unterlagen entlasten ihn nicht ohne Weiteres.
Zinsnachteile aus Steuernachforderungen infolge fehlerhafter Buchungen sind als Schaden ersatzfähig, wenn die fehlerhafte Buchführung auf einer Pflichtverletzung im Rahmen des Mandats beruht; eine Haftung setzt eine entsprechende Beauftragung im maßgeblichen Zeitraum voraus.
Ordnungsgelder wegen verspäteter Offenlegung/Hinterlegung von Abschlüssen (e‑Bilanz/Bundesanzeiger) können als Vermögensschaden ersatzfähig sein, wenn die Verspätung auf pflichtwidrigen Versäumnissen des Steuerberaters beruht und der Schaden nachgewiesen ist.
Kosten für die Korrektur einer vom Steuerberater erstellten Leistung sind als Schadensersatz nur ersatzfähig, wenn dem Steuerberater zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde (insbesondere durch angemessene Nachfristsetzung).
Tenor
1.
Das Versäumnisurteil vom 05.04.2012 wird im Umfange der nachfolgenden Tenorierung aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Zinsforderungen des Finanzamts C im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 gemäß den Steuerbescheiden
- für 2004 Körperschaftssteuer vom 27. März 2008 Steuernummer 115/#####/#### i.H.v. 312 EUR,
- für 2005 Körperschaftssteuer vom 27. März 2008 Steuernummer 115/#####/#### i.H.v. 684 Euro,
- für 2005 Umsatzsteuer vom 27. März 2008 Steuernummer 115/#####/#### i.H.v. 45 EUR,
freizustellen.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) 1.250 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 250 EUR seit dem 17. März 2011, aus 150 EUR seit dem 14. September 2011 sowie aus 500 EUR seit dem 09.03.2013 zu zahlen,
b) 1.250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 04.11. 2013 zu zahlen,
c) weitere neun 96,60 EUR zu zahlen.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) 750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 250 EUR seit dem 05. Oktober 2011 sowie aus 500 EUR seit dem 09. März 2012 zu zahlen,
b) 1.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 04. November 2013 zu zahlen,
c) es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Rechtsanwaltshonorarforderung der Rechtsanwälte I & Partner gemäß Rechnung vom 21. März 2011 i.H.v. 96,60 EUR netto freizustellen.
5.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 650,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
6.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 52% und der Beklagte 48%.
8.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückforderungsansprüche der Klägerin aus Zahlungen auf Rechnungen des Beklagten sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen Zinsforderungen des Finanzamtes sowie wegen Mehraufwendungen des neuen Steuerberaters für die Korrektur und Erstellung von Jahresabschlüssen.
Die Klägerin ist eine Tochter der G GmbH. Spätestens ab dem Jahr 2013 fertigte der Beklagte für die Klägerin die Jahresabschlüsse sowie die Steuererklärungen. Ab dem Jahr 2004 übernahm er auch deren Buchhaltung. Ab dem Jahr 2006 übernahm auch die Buchhaltung der Muttergesellschaft. Das Mandatsverhältnis wurde zum 12. März 2010 beendet.
Der Klage liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1.
Der Beklagte erwirkte gegen die Klägerin beim Amtsgericht Hagen einen Vollstreckungsbescheid vom 22. Januar 2010 über eine Hauptforderung von 17.369,95 EUR zuzüglich Kosten und Zinsen. Hierauf leistete die Klägerin Zahlungen i.H.v. 21.490,61 EUR. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe Zahlungen i.H.v. 5.562,20 EUR gemäß Anlagen K 27 bis K 38 nicht berücksichtigt. Insgesamt sei eine Überzahlung i.H.v. 4.805,14 Euro erfolgt. Insoweit habe der Beklagte bei der Forderungseintreibung zumindest grob fahrlässig gehandelt. Hierzu verhält sich der Klageantrag zu 1).
2.
Im Rahmen einer Prüfung erstellte das Finanzamt einen Prüfbericht, in dem für die Jahre 2003-2005 fehlerhafte Buchungen beanstandet wurden. Für die Einzelheiten wird auf den Prüfbericht des Finanzamtes Anl. K 39 Bezug genommen. Das Finanzamt erließ daraufhin Steuerbescheide mit Zinsforderungen, für die auf die Anlagen K 40 bis K 42 Bezug genommen wird. Zahlungen seitens der Klägerin darauf erfolgten noch nicht, über die Einsprüche der Klägerin ist nicht abschließend entschieden. Hierauf bezieht sich der Freistellungsantrag zu 2).
