Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·9 O 340/09·02.11.2010

Klage auf Schadensersatz/Schmerzensgeld nach Rad-/Inline-Unfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrszivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Zusammenstoß mit der beklagten Inline-Skaterin. Streitpunkt ist, wer den Unfall verursacht hat und ob die Beklagte allein haftet. Das Landgericht konnte mangels überwiegender Glaubhaftmachung der klägerischen Darstellung und fehlendem Anfangsbeweis keine Alleinverursachung feststellen. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld mangels Nachweis der Verursachung durch die Beklagte abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Geschädigte substantiiert darlegt, dass der Anspruchsgegner die Verursachung des schädigenden Ereignisses trägt; eine Alleinverursachung muss sich aus der Überzeugungsbildung des Gerichts ergeben.

2

Wer von hinten überholt, trägt eine erhöhte Sorgfaltspflicht und muss vor dem Überholen sicherstellen, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht.

3

Die Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO begründet nur dann eine für das Gericht überragende Überzeugung zugunsten einer Partei, wenn deren Darstellung glaubhafter ist als die Gegendarstellung; ist dies nicht der Fall, fehlt es am Anfangsbeweis für weitergehende Beweiserleichterungen.

4

Zeugenaussagen, die die klägerische Schilderung nicht bestätigen, begründen keinen Anfangsbeweis für die Annahme der behaupteten Alleinverursachung und können die Haftungszurechnung nicht tragen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 141 ZPO§ 448 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

3

Der Kläger befuhr am 19.8.2008 gegen 18 Uhr mit seinem Fahrrad den Fuß- und Radweg am Rhein entlang in Richtung B, den C-Deich. Dabei näherte er sich von hinten kommend zwei in dieselbe Richtung fahrenden Inline-Skatern, der Beklagten und dem Zeugen A. Aufgrund von Umständen, die zwischen den Parteien im Einzelnen streitig sind, kam es zu einem Zusammenprall des Klägers und der Beklagten, bei dem beide verletzt wurden. Das Fahrrad des Klägers wurde bei seinem Sturz ins Feld erheblich deformiert. Er selbst erlitt eine Clavicularfraktur links, eine Rippenfraktur links, einen Muskelfaserriss im Bereich der linken Wade, eine Thoraxprellung sowie eine Unterschenkelprellung mit Hämatom. Das gebrochene Schlüsselbein des Klägers wurde mit einer Verkürzung und einer breiten Kallusmuffe sowie einer Schaftbreitenverschiebung kallös überbrückt. Darüber hinaus kam es beim Kläger zur Ausbildung einer ektopen Ossifikation im Bereich der Supraspinatussehne und einer Einschränkung der Beweglichkeit im linken Schultergelenk. Aufgrund der Verletzungen musste sich der Kläger zahlreichen ärztlichen Eingriffen und Behandlungen unterziehen, wobei er noch heute unter den Folgen leidet.

4

Als Schadensersatzbetrag macht der Kläger vorliegend 918,98 Euro geltend, die sich aus diversen Kosten für Taxifahrten, Rezepten und ärztlichen Behandlungen zusammensetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Vortrag in der Klageschrift (Bl. 4 GA) Bezug genommen.

5

Der Kläger behauptet, die Beklagte und der Zeuge A seien zunächst nebeneinander hergefahren, wobei die Beklagte dann hinter dem Zeugen A eingeschert sei, um entgegenkommende Radfahrer passieren zu lassen. Darauf habe er sich den Inline-Skatern genähert und durch Zeichen seiner Fahrradklingel darauf aufmerksam gemacht, überholen zu wollen. Gleichwohl sei dann die Beklagte plötzlich wieder nach links ausgeschert, so dass es zu dem Zusammenstoß gekommen sei.

6

Der Kläger beantragt,

7

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 918,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2008 zu zahlen;

8

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches nicht unter 13.000,00 Euro liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2008 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte behauptet, sie sei bereits längere Zeit hinter dem Zeugen A hergefahren, da die begrenzte Breite des Weges ein Nebeneinanderfahren nicht zugelassen habe. Der Beklagte habe weder mittels seiner Fahrradklingel noch durch sonstige Zeichen auf sein Herannahen und beabsichtigtes Überholen aufmerksam gemacht, vielmehr sei er plötzlich einfach in sie hineingefahren.

12

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.3.2010 (Bl. 73 f. GA) durch die Anhörung der Parteien und die Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.10.2010 (Bl. 82 ff. GA) verwiesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

I.

17

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 918,98 Euro Schadensersatz und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

18

Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers wäre nämlich, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Unfall vom 19.8.2008 allein verursacht hat. Dies kann jedoch vorliegend nicht festgestellt werden:

19

Eine Alleinverursachung des Zusammenstoßes zwischen den Parteien durch die Beklagte war bereits deshalb zweifelhaft, weil es der Kläger war, der sich mit seinem Fahrrad von hinten näherte und als Überholender grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hatte, dass dies ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich war. Dass es gleichwohl zu einem Zusammenprall mit der Beklagten gekommen ist, spricht an sich schon dafür, dass der Kläger die erforderliche Sorgfalt nicht an den Tag gelegt hat. Etwas anderes hätte sich nur ergeben können, wenn der vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Geschehensablauf sich bestätigt hätte, wonach der Kläger den Unfall nicht vermeiden konnte, da die Beklagte trotz deutlicher Klingelzeichen in dem Moment ausgeschert sei, in dem der Kläger zum Überholen angesetzt habe.

20

Ein solcher Unfallhergang kann indes nicht festgestellt werden:

21

Die Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO hat ergeben, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte gleich überzeugend ihre Version des Unfallhergangs wiederholt und vertieft haben. Dabei konnte seitens des Gerichts weder der einen, noch der anderen Unfallschilderung größere Überzeugungskraft zugemessen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach grundsätzlich der Kläger als überholender und sich von hinten nähernder Radfahrer dafür zu sorgen hatte, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

22

Einer Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 448 ZPO bedurfte es demnach nicht, da die Anhörung der Parteien bereits nicht geeignet war, eine hinreichende Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der klägerischen Unfallschilderung zu begründen, also noch kein ausreichender

23

Anfangsbeweis hierfür erbracht war (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 448, Rdn. 4).

24

Einen solchen Anfangsbeweis hat im Übrigen auch die Vernehmung des

25

– ohnehin gegenbeweislich benannten – Zeugen A nicht erbracht, da dieser den klägerischen Sachvortrag ebenfalls nicht bestätigt, sondern ausgesagt hat, auf den mit dem Fahrrad herannahenden Kläger weder durch Klingel- noch durch sonstige Zeichen aufmerksam geworden zu sein.

26

Einen Verursachung des Unfalls durch die Beklagte konnte somit nicht festgestellt werden.

27

Demnach war die Klage abzuweisen.

28

II.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

30

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31

Streitwert:

32

13.918,98 Euro

33

Schmitz