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Landgericht Düsseldorf·9 O 318/12·30.06.2015

Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf berichtigte den Tenor eines Urteils vom 17.06.2015 gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in der Kostenentscheidung. Im Tenor war fälschlich eine Klägerin zu 2) genannt; in den Entscheidungsgründen war jedoch die Kostenverteilung zwischen den Klägern unter Bezug auf § 100 Abs. 2 ZPO geregelt. Die Berichtigung stellt den Tenor in Übereinstimmung mit den Gründen und der tatsächlichen Parteienlage.

Ausgang: Tenor des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO berichtigt; Kostenanteile der Kläger auf 57% zu 43% festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 319 ZPO kann ein gerichtlicher Tenor berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die auf einem Schreib- oder Druckfehler beruht.

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Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn Tenor und Entscheidungsgründe widersprüchlich sind und aus den Gründen eindeutig hervorgeht, wie die Entscheidung zu lauten hat.

3

Bei Widersprüchen zwischen Tenor und Gründen ist der Inhalt der Entscheidungsgründe maßgeblich für die Berichtigung des Tenors.

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Eine Berichtigung ist insbesondere zulässig, wenn die falsche Bezeichnung einer Partei offensichtlich ist und die tatsächliche Parteienlage aus den Urteilsgründen ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 100 Abs. 2 ZPO

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 57% und die Klägerin zu 2) 43%."

Rubrum

1

Gründe

3

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da es im vorliegenden Rechtsstreit keine Beklagte zu 2) gibt und in den Gründen für die Kostenverteilung zwischen den Klägern auf § 100 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird.

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Düsseldorf, 01.07.2015  9. Zivilkammer

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