Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·9 O 145/07·28.10.2007

Berufshaftpflicht: Vorversicherung deckt Schaden, Nachversicherer nicht eintrittspflichtig

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftpflichtversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger (Architekten) verlangten von der Beklagten Gewährung von Versicherungsschutz für Mängel aus den Jahren 1995/96. Die Kammer entschied, dass der Anspruch erst mit dem Schreiben der Bauherren 06.12.2006 entstanden ist, der Schaden aber durch die unmittelbare Vorversicherung gedeckt wird. Die Beklagte ist daher nicht eintrittspflichtig; frühere Mängelrügen begründeten keine Anzeigeobliegenheit.

Ausgang: Klage der Architekten auf Gewährung von Versicherungsschutz gegen die Beklagte als unbegründet abgewiesen; Vorversicherung deckt den Schaden

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz entsteht mit der Erhebung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer durch Dritte; als Erhebung gilt jede ernstliche Erklärung, aus der sich ergibt, dass der Dritte Ansprüche geltend machen will.

2

Mängelrügen stellen nicht grundsätzlich eine Erhebung von Ansprüchen dar und machen einen Verstoß nicht automatisch dem Versicherungsnehmer bekannt.

3

Eine Nachhaftungsklausel, die Versicherungsschutz für Verstöße innerhalb der Versicherungsdauer einer unmittelbaren Vorversicherung gewährt, führt nur dann zu einer Leistungspflicht des Nachversicherers, wenn die Vorversicherung den Anspruch nicht deckt.

4

Der Vorversicherer kann sich nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf das Versäumnis einer Ausschlussfrist berufen, wenn den Versicherungsnehmer daran kein Verschulden trifft.

Relevante Normen
§ 5 Ziffer 2 AHB§ 149 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits

haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des zu vollstreckenden

Betrages.

Die Sicherheitsleistung kann in Form

der unwiderruflichen, unbedingten und

unbefristeten Bürgschaft einer großen

europäischen Bank, Volksbank oder

öffentlich-rechtlichen Sparkasse

erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch.

3

Die Kläger, damals noch zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden mit dem x, waren mit Vertrag vom 16.10.1995 von den Eheleuten x mit der Vollarchitektur für deren Bauvorhaben in Essen beauftragt worden.

4

Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger und Herr x bei der Streitverkündeten, der x, berufshaftpflichtversichert.

5

Anfang 1998 entschlossen sich die Architekten aufgrund eines günstigeren Angebotes der Beklagten zu einem Wechsel ihres Berufshaftpflichtversicherers.

6

Beginn des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien war der 01.10.1998.

7

Wegen der Einzelheiten der versicherungsvertraglichen Abreden wird auf die zur Akte gereichten Kopien des Versicherungsscheins und des Nachtrags zum Versicherungsschein ( Bl. 10-12 und 13-15 dA ) Bezug genommen.

8

Einbezogen waren die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren".

9

Deren Ziffer II. "Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes" lautet:

10

... 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner auf solche Verstöße, die innerhalb der Versicherungsdauer einer unmittelbaren Vorversicherung begangen wurden und die bzw. deren Folgen dem Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der 5jährigen Nachhaftung bekannt geworden und über die Vorversicherung nicht mehr gedeckt sind...."

11

Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die zur Akte gereichte Kopie ( Bl. 17-20 inkl. Rückseiten dA ) verwiesen.

12

Herr schied per 01.03.2003 aus der Architektengemeinschaft und dem Haftpflichtvertrag aus. Mit Schreiben vom 05.09.2006 ( Bl. 16 dA ) kündigten die Kläger ihre Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten zum 31.12.2006.

13

Mit Schreiben vom 06.12.2006, auf das im einzelnen Bezug genommen wird ( Bl. 21-22 inkl. Rückseite dA ), teilten die Bauherren x den Klägern mit, dass an dem Objekt gravierende Mängel festgestellt worden seien.

14

Die Kläger meldeten den im Jahr 1995/1996 verursachten Schaden zunächst bei der Streitverkündeten an. Diese lehnte mit Schreiben vom 18.12.2006 ( Bl. 23 dA ) die Gewährung von Versicherungsschutz ab und verwies die Kläger auf die Beklagte.

15

Sodann zeigten die Kläger den Schaden der Beklagten an, auf die in Kopie zur Akte gereichte Schadenanzeige vom 02.01.2007 ( Bl. 54-57 dA ) wird verwiesen.

16

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz mit Schreiben vom 22.02.2007 ( Bl. 24 dA ) ebenfalls ab und verwies die Kläger auf die Streitverkündete.

17

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei ihnen zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet.

18

Hierzu führen sie aus, die Streitverkündete habe sich zu Recht auf die eigene Nachhaftungsregel berufen, in dieser liege nach allgemeinem Verständnis eine primäre Risikobeschreibung mit welcher das übernommene Risiko zeitlich eingegrenzt werden solle, auf ein Verschulden komme es nicht an, entscheidend sei lediglich der Ablauf der 5-Jahresfrist.

19

Sie tragen außerdem vor, es sei erstmals mit dem Schreiben vom 06.12.2006 erkennbar gewesen, dass die Bauherren Mängel rügen und insoweit eine Verantwortung bei ihnen, den Klägern, sehen. Der Schaden sei daher unverzüglich gemeldet worden.

