Bürgschaft für Mietkaufvertrag: Echtheit der Unterschrift und Bestimmtheit der Hauptschuld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für Forderungen aus einem Mietkauf/Leasingvertrag über Büromöbel in Anspruch. Streit bestand insbesondere darüber, ob der Beklagte die Bürgschaftsurkunde unterzeichnet hatte und ob die Bürgschaft wegen nachträglich eingetragener Vertragsnummer formnichtig bzw. wegen finanzieller Überforderung sittenwidrig sei. Das LG Düsseldorf bejahte nach sachverständiger Begutachtung und Würdigung widersprüchlichen Parteivortrags die Echtheit der Unterschrift und damit den Bürgschaftsvertrag. Die Hauptschuld sei trotz nachträglich ergänzter Vertragsnummer hinreichend bestimmbar; eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB verneinte das Gericht u.a. wegen der Stellung des Beklagten als Kommanditist. Der Klage wurde bis auf einen erledigten Teilbetrag stattgegeben; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin wegen fehlerhafter Zustelladresse auferlegt.
Ausgang: Klage aus Bürgschaft auf Zahlung von 116.179,89 € (nach Teil-Erledigung) überwiegend zugesprochen; Sittenwidrigkeit und Formmängel verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überzeugung von der Echtheit einer Unterschrift unter einer Bürgschaftsurkunde kann aufgrund eines Schriftsachverständigengutachtens und zusätzlicher Indizien im Rahmen freier Beweiswürdigung gewonnen werden, auch wenn der Sachverständige nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit angibt.
Eine Bürgschaft ist formwirksam, wenn die gesicherte Hauptschuld nach Art und Umfang objektiv bestimmbar ist; hierfür kann ergänzend auf das konkret zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner zurückgegriffen werden.
Die nachträgliche Ergänzung einer Vertragsnummer in einer Bürgschaftserklärung berührt die Bestimmtheit der gesicherten Forderung nicht, wenn ohne vernünftigen Zweifel feststeht, welches Vertragsverhältnis abgesichert werden soll, und die Bürgschaft auch künftige Ansprüche erfassen soll.
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung setzt neben einem groben Missverhältnis regelmäßig besondere Umstände wie eine strukturelle Unterlegenheit oder unangemessenen emotionalen Druck voraus; bei einem geschäftserfahrenen Gesellschafter des Hauptschuldners kann ein eigenes wirtschaftliches Interesse gegen solche Umstände sprechen.
Widersprüchlicher Parteivortrag zur Unterzeichnung und zum Zustandekommen einer Bürgschaft kann bei der Beweiswürdigung zulasten des Bestreitenden berücksichtigt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116.179,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Februar 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden, mit Ausnahme des Berufungsverfahrens, dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Bürgschaftsvertrag.
Der Beklagte ist Kommanditist der A) KG. Diese schloss mit der Klägerin einen Mietkaufvertrag über Büromöbel ab. Der Entwurf des Mietkaufvertrags selbst wurde am 27. März 2007 von der B) AG ausgedruckt und der A) KG übermittelt. Dieser ausgedruckte und der Hauptschuldnerin übermittelte Vertragsentwurf, wurde am 26. April 2007 von der Klägerin unterschrieben. Die Klägerin schloss in diesem Zusammenhang mit dem Vater des Beklagten, dem Komplementär der A) KG, einen Bürgschaftsvertrag ab. Streitig ist zwischen den Parteien, ob auch mit dem Beklagten selbst ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen wurde.
Das mit „Bürgschaftserklärung“ überschriebene Dokument bezeichnet den Bürgen als „C“. Als Kunde des Leasinggeschäfts wird die A) KG ausgewiesen. Des Weiteren ist ersichtlich, dass das Bürgschaftsformular von der B) stammt. In der oberen Zeile des Formulars ist zu lesen „Bürgschaftserklärung zum Vertrag Nr. 11310-“. Hiernach ist handschriftlich die Vertragsnummer des Leasingvertrages eingefügt. Die Ergänzung der Vertragsnummer wurde unstreitig erst nach Unterschrift unter diesen Bürgschaftsvertrag eingefügt. Unter Ziffer 1) der Bürgschaftserklärung heißt es: "Für alle Ansprüche, die der Leasinggesellschaft gegen den Kunden aus dem oben angegebenen Vertrag einschließlich aller Zinsen und Kosten und einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verstoßes gegen Vertragsverpflichtungen zustehen, wird hiermit zugunsten der Leasinggesellschaft die selbstschuldnerische, auf eine bestimmte Zeit nicht begrenzte Bürgschaft übernommen." Das Formular ist mit dem Namen „D“ unterschrieben. Wegen des weiteren Inhalts der Bürgschaftsurkunde wird auf das Original der Bürgschaftsurkunde auf Blatt 516 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Hauptschuldnerin, die A) KG, wurde am 20. Mai 2008 vom Landgericht Wuppertal, Az.: 1 O 443/07, zur Zahlung von 126.527,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.12.2007 verurteilt. Die Berufung der Hauptschuldnerin wurde am 2. Februar 2009 durch Beschluss des Oberlandesgerichts, Aktenzeichen: I - 24 U 124/08 rechtskräftig zurückgewiesen.
