Hausratversicherung „MeinPlus“: Abhandenkommen einer Rolex und Kündigung nach § 92 VVG
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte Ersatz für eine im Thailand-Urlaub abhandengekommene Rolex sowie die Feststellung der Wirksamkeit seiner Kündigung. Das LG bejahte einen Entschädigungsanspruch nicht wegen „Raub“, sondern weil im Tarif „MeinPlus“ bereits das Abhandenkommen der benannten Sache genügte. Eine zusätzliche Kürzung um 30 % wegen „Verlierens“ lehnte das Gericht mangels Beweises durch den Versicherer ab; grobe Fahrlässigkeit war nach AVB nicht kürzbar. Die Kündigung nach § 92 VVG wurde als wirksam festgestellt, vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugs verneint.
Ausgang: Zahlung von 26.000 € und Feststellung der wirksamen Kündigung zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus Wortlaut, Zweck und Sinnzusammenhang auszulegen.
Sieht ein Tarif für besonders benannte Sachen Versicherungsschutz auch bei Abhandenkommen unabhängig von den Grundgefahren (z.B. Einbruchdiebstahl/Raub) vor, ist der Leistungsanspruch nicht vom Nachweis einer solchen Grundgefahr abhängig.
Beruft sich der Versicherer auf eine zusätzliche Leistungskürzung wegen „Verlierens/Stehen- oder Liegenlassens“, trägt er die Beweislast für das Vorliegen dieser Kürzungsvoraussetzungen.
Eine sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers zum Abhandenkommen ist erfüllt, wenn er den letzten erinnerlichen Besitz und das spätere Fehlen der Sache nachvollziehbar darlegt; der Versicherer muss sodann einen Kürzungstatbestand beweisen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn der Versicherer bei Beauftragung des Rechtsanwalts bereits in Schuldnerverzug war.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 26.000,00 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 18.05.2019 zu zahlen,
2.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsscheinnummer AS-9226627938 vom Kläger mit E-Mail vom 25.05.2019 wirksam gekündigt wurde.
3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Zu den versicherten Gefahren gehörte unter anderem Raub. Nach Ziffer 1.2.3 Abs. 2 der Bedingungen lag Raub unter anderem vor, wenn
„a) Gewalt gegen Sie angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
…
c) Ihnen versicherte Sachen deshalb weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Im Tarif „MeinPlus“ war zudem eine Armbanduhr Rolex Cosmograph Daytona versichert. Dort hieß es, dass Schäden an den besonders benannten versicherten Sachen auch dann ersetzt würden, wenn diese durch eine andere als gemäß Ziffer 1.2.1 versicherte Gefahr (Einbruchsdiebstahl, Raub oder Versuch einer solchen Tat, 1.2.3) zerstört oder beschädigt würden oder abhandenkämen. Hier galt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €. Weiter hieß es „Hiervon abweichend wird die Entschädigung durch Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen um 30%, mindestens jedoch 150,00 € gekürzt.“.
Ziffer 2.3 Abs. 2 der Hausratsversicherungsbedingungen sah den Verzicht der Beklagten auf die Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit vor. Ziffer 2.2 der Bedingungen bestimmte Entschädigungsgrenzen für Wertsachen.
Der Kläger befand sich zum Jahreswechsel 2018/2019 in Thailand.
Er behauptet, er habe sich zum Jahreswechsel auf der thailändlichen Insel Koh Phangan aufgehalten, wo er an Feierlichkeiten zum Jahreswechsel am Strand teilgenommen habe. Hierbei habe er die im November 2018 erworbene Uhr der Marke Rolex zu einem Preis von 24.000,00 € am Handgelenk gehabt. Im Verlaufe der Nacht sei ihm die Uhr von einem oder mehreren unbekannten Dritten entwendet worden. Dies sei offenbar gelungen, indem er zuvor betäubt worden sei und daher sein Bewusstsein verloren habe. Als er am Strand wieder zu sich gekommen sei, habe sich die Uhr nicht an seinem Handgelenk befunden, sein Arm habe hingegen zahlreiche Verbrennungen zweiten Grades aufgewiesen. Der Kläger behauptet zudem, dass sich der Wiederbeschaffungswert der Uhr auf 26.150,00 € belaufe. Er meint, dass er daher unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 150,00 € von der Beklagten Erstattung von 26.000,00 € verlangen könne.