20

Die Kläger beantragen,

21

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Architekten x handelnd unter Architektenbüro x Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit dem von den Bauherren x mit Schreiben vom 06.12.2006 angezeigten Schaden zu gewähren.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Architekten x handelnd unter Architektenbüro x Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit dem von den Bauherren x mit Schreiben vom 06.12.2006 angezeigten Schaden zu gewähren.
22

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren i.H.v. € 1.467,03 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren i.H.v. € 1.467,03 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte vertritt die Auffassung, nicht sie, sondern die Streitverkündete sei eintrittspflichtig, weil diese im Zeitpunkt des angeblichen Architektenfehlers – 1995/1996 – Berufshaftpflichtversicherer der Kläger gewesen sei.

26

Die Streitverkündete könne sich den Klägern gegenüber nicht auf Nachvertraglichkeit berufen, da die entsprechende Klausel in deren x bei richtigem Verständnis dem Bereich der Obliegenheiten zuzuordnen sei, sodass es nicht nur auf den reinen Ablauf der 5jährigen Nachhaftungsfrist ankomme, sondern auch darauf, ob der Versicherungsnehmer diese Frist ohne Verschulden versäumt habe. Da das Schreiben der Bauherren vom 06.12.2006 die erste Konfrontation der Kläger mit der möglichen Inanspruchnahme gewesen sei, hätten sie, so die Beklagte, die Meldung des Versicherungsfalles nicht schuldhaft versäumt.

27

Im übrigen sei tatbestandliche Voraussetzung der Regelung unter A Ziffer 2, 3 ihrer x nicht nur, dass der Vorversicherer die Deckung ablehne, sondern außerdem, dass diese Ablehnung begründet sei, der behauptete Verstoß also nicht über die Vorversicherung gedeckt sei. Dies sei hier nicht der Fall.

28

Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und verweist auf das Schreiben der Bauherren vom 06.12.2006. Diesem sei zu entnehmen, dass die Kläger schon 1997 mit Mängelrügen konfrontiert worden seien. Die Meldung vom 02.01.2007 sei daher nicht unverzüglich gemäß § 5 Ziffer 2 AHB erfolgt, sodass sie, die Beklagte, von der Leistungspflicht ohnehin befreit sei.

29

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

32

Die Beklagte ist den Klägern gegenüber zur Gewährung von Versicherungsschutz wegen der angeblichen Planungs- und Bauüberwachungsfehler im Jahre 1995/1996 nicht verpflichtet.

33

Die angeblichen Fehler wurden im Sinne von II. Ziffer 3 der x der Beklagten, im folgenden kurz als x bezeichnet, innerhalb der Versicherungsdauer einer unmittelbaren Vorversicherung, nämlich bei der Streitverkündeten, begangen.

34

Der Verstoß bzw. seine Folgen ist den Klägern erst nach Ablauf der 5jährigen Nachhaftung bekannt geworden, nämlich mit Zugang des Schreibens der Bauherren x vom 06.12.2006.

35

Der Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz entsteht mit der Erhebung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer durch Dritte. Erhebung von Ansprüchen in diesem Sinne ist jede ernstliche Erklärung des Dritten, aus der sich ergibt, dass er Ansprüche zu haben glaubt und diese nun verfolgen wird ( vgl. Prölss/Martin, 27.Auflage, § 149 VVG RN 5 mN ).

36

In dem Schreiben der Bauherren wird ein Schadenersatzanspruch gegen die Kläger ausdrücklich erhoben, sodass der Anspruch der Kläger auf Gewährung von Versicherungsschutz aus ihrer Berufshaftpflichtversicherung im Zeitpunkt des Zugangs entstanden und fällig geworden ist.

37

Es ist zwar richtig, dass dem Schreiben Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Kläger schon früher, 1997 und/oder 2002, mit Mängelrügen der Bauherren konfrontiert worden sind.

38

Dies gab aber bereits keinen Anlass, ihrer Berufshaftpflichtversicherung den Schaden anzuzeigen. Denn das Äußern von Mängelrügen stellt kein Erheben von Ansprüchen dar und bedeutet nicht, dass den Klägern ein Verstoß im Sinne der x bekannt gewesen ist.

39

Nur der Vollständigkeit wegen wird darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass die Definition des Begriffs "bekannt" unter II. Ziffer 2. Satz 2 der x der Beklagten allgemeine Gültigkeit besitzen soll, also auch auf II. Ziffer 3. Anwendung finden soll. Wenn dies aber von der Beklagten gewollt wäre, so könnte sie sich nicht darauf berufen. Denn ihre Bedingungen hätten in diesem Fall keinen eindeutigen Inhalt, da für einen durchschnittlichen Empfänger nicht klar zum Ausdruck kommt, dass diese Definition für alle Ziffern gelten soll.

40

Die angeblichen Fehler der Kläger sind über die Vorversicherung bei der Streitverkündeten gedeckt, sodass seitens der Beklagten Versicherungsschutz nicht zu gewähren ist.

41

Denn die Streitverkündete könnte sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, welche die Kammer hier für anwendbar hält, nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist berufen, da die Kläger an dieser kein Verschulden trifft ( vgl. BGHZ 43, 235 und Voit/Knappmann in Prölss/Martin aaO Arch.-Haftpfl., BBR-Kommentar, dort zu II. RN 9 am Ende ).

42

Dieses Ergebnis ist interessengerecht. Das versicherte Risiko hat sich zeitlich innerhalb des von der Streitverkündeten zu gewährenden Versicherungsschutzes realisiert.

43

Die Klage konnte daher, auch wegen der Nebenforderung, keinen Erfolg haben.

44

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 709, 108 ZPO.