Die Klägerin verwertete die Möbel, die Gegenstand des Mietkaufs waren, zwischenzeitlich und erzielte einen Verwertungserlös nach Abzug aller Kosten von 10.347,60 €. In dieser Höhe hat sie in der Verhandlung vom 8. Februar 2010 die Erledigung der Hauptforderung erklärt, der sich der Beklagte angeschlossen hat. Die Veräußerung der Mietkaufgegenstände fand am 7. Januar 2009 statt.
Die Klägerin behauptet, dass der Bürgschaftsvertrag vom Beklagten unterschrieben worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 116.179,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Februar 2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet zuletzt, dass er das Bürgschaftsformular nie gesehen habe und auch niemals unterschrieben habe. Die Unterschrift auf dem Bürgschaftsformular stamme nicht von ihm.
Im Schriftsatz vom 12. November 2008 trug der Beklagte noch vor, er habe beim Besuch seiner Eltern vom 29. März 2007 bis 1. April 2007 am letzten Tag einige Schriftstücke in Eile unterschrieben; hierbei sei auch das Bürgschaftsformular unterzeichnet worden. Sein Vater habe diese Unterschriften als bloße Formalität für eine Bank gefordert. Im Übrigen sei nicht mit einer Bürgschaft mit einem solchen Umfang zu rechnen gewesen. Eher wäre mit irgendeinem KFZ-Leasing oder ähnlichem, dessen Risiko überschaubar gewesen wäre, zu rechnen gewesen. Des Weiteren führt er aus, dass er nur aufgrund der emotionalen Verbundenheit zu seinem Vater gebürgt habe.
Im Schriftsatz vom 9. Januar 2009 führt er aus: Er „stellte sich, als sein Vater ihm die Bürgschaftsurkunde mit zahlreichen anderen Papieren kurz vor der Abreise vorlegte, vor, es handele sich um einen KFZ-Leasing-Vertrag, bei welchem er letztlich unter Berücksichtigung des Restkaufwerts eines Kraftfahrzeuges nicht mit höheren, ihn wesentlich belastenden Beträgen in Anspruch genommen werden konnte."
Im Schriftsatz vom 9. April 2009 beruft sich der Beklagte dann erstmals darauf, dass die Bürgschaftsurkunde nicht von ihm unterschrieben worden sei. Sein Vater habe ihn im Februar 2007 auf eine Bürgschaft für ein KFZ-Leasing angesprochen. Des Weiteren habe ihn sein Vater gebeten, verschiedene Immobilien abzukaufen, so dass er bei dem nächsten Besuch seiner Eltern verschiedene Bankunterlagen unterschreiben sollte. Nach Februar 2007 sei über Bürgschaftserklärungen nicht mehr gesprochen worden. Kurz vor Ende seines Besuches am 1. April habe er schnell einige Dokumente unterschrieben. Es seien ihm dabei nur Unterschriftsfelder vorgelegt worden. Alle Dokumente seien bereits vorbereitet gewesen. Ende August / Anfang September 2008 habe er durch Eintragung der Zwangshypothek das erste Mal von der angeblichen Bürgschaft erfahren. Sofort sei ihm aufgefallen, dass, entgegen seiner üblichen Art zu unterschreiben, nicht sein vollständiger Name unter der Bürgschaftsurkunde steht, sondern nur sein Nachname.
Im Schriftsatz vom 6. September 2010 führt er nunmehr aus, dass sein Vater die Unterlagen aus der Erinnerung zusammengestellt habe, die am 31.03. und 01.04.2007 zur Unterschrift vorgelegt wurden. Man sei sich nunmehr ganz sicher, dass nur drei Selbstauskünfte und zwei Kreditanträge vorgelegen haben und auf gar keinen Fall ein Bürgschaftsformular. Im Übrigen sei die Unterschrift durch Herrn E) oder Herrn F) gefälscht. Er meint nachweisen zu können, dass diese Personen Handyverträge mit der Unterschrift seines Vaters gefälscht hätten.
