Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf berichtigte den Tenor eines Urteils vom 17.06.2015 gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in der Kostenentscheidung. Im Tenor war fälschlich eine Klägerin zu 2) genannt; in den Entscheidungsgründen war jedoch die Kostenverteilung zwischen den Klägern unter Bezug auf § 100 Abs. 2 ZPO geregelt. Die Berichtigung stellt den Tenor in Übereinstimmung mit den Gründen und der tatsächlichen Parteienlage.
Ausgang: Tenor des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO berichtigt; Kostenanteile der Kläger auf 57% zu 43% festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann ein gerichtlicher Tenor berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die auf einem Schreib- oder Druckfehler beruht.
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn Tenor und Entscheidungsgründe widersprüchlich sind und aus den Gründen eindeutig hervorgeht, wie die Entscheidung zu lauten hat.
Bei Widersprüchen zwischen Tenor und Gründen ist der Inhalt der Entscheidungsgründe maßgeblich für die Berichtigung des Tenors.
Eine Berichtigung ist insbesondere zulässig, wenn die falsche Bezeichnung einer Partei offensichtlich ist und die tatsächliche Parteienlage aus den Urteilsgründen ersichtlich ist.
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 57% und die Klägerin zu 2) 43%."
Rubrum
Gründe
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da es im vorliegenden Rechtsstreit keine Beklagte zu 2) gibt und in den Gründen für die Kostenverteilung zwischen den Klägern auf § 100 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird.
Düsseldorf, 01.07.2015 9. Zivilkammer