Darüber hinaus macht der Kläger mit der Klageerweiterung vom 17. September 2019 die Feststellung wirksamer Kündigung des Versicherungsvertrages geltend und bezieht sich insoweit auf § 92 VVG. Diesbezüglich trägt er vor, dass die Beklagte der Kündigung widersprochen habe.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 26.000,00 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 18.05.2019 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung durch Zahlung an die Rechtsanwälte ameleo Law, Scheibenstraße 48, 40479 Düsseldorf, in Höhe von 1.358,86 € freizustellen,
3.
festzustellen, dass das zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsscheinnummer AS-9226627938 vom Kläger mit E-Mail vom 25.05.2019 wirksam gekündigt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet Existenz der Uhr und Eigentum sowie Besitz des Klägers mit Nichtwissen. Sie bestreitet die Behauptungen des Klägers zu den Umständen der angeblichen Entwendung der Uhr mit Nichtwissen. So habe der Kläger bei der Meldung des Versicherungsfalles angegeben, dass er gegen ca. 5.30 Uhr morgens sich auf einer Hängematte wieder gefunden und dabei die Verbrennung des Armes bemerkt habe. Widersprüchliche Angaben habe der Kläger zudem im Rahmen seiner Anzeigen in Thailand und sodann nach Rückkehr in Deutschland getätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat den Kläger informatorisch angehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch ganz überwiegend begründet.
Soweit der Zahlungsantrag betroffen ist, beruht der Erfolg der Klage zwar nicht auf der Verwirklichung einer der in Ziffer 1.2.3 der Bedingungen genannten Gefahren:
In Betracht kam hier zunächst ein Versicherungsfall nach Ziffer 1.2.3 Abs. 2 c) der Bedingungen. Indessen hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass ihm die Rolex Uhr deshalb weggenommen wurde, weil sein körperlicher Zustand infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet war.
Letztendlich hat der Kläger auch nicht dargetan, infolge welcher Ursache sein körperlicher Zustand beeinträchtigt war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Versicherungsbedingungen sich aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Sind in den Bedingungen Rechtsbegriffe enthalten, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, dass darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtsprache vorgegeben wird, wobei dieses nur gilt, wenn der Rechtsbegriff fest umrissen ist (Koch, Die Auslegung von AVB, Versicherungsrecht 2015, 133 m.w.N.).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der maßgeblichen Bestimmung entnehmen, dass nicht jede Wegnahme, welche darauf beruht, dass der körperliche Zustand beeinträchtigt und dadurch die Widerstandskraft ausgeschaltet ist, versichert ist. Er erkennt, dass als alternative Voraussetzungen ein Unfall oder eine nicht verschuldete sonstige Ursache vorliegen müssen. Um einen Unfall geht es im vorliegenden Fall nicht, so dass nur eine nicht verschuldete sonstige Ursache in Betracht kommt, die der Kläger mit der in der Klageschrift aufgestellten Behauptung, er sei betäubt worden, auch geltend macht.
Indessen hat der Kläger verdeutlicht, dass es sich bei der Behauptung der Betäubung nur um eine Annahme handele, weil er sich sonst seinen Zustand nicht erklären könne. Tatsächlich wisse er nicht, wie er in den Zustand der Bewusstlosigkeit geraten sei und könne dies auch nicht weiter aufklären mit Ausnahme des Umstandes, dass der Zustand nicht auf Alkohol zurückzuführen sei.
Dieser Sachvortrag reicht allerdings nicht aus, die den Anspruch begründende Voraussetzung der Beeinträchtigung durch eine nicht verschuldete sonstige Ursache auszufüllen. Danach ist dem Versicherungsnehmer abzuverlangen, die konkrete beeinträchtigende Ursache zu benennen. Im Streitfall ist das unterblieben.
Allerdings ist, da die streitgegenständliche Uhr im Tarif „Mein Plus“ versichert ist, die Verwirklichung einer der in 1.2.1 der Bedingungen genannten Gefahren danach nicht Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag der Parteien. Nach dieser Regelung reicht für den Anspruch das Abhandenkommen der versicherten Sache aus.
Im Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers geht die Kammer davon aus, dass dieser am Abend des 31.12.2018 die Armbanduhr am linken Arm trug und sie sich, als er am Morgen des 1.1.2019 in einer Hängematte erwachte, dort nicht mehr befand.
Die Kammer darf insoweit ihre Würdigung auch auf die Angaben des klagenden Versicherungsnehmers stützen, sofern diesem eine zu seinen Gunsten streitende Redlichkeitsvermutung zukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. Solche Tatsachen müssen indessen feststehen, das heißt unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdächtigungen oder nur vermutete Unredlichkeiten dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausschlagen. Welche feststehenden Tatsachen ausreichen, um schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu begründen und damit die Redlichkeitsvermutung als widerlegt anzusehen, lässt sich nicht generell sagen. Das ist wie auch sonst bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Beweispersonen eine Frage des Einzelfalls und der tatrichterlichen Gesamtwürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO (BGH, NJW-RR 1997, 598, beck-online).
Jedenfalls nachvollziehbar ist, dass der Kläger andere Beweismittel als seine eigenen Angaben nicht präsentieren kann, wenn er die Reise allein durchführte und sich an dem Strandabschnitt in Thailand ohne weitere ihm bekannte Personen aufhielt.
