Dienstbarkeit für Getränkeausschank: kein Unterlassungsanspruch gegen Betreiber; Sittenwidrigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Gaststättenbetreiber Unterlassung des Ausschanks/Verkaufs von Brauereierzeugnissen sowie Auskunft und stützte sich auf eine im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Klägerin die Dienstbarkeit nicht dinglich zustand, sondern ihr lediglich die Ausübung schuldrechtlich überlassen war, sodass sie den Betreiber nicht als Störer in Anspruch nehmen konnte. Zudem sei die Inanspruchnahme der Dienstbarkeit sittenwidrig, da die gesicherten Bezugsbindungen zusammengerechnet eine unzulässige Gesamtlaufzeit von über 15 Jahren erreichten und kein Sonderfall vorlag. Im Übrigen sei das Begehren in der weiten Fassung (Verbot jeglicher Getränke) schikanös; eine nach Schluss der Verhandlung erklärte Erledigung war unzulässig und hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung/Auskunft aus (überlassener) Dienstbarkeit mangels Anspruchsgrundlage und wegen Sittenwidrigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 1027, 1090 Abs. 2 BGB stehen nur dem dinglichen Inhaber einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu; eine bloße Überlassung der Ausübung begründet keine Störerabwehrrechte gegen Dritte.
Wird die Ausübung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB einem Dritten überlassen, erwirbt dieser hierdurch grundsätzlich lediglich eine obligatorische Rechtsstellung, die nur gegenüber dem Verpflichteten wirkt.
Dient eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit der Sicherung einer Bierbezugs-/Ausschließlichkeitsbindung, sind für die Sicherungsabrede die von der Rechtsprechung entwickelten Höchstlaufzeiten für Bierlieferungsverträge maßgeblich; Bindungen über 15 Jahre sind regelmäßig sittenwidrig.
Mehrere kurz nacheinander abgeschlossene oder lange vor Vertragsende verlängerte Bezugsverträge sind bei der Beurteilung der zulässigen Gesamtdauer einheitlich zu bewerten, wenn der Gastwirt wegen der Restlaufzeit faktisch nicht zu einem Anbieterwechsel in der Lage ist.
Die Ausnutzung einer dinglichen Position zur Erzwingung einer Bezugsbindung zu unangemessenen, nicht geschäftsüblichen Bedingungen kann treuwidrig sein; ein Unterlassungsbegehren, das über den legitimen Schutz hinausgeht, kann gegen das Schikaneverbot verstoßen (§ 226 BGB).
Tenor
E Klage wird abgewiesen.
E Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
E Klägerin geht gegen den Beklagten aus einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf Unterlassung des Vertriebs von Brauereierzeugnissen im gastronomischen Objekt „Mauerwerk“ vor.
Der Beklagte betrieb seit dem 01.02.2010 das gastronomische Objekt „E“ auf dem Grundstück I 15 – 17 in 41460 Neuss. Dieses Objekt war zuvor von der E GmbH betrieben worden. E GmbH hatte ihrerseits E Gaststättenräume von der Eigentümerin des Grundstücks, der GbR S A, E S und T S (nachfolgend: GbR) gepachtet. E GbR hatte das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück mit Grundbucheintragung vom 10.09.2007 von der Voreigentümerin, der I mbH (nachfolgend: Voreigentümerin) erworben. An dem Grundstück war seitens der Voreigentümerin zugunsten der der C GmbH eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch bestellt worden. Deren Inhalt lautet wie folgt:
„E C GmbH, Düsseldorf, hat das ausschließliche Recht, auf dem dienenden Grundstück Brauereierzeugnisse jeder Art, insbesondere Bier und alkoholfreie Getränke, zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen sowie ein oder mehrere Gaststätten oder sonstige zur Lagerung, zum Ausschank oder Vertrieb von Getränken bestimmte Unternehmen zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen. E aus dieser Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, E Ausübung der Dienstbarkeit ganz oder in Teilen Dritten zu überlassen. Unter Bezugnahme auf E Bewilligung vom 25. Februar 2002 (UR-Nr. 244/E/2002 – Notar Ralf Ersfeld. Aachen) eingetragen am 21.3.2002.“