Im letzten Termin am 29. August 2011 überreichte der Beklagte nun ein Schreiben des Herrn E), einem Geschäftspartner der Hauptschuldnerin, mit dem dieser am 2. April 2007 dem Vater des Beklagten ein Bürgschaftsformular übersandt haben soll. Dieses Schreiben beweise, dass dem Vater des Beklagten nur das Bürgschaftsformular für sich selbst übersandt wurde und nicht das für den Beklagten. Im Übrigen habe diese Übersendung erst am 2. April stattgefunden, so dass er die Bürgschaft gar nicht am 1. April 2007 unterschrieben haben könne.
Im Termin führt er erneut aus, dass er das Formular nie unterschrieben habe und es sich bei der Unterschrift um eine Fälschung handeln müsse. Im Übrigen sei er sich auch hundertprozentig sicher, dass zumindest seit 2000, seitdem er nach K gezogen sei, seine Unterschrift immer ein ausgeschriebenes "x" und "x" und eine Lücke hinter dem "x" in D) enthalte.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Bürgschaftsvertrag formnichtig sei und er durch die angeblich eingegangene Schuld finanziell überfordert werde und die Bürgschaftserklärung somit auch sittenwidrig sei.
Das Verfahren ist ursprünglich am Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 1 O 443/07 anhängig gewesen, hiernach beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-24 U 124/08. Mit Beschluss vom 2. Februar 2009 ist das Verfahren gegen den hiesigen Beklagten gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen I-24 U 19/09 beim Oberlandesgericht Düsseldorf fortgeführt worden. Da eine vorherige Klagezustellung an den hiesigen Beklagten nicht hat nachgewiesen werden können, ist die Klage durch das Oberlandesgericht erneut am 20. Februar 2009 zugestellt worden.
Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 1. März 2010 Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beiden vorgelegten schriftlichen Gutachten, auf das in Augenschein genommene Dokument auf Bl. 350 der Akte und das Protokoll der Verhandlung vom 29. August 2011 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der beantragten Summe aus einem Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB.
Die Parteien schlossen den vorgelegten Bürgschaftsvertrag ab.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Unterschrift unter dem Bürgschaftsvertragsformular vom Beklagten stammt. Das Gericht hat zur Beantwortung dieser Frage gemäß § 442 ZPO die Hilfe eines Schriftsachverständigen in Anspruch genommen. Dieser Schriftsachverständige kam nach Vorlage mehrerer Vergleichsunterschriften des Beklagten zu dem Ergebnis, dass eine „leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit“ dafür spricht, dass die Unterschrift unter dem Bürgschaftsvertrag vom Beklagten stammt. Leicht überwiegend wahrscheinlich bedeutet in diesem Zusammenhang 75 %. Er stellte fest, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Fälschung vorhanden sind, er sich jedoch aus prinzipiellen Gründen bei der Nennung von Wahrscheinlichkeitsgraden für die Echtheit von Unterschriften zurückhalten müsse. Bei Unterschriften, speziell solchen, die eine solche Variabilität aufweisen wie die Vorliegenden, könne ein Sachverständiger nicht zu einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit kommen.
Insbesondere sprechen dafür, dass die Unterschriften vom selben Aussteller stammen, eine Druckbetonung im einleitenden Aufstrich der Majuskel „X“ sowie Druckschwäche im Bewegungsbeginn des verschleift eingebundenen Querstrichs. Des Weiteren eine zusätzliche Schriftspur beim Aufstrich der Majuskel „X“, die auf eine besondere Haltung des Schreibgeräts zurückzuführen ist. Auch gibt es gleichartige Pastenablagerungen bei der Minuskel „x“ und eine analoge Druckgebung bei der Minuskel „x“. Es ist ein identischer haarstrichförmig endender Ausstrich bei den Vergleichsunterschriften zu beobachten. Weiter gibt es übereinstimmende Pastenablagerungen beim Schlusselement. Die Unterschrift unter dem Bürgschaftsvertrag wurde in ähnlicher Weise geleistet wie auch die Vergleichsunterschriften. Auch der Verbundenheitsgrad bei allen Unterschriften ist ähnlich.
