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Landgericht Düsseldorf·9 O 205/08·08.01.2009

Betriebshaftpflicht: Ausschluss von Ersatzleistungen bei mangelhafter Estricharbeit

ZivilrechtWerkvertragsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Estrichbetrieb) verlangt von ihrer Haftpflichtversicherung Ersatz für Schäden, die bei der Erneuerung eines mangelhaften Magnesitestrichs und dadurch beschädigter Heizestriche entstanden sein sollen. Das Landgericht verneint die Deckungspflicht und weist die Klage ab. Entscheidend ist, dass es sich um an die Erfüllung tretende Ersatzleistungen bzw. durch Erfüllung verursachte Schäden handelt, die nach § 4 I 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen sind. Auch die Regelungen zu Mängelbeseitigungsnebenkosten und Eigenschaftszusicherung greifen nicht.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung gegen die Haftpflichtversicherung wegen Mangelfolgeschäden abgewiesen; Leistungspflicht wegen Ausschluss der Ersatzleistung nach AHB verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Betriebshaftpflichtversicherung umfasst nicht die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen und nicht die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung; diese sind nach einer wirksamen Ausschlussklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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Beim Werkvertrag gehört zur Erfüllungsinteresse des Bestellers regelmäßig die Neuherstellung des Werks und die Beseitigung von Mängeln; Schäden, die dem Besteller zur Behebung des Werkmangels zugefügt werden, können unter den Ausschluss der Erfüllungs- bzw. Ersatzleistung fallen.

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Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für Mängelbeseitigungsnebenkosten umfasst nur Sachschäden, die als unmittelbare Folge eines mangelhaften Werks eingetreten sind, nicht aber Schäden, die erst durch die Entfernung und ordnungsgemäße Neuerstellung des Werks entstehen.

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Ansprüche aus einer zugesicherten Eigenschaft rechtfertigen Deckung nur, wenn konkret und nachweisbar dargelegt wird, welche Eigenschaften dem Auftraggeber zugesichert wurden.

Relevante Normen
§ 4 I 6 Abs. 3 AHB§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Verbindung mit §§ 1 und 3 AHB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

insgesamt beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt einen Estrich- und Fußbodenverlegebetrieb für Industriefußböden und unterhält bei der Beklagten seit dem 1.12.2003 eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in Form der AHB 2001 sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für das Bau- und Baunebengewerbe zugrunde. Wegen der Einzelheiten dieser Bedingungen wird auf die Anlage K 12 (Bl. 25-28 GA) sowie die Anlage zum Protokoll vom 17.11.2008 Bezug genommen.

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Im Sommer 2007 brachte die Klägerin im Wohnhaus der Eheleute XXX in 59379 Selm im Erdgeschoss auf einen bereits vorhandenen Heizestrich mittels eines Magnesittrockenmörtels einen Magnesitestrich auf. Nach Fertigstellung der Arbeiten traten Wölbungen des Magnesitestrichs auf und der Fußboden senkte sich teilweise ab.

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Daraufhin entfernte die Klägerin den Magnesitestrich wieder und brachte ihn erneut – diesmal unter Verwendung eines Epoxid-Harzes als Klebemittel – auf den Heizestrich auf.

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Erneut zeigten sich jedoch nach Fertigstellung der Arbeiten Wölbungen und Absenkungen des Bodens, woraufhin der Magnesitestrich wiederum entfernt werden musste, wobei er sich allerdings nicht mehr vom Heizestrich trennen ließ, ohne dass dieser dadurch beschädigt wurde.

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Die Klägerin behauptet, dies habe dazu geführt, dass der gesamte Bodenaufbau nebst den Heizschlangen der vorhandenen Fußbodenheizung habe entfernt und erneuert werden müssen. Hierdurch seien bislang Kosten in Höhe von insgesamt 11.164,64 Euro entstanden und an die Eheleute Stemberg erstattet worden.

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Weitere 6.027,78 Euro seien zusätzlich noch entsprechend einer Aufstellung des Architekturbüros Bastian zur Schadensbeseitigung erforderlich.

