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Landgericht Düsseldorf·9 O 163/12·24.04.2016

Beschwerde gegen Rückforderung überzahlter Gutachterkosten zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige erhob Beschwerde gegen die Rückforderung überzahlter Gutachterkosten. Das Landgericht wertete seine Eingabe gemäß § 8 Abs. 1 BeitrO i.V.m. § 4 Abs. 3 JVEG als Beschwerde und wies diese als unbegründet zurück. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29.01.2016 bildet eine wirksame Grundlage, auch wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlt. Es erfolgt keine Kostenentscheidung (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen Rückforderung überzahlter Gutachterkosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schreiben eines Sachverständigen ist nach § 8 Abs. 1 BeitrO i.V.m. § 4 Abs. 3 JVEG als Beschwerde gegen die Rückforderung überzahlter Vergütung zu behandeln, wenn es als Beschwerde gerichtet ist.

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Ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach dem JVEG bleibt wirksam auch ohne ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung; das Fehlen einer solchen Belehrung berührt nicht die Wirksamkeit des Beschlusses.

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Eine Beschwerde gegen die Rückforderung überzahlter Vergütung ist unbegründet, wenn sie nicht ausdrücklich oder substanziiert Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Vergütungsfestsetzungsbeschluss enthält.

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Das Gericht kann in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 8 JVEG von einer gesonderten Kostenentscheidung absehen.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 BeitrO i.V.m. § 4 Abs. 3 JVEG§ 4a JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG§ 4 Abs. 1 JVEG

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen vom 04.03.2016 gegen die Rückforderung überzahlter Gutachterkosten wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

9 O 163/12
2

Landgericht DüsseldorfBeschluss

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In dem Rechtsstreit

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Die Beschwerde des Sachverständigen vom 04.03.2016 gegen die Rückforderung überzahlter Gutachterkosten wird zurückgewiesen.

Gründe

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Gemäß § 8 Abs. 1 BeitrO i.V.m. § 4 Abs. 3 JVEG war das Schreiben des Sachverständigen vom 04.03.2016 als Beschwerde gegen die Rückforderung zu behandeln, über die seitens der Kammer zu entscheiden ist.

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 29.01.2016 stellt eine wirksame Grundlage für die Rückforderung dar. Soweit der Sachverständige die Auffassung vertritt, der Vergütungsfestsetzungsbeschluss sei mangels Rechtsmittelbelehrung nicht wirksam, ist dem nicht beizupflichten. Auch Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse ohne Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 4a JVEG sind wirksam (Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 4c JVEG i.V.m. § 5b GKG Rn. 11). Eine Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29.01.2016 enthält das Schreiben des Sachverständigen ausdrücklich nicht.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung, Entschädigung oder des Vorschusses gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Düsseldorf, 25.04.2016. Zivilkammer

13

Dr. T am Landgericht
als Einzelrichter