Dieser Grundbuchbestellung zwischen der C GmbH und der Voreigentümerin lagen verschiedene Vertragsabsprachen zugrunde, wonach sich E Voreigentümerin zum Bierbezug ausschließlich von der C GmbH verpflichtet hatte. E Ursprungsabsprache hatten E C GmbH und E Voreigentümerin am 27.02.2002 getroffen. Hiernach verpflichtete sich E C GmbH, der Voreigentümerin ein Darlehen über 45.000,00 € zu gewähren. E Voreigentümerin verpflichtete sich im Gegenzug gegenüber der C GmbH, für E Zeit vom 01.03.2002 bis zum 29.02.2012 ausschließlich Bier von der C GmbH zu beziehen. Zur Absicherung dieser Bierbezugsverpflichtung sagte E Voreigentümerin zugunsten der C GmbH E Bestellung der oben genannten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu. Diese Dienstbarkeit war – wie ausgeführt – entsprechend im Grundbuch eingetragen worden. Zudem wurde das der Voreigentümerin gewährte Darlehen absprachegemäß durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Geschäftsführers der Voreigentümerin, Herrn G, zugunsten der C GmbH abgesichert. Am 08.05.2003 trafen E C GmbH und E Voreigentümerin eine weitere Absprache zum Bierbezug der Voreigentümerin. Hiernach gewährte E C GmbH der Voreigentümerin eine „zinslose Rückvergütungsvorauszahlung“ in Höhe von 24.750,00 € sowie ein weiteres zinsloses Darlehen in Höhe von 14.156,25 €. E Rückvergütungsvorauszahlung wurde vereinbarungsgemäß „abgeschrieben“ mit einer von der C GmbH der Voreigentümerin zu zahlenden Provision in Höhe von 15,00 € für jeden auf dem Grundstück zum Ausschank und/oder Verkauf gelangenden Hektoliter Fassbier der C GmbH, jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. E laufende Bierbezugsverpflichtung der Voreigentümerin wurde im Gegenzug um fünf Jahre auf eine Laufzeit von 15 Jahren verlängert (neue Laufzeit bis zum 28.02.2017). E vorgenannten 24.750,00 € und 14.156,25 € wurden nicht ausgezahlt, sondern intern mit den bestehenden Verbindlichkeiten der Voreigentümerin aus dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 27.02.2002 verrechnet. E Sicherungsabsprachen bezüglich der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und der Bürgschaft wurden insoweit erweitert.
In der Folge übernahm E Brau und C2 GmbH (nachfolgend: C und C) im Wege der Verschmelzung E C GmbH. E C und C trat ihre Rechte gegenüber der Voreigentümerin mit Nachtragsvereinbarung vom 09.05.2006 insgesamt an E Klägerin ab. E Klägerin und E Voreigentümerin schlossen sodann mit Vereinbarung 09.05.2006 einen sog. „Gastronomiepartnerschaftsvertrag“. Hiernach verpflichtete sich E Voreigentümerin zur abschließenden Regulierung insbesondere der Ansprüche aus den o.g. Bierlieferungsverträgen zwischen der C GmbH und der Voreigentümerin zu einem umfassenden Bierbezug für E Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2021. Im Gegenzug gewährte E Klägerin der Voreigentümerin den Betrag von 20.681,60 € zur Förderung der Absatzstätte als zinsloses Darlehen sowie ein Darlehen in Höhe von 9.026,76 €. Auszahlungen der Darlehenssummen erfolgten nicht; es wurde insoweit eine Verrechnung mit den bestehenden Verbindlichkeiten der Voreigentümerin aus dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 08.05.2003 vereinbart. Bezüglich der dinglichen Absicherung dieser Absprachen verwiesen E Vertragsparteien auf E bereits zugunsten der C GmbH bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Zudem verbürgte sich der Geschäftsführer der Voreigentümerin für sämtliche der vorgenannten vertraglichen Verpflichtungen der Voreigentümerin.
