Betriebsschließungsversicherung: Kein Deckungsschutz für SARS‑CoV‑2 (LG Düsseldorf, 9.2.2021)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung für die Schließung seines Restaurants ab 23. März 2020 wegen SARS‑CoV‑2. Die Bedingungen bezogen sich ausdrücklich auf die Fassung des IfSG vom 20.7.2000 und schlossen nicht namentlich genannte Erreger aus. Das Gericht wertete die Klauseln nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und wies die Klage als unbegründet ab, da SARS‑CoV‑2 nicht unter den zur Bezugszeit genannten Erregern fiel.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistungen wegen Betriebsschließung infolge SARS‑CoV‑2 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Sinnzusammenhangs und des erkennbaren Zwecks auszulegen.
Eine statische Bezugnahme in Versicherungsbedingungen auf die Fassung eines Gesetzes zu einem konkreten Zeitpunkt begrenzt den Versicherungsumfang auf die in dieser Gesetzesfassung genannten Tatbestände.
Die Formulierung "namentlich" in einer Aufzählung kann eine abschließende Begrenzung des gedeckten Risikos auf die ausdrücklich genannten Krankheiten/Erreger zum Ausdruck bringen.
Eine ausdrückliche Ausschlussklausel, die Schäden aus nicht namentlich im IfSG genannten Krankheiten/Erregern vom Versicherungsschutz ausnimmt, schließt eine Leistungspflicht für später gesetzlich hinzukommende Erreger aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten als Inhaber eines Restaurants unter anderem eine Betriebsschließungsversicherung.
Nach den Bedingungen gewährte der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde
„B 1.1.1 der versicherte Betrieb zur Verhinderung von meldepflichtigen Krankheiten oder Nachweisen von Krankheitserregern im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000) geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörigen U erhalten.“
Als Versicherungsfall beschrieben ist in diesem Fall die behördliche Anordnung der Schließung.
B 1.3 regelte unter der Überschrift „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 meldepflichtigen – namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“
Der Covid-19-Erreger SARS-CoV-2 war nicht aufgeführt.
B. 5.1.4 regelte unter der Überschrift „Weitere Ausschlüsse“, dass der Versicherer nicht für Schäden hafte
„aus nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern“.
Durch Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/China aufgetretenen neuartigen Corona-Virus des Bundesgesundheitsministeriums wurde die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das genannte Virus hervorgerufen wurde. Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG wurde auf den direkten oder indirekten Nachweis des Krankheitserregers ausgedehnt, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweise.
Durch Allgemeinverfügung der L zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz vom 18. März 2020 wurde angeordnet, dass Gaststätten „ab sofort zu schließen“ seien.
Unter dem 22. März 2020 erließ der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000, der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 geändert wurde, eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus, welche in § 9 wie folgt lautete:
„(1)
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt ….
(2)
Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außerhausverkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.“
Mit Wirkung ab dem 23. Mai 2020 wurden in § 7 Nr. 44a IfSG als meldepflichtige Erreger „Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute- Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)“ aufgenommen.
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen „wegen der Betriebsschließung für die vertraglich vereinbarte Dauer von 30 Tagen seit dem 23. März 2020“. Er behauptet, dass unter dem 10. März 2016 die Mitarbeiterin der Beklagten Frau H seiner Versicherungsmaklerin, der Zeugin X, ausdrücklich bestätigt habe, dass die Entschädigungssumme für 30 Tage 24.000,00 € betrage und gemäß dem Antrag eine Tagesentschädigung von 800,00 € je Tag gelte. Sein Restaurant sei am 23. März 2020 geschlossen worden.
