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Landgericht Düsseldorf·9 O 325/13·31.03.2014

Klage auf Auszahlung aus Anderkonto bei atypisch stiller Gesellschaft abgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt vom Anderkontenverwalter Auszahlung von 8.000 € aus einer Einlage zur atypisch stillen Gesellschaft wegen angeblicher Unzulässigkeit der Ansparabschreibung. Zentral ist, ob die Ergänzungsvereinbarung eine unmittelbare Auszahlung an den stillen Gesellschafter vorsieht. Das LG Düsseldorf verneint dies und weist die Klage als unbegründet ab. Es bestehe kein direkter Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nach dem Vertrag.

Ausgang: Klage auf Auszahlung von 8.000 € aus Anderkonto abgewiesen; kein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen den Anderkontenverwalter vorgesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ergänzungsvereinbarung, die die Verwendung von auf einem Anderkonto verwahrten Einlagen regelt, begründet Zahlungsansprüche nur in den dort ausdrücklich vorgesehenen Fällen; fehlt eine unmittelbare Auszahlungsregelung zugunsten des stillen Gesellschafters, besteht kein Anspruch gegen den Anderkontenverwalter.

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Wenn die Vereinbarung lediglich die Auszahlung an den Inhaber oder eine Rückzahlung durch den Inhaber vorsieht, bleibt der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber bestehen; die Passivlegitimation des Verwahrers ergibt sich nicht automatisch aus der Verwahrung.

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Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht oder Treuhand setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass der Verwahrer vertraglich oder gesetzlich zur Herausgabe gegenüber dem Kläger verpflichtet ist.

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Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann in vergleichbarer Konstellation ein stiller Gesellschafter unter den vertraglichen Voraussetzungen unmittelbar vom Anderkontenverwalter Zahlung verlangen; hierfür bedarf es jedoch einer klaren vertraglichen Grundlage.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand

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Der Kläger schloss unter dem 14.12.2006 mit F („Inhaber“) einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft. G befasste sich im Rahmen seines Unternehmens mit der Installation von Satellitenempfangsanlagen und der Ausführung von Transporten. Der Kläger beteiligte sich zur Stärkung des Unternehmenskapitals als atypisch stiller Gesellschafter wie ein Kommanditist am Unternehmen des G. Der Kläger erbrachte eine Einlage von 10.000,00 Euro. Sie wurde auf ein Anderkonto des Beklagten bei der Stadtsparkasse L gezahlt. Ebenfalls unter dem 14.12.2006 schlossen die Parteien einen Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft folgenden Inhalts:

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1.

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Die Parteien sind sich einig, dass 80 vom Hundert der Einlage auf dem Anderkonto von Rechtsanwalt Steuerberater A verbleiben, bis im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof BFH 1 R 104/05 entschieden ist, ob die Bildung einer Ansparabschreibung im Sonderbetriebsvermögen des deutschen Gesellschafters einer ausländischen Personengesellschaft zulässig ist.

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2.

7

Veranlagt das Finanzamt erklärungsgemäß, bevor die Entscheidung des BFH vorliegt, werden die restlichen 80 vom Hundert an den Inhaber ausgezahlt. Der stille Gesellschafter legt Kopien seines Einkommensteuerbescheides 2006 dem Inhaber vor.

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3.

9

Stellt der BFH fest, dass die Ansparabschreibung zulässig ist, werden die restlichen 80 vom Hundert an den Inhaber ausgezahlt. Ist die Ansparabschreibung unzulässig, zahlt der Inhaber 80 vom Hundert der Einlage, also 8.000 Euro, an den stillen Gesellschafter zurück. Der stille Gesellschafter legt Kopie seines Einkommensteuerbescheides 2006 dem  Inhaber vor.

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Der Bundesfinanzhof erließ am 11. Juli 2007 in der Streitsache I R 104/05 ein Urteil, mit welchem er entschied, dass die vom dortigen Kläger geltend gemachte Ansparabschreibung ohne Rechtsfehler außer Ansatz gelassen worden sei.

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Der Kläger folgert aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass die Ansparschreibung unzulässig sei und er deshalb gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 8.000,00 Euro habe. Er meint, dass ihm die geltend gemachte Klageforderung aus einem Treuhandauftrag und darüber hinaus aus Bereicherungsrecht zustehe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.8.2013 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält sich für nicht passiv legitimiert. Er meint, dass sich der Kläger an G halten müsse, da ohne dessen Zustimmung keine Auszahlung erfolgen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Als in Betracht kommende Rechtsfolgen finanzamtlicher oder finanzgerichtlicher Beurteilung der Ansparabschreibung legt die Ergänzungsvereinbarung vom 14. Dezember 2006 nur die Auszahlung an den Inhaber (G) oder die Rückzahlung des Inhabers an den stillen Gesellschafter (Kläger) fest. Eine unmittelbare Auszahlung durch den Beklagten an den Kläger ist nicht vorgesehen.

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Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht D in ähnlicher Fallkonstellation unter Beteiligung eines anderen stillen Gesellschafters mit am 25. April 2012 verkündeten Urteil (I-15 U 141/11) G verurteilt, der Auszahlung des vom Beklagten verwahrten Betrags von 8.000,00 € im Rahmen des Ergänzungsvertrags an den dort klagenden stillen Gesellschafter zuzustimmen: G sei unter Berücksichtigung der Unzulässigkeit der steuerlichen Geltendmachung der Ansparabschreibung zur Freigabe verpflichtet. Der Freigabe durch G bedürfte es indessen nicht, könnte der stille Gesellschafter unmittelbar vom Beklagten ohne G‘ Zustimmung die Auszahlung verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

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