3.
Die Klägerin beauftragte einen anderen Steuerberater mit der Überprüfung des Jahresabschlusses für 2008, der hierfür einen Betrag i.H.v. 545,50 EUR netto als Mehraufwand in Rechnung stellte, da ihm nicht die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren. Ferner stellte er einen Betrag i.H.v. 810 EUR netto für die Korrektur des Jahresabschlusses für das Jahr 2007, der noch von dem Beklagten erstellt worden war, in Rechnung. Insoweit vertritt die Klägerin die Ansicht, diese Positionen seien als Schadensersatz von dem Beklagten zu erstatten, da dieser die dafür erforderlichen Unterlagen nicht herausgegeben bzw. den Jahresanschluss 2007 fehlerhaft erstellt habe, so dass es zu entsprechenden Mehraufwendungen des sodann beauftragten Steuerberaters gekommen sei. Hierzu verhält sich der Klageantrag zu 3).
4.
Das Bundesamt für Justiz leitete gegen die Klägerin ein Ordnungsgeldverfahren ein, da die e-Bilanz für das Jahr 2007 nicht bis zum 3. Mai 2010 beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt worden war. Insoweit behauptet die Klägerin, dass sie die Nachfrist bis zum 2. Juni 2009 wegen Buchhaltungsfehler des Beklagten nicht habe einhalten können. Das Bundesamt für Justiz setzte daraufhin ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 EUR gegen die Klägerin fest, das von der Klägerin auch gezahlt wurde. Auf die Anlage K 72 Bl. 121 der Akten wird insoweit Bezug genommen. Darüber hinaus entstanden Kosten i.H.v. 96,60 EUR in einem von der Klägerin eingeleiteten im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung vor dem Landgericht Bonn, das die Beschwerde indes abwies. Auch insoweit hält die Klägerin den Beklagten für schadensersatzpflichtig und macht diese Forderungen mit dem Klageantrag zu 4) geltend.
5.
Wegen O-Straße der e-Bilanz für das Jahr 2007 für die Muttergesellschaft der Klägerin setzte das Bundesamt für Justiz gegen jene ebenfalls ein Ordnungsgeld fest. Insoweit wird auf die Ordnungsgeldentscheidung Anl. K 53 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet dazu, dass das Mutterunternehmen auch hier die von dem Bundesamt für Justiz gesetze Nachfrist wegen massiver Fehler in der von dem Beklagten gefertigten Buchhaltung nicht einhalten konnte. Die Ordnungsgelder wurden unter dem 19. Juli 2012 gezahlt. Die Muttergesellschaft hat insoweit ihre Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin mit Erklärung vom 7. Juni 2010 abgetreten. Insoweit wird auf die Anl. K 54 Bezug genommen. Hierzu verhält sich der Klageantrag zu 5).
6.
Mit dem Klageantrag zu 6) macht die Klägerin des Weiteren Schadensersatzansprüche wegen Säumniszuschläge i.H.v. 192 Euro für das Jahr 2008 zzgl. Mahngebühren i.H.v. 52 EUR und Vollstreckungskosten und Wegegeld i.H.v. 53,50 EUR, mithin insgesamt 297,50 EUR geltend, weil sie bedingt durch eine Pfändung ihres Firmenkontos durch das Finanzamt C wegen einer Steuerschätzung vom 9. Oktober 2009 die Gewerbesteuer an die Stadt Königsforst für das Jahr 2008 nicht habe zahlen können.