Einzig nicht belegen ließen sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens die Buchstaben „xx“ und ein Bogenelement beim Schlusszug. In der Akte konnte vom Gericht jedoch auf Blatt 350 eine einzügig gefertigte Unterschrift unter einem Darlehensvertrag vom 2. August 2005 des Beklagten gefunden werden, auf dem seine Unterschrift zu sehen ist ohne ausgeschriebenes „xx“ und auch der Schlussbogen gleicht der Unterschrift unter dem Bürgschaftsvertrag. Der Sachverständige erklärte hierzu, nach Inaugenscheinnahme der Unterschrift im Termin, dass dadurch vermutlich seine Materialkritik ausgeräumt sei und er wohl zu einer höheren Wahrscheinlichkeit kommen würde, wenn er das Original von Blatt 350 vorliegen hätte.
Hinweise auf eine Fälschung gibt es nicht. Insbesondere existieren keine Strichverbiegungen und auch keine Strichunterbrechungen.
Aufgrund des Vergleichs der Unterschriften, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen, kommt das Gericht daher im Rahmen seiner freien Überzeugung gemäß § 442 ZPO zu dem Schluss, dass die fragliche Unterschrift vom Beklagten stammt.
Die Restzweifel des Sachverständigen sind nach Überzeugung des Gerichts ganz hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass der Beklagte hier gezielt Vergleichsunterschriften ausgewählt hat, die sich von der Unterschrift unter dem Bürgschaftsvertrag unterscheiden und die offensichtlich auch existierenden Dokumente, unter denen der Beklagte so wie unter der Bürgschaft unterschrieben hat, nicht vorgelegt hat. Auch in der Verhandlung äußerte er auf Nachfrage, dass er sich hundertprozentig sicher sei, dass er mindestens seit 2000 immer so unterschreibe, wie auf den vorgelegten Vergleichsunterschriften. Diese Aussage war offensichtlich falsch.
Bereits aufgrund dieser Feststellungen hat das Gericht die Überzeugung von der Echtheit gewonnen. Die letzten Zweifel wären jedoch spätestens durch den widersprüchlichen Vortrag des Beklagten ausgeräumt. Sowohl im November 2008 als auch im Januar 2009 trägt er noch vor, dass er die Bürgschaft zwar unterschrieben habe, aber nur mit einem KFZ-Leasing gerechnet habe und er die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit zu seinem Vater abgegeben habe. Auch sind ihm seinem Vortrag zufolge Ende August / Anfang September 2008 „sofort“ beim angeblich erstmaligen Erblicken der Unterschrift, Zweifel an der Unterschrift unter dem Bürgschaftsformular gekommen. Dass er trotz dieser Zweifel in zwei Schriftsätzen vorträgt, dass er die Bürgschaft unterschrieben habe und ihm dann im April auf einmal einfällt, dass die Unterschrift auf gar keinen Fall von ihm stammt, erscheint nicht glaubhaft.
Inwiefern Fälschungen der Unterschrift seines Vaters Rückschlüsse auf die Fälschung seiner Unterschrift zulassen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere weisen die Unterschriften auf den Vodafone Verträgen nur rudimentäre Ähnlichkeiten zu den Original-Unterschriften seines Vaters auf (vgl. z.B. Anlage S3a zur Klageschrift LG Wuppertal). Dass dann im Gegensatz zu der Fälschung unter den Vodafone Verträgen, für den Bürgschaftsvertrag eine so perfekte Fälschung erstellt worden sein soll, bei der sogar Pastenablagerungen, Haltung des Schreibgeräts und Strichführung übereinstimmen, erscheint nicht glaubhaft.
Auch das angebliche Schreiben des Herrn E vom 2. April 2007 vermag es nicht, beim Gericht Zweifel an den oben getroffenen Feststellungen zu erwecken. Selbst wenn alles was in diesem Schriftstück steht, stimmen sollte, das Datum korrekt ist und man nicht davon ausgeht, dass dieses Schreiben in Ansehung des Gerichtstermins nachträglich erstellt bzw. gefälscht wurde, beweist dieses Schreiben nicht, dass die Unterschrift unter dem Bürgschaftsformular nicht vom Beklagten stammen kann. Dieses Schreiben besagt lediglich, dass der Bürgschaftsvertrag für den Vater am 2. April 2007 übersandt wurde; das weitere Bürgschaftsformular für den Beklagten wird nicht erwähnt. Selbst wenn man den Fall unterstellen wollte, dass der Bürgschaftsvertrag am 1. April 2007 nicht vorlag, so war doch noch ein ausreichend großer Zeitraum für den Beklagten vorhanden, den Bürgschaftsvertrag an einem anderen Ort zu einem späteren Zeitpunkt zu unterschreiben. Es ist ohne weiteres möglich, Dokumente nach G, H, I und J, wo sich der Beklagte in der Folgezeit wohl aufgehalten hat, zu übersenden. Die Unterschrift unter dem Bürgschaftsformular stammt vom Beklagten, wann genau und an welchem Ort er dieses Formular unterschrieben hat, ist unerheblich.