Der vom Kläger bei seiner Anhörung geschilderte Sachverhalt ist für sich genommen durchaus denkbar, dass er nämlich ein alkoholisches Getränk zu sich nahm, sich danach die Erinnerung verliert und er erst am folgenden Morgen mit einer Verletzung in einer Hängematte zu sich kommt.
Anhaltspunkte, welche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für wahrheitswidrigen Sachvortrag begründen könnten, fehlen: Im Kern stimmt die Schilderung des Sachverhalts mit den Angaben gegenüber der thailändischen Polizei überein. Differenzen in den Uhrzeitangaben lassen sich ohne weiteres mit dem Zeitablauf und dem damit verbundenen Verschwimmen von Erinnerungen erklären.
Soweit die Beklagte „Existenz, Besitz und Eigentum der als entwendet gemeldeten Uhr“ mit Nichtwissen bestreitet, ist das überdies nicht nachvollziehbar oder hätte jedenfalls vertiefender Begründung bedurft, denn die Beklagte hat die angeblich nicht existente Uhr versichert und hätte daher erklären müssen, warum sie eine angeblich nicht existente Sache überhaupt versichert. Zudem hat der Kläger als Anlage K1 eine von der D. KG ausgestellte Rechnung über den Erwerb der Uhr vorgelegt, aus welcher sich zudem ergibt, dass der Rechnungsbetrag durch Zahlung mit zwei Kreditkarten bezahlt wurde.
Die Behauptung des Klägers, dass die Uhr im Zeitpunkt des Versicherungsfalls einen Neuwert von 26.150,00 € aufgewiesen habe, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.
Für ihre Behauptung, dass der Kläger die Uhr verloren habe, und daher die Entschädigung um 30% zu kürzen sei, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Soweit die Beklagte insoweit im letzten Verhandlungstermin Schriftsatznachlass beantragt hat, ist dem nicht zu entsprechen. Es handelt sich bei der diesbezüglichen Frage der Beweislast nicht um einen Gesichtspunkt, den die Beklagte erkennbar übersehen hat, zumal die Kammer mit Beschluss vom 23.12.2019 auf die Geltung der Bedingungen „MeinPlus“ für die streitgegenständliche Uhr hingewiesen hat..
Nach den durchschnittlichen Erkenntnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ist die Klausel dahin zu verstehen, dass nicht jedes Abhandenkommen ohne Verwirklichung einer der in 1.2.1 der Bedingungen genannten Gefahren ein „Verlieren“ im Sinne der Ziffer 12.4 der Bedingungen zu „Mein Plus“ darstellt. Denn es gilt der Grundsatz der Kürzung des Anspruchs um 150,00 €, welcher nur beim Verlieren und den weiteren aufgeführten Fällen eine zusätzliche Einschränkung erfährt.
Will sich die Beklagte mit Erfolg auf die weitere Kürzung in Höhe von 30% berufen, so muss sie das Verlieren nachweisen. Unter „Verlieren“ versteht die Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Variante „Stehen- oder Liegenlassen“ einen Vorgang, bei welchem der Versicherungsnehmer den Gegenstand an einem bestimmten Ort zurücklässt und nicht wiederfindet oder – bei einer Uhr – diese wegen Versagens des Haltemechanismus vom Arm fällt und nicht wiederaufgefunden wird. Zwar trifft den Kläger insoweit eine sekundäre Darlegungslast zu den Gründen des Abhandenkommens, dieser hat er aber durch den Vortrag, er habe die Uhr, zu dem Zeitpunkt, an welchen er sich noch erinnern könne, noch am Arm gehabt und beim Aufwachen nicht mehr, genügt. Danach ist die versicherte Variante, dass eine fremde Person die Uhr vom Arm des Klägers gelöst hat, nicht ausgeschlossen.
Auf eine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit kann sich die Beklagte nach ihren Bedingungen nicht berufen. Das Eingreifen einer bestimmten Entschädigungsgrenze für Wertsachen hat sie nicht dargelegt.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der von ihm geltend gemachten Zinsen, denn infolge der als Anlage K8 vorgelegten Mahnung ist die Beklagte in Schuldnerverzug geraten.
Zulässig und begründet ist zudem der Feststellungsantrag hinsichtlich der Kündigung. Die Klage ist zulässig, da die Beklagte die Berechtigung des Klägers zur Kündigung in Abrede stellt. Die Kündigung ist auch berechtigt. Ein Versicherungsfall im Sinne des § 92 Abs. 1 VVG ist eingetreten. Auch die Frist nach § 92 Abs. 2 VVG ist gewahrt, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Vergleichsverhandlungen im nach § 92 Abs. 2 VVG maßgeblichen Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er hat nicht dargelegt, dass sich die Beklagte, als er seinen Anwalt beauftragte, bereits im Schuldnerverzug befand. Dagegen spricht schon, dass im Klageantrag selbst der 18.5.2019 als Beginn der Verzugszinszahlung angegeben ist, das erste Anwaltsschreiben aber vom 2.5.2019 stammt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 27.918,42 € festgesetzt.
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