E Voreigentümerin übertrug nach Abschluss der o.g. Verträge das Eigentum am Grundstück auf E GbR. In dem Grundstücksübertragungsvertrag wurde ein Eintritt der GbR in E Verpflichtungen der Voreigentümerin aus den Bierbezugsverträgen mit der (vormaligen) C GmbH und der Klägerin nicht vereinbart. Nach diesem Grundstücksgeschäft kam es hinsichtlich der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Streit zwischen der GbR und der Klägerin. Mit Schreiben vom 02.06.2008 forderte E GbR E Klägerin erfolglos auf, im Hinblick auf E beschränkt persönliche Dienstbarkeit einen Nachfolgepächter für das streitgegenständliche Objekt zu stellen. E Klägerin wies ihrerseits E GbR darauf hin, dass diese E beschränkt persönliche Dienstbarkeit bei der neuen Vermietung des Objekts zu beachten und zu berücksichtigen habe. E GbR forderte E Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24.06.2008 unter Fristsetzung bis zum 15.07.2008 dazu auf, E Löschung der eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen. Dies lehnte E Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2008 ab. Sie war hierzu erklärtermaßen auch nicht gegen Begleichung ihrer gegenüber der Voreigentümerin bestehenden Darlehensrestforderungen bereit. E GbR verpachtete anschließend – wie einleitend bereits ausgeführt – das streitgegenständliche Objekt an E GmbH, welche wiederum das Grundstück dem Beklagten zur Nutzung überließ. Am 21.01.2010 erfolgte ein Besprechungstermin in den Räumlichkeiten der Klägerin, bei dem sich der Beklagte um eine Zusammenarbeit mit der Klägerin bemühte. Eine solche konnte nicht erzielt werden.
Der Beklagte schenkte in den Räumen des gastronomischen Betriebs alkoholfreie Getränke, Bier und Biermischgetränke, sowie Spirituosen verschiedener Sorten und Marken aus. Hierbei handelt es sich unter anderem um Biere der Marken „Frankenheim Alt“, „Warsteiner Pils“, „Dom-Kölsch“, „Heineken“ und „Corona“. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.07.2010 forderte E Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf E beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit Fristsetzung zum 26.07.2010 auf, den Verkauf der o.g. Getränke zu unterlassen.
E Klägerin beantragt,
1. dem Beklagten zu untersagen, in dem Gaststättenobjekt „N“, I 15 – 17, 41460 Neuss, gelegen auf dem Grundstück G1, Flur X, Flurstück X, verzeichnet im Grundbuch von Neuss des Amtsgerichts Neuss, Q-Platz A, Brauerzeugnisse jeder Art, insbesondere Bier und alkoholfreie Getränke, zum Ausschank und zum Verkauf zu bringen;
2. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 20.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird;
3. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über E Mengen an Brauerzeugnissen, insbesondere an Bier und alkoholfreien Getränken, E er in der Zeit vom 14.7.2010 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Urteils in seinem Gaststättenobjekt „Mauerwerk“ zum Ausschank und Verkauf gebracht hat.
Der Beklagte beantragt,
E Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe sich nach dem – insoweit für sich unstreitigen – Schreiben der Klägerin vom 12.07.2010, mit Antwortschreiben vom 26.07.2010 erneut um eine Zusammenarbeit mit der Klägerin bemüht. Er habe E Klägerin aufgefordert, ihm mitzuteilen, welche ihrer Produkte er anbieten müsse und zu welchen Konditionen er diese von ihr beziehen könne. Hierauf sei eine Reaktion der Klägerin nicht erfolgt.
