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Landgericht Düsseldorf·9 O 137/07·22.03.2009

Steuerberaterhonorar für nachträgliche Neuerstellung der Buchführung (konkludenter Auftrag)

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Steuerberatungsgesellschaft verlangte Honorar für die nachträgliche Neuerstellung der Finanzbuchhaltung (Jan. 2005 bis Juni 2006) und klagte nach Widerspruch gegen die Rechnung. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Auftrag zur Neuerstellung erteilt wurde und in welcher Höhe Gebühren nach der StBGebV anfallen. Das LG bejahte eine konkludente Beauftragung durch Übergabe umfangreicher Unterlagen und stufte den Einzelauftrag als Werkvertrag ein. Es sprach eine nach § 33 StBGebV bemessene Vergütung (5/10 je Monat) abzüglich eines Vorschusses zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Zahlungsklage auf Steuerberatervergütung überwiegend zugesprochen; im Übrigen (über den zugesprochenen Betrag hinaus) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auftrag zur (Neu-)Erstellung einer Buchführung kann konkludent erteilt werden, wenn der Auftraggeber nach Aufklärung über Notwendigkeit und Kosten die zur Durchführung erforderlichen Unterlagen umfassend übergibt und ergänzend mitwirkt.

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Bei substantiiertem Vortrag einer Partei zu Inhalt und Ablauf von Gesprächen genügt ein bloß pauschales Bestreiten nicht, wenn die Gegenseite eigene Kenntnis vom streitigen Lebenssachverhalt hat; sie muss sich konkret einlassen (§ 138 ZPO).

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Der Einzelauftrag an einen Steuerberater, eine für einen abgeschlossenen Zeitraum einmalig geschuldete Leistung (hier: Neuerstellung der Buchführung) zu erbringen, ist regelmäßig als Werkvertrag einzuordnen.

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Die nachträgliche Neuerstellung einer Buchhaltung ist gebührenrechtlich eine Angelegenheit, für die der Steuerberater nach § 33 StBGebV für jeden Monat des bearbeiteten Zeitraums eine Monatsgebühr verlangen kann.

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Bei der Bemessung der Gebühr nach § 11 StBGebV können verwertbare Vorarbeiten sowie Qualitätsmängel der Leistung gebührenmindernd berücksichtigt werden; beruht die eingeschränkte Brauchbarkeit auf Mängeln der vom Auftraggeber gelieferten Grundaufzeichnungen, ist eine weitergehende Kürzung regelmäßig ausgeschlossen (§ 645 BGB).

Relevante Normen
§ 632 Abs. 1, 675 BGB in Verbindung mit § 33 StBGeBV§ 7 StBGebV§ 1 StBGebV§ 33 StBGebV§ 33 Abs. 1 StBGebV§ 33 Abs. 6 StBGebV

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.636,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, mit der Erstellung der Bilanz seines einzelkaufmännischen Unternehmens zum 31.12.2005, ferner ab 01.07.2007 auch mit der Finanzbuchhaltung für den folgenden Zeitraum, streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall Honorarforderungen für die Erstellung der Finanzbuchhaltung für den Zeitraum vom Januar 2005 bis 30. Juni 2006.

3

Für den Zeitraum bis zum 30.06.2006 war der Buchhalter X mit der Finanzbuchhaltung im Unternehmen des Beklagten beauftragt. Im Verlauf dieses Rechtstreits ist es unstreitig geworden, dass dessen Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß waren, so dass eine Neuerstellung der Buchhaltung notwendig war. Mit Schreiben vom 08.08.2006 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass auf Grundlage der Konten 2005 und 2006 ein Jahresabschluss 2005 nicht möglich sei und für den Fall, dass die Probleme nicht detailliert geklärt werden, überlegt werden müsse, die Buchhaltung neu zu erstellen, was erhebliche Kosten nach sich ziehen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben (Anlage K 3, Bl. 11 f. GA) verwiesen.

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Zwischen den Parteien fanden unstreitig Ende August/ Anfang Oktober insgesamt mindestens 5 Gespräche statt, über deren Inhalt Streit besteht. In der Folge übergab der Beklagte an die Klägerin insgesamt 24 Ordner mit Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2005 und 2006, einen Teil davon bereits auf das erste Gespräch der Parteien Ende August. Wegen der Bezeichnung der einzelnen Ordner wird auf die Rückgabequittung vom 20.12.2006 (Anlage K 4, Bl. 13 f. GA) verwiesen.

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Ferner wurden der Klägerin auf Nachfrage weitere Unterlagen übergeben, so z.B. ein Kontoauszug der Finanzbuchhaltung des Beklagten über das für die X geführte Konto sowie eine Fahrzeugliste für das Jahr 2005.

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Mit Gebührenrechnung vom 26.10.2006 stellte die Klägerin dem Beklagten für die Erstellung der Buchführung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2006 brutto 22.938,77 € in Rechnung. Der diesbezügliche Gegenstandswert von 2.900.000,00 € ist unstreitig. Von der Forderung zieht sie im Rahmen dieses Rechtsstreits einen Vorschuss des Beklagten in Höhe von 4.176,00 € für die Erstellung der Bilanz 2006 ab, welche sie nicht mehr erstellte. Mit Schreiben vom 08.11.2006 wandte sich der Beklagte gegen diese Rechnung.