Er vertritt die Rechtsmeinung, dass er nach den vereinbarten Bedingungen Versicherungsschutz beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2020 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.241,84 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass es sich um einen nicht gedeckten Krankheitserreger handele, da erst mit Wirkung ab dem 23. Mai 2020 in § 7 IfSG der Erreger SARS-CoV-2 aufgenommen worden sei. Sie stellt die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Rechtsverordnung in Frage, denn diese leide an derart gravierenden Mängeln, dass sie nichtig sei. So sei eine falsche Ermächtigungsgrundlage angegeben. Zudem fehle es an einer betriebsinternen Gefahr. Eine konkrete Verfügung bezüglich des Betriebes des Klägers liege nämlich nicht vor, sondern nur eine Allgemeinverfügung, die überhaupt nicht auf die spezifischen Gefahren des Klägers eingehe. Abstrakt-generelle präventive Gesundheitsmaßnahmen seien nicht Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung, bei der es nur um betriebsinterne Gefahren gehen könne. Auch habe nicht die zuständige Behörde gehandelt. Zudem fehle es an einer vollständigen Schließung, da Außerhausverkauf gestattet gewesen sei und der Kläger auch vor dem Erlass der Verordnung Außerhausverkäufe getätigt habe. Zu einem konkreten Schaden des Klägers fehle es an Sachvortrag. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Versicherung nicht um eine Summenversicherung, sondern um eine Schadensversicherung handele. Zudem sei zu bedenken, dass nach B 5.3 der AVB kein Anspruch auf Entschädigung bestehe, wenn dem Kläger Anspruch auf staatliche Entschädigung zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat unter dem 24. November 2020 einen Hinweisbeschluss erlassen. Mit Schriftsätzen vom 3. Und 8. Dezember 2020 haben sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 das schriftliche Verfahren mit Einreichungsfrist bis zum 19. Januar 2021 angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, da nach den für den vorliegenden Fall einschlägigen Versicherungsbedingungen mit der faktischen Schließung des Restaurantbetriebs des Klägers zum 23. März 2020 kein versichertes Ereignis gegeben ist.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, r+s 2020, 85 Rn. 15, beck-online).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich in den hier allein zu beurteilenden Bedingungen der Beklagten, welche sich von den Formulierungen in den Regelungen anderer Versicherer unterscheiden, um eine statische Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz mit einem Gesetzesstand zu einem konkreten Zeitpunkt, zu welchem der hier maßgebliche Erreger – SARS-CoV 2 – im Infektionsschutzgesetz noch keine Erwähnung fand und zudem auch nicht Gegenstand anderer auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nehmender Regelungen war. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers wurde in den Bedingungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen mit der Bezugnahme auf die Fassung vom 20. Juli 2000 sowie den zusätzlichen Ausschluss eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherer nur für Schließungen infolge des Vorliegens nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtiger Krankheiten oder Nachweise von Krankheitserregern einstehen wollte.
Nach in der Rechtsprechung vertretener Auffassung wird dem Versicherer der Wille des Versicherers zur Begrenzung des Risikos auf bestimmte Erreger bereits ausreichend vor Augen geführt, wenn die Leistungspflicht einleitend dahin beschrieben wird, dass „die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten am Menschen … den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt“ und nach diesem Eingangssatz formuliert wird: „Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:“ LG Stuttgart, r+s 2020, 693, beck-online).
Ob dem zu folgen ist oder aber bereits im Einleitungssatz ein Hinweis auf die nachfolgende Leistungsbegrenzung zu verlangen ist, kann für die hier zu beurteilende Konstellation dahin stehen:
Selbst wenn daraus, dass B.1.1.1 der Bedingungen eine ausdrückliche Bezugnahme auf B.1.3 mit dem dortigen Verweis auf die im Infektionsschutzgesetz zum 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erreger vermissen lässt, gefolgert werden können sollte, dass B.1.3 für sich genommen zu einer Einschränkung des in B.1.1.1 gegebenen Leistungsversprechens nicht führt, so scheitert das Begehren jedenfalls an dem in B.5.1.4 enthaltenen Ausschluss, der die Schäden aus den nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt.
Die Wendung „namentlich“ schließlich lässt entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Schluss zu, dass es sich um eine nur beispielhafte Aufzählung handeln sollte. Vielmehr kann der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer sie nach dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang nur dahin verstehen, dass der Versicherer sein Risiko auf die namentlich bezeichneten Erreger und Krankheiten begrenzen möchte, also die Krankheiten und Erreger, die in §§ 6,7 IfSG mit Stand 20. Juli 2000 ausdrücklich bezeichnet sind.
Auf die Beurteilung der übrigen Einwendungen des beklagten Versicherers kommt es danach nicht an.
Die geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal des unbegründeten Hauptanspruchs.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 24.000,00 € festgesetzt.