Im Verhandlungstermin vom 12. Januar 2012 hat E Klägerin erklärt, sie sei bereit, den Beklagten direkt zu beliefern, lehne jedoch eine Hektoliterrückvergütung ab. Es stehe dem Beklagten auch frei, sich bei anderen Getränkelieferanten mit Produkten der Klägerin einzudecken.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger E Anträge zu 1. und 2. für erledigt erklärt, da der Beklagte E Gaststätte nicht mehr betreibt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Entscheidungsgründe
E zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weshalb auch E mit den Klageanträgen zu Ziffer 3. geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht und auch der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. gestellte Antrag unbegründet ist.
I.
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. E Klägerin leitet ihren Anspruch, es dem Beklagten zu untersagen, in dem streitgegenständlichen Gastronomieobjekt Brauereierzeugnisse jeder Art zum Ausschank und zum Verkauf zu bringen, aus der an dem Grundstück der GbR bestehenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit her (§§ 1090 II, 1027, 1004 BGB).
1.
a) E Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie könne als aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit Berechtigte von dem Beklagten als Störer (§ 1004 BGB) E Unterlassung jeglicher Einschränkungen ihres Rechtes verlangen. E Rechte gemäß § 1004 i.V.m. § 1027, 1090 II BGB stehen nur dem dinglichen Inhaber der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu. E Klägerin macht selbst nicht geltend, dass ihr E streitgegenständliche beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich übertragen worden ist. Sie beruft sich vielmehr auf eine bloße Überlassung zur „Ausübung dieser Dienstbarkeit“ (vgl. Klageschrift Blatt 4). Auch fehlt es an der für einen dinglichen Erwerb der Dienstbarkeit erforderlichen Eintragung der Klägerin als Berechtigte im Grundbuch. Lediglich ihre allein schuldrechtlich wirkende Ausübungsbefugnis ist eingetragen.
b) Der Beklagte ist auch nicht schuldrechtlich gegenüber der Klägerin zu der begehrten Unterlassung verpflichtet. Gemäß § 1092 I 2 BGB kann E Ausübung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einem anderen überlassen werden, wenn E Überlassung der Dienstbarkeit gestattet ist. Das ist im Streitfall zu bejahen. Nach dem Inhalt der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit berechtigte diese E Inhaberin, „E Ausübung der Dienstbarkeit ganz oder in Teilen Dritten zu überlassen“. Insoweit war E C und C berechtigt, mit Vertrag vom 09.05.2006 der Klägerin das Recht zur Ausübung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu überlassen, denn mit der Übernahme der C GmbH war sie im Wege der Verschmelzung Inhaberin der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit geworden (§§ 1092 II, 1059a I Nr. 1 BGB). Mit der Übertragung der Ausübung hatte E Klägerin allerdings kein dingliches Recht oder ein diesem angenähertes eigenes Ausübungsrecht an der Dienstbarkeit erworben, sondern nur eine obligatorische Rechtsstellung (vgl. Staudinger/Mayer, BGB, (2009) § 1092 Rn. 6 m.w.N.). Hiernach war E Klägerin insoweit nur schuldrechtlich gegenüber der GbR als Verpflichtete der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Ausübung des Rechts aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit berechtigt. Sie konnte deswegen nur von der GbR entsprechend dem Inhalt der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit E Unterlassung des Ausschanks und des Verkaufs von Brauereierzeugnissen jeder Art verlangen. Eine solche schuldrechtliche Verpflichtung bestand gegenüber dem Beklagten nicht. Denn dass dieser mit dem Abschluss des Pachtvertrages mit der E GmbH vertraglich in E Verpflichtungen der GbR eingetreten war, behauptet E Klägerin selbst nicht. Auch begründet eine bloße obligatorische Rechtsstellung der Klägerin für diese keine Berechtigung zur Inanspruchnahme des Beklagten als Störer (§§ 1090 II, 1027, 1004 BGB).
2.
Im Übrigen ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch deswegen unberechtigt, da E Ausnutzung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im vorliegenden Fall gegen E guten Sitten verstößt (§ 138 I BGB).