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Die Klägerin behauptet, sie sei vom Beklagten damit beauftragt worden, die Buchführung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2006 neu zu erstellen. Den Auftrag habe der Beklagte zwischen Ende August 2006 und Anfang Oktober 2006 bei einen Gespräch in seinen Geschäftsräumen mündlich erteilt, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin ihn dahingehend beraten habe, dass die Neuerstellung der Buchhaltung der sicherste und kostengünstigste Weg sei. Der Beklagte habe darauf sinngemäß geäußert: "Dann muss das wohl sein". Die Klägerin meint, für die Buchhaltung habe sie einen Werklohnanspruch auf eine 6/10 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 2.900.000,00 €.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.762,77 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe die Ankündigung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.08.2006, die Buchführung für 2005 und 2006 müsse neu erstellt werden, nicht als Angebot verstanden. Zunächst hat er die Notwendigkeit der Erstellung einer neuen Buchhaltung und die Erstellung derselben durch die Klägerin bestritten, nunmehr behauptete er, diese sei wegen der darin enthaltenen Mängel nicht brauchbar.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 08.10.2007 (Bl. 94 f. GA) und 30.05.2008 (Bl. 147 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens der X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 28.01.2008 und das Ergänzungsgutachten vom 26.09.2008 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 14.636,88 € aus §§ 632 Abs. 1, 675 BGB in Verbindung mit § 33 StBGeBV.

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Der Beklagte hat die Klägerin damit beauftragt seine Buchführung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2006 neu zu erstellen. Eine solche Beauftragung erfolgte nach Überzeugung der Kammer zumindest konkludent, indem der Beklagte der Klägerin nach den zwischen den Parteien geführten Gesprächen insgesamt 24 Ordnern mit den zur Neuerstellung der Buchführung notwendig Unterlagen übergeben hat und auf Nachfrage weitere Unterlagen zur Verfügung stellte.

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Unstreitig ist, dass der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 08.08.2006 (Bl. 60f. GA) erhalten hat, in welchem die Klägerin darauf hinweist, dass die Neuerstellung notwendig und womöglich kostengünstiger als eine Korrektur wäre. Ferner haben zwischen Ende August und Anfang Oktober 2006 unstreitig Gespräche zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten in dessen Geschäftsräumen stattgefunden. Die Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, die Gespräche hätten die Frage der Neuerstellung der Finanzbuchhaltung zum Gegenstand gehabt, nicht in ausreichendem Maß entgegengetreten. Wird ein Lebenssachverhalt durch die beweisbelastete Partei so konkret geschildert, dass sich daraus die behauptete Rechtsfolge ergibt, reicht ein bloßes pauschales Bestreiten der Gegenseite nicht aus, wenn diese eigene Kenntnis vom streitigen Lebenssachverhalt hat (Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rn. 8). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich bestritten, dass die Gespräche diesen Inhalt hatten, sie hat allerdings nicht vorgetragen, welchen Inhalt die Gespräche statt dessen gehabt haben sollen.

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Zudem hat der Beklagte der Klägerin insgesamt 24 Ordner, deren Inhalt für die Erstellung der laufenden Buchhaltung nicht notwendig war übergeben, einen ersten Teil bereits im Anschluss an die ersten Gespräche. Aus dem Empfängerhorizont der Klägerin konnte dies nur in der Weise verstanden werden, dass der Beklagte, der bei den Gesprächen anwesend war, die Unterlagen deshalb übergab, weil er von der Notwendigkeit der Neuerstellung überzeugt war und die Neuerstellung durch die Klägerin wünschte. Ein anderer Grund für die Übergabe ist nicht ersichtlich.

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Darauf, dass der Beklagte bestreitet, die Äußerung "Dann muss das wohl so sein" im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Neuerstellung gemacht zu haben, kommt es hiernach nicht entscheidend an. Diese streitige Äußerung wäre lediglich ein Anknüpfungspunkt für eine konkludente Beauftragung. Selbst wenn der Klägerin der Beweis für diese Äußerung des Beklagten nicht gelänge, wäre jedoch wie ausgeführt eine Auftragserteilung durch schlüssiges Verhalten festzustellen.

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Der Vertrag ist als Werkvertrag einzuordnen. Ein Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, ist zwar regelmäßig als Dienstvertrag anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Ein Werkvertrag wird ausnahmsweise bei Einzelaufträgen angenommen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen zum Gegenstand haben; denn in derartigen Fällen wird der Steuerberater das Risiko im Allgemeinen hinreichend abschätzen können, um für einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen (vgl. insgesamt dazu BGH NJW-RR 2006, 1490, juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Einzelauftrag. Zunächst war die Klägerin mit der Erstellung der Bilanz beauftragt und nur als sich in diesem Rahmen ergab, dass ebenfalls die Buchhaltung für die Vergangenheit neu erstellt werden musste, erfolgte dieser konkrete Auftrag ebenfalls, ohne dass die Klägerin alle steuerlichen Interessen der Beklagten wahrzunehmen hatte. Die Kläger sollte die Buchhaltung für einen zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum erstellen und ihr war auch bekannt, dass die bisherige Buchhaltung strukturelle Fehler aufwies, so dass sie im vorliegenden Fall das Risiko abschätzen konnte. Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Klägerin selbst von einem Werkvertrag ausgeht, da sie einen Werklohn geltend macht.

