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Landgericht Düsseldorf·9 O 338/16·28.09.2016

Einstweilige Verfügung gegen Äußerungen wegen Geschäftsabwicklung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrecht (Unterlassungsanspruch)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Unterlassungsschutz gegen Äußerungen der Antragsgegnerin über angebliche Rückabwicklung und „Fall für Polizei“. Das Gericht qualifiziert die streitigen Passagen überwiegend als zulässige Werturteile bzw. gemischte Äußerungen und nicht als nachgewiesene Tatsachenbehauptungen. Mangels substantiierter Darstellung von Unwahrheit und entscheidungserheblicher Gehörsverletzung wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen Äußerungen als unbegründet zurückgewiesen; Kosten bei dem Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand oder die Wendung ‚Fall für Polizei und Strafanzeige‘ sind regelmäßig als rechtliche Bewertung/Werturteil zu behandeln und nicht als Tatsachenbehauptung.

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Bei gemischten Äußerungen ist nach ihrer Gesamtsprache und Prägung zu beurteilen; überwiegt der wertende Aspekt, fällt die Äußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

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Ein Unterlassungsanspruch wegen behaupteter Tatsachen setzt voraus, dass der Anspruchsteller substanziiert darlegt, welche tatsächlichen Angaben unrichtig sind; pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO, wenn der Antragsteller unterliegt.

Relevante Normen
§ 12 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

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9 O 338/16

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,

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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

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in Bezug auf den Gläubiger das Folgende zu behaupten und/oder behaupten zu

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lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

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„Bestellung bei K: O, X, Lieferung: Mitbenutzung von V ohne eigenen E. Widerspruch+Rücktritt vom Kaufvertrag geltend gemacht. Rückabwicklung durch K wurde vorgenommen. C schickt jetzt Mahnungen. Fall für Polizei und Strafanzeige.“

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und/oder

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seinen Geschäftsbetrieb mit „mangelhaft“ und/oder mit 1,00 von 5,0 Punkten zu

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bewerten,

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wenn dies jeweils geschieht wie ersichtlich aus Anlage LHR 1.

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Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers wird auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 20.09.2016 Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Hinweis vom 14.09.2016 Bezug genommen. Die darauf erfolgte Stellungnahme des Antragstellers gibt keinen Anlass, von der im Hinweis enthaltenen Beurteilung abzuweichen.

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Soweit der Antragsteller die textliche Bewertung nicht als gemischte Äußerung, sondern insgesamt als Tatsachenbehauptung ansehen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand in der Regel eine allein auf einer subjektiven Bewertung beruhende rechtliche Beurteilung darstellt (BGH, Urteil vom  03.02.2009 –  VI ZR 36/07 –, NJW 2009, 1872; Rixecker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, Anhang zu § 12 BGB Rn 178). Nichts anderes gilt für den Teil „Fall für Polizei und Strafanzeige“ der verfahrensgegenständlichen Äußerung. Ob etwas ein Fall für die Polizei und ein Fall für eine Strafanzeige ist, ist eine Bewertung, die in der konkreten Erscheinungsform aufgrund der Bezeichnung als „Fall für […]“ nicht die tatsächliche Behauptung einer Einschaltung der Polizei und der Erstattung einer Strafanzeige enthält. Vielmehr ist es die Bewertung der Transaktion, die sich – isoliert betrachtet – im zulässigen Rahmen hält und nicht die Sachebene im Sinne einer Schmähkritik verlässt.

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Vielmehr ist die Äußerung nach ihrer Prägung zu beurteilen, wobei hier der wertende Aspekt im Vordergrund steht. Dem steht nicht entgegen, dass die Schilderung des Ablaufs aus der Sicht der Antragsgegnerin den überwiegenden Teil der Äußerung ausmacht; denn dies dient der Mitteilung der Grundlagen für das wertende Fazit, dies sei ein Fall für die Polizei und eine Strafanzeige. Auch der Antragsteller legt nicht dar, dass die Tatsachenelemente unzutreffend vorgetragen sind. Hinsichtlich des Inhalts des Angebots hat er diesen weiterhin nicht dargelegt; ebenso ist mit der Äußerung „Widerruf+Rücktritt vom Kaufvertrag geltend gemacht“ nicht implizit deren berechtigte Ausübung behauptet.

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III.

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Die Streitwertbemessung beruht auf der Annahme eines Streitwertes von 6.000,00 EUR für die Hauptsache.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Landgericht Düsseldorf oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Düsseldorf, 29.09.2016 9. Zivilkammer

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