Erfolgt E Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit – wie im Streitfall – zur Sicherung einer schuldrechtlichen Bierbezugsverpflichtungen, so finden E von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 74, 293, 298 f. m.w.N.) entwickelten Grundsätze über E zulässigen Höchstlaufzeiten von Bierlieferungsverträgen auf E Sicherungsabrede Anwendung. Hiernach sind Ausschließlichkeitsbindungen von mehr als 15 Jahren regelmäßig sittenwidrig und eine Bindungsdauer von 20 Jahren ist nur im Sonderfall hinzunehmen. Eine Sittenwidrigkeit innerhalb dieses zeitlichen Rahmens liegt dann vor, wenn durch E Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall E wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbstständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt werden und er dadurch in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarenden Abhängigkeit von der Brauerei gerät.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist eine solche Überschreitung der Bindungsfrist zu bejahen.
Der durch E beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte Bierlieferungsvertrag wurde am 27.02.2002 abgeschlossen und nach einem Jahr am 08.05.2003 von einer Laufzeit von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Nach weiteren 3 Jahren erfolgte am 09.05.2006 ein weiterer Vertragsabschluss, der eine Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.03.2021 vorsah. Rechnet man diese Laufzeiten zusammen, ergibt sich eine grundsätzlich unzulässige Gesamtlaufzeit von 19 Jahren und einem Monat.
Dem kann E Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, dass es sich bei den vorgenannten Bierbezugsverträgen um jeweils eigenständige Vertragsabsprachen handele. Bei Verträgen, E bereits nach wenigen Jahren Laufzeit lange vor Ablauf der Bezugsverpflichtung verlängert werden, ist eine einheitliche Bewertung der Einzelverträge hinsichtlich der höchstzulässigen Vertragsdauer jedenfalls dann geboten, wenn der Gastwirt infolge seiner langfristigen Bindung gar nicht in der Lage ist, sich mit Kreditwünschen erfolgreich an eine andere Brauerei zu wenden, er also insoweit ohnehin besonders stark von der Vertragsbrauerei abhängig ist (vgl. BGH NJW 1974, 2089 ff.; BHG NJW 1979, 2149 ff.). Eine solche Fallsituation liegt hier vor. Bei Abschluss des Bierbezugsvertrages vom 08.05.2003 durch E Voreigentümerin lief der Vertrag vom 27.02.2002 noch knapp 9 Jahre. Insoweit wäre es der Voreigentümerin schon wegen der langen Laufzeit des noch bestehenden Vertrages im Mai 2003 gar nicht möglich gewesen, in Vertragsverhandlungen über einen Bierbezug mit einer anderen Brauerei zu treten. Bei Abschluss des Vertrages vom 09.05.2006 ergibt sich ebenfalls kein grundsätzlich anderes Bild. In diesem Vertrag wurde E Bierbezugsverpflichtung für den streitgegenständlichen Gastronomiebetrieb für E Zeit bis 2021 verlängert. Auch stand hier bei Abschluss des Vertrages vom 09.05.2006 für den zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Bierbezugslieferungsvertrag noch eine Laufzeit von rund 11 Jahren offen. Der Umstand, dass nach Abschluss des Vertrages vom 09.05.2006 eine Übertragung des Grundeigentums bzgl. der streitgegenständlichen Gastronomie von der Voreigentümerin auf E GbR erfolgte, ändert an der vorstehenden Bewertung nichts. Für E Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Bierbezugsvertrages ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem E streitgegenständliche Bierbezugsverpflichtung begründet worden ist. Das waren hier E Jahre 2002, 2003 und 2006. Zu sämtlichen der vorgenannten Zeitpunkte wurde E Voreigentümerin zu weiterem langfristigen Bierbezug von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin verpflichtet. Hierbei hatte E Voreigentümerin auf Grund der angesprochenen langfristigen Restlaufzeiten weiter auch keine Wahl, sich zum Erhalt neuer Kredite an eine andere Brauerei als E Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. der Klägerin zu wenden.