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Nach dem Sachverständigengutachten steht auch fest, dass die Klägerin die geschuldete Leistung in Form der Neuerstellung der Buchhaltung erbracht hat (vgl. Bl. 49 des Ergänzungsgutachtens). Dass eine Neuerstellung der Buchhaltung erforderlich gewesen ist, hat der Beklagte selbst zuletzt nicht mehr bestritten.

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Die Forderung ist fällig, da der Auftrag erledigt ist, § 7 StBGebV.

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Es ergibt sich anhand der insoweit maßgeblichen Steuerberatergebührenverordnung, vgl. § 1 StBGebV, eine Klageforderung von 14.636,88 €.

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Der Klägerin steht für jeden Monat, für den sie nachträglich die Buchführung nochmals erstellt hat, ein Anspruch auf jeweils eine Monatsgebühr nach § 33 StBGebV zu. Die nachträgliche (Neu-)Erstellung einer Buchhaltung stellt zwar eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar, der Steuerberater hat aber Anspruch auf jeweils eine Monatsgebühr im Sinne vom § 33 StBGebV für jeden Monat des Zeitraums, für den die Buchführung erstellt wird (vgl. BGH NJW-RR 2001, 494, 495).

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Dabei kann der Kläger jeweils eine 5/10 Gebühr aus dem unstreitigen Gegenstandswert von 2.900.000,00 € verlangen. Für die Erstellung der Buchführung wird nach § 33 Abs. 1 StBGebV eine Monatsgebühr von 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C Anlage 3 aus dem Gegenstandswert angesetzt. Der Gegenstandswert, nach § 33 Abs. 6 StBGebV der höchste Betrag des Jahresumsatz oder des Aufwandes, von 2.900.000,00 € ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

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Die Gebühr bemisst sich nach § 11 StBGebV im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Mit der Sachverständigen hält die Kammer im vorliegenden Fall eine Gebühr von 5/10 für angemessen. Die Sachverständige hat in dem Gutachten sowie insbesondere im Ergänzungsgutachten widerspruchsfrei und nachvollziehbar sowie anhand einzelner Buchungen umfassend belegt und begründet, dass ausgehend von einer aufgrund des Umfanges der Buchführungsbelege sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der Abstimmungsarbeiten grundsätzlich angemessenen 7/10 Gebühr im Ergebnis zu berücksichtigen ist, dass die vorhandene Buchhaltung des Buchhalters X zum Teil verwertet werden konnte und dass die erstellte Buchführung zum Teil Mängel aufweist. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

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Eine Gebühr beträgt vorliegend 1802,00 €. Nach Tabelle C Anlage 3 beträgt bei einem Gegenstandswert bis zu 500.000,00 € eine Gebühr 410 €, danach sind für jede angefangene 50.000,00 € weitere 29 € anzusetzen. Bei 2.950.000,00 € ergeben sich 1802,00 € (= 410 € + 48 x 29 €). Eine 5/10 Gebühr aus 1802,00 € ergibt 901,00 € pro Monat. Für 18 Monate, Januar 2005 – Juni 2006, ergeben sich insgesamt 16.218,00 €, zzgl. 16 % MWSt. 18.812,88 €.

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Von diesem Betrag war ein Betrag von 4.176,00 € abzuziehen, den die Klägerin als Vorschuss in einem anderen letztlich nicht ausgeführten Auftrag erhalten hat.

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Eine weitere Reduzierung des Honorars der Klägerin wegen der Mangelhaftigkeit der durch die Klägerin erstellten Buchhaltung kommt – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht in Betracht. Insofern sind in die Bemessung des Gebührensatzes bereits die teilweisen fehlenden Abstimmungsarbeiten und Buchungsfehler eingeflossen (vgl. Bl. 49 des Ergänzungsgutachtens). Damit ist bereits der Minderwert der Leistung in die Ermittlung des angemessenen Honorars mit einbezogen. Für eine weitere Verringerung des Honorars ist daher kein Raum. Ferner beruhen die Mängel, was der Beklagte nicht bestreitet, auf solchen der Grundaufzeichnung der Beklagten (z.B. Fehlen eines Kassenbuches Januar - Juni 2006), so dass auch insofern keine Grundlage besteht, dass Honorar der Klägerin weiter zu kürzen, vgl. § 645 BGB. Denn durch die Mängel in den Grundaufzeichnungen, den von dem Beklagten gelieferten Stoff der klägerischen Arbeit, waren den Abstimmungsversuchen der Klägerin Grenzen gesetzt (S. 15 des Ergänzungsgutachtens).