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Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie zunächst die Zahlung von 14.509,05 Euro begehrt und die Klage dann teilweise zurückgenommen hat,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.164,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2007 zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagte ihr aus der Betriebshaftpflichtversicherung 68768-2810-98114907-6 für den Schaden wegen der Estrichverlegung im Bauvorhaben XX 59379 Selm, Deckung bis zu der vereinbarten Jahreshöchstsumme zu gewähren hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, vorliegend sei ihre Leistungspflicht aufgrund von § 4 I 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen, da es sich bei den begehrten Leistungen um eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung handele.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 11.164,64 Euro sowie auf die begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz für den streitgegenständlichen Schadensfall verpflichtet sei aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Verbindung mit §§ 1 und 3 AHB und dem zwischen den Parteien geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag.

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Ein wirksamer Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag besteht zwar zwischen den Parteien.

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Jedoch ist die Leistungspflicht der Beklagten vorliegend nach § 4 I 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen:

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Nach dieser Vorschrift sind die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung.

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Dabei ist nach der Rechtsprechung beim Werkvertrag vom Erfüllungsinteresse des Bestellers die Neuherstellung des Werks und die Beseitigung von Mängeln ebenso umfasst (vgl. BGHZ 23, 349; OLG Köln, RuS 2002, 58) wie die Beseitigung von Schäden, die dem Besteller zur Behebung des Werkmangels zugefügt werden müssen (vgl. BGH in VersR 63, 179; OLG Hamm in VersR 89, 796) und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung (vgl. LG Stade in VersR 73, 1033).

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Da nach dem klägerischen Vortrag die Herstellung eines mangelfreien Magnesitestrichs nunmehr nur noch unter Beschädigung und Neuerstellung auch des Heizestrichs möglich war, da sich beide nicht mehr ohne Beschädigungen am Heizestrich und den Heizschlangen der Fußbodenheizung voneinander trennen ließen, so unterfällt dies als ein zur Behebung des mangelhaften Magnesitestrichs dem Besteller zuzufügender Schaden und damit als an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung der Ausschlussklausel des § 4 I 6 Abs. 3 AHB.

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Hiergegen kann sich die Klägerin zum einen nicht mit Erfolg darauf berufen, der Magnesitestrich an sich sei nicht mangelhaft, da unstreitig der Heizestrich zuvor nicht mit Mängeln behaftet war, der Magnesitestrich sich jedoch auch nach dem zweiten Aufbringen noch wölbte und eine Absenkung des Bodens hervorrief. Ob dies nun an einer fehlerhaften Zusammensetzung des Magnesitestrich, an der Verwendung eines ungeeigneten Klebers oder an sonstigen Umständen liegt, kann dahinstehen, da der Magnesitestrich jedenfalls im Ergebnis Mängel in Form von Wölbungen und Absenkungen aufwies.

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Darüber hinaus kann sich die Klägerin aber auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmung B 12 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für das Bau – und Baunebengewerbe (Mängelbeseitigungsnebenkosten) berufen:

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Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Versicherungsschutz zwar auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werks auftreten und erfasst damit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zweck der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

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Diese Voraussetzungen liegen im zu entscheidenden Fall jedoch gerade nicht vor. Der Schaden an dem Heizestrich und den Heizschlangen der Fußbodenheizung ist nicht infolge des mangelhaften Magnesitestrichs eingetreten, sondern entsteht vielmehr erst durch dessen Entfernung und ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrags zwischen der Klägerin und den Eheleuten XX

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Insofern handelt es sich schon nicht um Mängelbeseitigungsnebenkosten im Sinne dieser Bestimmung, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend macht.

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Hinzu kommt, dass hiervon ohnehin nur die Kosten erfasst wären, die zur Zugänglichmachung des mangelhaften Werks zum Zweck der Schadensbeseitigung erforderlich wären. Um solche Kosten handelt es sich vorliegend bereits nicht.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht aus der Bestimmung B 13 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für das Bau – und Baunebengewerbe (Mangelfolgeschäden aus Eigenschaftszusicherung), da weder vorgetragen noch sonstwie anhand tatsächlicher Anhaltspunkte festzustellen ist, welche Eigenschaften die Klägerin den Eheleuten XX konkret zugesichert haben sollen.

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Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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Aus den oben genannten Gründen kann auch der Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.