Die Klägerin hat ursprünglich zu Ziffer 2) noch beantragt, festzustellen, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Zinsforderungen des Finanzamts C im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für die Veranlagungsjahre 2003-2005 freizustellen. Diesen Antrag hat sie jedoch nicht weiter verfolgt. Ferner waren die Anträge zu 4) und 5) ursprünglich insgesamt auf Feststellung gerichtet, dass der Beklagte der Klägerin die darin genannten Beträge zu erstatten habe. Mit Versäumnisurteil vom 05.04.2012 hat die Kammer die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1) Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 4.805,14 EUR nebst fünf Prozentpunkten über Zinsen über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 15. Juli bei 2010 zu zahlen,
2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Zinsforderungen des Finanzamts C im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Veranlagungsjahre 2003 2005 gemäß den Steuerbescheiden
- für 2003 Umsatzsteuer vom 27. März 2008 Steuernummer 115/#####/#### i.H.v. 27 EUR,
- für 2004 Körperschaftssteuer vom 27. März 2008 Steuernummer 115/#####/#### i.H.v. 312 EUR,
- für 2005 Körperschaftssteuer vom 27. März 2008 Steuernummer 115/#####/#### i.H.v. 684 Euro,
- für 2005 Umsatzsteuer vom 27. März 2008 Steuernummer 115/#####/#### i.H.v. 45 EUR,
freizustellen,
3) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 1.355,50 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 4. November 2015 zu zahlen,
4) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
a) 1.250 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 250 EUR seit dem 17. März 2011, aus 150 EUR seit dem 14. September 2011 sowie aus 500 EUR seit dem 09.03.2013 zu zahlen,
b) 1.250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 04.11. 2013 zu zahlen,
c) weitere neun 96,60 EUR zu zahlen,
5) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
a) 750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 250 EUR seit dem 05. Oktober 2011 sowie aus 500 EUR seit dem 09. März 2012 zu zahlen,
b) 1.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 04. November 2013 zu zahlen,
c) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Rechtsanwaltshonorarforderung der Rechtsanwälte I & Partner gemäß Rechnung vom 21. März 2011 i.H.v. 96,60 EUR netto freizustellen,
6) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 297,50 EUR-5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 4. November 2013 zu zahlen,
7) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 85 7,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zum einen auf die Einrede der Verjährung. Zum Klageantrag zu 1) behauptet er, dass der Klägerin sämtliche der mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Rechnungen vorliegen müssen und zudem sämtliche geleisteten Zahlungen berücksichtigt gewesen seien. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 2) Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Buchungen geltend mache, habe die Klägerin ihrerseits falsche Unterlagen für die Erstellung der Buchhaltung eingereicht. Soweit die Klägerin ursprünglich auch insoweit Feststellungsantrag für eventuelle künftige weitere Zinsforderung gestellt habe, bestehe kein Feststellungsinteresse. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 3) Kosten für Mehraufwendungen des von ihr sodann beauftragten Steuerberaters geltend mache, habe der Beklagte seine Arbeit 2008 berechtigterweise eingestellt, da die Klägerin seine Honorarforderungen nicht mehr beglichen habe. Im Übrigen seien keine Unterlagen mehr bei ihm vorhanden. Der Beklagte habe der Klägerin sämtliche ihm überlassenen Unterlagen, wie mit der Anl. X3 (Bl. 360 der Akten) quittiert, unter dem 14. April 2010 zurückgegeben. Soweit die Klägerin Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit den Ordnungsgeldfestsetzungen geltend mache, hält der Beklagte den Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert und bestreitet ein eigenes Verschulden.
Im Übrigen wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 3. Januar 2014 Bl. 207 der Akten. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird zum einen Bezug genommen auf die Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 13. Januar 2014 (Bl. 217 der Akten). Des Weiteren wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen B vom 24. Februar 2015.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
1.
Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) Schadensersatz wegen Zinsnachteile aufgrund von Steuernachzahlungen infolge fehlerhafter Buchungen für die Jahre 2003-2005 geltend gemacht hat, ist die Klage im Umfang der Zinsnachteile für die Abschlüsse der Jahre 2004 und 2005 begründet.
Der Höhe nach ist die Forderung als solche unstreitig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen B steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte jedenfalls für Zinsnachteile infolge fehlerhafter Buchungen ab dem Jahr 2004 haftet. Erst ab dem 01.01.2004 findet sich eine entsprechende Beauftragung des Beklagten.
Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat der Beklagte für den Zeitraum 2000 2005 keine ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung erstellt. Allerdings konnte der Sachverständige mangels Vorliegen von Unterlagen sich insoweit kein eigenes Bild verschaffen und hat insoweit den Prüfbericht des Finanzamtes C Anlage K 39 zugrunde gelegt, da der Prüferin zum damaligen Zeitpunkt die Unterlagen vorgelegt gelegen haben. Gegen den Inhalt des Prüfberichtes als solchen werden beklagtenseits auch keine Einwendungen erhoben. Soweit der Beklagte vielmehr einwendet, etwaige Fehlbuchungen seien durch lückenhafte Unterlagen der Klägerin entstanden, führt dies nicht zu einer Exkulpation. Vielmehr hat der Sachverständige insoweit zutreffend festgestellt, dass es im Aufgabenbereich des Beklagten lag, die Kreditoren und Debitoren abzustimmen und im Falle von Unstimmigkeiten bei der Klägerin nachzufragen.
Insoweit kommt es daher auf die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Beklagte der Klägerin welche Unterlagen zurückgegeben hat, nicht entscheidungserheblich an.
2.
Soweit die Klägerin mit den Klageanträgen zu 4) und 5) aus eigenem sowie abgetretenen Recht Ersatz der vom Bundesamt für Justiz festgesetzten und von ihr gezahlten Ordnungsgelder in der eingeklagten Höhe geltend macht, ist die Klage ebenfalls begründet.
Hier wird zunächst für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 13. Januar 2014 Bl. 217 der Akten Bezug genommen. Danach hat das Bundesamt bestätigt, dass diese Ordnungsgelder gezahlt worden sind. In der Sache ist der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, dass die rechtzeitige Hinterlegung der e-Bilanzen für die Jahre 2007 (Klägerin) und 2008 (Mutterkonzern) wegen Versäumnisse des Beklagten nicht rechtzeitig erfolgten, nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beklagte hat daher den der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft infolge der Ordnungsgelder entstandenen Schaden in Höhe diese Ordnungsgelder zu er setzen.
3.
Die Klageforderungen sind, soweit sie zugesprochen wurden, auch nicht verjährt. Auch die Zinsschäden wegen der Steuernachzahlungen für die Jahre 204 und 2005 sind erst mit den Nachzahlungsbescheiden aus dem Jahr 2008 entstanden. Die Schadensersatzpositionen wegen Mehraufwendungen sind erst im Jahr 2010 entstanden. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wegen der streitgegenständlichen Forderungen ist am 22.10.2010 bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen und der Mahnbescheid am Folgetag erlassen worden. Allerdings sind die weiteren Kosten für das streitige Verfahren nach der Anforderung vom 12.01.2011 erst unter dem 30.08.2011 eingegangen. Im Jahr 2011 waren die streitgegenständlichen Forderungen indes noch nicht verjährt.
II.
1.
Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 1) eine Überzahlung auf den vom Beklagten erwirkten Vollstreckungsbescheid geltend macht, ist die Klage nicht begründet.
Insoweit hat die Klägerin auf einen rechtskräftigen Titel gezahlt, so dass etwaige Rückforderungsansprüche aus Bereicherungsrecht ausscheiden. In Betracht kämen allenfalls Ansprüche aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Erwirkung eines Vollstreckungstitels. Hierzu hat die Klägerin indes nicht hinreichend vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Hinweise im Termin vom 5.4.2012 (Protokoll Bl. 78 der Akten) sowie gemäß Protokoll vom 4. November 2013 (Bl. 187 der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte ihren Einwendungen gemäß Liste Anl. K 69 (Bl. 100 der Akten) nicht entgegengetreten sei und hinsichtlich der von ihr behaupteten Zuvielforderung zumindest grob fahrlässig gehandelt habe. Diese Liste habe sie dem Beklagten bereits in einer Besprechung am 16. April 2009 übermittelt. Soweit der Kläger später mit den Mahnbescheiden höhere Beträge geltend gemacht habe, habe er zumindest grob fahrlässig gehandelt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann das bloße Schweigen des Beklagten auf die ihm übermittelte Liste nicht als Zustimmung oder Anerkenntnis über die Höhe der darin enthaltenen Forderungen gewertet werden. Insbesondere enthält auch die Antwort-E-Mail des Beklagten vom 8. Mai 2009 (Anlage K 70 Bl. 106 ff der Akten) mit der beigefügten Zahlungsvereinbarung keinen Hinweis auf den insgesamt noch ausstehenden Betrag, beziffert werden darin lediglich auf die monatlich zu zahlenden Ausgleichsbeträge. Insoweit hat die Klägerin gerade keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Beklagte in sittenwidriger Weise die Möglichkeit der Titelerlangung im Rahmen des Mahnverfahrens missbraucht hat, um überhöhte Forderungen durchzusetzen.