Schließlich sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, E eine Bewertung des Streitfalles als Sonderfall rechtfertigen könnten, bei dem eine ausnahmsweise Bindungszeit von bis zu max. 20 Jahren zulässig ist. E hier maßgebliche Bindungsfrist betrug – wie ausgeführt – 19 Jahre, lag also ohnehin nur geringfügig unter der angesprochenen Höchstfrist von 20 Jahren. E Verlängerung der Vertragslaufzeit diente auch nicht dem Zweck der Gewährung jeweils neuer Darlehen an E Voreigentümerin, sondern – wie E jeweils bei der Kreditvergabe erfolgte Verrechnung zeigt – der bloßen Umschuldung. All das lässt den Streitfall als Regelfall erscheinen, bei dem es bei der maximalen Bindungsfrist von 15 Jahren zu verbleiben hat.
Im Übrigen ergäbe sich auch dann keine andere Beurteilung, falls man – entgegen dem Inhalt des Darlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 27.02.2002 – E streitgegenständliche beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht als Dienstbarkeit zur Sicherung der schuldrechtlichen Bierbezugsverpflichtungen der Voreigentümerin, sondern als sog. isolierte Dienstbarkeit auffasst, E nur dem Zweck dienen soll, den Abschluss einer vertraglichen Abrede vorzubereiten oder zu erzwingen oder Konkurrenzlieferungen vom dienenden Grundstück fernzuhalten. Im letztgenannten Fall handelt der Berechtigte jedenfalls treuwidrig, wenn er seine dingliche Rechtsstellung dazu ausnutzt, eine Bezugsbindung zu unangemessenen Bedingungen zu verlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2474, 2475). Hiervon wäre aber vorliegend auszugehen. Im Verhandlungstermin vor der Kammer vom 12.01.2012 hat E Klägerin ihre vorterminlichen Ausführungen revidiert und bestätigt, dass sie zwar zur Belieferung des Beklagten mit eigenen Getränkeprodukten bereit sei, nicht aber zur Gewährung einer Hektoliterrückvergütung. Insoweit verweigert E Klägerin aber dem Beklagten eine Belieferung zu geschäftsüblichen Bedingungen. Auf ein Alleinvertriebsrecht der Brauerei braucht sich der Gastwirt bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nur dann einzulassen, wenn er hierfür auch im Gegenzug eine Rückvergütungsprovision erhält.
Im Übrigen würde dem Beklagte eine Belieferung mit Produkten der Klägerin jedoch auch nichts nutzen, da E Klägerin trotz entsprechenden Hinweises in der Verhandlung zwar ihre Bereitschaft zur Belieferung erkennen ließ, nichts desto trotz ihren Antrag nicht umstellte. Der Antrag geht weiterhin auf Untersagung des Ausschanks jeglicher Getränke und nicht etwa auf Untersagung des Ausschanks von Getränken, E nicht aus dem Haus der Klägerin stammen. Für diesen Antrag ist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, er verstößt vielmehr in dieser weiten Fassung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB).
Unschädlich ist, dass der Klägerin das Protokoll der mündlichen Verhandlung bei Abfassung ihres nachgelassenen Schriftsatzes noch nicht vorlag. Sie war in der mündlichen Verhandlung anwesend und vermittelte zumindest den Eindruck als habe sie E Hinweise akustisch wahrgenommen und auch verstanden, jedenfalls war der Klägervertreter in der Lage E erteilten Hinweise ausführlich mit der Kammer und dem Gegner zu diskutieren. E Kammer mag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen.
II.
E Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 S. 1, 2 ZPO.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt, da es aus Rechtsgründen auf den ergänzenden Vortrag aus den nachgelassenen bzw. nicht nachgelassenen Schriftsätzen nicht ankam.
E nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Erledigung war unzulässig (vgl. Musielak, ZPO, 8. Aufl. § 296a Rn. 3). Ein Antrag auf Feststellung des Eintritts eines erledigenden Ereignisses wäre jedoch auch unbegründet gewesen, da E Klage von Anfang an unbegründet war (s.o.).
Streitwert: 16.835,40 €
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