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Landgericht Düsseldorf·9 O 236/11·01.05.2016

Ergänzung des Urteils: Entscheidung über Kosten der Nebenintervention (§321 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Streithelfer und Streitverkündete beantragten, das am 02.05.2016 erlassene Urteil zu ergänzen, um die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention. Das Landgericht hielt den Antrag für statthaft, fristgerecht und begründet und ergänzte den Tenor nach § 321 Abs. 1 ZPO. Die Kostenverteilung wurde festgelegt (Beklagte 70 %, Kläger Rechtsstreit 30 %, Nebenintervenient 30 %). Die vorläufige Vollstreckbarkeit bleibt bestehen.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Urteils zur Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention gemäß § 321 Abs. 1 ZPO stattgegeben; Kostenverteilung geregelt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Urteil kann nach § 321 Abs. 1 ZPO ergänzt werden, wenn durch Versehen über einen wesentlichen Bestandteil (z. B. die Kosten der Nebenintervention) nicht entschieden wurde.

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Ein Ergänzungsantrag ist statthaft und fristgerecht, wenn er innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils erhoben wird.

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Die Ergänzung des Urteils kann die nachträgliche Regelung der Kostenverteilung für Nebenintervention und Hauptsache umfassen und ist im ergänzten Tenor konkret anzuordnen.

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Fehlt die Stellungnahme der Gegenpartei, steht dies der Ergänzung nicht entgegen, sofern kein sonstiges Verfahrenshindernis vorliegt und die Ergänzung zur Behebung eines Versehens dient.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 321 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.05.2016 wird wie folgt ergänzt:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu 70%, der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 30%, der Nebenintervenient die der Nebenintervention zu 30%.

2. Für die Kosten dieser Entscheidung verbleibt es beim nunmehr ergänzten Kostenausspruch.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Das Landgericht Düsseldorf hat am 02.05.2016 folgendes Urteil erlassen

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.455,23 EUR nebst Zisnen aus 6.061,75 EUR seit dem 27.07.2011, aus 794,31 EUR seit dem 16.05.2012 und aus 4.599,17 EUR seit dem 11.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30% und die Beklagte 70%.

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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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Der Streitverkündete und der Streithelfer (Kläger) beantragen mit dem am 04.05.2016 eingegangenen Schriftsatz, die am 02.05.2016 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen,

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als über die Kosten der Streithilfe entschieden wird.

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Die Beklagte stellt keinen Antrag.

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Der Kläger hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von 2 Wochen keine Stellungnahme abgegeben. Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden.

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Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf § 321 Abs. 1 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hellebrandt
als Einzelrichterin
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Düsseldorf, 14.06.2016LandgerichtHellebrandtRichterin