2.
Unbegründet ist die Klage auch, soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) Zinsnachteile für Steuernachzahlungen für das Jahr 2003 in Höhe von 27 EUR geltend macht. Insoweit konnte der gerichtliche Sachverständige nur eine konkrete Beauftragung ab 2004 feststellen.
3.
Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3) Kosten für Mehraufwendungen des von ihr sodann beauftragten Steuerberaters wegen des Jahresabschlusses 2008 und der Korrektur des Jahresabschlusses 2007 geltend macht, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
Hinsichtlich des noch nicht fertigen Jahresabschlusses 2008 war der Kläger berechtigt, wegen Einstellung der Zahlungen seitens der Klägerin auch seine Tätigkeit einzustellen. Auch hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis im Termin vom 05.04.2012 (Protokoll Bl. 79 d.A.) Bezug genommen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass zumindest einige der vom Beklagten gestellten Rechnungen nicht den Formvorschriften entsprächen, bestand kein Anlass diesem Vorbringen weiter nachzugehen. Insoweit ist nämlich weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Klägerin ihre Zahlung schlicht ganz einstellte, also auch diejenigen Rechnungen nicht bediente, die ihrer Ansicht nach nicht unter einem Formmangel litten. Insoweit kann auch die Frage dahinstehen, ob sich die Klägerin grundsätzlich noch auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber diesen Forderungen berufen kann, nachdem diese bereits in dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen rechtskräftig tituliert sind.
Hinsichtlich der Mehraufwendungen für die Korrektur des Jahresabschlusses 2007 wird auf den Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. April 2012 (Bl. 79) der Akten Bezug genommen. Insoweit fehlt es an einer Nachfristsetzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten.
4.
Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 6) Schäden im Zusammenhang mit der Nichtbegleichung der Gewerbesteuer infolge Kontenpfändung geltend macht, war die Klage ebenfalls abzuweisen.
Insoweit hätte es der Klägerin oblegen, sämtliche Maßnahmen zu treffen, um eine solche Kontenpfändung zu verhindern und diesen Schaden gar nicht es eintreten zu lassen. Dass ihr dieses aufgrund eines Verschuldens des Beklagten nicht möglich gewesen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies ist auch nicht anzunehmen, da anderenfalls von einer Insolvenzreife zu diesem Zeitpunkt hätte ausgegangen werden müssen. Auf den Hinweis der Kammer vom 5. April 2012 wird insoweit ebenfalls Bezug genommen.
III.
Die zugesprochenen Nebenforderungen rechtfertigen sich aus Verzugsgesichtspunkten, die Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu erstatten. Letztere allerdings nur gerechnet auf einen Gegenstandswert i.H.d. zugesprochenen Forderungen, mithin nach einem Gegenstandswert i.H.v. 6.234,20 EUR. Nach Maßgabe der abgerechneten 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und MwSt errechnet sich ein Betrag i.H.v. 650,34 EUR.
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Soweit die Klägerin im Klageantrag zu 2) ursprünglich auch beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin von weiteren Zinsforderungen des Finanzamtes C freizustellen hat, hat sie diesen Antrag später zurückgenommen. Insoweit trifft sie die Kostenlast. Das Gericht hat den Wert dieses Feststellungsantrages, nachdem in der Hauptsache Zinsforderung i.H.v. 1.041 EUR geltend gemacht worden waren und weitere eventuelle Zinsforderungen nicht ersichtlich waren, pauschal mit einem Betrag bis zu 250 EUR angenommen.
Der Streitwert wird auf 12.969,34 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf den Klageantrag
- zu 1): 4.805,14 EUR,
- zu 2): 1.068 EUR zzgl. 250 EUR (zurückgenommener Feststellungsantrag),
- zu 3): 1.355,50 EUR,
- zu 4): 2.496,60 EUR,
- zu 5): 2.596,60 EUR,
- zu 6): 297,50 EUR.