2.
Die Bürgschaftserklärung ist formwirksam.
Die Hauptschuld ist hinreichend bestimmt. Es genügt grundsätzlich, wenn sie nach Art und Umfang durch Auslegung nach objektiven Kriterien bestimmbar ist. Dazu ist ausreichend, wenn sie sich auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsverbindung (BGHZ 130, 19; Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage, § 765 Rdn. 7 m.w.N.) oder auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis (BGH NJW 1995, 1886; Palandt/Sprau, a.a.O. m.w.N.) erstreckt. Es ist zulässig im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf den Vertrag zwischen Hauptschuldner und Leasinggesellschaft zurückzugreifen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, welche Leasingverträge die Bürgschaft absichern sollte (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Rn. IV454). Ohne Belang ist, dass nach dem Vorbringen des Beklagten der Mietkaufvertrag zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung noch nicht geschlossen war und die Klägerin die Vertragsnummer nachträglich ergänzte. Abgesehen davon, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass zwischen der Klägerin und der A) KG nur der Mietkaufvertrag und keine weiteren Vertragsverhältnisse bestehen bzw. in Streit sind, schließt die grundsätzlich zulässige Bürgschaft für künftige Ansprüche immer die Möglichkeit ein, dass eine Vertragsnummer zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung noch nicht feststeht. Auf die Bestimmtheit der Bürgschaftsverpflichtung hat dies keinen Einfluss. Auch ist unerheblich, dass dem Beklagten bei der Unterschriftsleistung nach seinem unwiderlegbaren Vortrag der Mietkaufvertrag nicht vorlag. Objektiv stand die Höhe der Bürgschaftsschuld jedoch fest. Der Mietkaufvertrag war seit dem 27. März 2007 gedruckt. Auch hatte der Beklagte zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme, da er Kommanditist der Hauptschuldnerin war. Sollte der Beklagte sich diese Kenntnis von den objektiv vorliegenden Umständen nicht verschafft haben, so ist dies grob fahrlässig und muss sich zu seinen Lasten auswirken.
3.
Die Bürgschaft ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig.
Der Beklagte war hier Kommanditist der Hauptschuldnerin, so dass zu vermuten ist, dass bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Abgabe der Bürgschaft bestand. Des Weiteren widerspricht sein Vortrag zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dass er die Bürgschaftserklärung gar nicht unterschrieben habe, dem Vortrag, dass er durch die emotionale Verbundenheit zu seinem Vater zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bestimmt worden sei. Dass es sich bei der Beteiligung in Höhe von 500 Euro nur um eine Splitterbeteiligung handelt, wird nicht behauptet. Auch handelte es sich bei dem Beklagten zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht um einen gerade volljährig gewordenen geschäftsunerfahrenen Mann, der noch stark abhängig vom Elternhaus ist, sondern um einen in G) wohnenden Geschäftsmann von 30 Jahren. Dass sich der Beklagte unter diesen Umständen, dem emotionalen Druck des Elternhauses nicht entziehen konnte, erscheint nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sprechen auch die in anderem Zusammenhang vorgelegten Flugbuchungen von Oktober 2008, denen zufolge ausschließlich First- und Businessclass Flüge gebucht wurden, nicht unbedingt für eine finanzielle Überforderung. Auf die Ermittlung des pfändbaren Einkommens, das wohl ungefähr bei 3000 - 4000 Euro gelegen haben dürfte, kam es daher aus obigen Gründen nicht mehr an.
4.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 ZPO.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 ZPO analog zu tragen. Die Kosten sind nur angefallen, da dem Beklagten nicht nachzuweisen war, dass die Klage ordnungsgemäß zugestellt worden war. Dies beruhte darauf, dass die Klägerin vor dem Landgericht Wuppertal nicht die korrekte Zustelladresse des Beklagten angegeben hatte. Ohne dieses Versäumnis der Klägerin wäre es nicht zum Berufungsverfahren und zur Verweisung des Rechtsstreits gekommen.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.
6.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
7.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 126.527,49 €.
Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf bis zum 8. Februar 2010: 126.527,49 €.
Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf seit dem 9. Februar 2010: 116.179,89 €.
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